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Thema | Fahrerlaubnis für 3,5t mit Anhänger (war:Petition | 28 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 567714 | |||
Datum | 02.07.2009 15:38 | 11345 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Patrick Weegen Da brauchts noch nicht mal ein Fahrzeug in der > 3,5 t Klasse. Da reicht schon unser MTF auf Fiat Ducato mit 3,5 t zgG. Weil der 3,5-Tonner hier gerade auf den Tisch kommt, fällt mir nochmal die (schon nicht mehr ganz neue) Frage ein: Bei vielen Fahrzeugen ist für den Anhängerbetrieb eine höhere zGM vorgesehen (um bei vollbeladenem Fahrzeug noch die Stützlast aufnehmen zu können). Bei den meisten Fahrzeugen sicherlich kein Problem, aber einen 3,5-Tonner hebt es mit um 100 kg erhöhter zGM über die Grenze für die FE der Klasse B! Beispiele wären der aktuelle Sprinter/Crafter. Auf den ersten (und auch zweiten) Blick benötigt man also für den so zum 3,6-Tonner mutierten eigentlich-3,5-Tonner mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1, auch wenn man nur einen winzigen 200-kg-Anhänger mitführt. Hat sich mit dieser Problematik eigentlich schon mal jemand beschäftigt? Immerhin geht es hier im Zweifelsfall um den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, und zwar sowohl für den Fahrer als auch für den "Anordnenden"! Gruß, Henning | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 567716 | |||
Datum | 02.07.2009 15:42 | 9434 x gelesen | |||
Mh, da steht doch: Klasse B = Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg). Heißt dann, dass egal wie schwer der Hänger ist, der Zug insgesamt nicht über 3,5 to. wiegen darf. Habt ih viele Hänger unter 750 kg? Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 567719 | |||
Datum | 02.07.2009 15:46 | 9431 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Matthias Ott Heißt dann, dass egal wie schwer der Hänger ist, der Zug insgesamt nicht über 3,5 to. wiegen darf.Und das ist nach wie vor falsch, egal wie oft es wiederholt wird. Der Satz den zu zitiert hast ist folgendermaßen "aufzudröseln": (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg) Also entweder ein Anhänger bis 750 am 3,5tonner, dann Zuggewicht bis theoretisch 4,25t möglich. Oder Anhänger mit zGM über 750kg und unter der Leermasse des Zugfahrzeugs: Dann nur max. 3,5t Zuggewicht. Das ist nicht unbedingt logisch, ist aber trotzdem so ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Matt8hia8s O8., Waldems / Hessen | 567724 | |||
Datum | 02.07.2009 15:52 | 9062 x gelesen | |||
Mh, ok, dann habe ich es mehrfach falsch verstanden bzw. falsch erklärt bekommen... Gruß, otti "You can't be a real country unless you have a Beer and an airline. It helps if you have some kind of a football team, or some nuclear weapons, but at the very least you need a Beer!" Frank Zappa Mehr über mich: http://www.otti-online.de/blog | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 567726 | |||
Datum | 02.07.2009 16:08 | 9033 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Matthias Ott Heißt dann, dass egal wie schwer der Hänger ist, der Zug insgesamt nicht über 3,5 to. wiegen darf. Habt ih viele Hänger unter 750 kg? Du missverstehst mich: Im Fahrzeugschein der betreffenden Fahrzeuge steht "die zulässige Gesamtmasse erhöht sich bei Anhängerbetrieb um 100 kg". Damit beträgt sie also 3.600 kg.... und: ja, wir haben z.B. ungebremste Gepäckanhänger, die gerne mit solchen Zugfahrzeugen kombiniert werden. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 567729 | |||
Datum | 02.07.2009 16:51 | 9016 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Auf den ersten (und auch zweiten) Blick benötigt man also für den so zum 3,6-Tonner mutierten eigentlich-3,5-Tonner mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1, auch wenn man nur einen winzigen 200-kg-Anhänger mitführt. Korrekt, darin steht dann meist "Ziff. xy +100kg b. Anh.betrieb" oder so ähnlich. Sobald dann das zul. GG >3500kg ist, ist tatsächlich Klasse C1 bzw. C1E erforderlich, je nach Anhänger könnte es sogar der volle CE sein. Abhilfe, wenn die 100kg nicht wirklich gebraucht werden, das Fahrzeug mit 750kg aber mit Klasse B bzw. mit größerem Anhänger mit BE bewegt werden soll: Auf zum TÜV und "ohne technische Änderung" den Eintrag entfernen lassen. Sollte problemlos möglich sein. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg | 567765 | |||
