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Thema | Rechtsgrundlage - Offenhalten von Brandschutztüren | 10 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Thom8as 8M., Lahnstein / Rheinland-Pfalz | 507476 | |||
Datum | 03.09.2008 18:49 | 14747 x gelesen | |||
Hallo, ich wohne in einem Mehrfamilienhaus mit 12 Parteien, alle Wohnungen sind über ein Treppenhaus miteinander verbunden. Im Keller befinden sich 3 Stahltüren (müssten T30 sein) zu den angrenzenden Kellerräumen. Leider werden diese durch andere Bewohner immer wieder mit Keilen und anderen Gegenständen offengehalten. Meine Frage: 1. Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss. Würde mich freuen, wenn mir hier jemand weiterhelfen kann. Gruß Thomas | |||||
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Autor | Andr8eas8 H.8, Neuenhagen / Brandenburg | 507479 | |||
Datum | 03.09.2008 18:57 | 11749 x gelesen | |||
§ 34 (9) LbauO In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu 1. Kellergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Gaststätten, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie Nutzungseinheiten mit einer Nutzfläche von mehr als 200 m² mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen, Das sollte eigentlich alles sagen. | |||||
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Autor | Stef8fen8 H8., Bad Vilbel / Hessen | 507504 | |||
Datum | 03.09.2008 21:37 | 11676 x gelesen | |||
Und die Freiheitsstrafe gleich dazu! Geschrieben von ---§ 145 StGb---
Grüße, der Steffen! Alles natürlich meine Meinung! | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg | 507527 | |||
Datum | 03.09.2008 23:42 | 11271 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Thomas Mertens--- Ich finde in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keine eindeutige Regelung, dass in einem Gebäude der Gebäudeklasse 3 und 4 im Keller die Verbindungstüren zwischen Treppenraum und Kellerräumen Brandschutztüren sein müssen und um welche Kategorie es sich handeln muss. Hallo! Gerade gefunden... Geschrieben von ---LBauO RLP, §34--- (9) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen zu Das beantwortet zwar nicht die Frage nach der "Klassifizierung" der Brandschutztür, aber drin sein muss auf jeden fall eine, und die somit auf funktionsfähig... MkG Andreas Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Andr8e K8., Nienburg / Niedersachsen | 507541 | |||
Datum | 04.09.2008 02:42 | 11325 x gelesen | |||
Da hänge ich mich doch gleich mal dran... Gibt es (für Niedersachsen, falls von Wichtigkeit) einschlägige Vorschriften, welche das abschliessen von Eingangstüren zu Häusern mit Mietwohnungen verbieten? Hintergrund: Unser Vermieter besteht darauf, dass ab 18 Uhr die Haustür zu unserem Haus mit drei Mietparteien ständig verschlossen ist und kontrolliert dies auch mehrmals (!) täglich. Wir alle sind davon mittlerweile nur noch abgenervt und würden lieber die Tür abends einfach nur ins Schloss fallen lassen, zumal das hier alles andere als eine Hochburg der Kriminalität ist. ;) | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 507543 | |||
Datum | 04.09.2008 06:48 | 11145 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas FreyDas beantwortet zwar nicht die Frage nach der "Klassifizierung" der Brandschutztür, Doch, tut es, wenn man die Begrifflichkeiten kennt. Feuerhemmend: 30 Minuten Feuerwiderstandsdauer, Feuerbeständig: 90 Minuten Feuerwiderstandsdauer. Geschrieben von Andreas Frey feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Türen Das ist also folglich mindestens eine T30-RS. Jetzt klar? mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Jose8f M8., Bad Urach / BaWü | 507544 | |||
Datum | 04.09.2008 06:56 | 11063 x gelesen | |||
