alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaSeitlich an den Spiegel montierte Rückfahr- bzw. Rangierscheinwerfer36 Beträge
RubrikFahrzeugtechnik
Infos:
  • StVZO § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
  • StVZO § 52 Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten
  • StVZO § 52a Rückfahrscheinwerfer
  •  
    AutorFlor8ian8 S.8, Bad Bellingen / BW669402
    Datum27.02.2011 13:2920386 x gelesen
    Hallo Forum Gemeinde,
    ich hätte mal eine Frage zu den seitlich an den Außenspiegel montierten Rückfahr- bzw. Rangierscheinwerfern.
    Dürfen diese Scheinwerfer nur bei eingelegtem Rückwärtsgang einschaltbar sein bzw. müssen diese Scheinwerfer bei der Vorwärts fahrt automatisch ausgehen? Wenn ja, wo ist dies gesetzlich geregelt?

    P.S. Bei landwirtschaftlichen Maschinen sind Arbeitsscheinwerfer auch jederzeit einschaltbar und müssen von Fahrzeuglenker manuell ausgeschaltet werden.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg669404
    Datum27.02.2011 13:3916873 x gelesen
    Hallo,

    ich kenn ein Fahrzeug bei dem diese Scheinwerfer auch bei der Fahrt einschaltbar sind.

    Ist bei Nacht an Engstellen sehr hilfreich.


    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    Autorpete8r e8., isselburg / nrw669406
    Datum27.02.2011 13:5816793 x gelesen
    Also bei unserem HLF nennen sich die Scheinwerfer "Rangierscheinwerfer" und sind mit nem extra Schalter ein zu schalten ,egal ob bei Vor-oder rückwärtsfahrt .


    Dieses ist ausdrücklich meine Private Meinung und nicht die der Feuerwehr bei der ich Mitglied bin!!!!!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz669408
    Datum27.02.2011 14:0716348 x gelesen
    Hallo,

    solche Scheinwerfer sind bei unserem StLF auch ab Werk des Aufbauherstellers verbaut. Lassen sich jederzeit bei eingeschaltetem Fahrlicht schalten, egal ob vorwärts oder rückwärts.

    Gruß,
    Michael


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorStep8han8 K.8, Heddesheim / Baden Württemberg669409
    Datum27.02.2011 14:0816564 x gelesen
    So ist es bei uns auch gemacht ! (Wobei der Hersteller bei der Übergabe extra darauf hingewiesen hat dass die Scheinwerfer ausschließlich zum Rangieren verwendet werden darf . Und bei Straßenfahrten ausgeschaltet werden müssen )
    Beim Fahrschulfahrzeug (WLF) bei der BF schalten die Rückfahrscheinwerfer sich beim einlegen des Rückwärtsgang ein.
    Gruß
    Stephan


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorNikl8as 8L., Kettig / RLP669411
    Datum27.02.2011 14:1816332 x gelesen
    habe da von zwei verschiedenen Varianten gehört, leider ohne jetzt verwendbare Quellen zu finden:

    -nur bei eingelegtem Rückwärtsgang gehen die Scheinwerfer automatisch an, haben also auch keinen Schalter

    -es gibt einen Schalter, sie schalten sich aber bei mehr als 15 km/h in der Vorwärtsfahrt selbstständig ab


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorOliv8er 8M., München / Bayern669413
    Datum27.02.2011 14:2117479 x gelesen
    Es kann sich um einen Rückfahrscheinwerfer handeln. Der muss so geschaltet sein, dass er nur bei eingelegtem Rückwärtsgang scheint.

    § 52a StVZO: "(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriß hinausragen.

    (4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

    (5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, daß sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten."

    Es kann sich aber auch um einen Suchscheinwerfer handeln. Der darf aber nur kurz eingeschaltet werden:

    § 52 (2) StVZO: "Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zulässig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W betragen. Er darf nur zugleich mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein."

    § 17 (6) StVO: "Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden."