Datum | 02.07.2009 20:25 | 9115 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Sebastian Weiß, Linden--- Und das ist nach wie vor falsch, egal wie oft es wiederholt wird. Das einzige was hier falsch ist, ist deine Behauptung. Die Auslegung dieser Vorschrift ist auch weiterhin so zu verstehen: Zulässiges Gewicht des Fahrzeuges = 3,5 Tonnen. Hänger-Gewicht bis 750 Kg. Allerdings darf der Hänger auch schwerer als 750 Kg sein, solange er das Leergewicht des ziehenden Fahrzeuges nicht übersteigt. Und unter allen Umständen gilt die 3,5 Tonnen-Grenze. Egal wie schwer Fahrzeug oder Hänger sind, bei 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Fzg + Hänger) ist Schluß!!! Die 4,25 Tonnen sind schlicht Unfug! Die Diskussion gabs schon desöfteren hier... --> siehe Suchfunktion Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 567766 | |||
Datum | 02.07.2009 20:38 | 8829 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Andreas Frey Und unter allen Umständen gilt die 3,5 Tonnen-Grenze. Egal wie schwer Fahrzeug oder Hänger sind, bei 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Fzg + Hänger) ist Schluß!!! Hast du für diese Ansicht auch zufälligerweise eine Quelle parat? Gruß, Henning | |||||
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Autor | Pete8r L8., Köln / St. Wendel / NRW / Saarland | 567767 | |||
Datum | 02.07.2009 20:42 | 8930 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas FreyUnd unter allen Umständen gilt die 3,5 Tonnen-Grenze. Egal wie schwer Fahrzeug oder Hänger sind, bei 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Fzg + Hänger) ist Schluß!!! Sagt wer, steht wo? Es ist richtig, dass es diese Diskussion hier schon öfter gab, aber soweit ich mich erinneres kam es jedesmal zum selben Ergebnis. Dieser Klausel, die das Gespann fahren mit bis zu 4,25t ermöglicht, war doch mit einer der Auslöser für diese ganze "Feuerwehrführerschein" Aktion der Verbände. Alles was ich schreibe ist ausschließlich meinen Meinung. | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg | 567768 | |||
Datum | 02.07.2009 20:45 | 9043 x gelesen | |||
Sicher. Guckst du z.B. hier: Klick mich Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 567770 | |||
Datum | 02.07.2009 20:54 | 9006 x gelesen | |||
Sowohl dein Link als auch § 6 FeV "Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)." Sagen mir das ich an 3,5t noch 0,75t dranhängen darf also max. 4,25t möglich sind. Bin zwar kein Jurist, aber für mich (und für viele andere wohl auch) klingt das eindeutig. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 567771 | |||
Datum | 02.07.2009 20:58 | 8789 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von Andreas Frey Sicher. Jetzt bin ich etwas verwundert: Gerade auf dieser Seite wird (wie auch auf anderen Seiten, die den Verordnungstext verständlich darfstellen) sehr deutlich klargestellt, dass es zwei Grenzen für die Masse des mitzuführenden Anhängers gibt, und dass nur bei einer der beiden Varianten das zulässige Zug-Gesamtgewicht eine Rolle spielt?! Gruß, Henning | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 567773 | |||
Datum | 02.07.2009 21:02 | 9058 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Andreas Frey Und unter allen Umständen gilt die 3,5 Tonnen-Grenze. Egal wie schwer Fahrzeug oder Hänger sind, bei 3,5 Tonnen Gesamtgewicht (Fzg + Hänger) ist Schluß!!! Käse. Die eigene Quelle mal genau lesen: Kraftwagen bis 3,5 t zG1) Mit der Klasse B dürfen Sie mit einem Kraftfahrzeug bis 3,5 t folgende Anhänger ziehen: Anhänger bis 750 kg zG1) Anhänger über 750 kg zG1), wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht größer ist als die Leermasse des Kraftwagens und die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3,5 Fahrzeug 3,5 to + Anhänger 750 kg mit der Klasse B erlaubt. Fahrzeug 3,5 to + Anhänger 800 kg Klasse BE erforderlich. Denn: Geschrieben von Peter Lorenz Dieser Klausel, die das Gespann fahren mit bis zu 4,25t ermöglicht, war doch mit einer der Auslöser für diese ganze "Feuerwehrführerschein" Aktion der Verbände. Der Anfag war der Versuch einer sog. "Wohnmobiklausel". Gruß Jakob Alles meine ganz private Meinung Der Tadel des Feindes ist das schönste Lob, die Verleumdungen des Feindes die schmeichelhafteste Anerkennung. Ach ja, "stillen" Mitleser und besonderen "Freunde" verweise ich auf: §187 StGB und § 240 StGB! | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg | 567778 | |||