Geschrieben von Andre KochGibt es (für Niedersachsen, falls von Wichtigkeit) einschlägige Vorschriften, welche das abschliessen von Eingangstüren zu Häusern mit Mietwohnungen verbieten? siehe Standardaufsatz zu dem Thema. mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Lahnstein / Rheinland-Pfalz | 507559 | |||
Datum | 04.09.2008 09:03 | 11124 x gelesen | |||
Vielen Dank für die bisherigen Beiträge!!! | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 507562 | |||
Datum | 04.09.2008 09:23 | 17195 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Thomas Mertens Meine Frage: Die Klassifizierung hat der Jo ja schon ausreichend geklärt, zur eindeutigen Regelung, die es in der Tat gibt, Gesagt von Aberhatschi muss mer halt a bissl Spurenlesen! Zur Erklärung: Es geht von hinten durch die Brust ins Auge. Je nach Alter des Bestands ist die aktuelle BauO RP anzuwenden oder einer der Vorgänger, wenn nicht sogar der Vorvorgänger. Weil wenn das Bauteil in seiner Anforderung einmal in seinem eingebauten Leben einem rechtmäßigen Bestand entsprochen hat, hat es Bestandsschutz. Auch wenn es eine alte "fh"-Tür ist, oder eine "Stahltür nach DIN 18081/18082..." und keine aktuelle T30-RS. (ABER: Für schon zur Genehmigungszeit falsche Bauprodukte ->Kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals!) Die Türen haben aber alle eines gemeinsam. Aufgrund der an sie gestellten brandschutztechnischen Anforderung sie sind als Bauprodukte zugelassen, mit einem Kennzeichnungsschild versehen und in der Regel in der Bauregelliste verzeichnet. Somit entsprechen sie dem, was gemäß BauO RP, zweiter Abschnitt, Bauprodukte und Bauarten, § 18-26 eingebaut werden darf. (Sollte die Tür beschädigt sein -> Zulassung verloren! Sollte keine Kennzeichnung vorhanden sein -> Tür raus, kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals!) In dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis der Tür (siehe auch §18 BauO RP) ist auch die für Brandschutztüren erforderliche Selbstschließfunktion als eine der wesentlichen Zulassungsvoraussetzungen angegeben. Wird diese Selbstschließfunktion von irgendeinem Vollpfosten durch einen K30-Eichenkeil oder eine Kette oder einer Schnur (der Möglichkeiten gibts gar viele!) außer Gefecht gesetzt, ist das Bauprodukt entgegen seines Verwendbarkeitsnachweises eingebaut bzw. genutzt. Im Gegensatz zu den Idiotenfeststellanlagen gibt es bauaufsichtlich zugelassenen Feststellanlagen, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Tür veranlassen. Die gibt es aber nur gegen einen kleinen finanziellen Obelix. Dieser liegt aber deutlich unter der Geldbuße von EUR 20.000,-, die bei einer Verwendung von Bauprodukten ohne Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 89, Abs.3 Nr.1 fällig wird. Und da steht nicht drin "nachdem was passiert ist" sondern "wer ... verwendet!" Also: Keil kostet. Nicht nur keine Gedanken beim Einsatzen, oder 5 Sekunden Angstschweiß beim Entfernen und Einstecken, oder Ärger beim Entdecken dass er schon wieder weg ist, sondern auch richtig Geld. Und, so ganz nebenbei, kann er auch bei einem Brand, in Verbindung mit den zwar bauaufsichtlich vorgeschriebenen aber seltenst vorhandenen selbstschließenden Türen vom Treppenraum zu den Wohnungen Menschenleben kosten. Soviel zur verbotenen Liebe zu Türkeilen. Auf Wiedersehen, Graf Lahnstein ;-) (Gibts den eigentlich wirklich bei Euch? ;-)) PS: Zum Anhängsel Türabsperren in MFH: siehe auch Fundstelle nach Nutzen der Suchfunktion Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 507569 | |||
Datum | 04.09.2008 09:44 | 11056 x gelesen | |||
Geschrieben von Franz-Peter LösslAuf Wiedersehen, Graf Lahnstein ;-) Nein, auch wenn ich hier jeden Tag eine Menge mails an ihn im Spamfilter habe... Gruß ML Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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