    Denkbar ist auch eine Nutzung von Sonderrechten nach § 70 (4) StVZO. Ich kann jedoch keine dringende Erfordernis für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erkennen.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW669415
    Datum27.02.2011 14:4016771 x gelesen
    Geschrieben von peter exoAlso bei unserem HLF nennen sich die Scheinwerfer "Rangierscheinwerfer" und sind mit nem extra Schalter ein zu schalten ,egal ob bei Vor-oder rückwärtsfahrt .

    Schaltbar oder tastbar?


    -----

    mit privaten und kommunikativen Grüßen


    Cimolino

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW669416
    Datum27.02.2011 14:4116184 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Oliver MeisenbergEs kann sich um einen Rückfahrscheinwerfer handeln.

    Das wird der Regelfall sein.

    Damit gelten die zitierten Anforderungen an die Schaltung (und Anbringung!).

    Geschrieben von Oliver MeisenbergEs kann sich aber auch um einen Suchscheinwerfer handeln.

    Es ist nur ein Suchscheinwerfer (pro Fahrzeug, nicht pro Seite!) zulässig, die Leistungsaufnahme der hier genannten Scheinwerfer dürfte über 35 Watt liegen und sie werden (fast nur) zum Beleuchten der Fahrbahn verwendet.

    Ein Suchscheinwerfer kann es also schon dreimal nicht sein.

    Ein Arbeitsscheinwerfer kann es auch nicht sein, da ein Fw-Fahrzeug bei der Fahrt keine Arbeit verrichtet.
    Die Nutzung evtl. vorhandener Arbeitsscheinwerfer (Umfeldbeleuchtung!) zu Rangierzwecken im Rahmen der Sonderrechte ist natürlich im Einzelfall denkbar.

    Rangierscheinwerfer gibt es im Straßenverkehrsrecht nicht.

    Gruß,
    Henning

    P.S.: Wer für abweichende Konstruktionen eine Rechtsgrundlage (!) zur Hand hat, ich bin immer bereit, etwas neues zu lernen...


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen669418
    Datum27.02.2011 14:4416158 x gelesen
    Moin

    Du warst nah dran, aber imho greift das hier: § 52 Abss 7 StVZO: "Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder mehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgeräten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüstet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt benutzt werden."

    Heißt also, ich muss sie nicht zwangsverschalten (über Handbremse o.ä.) da dort nicht steht "...dürfen nicht während der Fahrt benutzbar sein" sondern eben "...benutzt werden". Es macht dennoch Sinn, Verschaltungen vorzusehen, um vergessliche Fahrer zu entlasten.

    Die erwähnten Spiegelleuchten könnten zB automatisch mit dem Rückwärtsgang (dann als Rückfahrscheinwerfer, max. Montagehöhe beachten, Zulassung dafür prüfen!) an und aus gehen und darüber hinaus über einen Taster bei eingelegter Feststellbremse als Arbeitsscheinwerfer einschaltbar sein - automatisch erlöschend bei Lösen der Feststellbremse.
    Du *darfst* aber wie gesagt auch einfach einen Schalter nehmen, dann muss der Fahrer eben sehen, dass er sich brav an die StVZO hält.

    Gruß
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen669425
    Datum27.02.2011 15:0515898 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian WeißDie erwähnten Spiegelleuchten könnten zB automatisch mit dem Rückwärtsgang (dann als Rückfahrscheinwerfer, max. Montagehöhe beachten, Zulassung dafür prüfen!) an und aus

    Das ist sinnig.

    Geschrieben von Sebastian Weißdarüber hinaus über einen Taster bei eingelegter Feststellbremse als Arbeitsscheinwerfer einschaltbar sein

    Das ist wenig sinnig.

    Fehlen tut das "Vorwaertsfahren in Engstellen" - dafuer sind die Dinger extrem sinnigDie Verschaltung mit der Handbremse ist eher Murks. Wenn es schon verschaltet sein muss, dann mit der Geschwindigkeit...


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    Autorpete8r e8., isselburg / nrw669426
    Datum27.02.2011 15:0816310 x gelesen
    Schaltbar


    Dieses ist ausdrücklich meine Private Meinung und nicht die der Feuerwehr bei der ich Mitglied bin!!!!!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    Autorpete8r e8., isselburg / nrw669431
    Datum27.02.2011 15:1915805 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Weiß "Es macht dennoch Sinn, Verschaltungen vorzusehen, um vergessliche Fahrer zu entlasten."