Datum | 02.07.2009 21:16 | 8886 x gelesen | |||
Sorry, aber ich versteh das so, das die 3,5 Tonnen immer als Obergrenze anzusehen sind, und man lediglich im Rahmen der "Gewichtsreserve" das Gewicht des Hängers erhöhen kann. Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 567782 | |||
Datum | 02.07.2009 21:59 | 8911 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Michael Kohout
das ist die übliche Auslegung, für _eindeutig_ halt ich es hingegen keineswegs. Gleicher Text mit anderer Betonung: Geschrieben von Michael Kohout "Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger [ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs ] sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)." Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 567783 | |||
Datum | 02.07.2009 22:03 | 8930 x gelesen | |||
Argh, Formatierung vermasselt. nochmal: "Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger [ mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs ] sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt)." | |||||
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Autor | Andr8eas8 F.8, Rosenberg, OT Hirschlanden / Baden-Württemberg | 567790 | |||
Datum | 02.07.2009 22:55 | 8755 x gelesen | |||
Genau so sehe ich das auch. Schön auf den Punkt gebracht. Alle rennen raus, Wir rennen rein... Feuerwehr - 112! Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
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Autor | Marc8o F8., Saarbrücken / Saarland | 567793 | |||
Datum | 02.07.2009 23:03 | 9031 x gelesen | |||
Also als Fahrlehrer der Klassen BE/CE kann ich auch folgendes sagen. Mit der Klasse B dürft ihr fahren 3,5t zGm des Zugfahrzeuges und einen Anhänger mit einem Anhänger mit einer zGm von 750kg =Zugkombination max zGm von 4,25kg. Wenn der Anhänger über zgM 750kg wiegt darf der Zug max 3,5t wiegen dabei ist zu beachten das,dass zGm des Anhänger unter der Leermasse des Zugfahrzeuges liegen muß. So steht es in der FeV sucht mal im Internet danach.Diese Regelung gibt es deshalb das man auch in der Klasse B mit Wohnwagen oder ähnlichen Anhänger fahren darf die über 750kg liegen. Bei Fragen mail an mich P.S orginaler Gesetztext sollte man auch richtig lesen können. :) Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt) Das heißt namlich 3,5to auch mit 750kg Anhänger oder wenn | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 567795 | |||
Datum | 02.07.2009 23:15 | 8096 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Marco Fell Also als Fahrlehrer der Klassen BE/CE Ist die von mir im Ursprungspost formulierte Problematik der zum 3,6-Tonner mutierenden 3,5-Tonner in Fahrlehrerkreisen eigentlich bekannt? Gruß, Henning (der ja irgendwie immer noch drauf wartet, dass ihm jemand den Irrtum bzgl. der FE-Relevanz der zGM-Erhöhung nachweist...) | |||||
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Autor | Mich8ael8 K.8, Neuhausen a.d.F. / Baden-Württemberg | 567863 | |||
Datum | 03.07.2009 10:36 | 8066 x gelesen | |||
Also, wenn ich den Gesetzestext so lese wie er im Original steht dann deute ich das als "oder wenn", andere Betonungen die durch setzen von Kommata möglich gewesen wären wurden seitens des Verfassers schließlich nicht gemacht. Was ich deute ist aber egal denn, die Nachfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde an einem Beispiel: Sprinter 3,5to darf ich mit Klasse B einen 0,75to Anhänger ziehen, also auch wenn mein Gespann dann 4,25to wiegt? (Wobei ich mit gleichem Wortlaut und der Betonung auf die resultierenden 4,25to angefragt habe) Ergab ein lautes und deutliches: "Aber selbstverständlich" | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 567909 | |||
Datum | 03.07.2009 13:30 | 8033 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Andreas Frey Sorry, aber ich versteh das so, das ...Das ist der (zugegebenermaßen recht unglücklichen) Formulierung in der FeV geschuldet und auch sehr bedauerlich - aber dennoch nicht relevant ;o) Wer so einen deftigen Tonfall anschlagen möchte, wie du es in deiner Antwort auf meine Erklärung getan hast, sollte sich umso gründlicher vorab informieren, ob er denn wirklich richtig liegt. Die Nutzung der mir empfohlenen Suchfunktion hätte dich übrigens zu erleuchten vermocht. Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 567941 | |||
Datum | 03.07.2009 15:13 | 8069 x gelesen | |||
