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ThemaFaszinierend: Leiterrettungen über 8 m Höhe sind 'nicht mehr zulässig'11 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW402472
Datum10.05.2007 18:218151 x gelesen
Man lese und staune:

Weil sich Rechtsgrundlagen geändert haben (Man helfe mir mal bitte mit einer Quelle), lehnt nun eine Wehr entsprechende Rettungen ab und die Hausbesitzer sollen baulich zweite Rettungswege nachrüsten...


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorMax 8G., Braunschweig / Niedersachsen402475
Datum10.05.2007 18:426427 x gelesen
Das ist eine PRESSE-Artikel. Was so einem Pressemenschen gesagt wird, was er versteht und was er dann letztendlich schreibt differiert meistens erheblich.

Bei der Feuerwehr Rösrath selber ist ein Text aus einer anderen Zeitung auf der Homepage und da liest sich das Ganze schon ein wenig anders.

Max


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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW402476
Datum10.05.2007 18:476365 x gelesen
Geschrieben von Josef MäschleWeil sich Rechtsgrundlagen geändert haben (Man helfe mir mal bitte mit einer Quelle), lehnt nun eine Wehr entsprechende Rettungen ab und die Hausbesitzer sollen baulich zweite Rettungswege nachrüsten...

Hallo
Dazu hab ich mal grad die Landesbauordnung NRW befragt LBO
die existiert nun nicht seit gestern. Darin den §17(3)"Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden."

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW402477
Datum10.05.2007 18:566292 x gelesen
Hallo
Wesentlich anderes steht auf der HP nun auch nicht. Fakt ist das der zweite Rettungsweg gegeben sein muss (Landesbauordnung)sei es nun baulich oder eben über fahrbare Treppen der Feuerwehr. Problematisch in diesem Zusammenhang ist wohl auch der § 1 des FSHG NRW " (1) Die Gemeinden unterhalten den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige
Feuerwehren, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen
öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten,..." Eigentlich fehlt hier wohl das Hubrettungsgerät wenn die Vereinbarung mit der Nachbargemeinde nicht sicher ist.

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW402479
Datum10.05.2007 18:586262 x gelesen
Geschrieben von Max GrueningBei der Feuerwehr Rösrath selber ist ein Text aus einer anderen Zeitung auf der Homepage und da liest sich das Ganze schon ein wenig anders.

Allerdings...

ZITAT.>>Warum es in diesem Fall trotzdem eine Bauabnahme erfolgte, konnte ein Sprecher der Stadt gestern noch nicht erklären.<<

Das sagt IMO alles interessante zu dem Thema aus.

Daß nun die Bürger aus ihrem Geldbeutel die Verfehlungen des VB ausgleichen sollen -größzügig dürfen sie auch noch alternativ zur baulichen Maßnahme der örtlichen Feuerwehr die preiswertere DL schenken- finde ich schon einen sehr interessanten Ansatz.

Und 500.000 Euro durch 27 Objekte ergibt rund 18.500 Euro pro Hausbesitzer.
Das ist in der Tat fast geschenkt...


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen402480
Datum10.05.2007 19:076351 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasGeschrieben von Josef Mäschle
Weil sich Rechtsgrundlagen geändert haben (Man helfe mir mal bitte mit einer Quelle), lehnt nun eine Wehr entsprechende Rettungen ab und die Hausbesitzer sollen baulich zweite Rettungswege nachrüsten...


Hallo
Dazu hab ich mal grad die Landesbauordnung NRW befragt LBO
die existiert nun nicht seit gestern. Darin den §17(3)"Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden."


Jetzt fehlt mir nur noch der Gesetzestext, wo steht, das die dreiteiliege Schiebleiter nicht mehr zur Menschenrettung zugelassen ist, da über 8m.

Gruß
Heinrich


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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW402481
Datum10.05.2007 19:086367 x gelesen
Geschrieben von Sven RienasGebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden."

Eben.

Das ist nicht wirklich neu.

Und nun gibt es zwei Möglichkeiten: entweder die Gebäude sind auch höher als die Einsatzmöglichkeiten der Schiebleiter, dann fragt der FA sich warum die Schiebleiter jahrelang reichte und nun auf einmal nicht mehr.

Oder die Gebäude haben tatsächlich auch Nutzungseinheiten zwischen Schiebleiter und DL-Rettungshöhe und keinen zweiten baulichen Rettungsweg bzw Sicherheitstreppenraum: Wer hat es wann genehmigt?


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW402485
Datum10.05.2007 19:146269 x gelesen
Geschrieben von Heinrich BrinkmannJetzt fehlt mir nur noch der Gesetzestext, wo steht, das die dreiteiliege Schiebleiter nicht mehr zur Menschenrettung zugelassen ist, da über 8m.

Hier hilft das Archiv weiter: Link

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AutorMark8us 8B., Gummersbach / NRW402501
Datum10.05.2007 20:506343 x gelesen
Als kleine Info am Rande (entnommen heute aus unserer Lokalzeitung), Die Stadt/Gemeinde Rösrath hat einen Vertrag mit der Stadt Bergisch-Gladbach, diese stellt eine ihrer beiden DLK zur Verfügung, daher kein 2. Rettungsweg für Gebäude bis Hochhausgrenze notwendig (DLK=2. Rett.-weg).

Da aber nun des öffteren eine der beiden DLK aufgrund von Defekten nicht zur Verfügung steht, die andere DLK im Einsatz sein könnte und weitere DLK aus Troisdorf, Siegburg oder Köln zu lange Anfahrtswege haben, bekommt die Gemeinde "kalte Füße" wegen des fehlenden 2. Rett.-weg.

Das erste der 27 betroffenen Gebaüde wurde vor über 20 Jahren gebaut, daß Problem ist also schon länger bekannt.


Grüße aus dem schönen Bergischen Land

Markus

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AutorSven8 R.8, Brakel / NRW402513
Datum10.05.2007 22:086296 x gelesen
Geschrieben von Heinrich BrinkmannJetzt fehlt mir nur noch der Gesetzestext, wo steht, das die dreiteiliege Schiebleiter nicht mehr zur Menschenrettung zugelassen ist, da über 8m.

Indirekt steht das auch in der Bauordnung NRW und zwar bei den Zufahrten im §5 (5) Bei Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 in über dem Gelände liegt, muss mindestens eine Aussenwand mit notwendigen Fenstern oder den zum Anleitern bestimmten Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 in und höchstens 9 in, bei mehr als 18 m Brüstungshöhe in einem Abstand von höchstens 6 in von der Aussenwand ermöglichen; grössere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Ist eine Rettung von Menschen ausser über den Treppenraum nur von einer bestimmten Gebäudeseite aus möglich, so kann verlangt werden, dass die befahrbare Fläche an dieser Gebäudeseite anzulegen ist.

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AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen402529
Datum11.05.2007 00:076340 x gelesen
Geschrieben von Heinrich BrinkmannJetzt fehlt mir nur noch der Gesetzestext, wo steht, das die dreiteiliege Schiebleiter nicht mehr zur Menschenrettung zugelassen ist, da über 8m.

Gibts nicht da Baurecht nicht vorschreibt was FW darf oder bei FW's für Gerät wofür zugelassen ist. Es regelt u.a. nur was FW hilft ihren Job zu erledigen.

Gruß,

Dirk


Alles meine persönliche Meinung usw..
Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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