    Bei uns sind die Scheinwerfer Oberhalb von den Spiegeln angebracht zum Rückwärtsfahren und Rangieren super aber zum normalen fahren Nachts nicht umbedingt geeignet weil du jedesmal wenn du in den Spiegel schaust auch in das licht der rangierscheinwerfer schaust das verhält sich dann genauso wie weißes licht in der Mannschaftskabine und es behindert den Fahrer ....glaub mir er schaltet die Scheinwerfer freiwillig aus und vergisst diese nicht


    Dieses ist ausdrücklich meine Private Meinung und nicht die der Feuerwehr bei der ich Mitglied bin!!!!!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY669432
    Datum27.02.2011 15:2015870 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lüder PottFehlen tut das "Vorwaertsfahren in Engstellen" - dafuer sind die Dinger extrem sinnig

    das verstehe ich jetzt nicht. Die Scheinwerferstrahlen doch nach rückwärts. Wie können sie das hilfreich sein bei Vorwärtsfahren in Engstellen? Oder liege ich da mit meiner Vorstellung dieser Scheinwerfer ganz falsch?


    Mit kameradschaftlichen Grüßen

    Anton Kastner

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg669433
    Datum27.02.2011 15:2215795 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Anton KastnerDie Scheinwerferstrahlen doch nach rückwärts. Wie können sie das hilfreich sein bei Vorwärtsfahren in Engstellen? Oder liege ich da mit meiner Vorstellung dieser Scheinwerfer ganz falsch?

    die leuchten die Fahrzeugseiten aus. Da sieht dann dann die Trittbretter, den Aufbau usw. besser und kann den seitlichen Abstand bei Engstellen besser abschätzen.


    MkG Jürgen Mayer

    Neu: Jürgens WebBlog auf www.FEUERWEHR.de

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW669434
    Datum27.02.2011 15:2215777 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Sebastian WeißDie erwähnten Spiegelleuchten könnten zB automatisch mit dem Rückwärtsgang (dann als Rückfahrscheinwerfer, max. Montagehöhe beachten, Zulassung dafür prüfen!) an und aus gehen und darüber hinaus über einen Taster bei eingelegter Feststellbremse als Arbeitsscheinwerfer einschaltbar sein - automatisch erlöschend bei Lösen der Feststellbremse.
    Du *darfst* aber wie gesagt auch einfach einen Schalter nehmen, dann muss der Fahrer eben sehen, dass er sich brav an die StVZO hält.


    Nein, darfst du nicht.

    Ein Rückfahrscheinwerfer kann nicht gleichzeitig Arbeitsscheinwerfer sein.

    Ausserdem ist ein Arbeitsscheinwerfer nicht zulässig, der von Bauart und Anbringung bzw. Verschaltung her niemals als Arbeitsscheinwerfer sondern nur zum Beleuchten der Fahrbahn vorgesehen ist.

    Gruß,
    Henning


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen669436
    Datum27.02.2011 15:2815883 x gelesen
    Sie beleuchten den Bereich neben dem Fahrzeug, d.h. ich sehe...Trittbrett gegen Metall- oder Steinpoller, Rolladengriffe gegen PKW-Spiegel, Strassenmoeberlierung etc.

    Manche LKW haben gute Bregrenzungsleuchten am Heck, die das Fahren in Engstellen erleichtern. Gerade bei der Feuerwehr werden Begrenzungsleuchten mit blinder Vorderseite und roter Rueckseite verwendet, da hat man nicht mal ein Hinweis wo das Heck sich befindet.


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen669438
    Datum27.02.2011 15:3215808 x gelesen
    ...wenn zur meiner Arbeit das Rangieren zaehlt, muss ein passender Scheinwerfer doch ein Arbeitsscheinwerfer sein...


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW669441
    Datum27.02.2011 15:3915750 x gelesen
    Mahlzeit.