Geschrieben von Michael KohoutWas ich deute ist aber egal denn, die Nachfrage bei der Fahrerlaubnisbehörde an einem Beispiel: Und wenn Du jetzt hier schaust, wird jeder wieder vollkommen verwirrt sein. Weil da steht nämlich zusammen bis 3.500 kg. Und nun? MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 567943 | |||
Datum | 03.07.2009 15:17 | 8063 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerUnd nun? stellen wir nur fest, dass ein weiteres Gesetz bzw. eine weitere VO schlampig gemacht ist.... :-( (Heute wieder ein längeres Gespräch über die lustigen Auswirkungen der EG-FGV gehabt. Diesmal gings um Zulassungs-/TÜV-Theater in Bezug auf ein "normales" kommunales Fahrzeug. Zulassungsaufwand: 3 - 5 Arbeitstage! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 567946 | |||
Datum | 03.07.2009 15:21 | 7832 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Sven Reimer Und wenn Du jetzt hier schaust, wird jeder wieder vollkommen verwirrt sein. Weil da steht nämlich zusammen bis 3.500 kg. ja, wenn der Anhänger nicht <750 kg ist (deswegen "oder") Und nun? ist immer noch alles ganz klar ;-) Gruß, Henning | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz | 567952 | |||
Datum | 03.07.2009 15:25 | 7817 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven ReimerUnd wenn Du jetzt hier schaust, wird jeder wieder vollkommen verwirrt sein. Weil da steht nämlich zusammen bis 3.500 kg. schaut man sich die Seite komplett an: "Pkw bis 3.500 kg und bis 8 Sitzplätze (ohne Führersitz) und Anhänger bis 750 kg oder Anhänger bis Leermasse Pkw / zusammen bis 3.500 kg" | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 567986 | |||
Datum | 03.07.2009 16:37 | 7912 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning Koch Im Fahrzeugschein der betreffenden Fahrzeuge steht "die zulässige Gesamtmasse erhöht sich bei Anhängerbetrieb um 100 kg". Eben darum benötigt man bei Anhängerbetrieb für das Fahrzeug C1 (Anhänger bis 750kg zul. GM), C1E (zul. GM des Anhängers über 750kg bis max. Leermasse des Zugfahrzeuges) [die 12t werden wir hiermit kaum erreichen], oder CE (zul. GM des Anhängers über Leermasse des Zugfahrzeuges). Daher, sofern die zusätzlichen 100kg Nutzlast bei Anhängerbetrieb nicht benötigt werden, ab zum TÜV und die 100kg entfernen lassen. Dann reicht B (bis 750kg) oder BE (über 750kg). Gruß, Michael | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 567988 | |||
Datum | 03.07.2009 16:43 | 7948 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Matthias Ott Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg). Ok, rollen wir's mal andersrum auf. Für wen würde der Wortlaut "bis 750kg" relevant sein, wenn man ihn so wie du versteht. Anhänger mit einer zul. Gesamtmasse bis max. der Leermasse des Zugfahrzeuges entsprechend sind ja durch den 2. Halbsatz erlaubt. Also blieben noch die Fahrzeuge unter 750kg Leermasse, für die in jedem Fall auch ein Anhänger bis 750kg Leermasse erlaubt wäre. Fahrzeuge unter 750kg Leermasse hingegen kann man heutzutage an einer Hand abzählen, deren zul. Anhängelast liegt meist noch nicht mal bei 750kg. Also wäre diese Interpretation ziemlicher Quatsch, da sie nur sehr sehr wenige Fahrzeuge betreffen würde. Desweiteren wurde sowohl in diesem als auch anderen Foren (die sich hauptsächlich mit dem Thema Verkehr/Führerschein befassen, z.B. http://www.verkehrsportal.de) die korrekte Bedeutung erläutert. Analog den anderen Klassen dürfen auch mit B grundsätzlich Anhänger bis 750kg zul. Gesamtmasse uneingeschränkt mitgeführt werden. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Sven8 R.8, Cuxhaven / Niedersachsen | 567989 | |||
Datum | 03.07.2009 16:45 | 7971 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolinostellen wir nur fest, dass ein weiteres Gesetz bzw. eine weitere VO schlampig gemacht ist.... :-( Ich möchte eher behaupten, schlampig formuliert! Habe jetzt mal meine Unterlagen gesichtet. Da steht u.a. drin: Klasse B ist die - einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem leichten Anhänger (bis 750 kg), dabei ist ein zG des Zuges von 4.250 kg möglich (=Zugfahrzeug von 3.500 kg und Anhänger von 750 kg). Die Anzahl der Achsen ist unerheblich. Geschrieben von ---Henning Koch,--- ist immer noch alles ganz klar ;-) Asche auf mein Haupt. MfG Sven R. Die Dummen haben das Pulver nicht erfunden, aber sie schießen damit. (Gerhard Uhlenbruck, *1915) | |||||
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