    Geschrieben von Lüder Pott...wenn zur meiner Arbeit das Rangieren zaehlt, muss ein passender Scheinwerfer doch ein Arbeitsscheinwerfer sein...

    Das halte ich für ungefähr so glaubwürdig wie die Aussage eines Bewachungsunternehmens "nein, das sind keine weissen RKL, das sind Arbeitsscheinwerfer für Rundumsicht! Das brauchen wir für die Objektkontrolle!".

    Eine arbeitsrechtliche Definition von "Arbeit" kann hier nicht anwendbar sein, sonst dürfte der Kraftfahrer ja auf der ganzen Fahrt von Hamburg nach Nürnberg die Arbeitsscheinwerfer einschalten..

    Gruß,
    Henning


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorFlor8ian8 S.8, Bad Bellingen / BW669442
    Datum27.02.2011 15:4315811 x gelesen
    Hallo Zusammen,
    kommt es dann vielleicht darauf an wie die Scheinwerfer im Fahrzeugbrief betitelt sind (Arbeits-, Such-, oder Rückfahrscheinwerfer)?

    Und nochmals die Frage. Müssen diese Scheinwerfer bei der Vorwärts fahrt automatisch ausgehen? Da wie schon im Forum erwähnt, beim durchfahren von Eng stellen sind diese Scheinwerfer sehr sehr hilfreich.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen669443
    Datum27.02.2011 15:4515831 x gelesen
    Geschrieben von Henning KochKraftfahrer ja auf der ganzen Fahrt von Hamburg nach Nürnberg die Arbeitsscheinwerfer einschalten..

    Wohl kaum. Eine Arbeit besteht aus verschiedenen Taetigkeiten. Fuer jede Taetigkeit wird das passende Werkzeug und damit die passende Beleuchtung verlangt.

    Wer auf einer Ladeflaeche arbeitet, muss die Ladeflaeche ausleuchten koennen. Wer krant, muss seine Last und den Schwenkbereich ausleuchten koennen. Wer rangiert, muss sein Rangierbereich ausleuchten koennen.


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW669444
    Datum27.02.2011 15:4915717 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Florian Sattlerkommt es dann vielleicht darauf an wie die Scheinwerfer im Fahrzeugbrief betitelt sind (Arbeits-, Such-, oder Rückfahrscheinwerfer)?

    Im Fahrzeugschein (!) müssen die Scheinwerfer eigentlich nur erwähnt werden, wenn für sie eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist. Gerade dann bewegt man sich aber auf jeden Fall ausserhalb der hier genannten Rechtsgrundlagen.

    Werden die Scheinwerfer einfach "nur so" erwähnt, z.B. "M.SEITL.SCHEINW.$Prüfzeichen", ändert das formal erstmal nichts an den einzuhaltenden Rechtsgrundlagen. Es erhöht aber die Wahrscheinlichkeit, dass bei der periodischen Fahrzeugüberwachung keine weiteren Fragen gestellt werden ;-)

    Gruß,
    Henning


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen669445
    Datum27.02.2011 15:5015703 x gelesen
    Geschrieben von Florian SattlerMüssen diese Scheinwerfer bei der Vorwärts fahrt automatisch ausgehen?

    Wie man an der Diskussion sieht, ist es nicht so einfach, weil das Gesetz die Frage nicht explizit bedacht hat.

    Offensichtlich sollen die Schweinwerfer bei Vorwaertsfahrt aus sein, automatisch wird nicht verlangt...


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen669452
    Datum27.02.2011 16:4015809 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von peter exoBei uns sind die Scheinwerfer Oberhalb von den Spiegeln angebracht zum Rückwärtsfahren und Rangieren super aber zum normalen fahren Nachts nicht umbedingt geeignet Das hab ich kürzlich schon mal irgendwo gesehen - was für einen Sinn soll das haben? Wenn sie unterhalb der Spiegel hängen blenden sie nicht, auch dank dieses Gitters am Scheinwerfer, das Streulicht Richtung Fahrer vermeiden soll.
    Davon abgesehen dürfte eure Anbringung ein "klein wenig" mit der maximal erlaubten Anbringhöhe für Rückfahrscheinwerfer von 120cm laut 52 StVZO kollidieren... schon beim TÜV gewesen damit? ;o)

    Gruß
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen669453
    Datum27.02.2011 16:4615702 x gelesen
    Moin

    Geschrieben von Henning KochNein, darfst du nicht.Weil?

    Geschrieben von Henning KochEin Rückfahrscheinwerfer kann nicht gleichzeitig Arbeitsscheinwerfer sein.Wieso? Meines Wissens gibt es an Arbeitsscheinwerfer nicht mal Prüfanforderungen, weil die ja "im Verkehr" eh nicht eingeschaltet sein dürf(t)en. An mir bekannten Traktoren sind als Arbeitsbeleuchtung Nebelscheinwerfer montiert, wieso also keine Rückfahrscheinwerfer?

    Geschrieben von Henning KochAusserdem ist ein Arbeitsscheinwerfer nicht zulässig, der von Bauart und Anbringung bzw. Verschaltung her niemals als Arbeitsscheinwerfer sondern nur zum Beleuchten der Fahrbahn vorgesehen ist.Auf welcher Grundlage? Außerdem sind die Spiegelleuchten sehr wohl als Arbeitsscheinwerfer brauchbar. Unser eines LF hat keine Umfeldbeleuchtung, was aus den Geräteräumen herausstrahlt ist teils auch eher dürftig - da sind die eingeschalteten Spiegelleuchten zur Ausleuchtung des direkten Fahrzeugumfelds an der Einsatzstelle prima.

    Ich behaupte ja nicht, dass ich mit meiner Einschätzung unbedingt richtig liege, aber ein wenig rechtliche Unterfütterung bräuchte ich schon, um davon abzurücken ;o)

    Gruß
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    Autorpete8r e8., isselburg / nrw669459
    Datum27.02.2011 17:0015904 x gelesen
    Wenn sie unterhalb am Spiegel angebracht sind kann es sein das sie beim einklappen gegen die Karosserie schlagen....., hab auch nicht von Streulicht geschrieben -wenn der Fahrer bei nachtfahrt die Scheinwerfer an haben würde,in den Spiegel schaut, also auch in das Licht der Scheinwerfer (sind ja direkt über den Spiegel angebracht und leuchten schräg nach unten) , und dann wieder nach vorne wo es dunkler is , müssen sich seine Augen wieder an die Dunkelheit gewöhnen-also so ähnlich wie weißes Licht in der Mannschaftskabine......... SIND JA AUCH KEINE RÜCKFAHRSCHEINWERFER!!!!!! hatte ich aber geschrieben...und das Fahrzeug wurde genauso ausgeliefert also hat es eine TÜV und auch eine TÜD abnahme


    Dieses ist ausdrücklich meine Private Meinung und nicht die der Feuerwehr bei der ich Mitglied bin!!!!!!!

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen669460
    Datum27.02.2011 17:4115624 x gelesen
    Geschrieben von peter exohab auch nicht von Streulicht geschrieben Die Scheinwerfer, die ich meine, haben ein Gitter drin, damit das Licht nur gerade nach hinten austritt und der Maschinist, wenn er von der Seite (von seinem Platz aus) draufschaut eben nicht geblendet wird. Viel eleganter löst man das Problem trotzdem, wenn man sie da hin hängt, wo sie hängen sollten.

    Geschrieben von peter exoSIND JA AUCH KEINE RÜCKFAHRSCHEINWERFER!!!!!! Kein Grund rumzuschreien. Dann sind es also Arbeitsscheinwerfer, die nicht über den Rückwärtsgang geschaltet werden? Dann dürfen die während der Fahrt eh nicht betrieben werden (es sei denn, ihr habt ein Müllauto, Streufahrzeug...) und das Problem mit dem Blick auf die dunkle Straße ist überhaupt keins.

    Geschrieben von peter exohatte ich aber geschrieben...Eventuell entging mir dies, weil deine Texte wegen des überwiegenden Verzichts auf Satzzeichen nicht ganz so leicht lesbar sind.

    Gruß,
    Sebastian


    --
    Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW669464
    Datum27.02.2011 18:3715986 x gelesen
    Geschrieben von Henning Koch
    Ein Arbeitsscheinwerfer kann es auch nicht sein, da ein Fw-Fahrzeug bei der Fahrt keine Arbeit verrichtet.


    Unser kann während der Fahrt B-Schläuche legen und da ich weiß daß das durch aus Arbeit ist ...;)


    Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung.
    frei n.Bmark

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW669473
    Datum27.02.2011 21:1515553 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Thomas MiddekeUnser kann während der Fahrt B-Schläuche legen und da ich weiß daß das durch aus Arbeit ist ...;)

    ja, das dürfte durchaus als Ausnahme akzeptiert werden und (heckseitige) Arbeitsscheinwerfer rechtfertigen, die während der entsprechenden Arbeits-Fahrt verwendet werden. Genauso wie z.B. entsprechende Scheinwerfer bei Ölspur-Bearbeitungsfahrzeugen.

    Gruß,
    Henning


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW669475
    Datum27.02.2011 21:4115411 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Lüder PottWer auf einer Ladeflaeche arbeitet, muss die Ladeflaeche ausleuchten koennen. Wer krant, muss seine Last und den Schwenkbereich ausleuchten koennen. Wer rangiert, muss sein Rangierbereich ausleuchten koennen.

    Der Wortlaut von §52(7) StVZO verbietet IMNSHO eine solche Interpretation.

    Aber IANAL...

    Gruß,
    Henning


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorChri8sti8an 8R., Wuppertal / Nordrhein-Westfalen669496
    Datum28.02.2011 09:2215325 x gelesen
    Geschrieben von Henning Koch Das wird der Regelfall sein.
    Glaube ich nicht... Denn:
    Geschrieben von Oliver Meisenberg Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1200 mm über der Fahrbahn liegen.
    Da ich mir schon den Kopf am Außenspiegel bei unserem niedrigen LF 8/6 stoßen kann und ich definitiv höher als 1,20m bin, werden diese Rangierscheinwerfer nie Rückfahrscheinwerfer sein können.

    Sie sind einfach immer zu hoch angebracht.


    Christian Tietz

    Das ist meine persönliche Meinung. Sollte das mal anders sein wird das auch angemerkt.

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorThom8as 8B., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg669501
    Datum28.02.2011 10:0215314 x gelesen
    Hallo,

    wo es tatsächlich geschrieben steht, weiß ich leider nicht. Aber wir standen kürzlich vor dem gleichen Problem und bei uns hat der (extra deswegen angefragte) TÜV gefordert, dass die Rangierscheinwerfer nur bei eingelegtem Rückwärtsgang eingeschaltet werden können UND dann ausdrücklich erst über einen Schalter auch eingeschaltet werden.
    Also von daher könnte vielleicht der TÜV Dir Deine Frage beantworten. Und wahrscheinlich wäre es sinnvoll, den vorher zu fragen, bevor er es nachträglich ändern lässt.

    Grüße

    Thomas


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMark8us 8M., Idstein / Hessen669510
    Datum28.02.2011 11:0215464 x gelesen
    Hallo,
    ich bin da nicht so derjenige, der sich mit geltendem Recht oder einschlägigen Vorschriften diesbezüglich auskennt.
    Aber, ich kenne ein fahrzeug, bei dem wurde bewusst auf dies Rangierscheinwerfer an den Spiegeln verzichtet. Grund dafür, die Dinger tragen in der Regel soweit auf, dass man, wenn man an Engstellen die Spiegel beiklappen muss sich meist hässliche Beulen ins Türblech drückt.
    Um dies zu vermeiden wird die Umfeldbeleuchtung als Rangierhilfe genutzt, diese leuchtet prinzipiell den selben Bereich aus wie die beschriebenen Ranfierscheinwerfer. Diese schaltet sich beim Einlegen des Rückwärtsgangs automatisch ein, lässt sich aber auch sepparat ein- bzw. ausschalten.


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen669524
    Datum28.02.2011 12:5215116 x gelesen
    Geschrieben von Markus Middelenn man an Engstellen die Spiegel beiklappen muss sich meist hässliche Beulen ins Türblech drückt.

    Mittlerweile gibt es die Lösunf den Scheinwerfer an das Scharnier des Spiwegels zu montieren, d.h. der Scheinwerfer wird nicht mit dem Bügel bewegt.


    Grüße

    Lüder Pott

    Wer sich getroffen fühlt, war mit großer Wahrscheinlichkeit gemeint...

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz669644
    Datum28.02.2011 19:1415173 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Markus MiddelUm dies zu vermeiden wird die Umfeldbeleuchtung als Rangierhilfe genutzt, diese leuchtet prinzipiell den selben Bereich aus wie die beschriebenen Ranfierscheinwerfer. Diese schaltet sich beim Einlegen des Rückwärtsgangs automatisch ein, lässt sich aber auch sepparat ein- bzw. ausschalten.

    Und genau diese Kopplung ist nicht zulässig. Damit müßte die Umfeldbeleuchtung als Rückfahrscheinwerfer zugelassen sein (entsprechendes Prüfzeichen) und es dürfte nur ein Rückfahrscheinwerfer seitlich an jeder Fahrzeugseite vorhanden sein.

    Man kann's auch unnötig kompliziert machen. Es handelt sich bei den Spiegelleuchten um Arbeitsscheinwerfer. Ausrüstungsseitig gibt es dafür keine speziellen Vorgaben, es können so viele sein, wie man dranbauen will, ebenso dürfen sie jederzeit schaltbar sein. Sie müssen auch nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen sein. Allerdings gibt es eine Betriebsvorschrift, die besagt, dass eben Arbeitsscheinwerfer nur im Stand verwendet werden dürfen, ebenso dürfen sie den Verkehr nicht blenden. Wenn der gemeine Feuerwehrmann diese nun bei (langsamer) Fahrt benutzt, so könnte er theoretisch dafür ein Knöllchen kassieren, da er sich nicht an die Betriebsvorschrift hält.

    Gruß,
    Michael


    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    AutorHolg8er 8R., Karlsbad / Ba.-Wü.670429
    Datum05.03.2011 22:1714978 x gelesen
    N'abend,

    Geschrieben von Sebastian Weiß

    Geschrieben von peter exo
    "Bei uns sind die Scheinwerfer Oberhalb von den Spiegeln angebracht zum Rückwärtsfahren und Rangieren super aber zum normalen fahren Nachts nicht umbedingt geeignet "


    Das hab ich kürzlich schon mal irgendwo gesehen - was für einen Sinn soll das haben? Wenn sie unterhalb der Spiegel hängen blenden sie nicht, auch dank dieses Gitters am Scheinwerfer, das Streulicht Richtung Fahrer vermeiden soll.
    Davon abgesehen dürfte eure Anbringung ein "klein wenig" mit der maximal erlaubten Anbringhöhe für Rückfahrscheinwerfer von 120cm laut 52 StVZO kollidieren... schon beim TÜV gewesen damit? ;o)


    Bei den Neuen in Hamburg


    Gruß aus dem Nordschwarzwald
    Holger

    Beitrag bewerten

    Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

     
    banner

     27.02.2011 13:29 Flor7ian7 S.7, Bad Bellingen
     27.02.2011 13:39 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.02.2011 13:58 pete7r e7., isselburg
     27.02.2011 14:08 Step7han7 K.7, Heddesheim
     27.02.2011 14:18 Nikl7as 7L., Kettig
     27.02.2011 14:40 Ulri7ch 7C., Düsseldorf
     27.02.2011 15:08 pete7r e7., isselburg
     27.02.2011 14:07 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
     27.02.2011 14:21 Oliv7er 7M., München
     27.02.2011 14:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     27.02.2011 18:37 Thom7as 7M., Menden/ Sauerland
     27.02.2011 21:15 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     28.02.2011 09:22 Chri7sti7an 7R., Wuppertal
     27.02.2011 14:44 Seba7sti7an 7W., Linden
     27.02.2011 15:05 Lüde7r P7., Kelkheim
     27.02.2011 15:20 Anto7n K7., Mühlhausen
     27.02.2011 15:22 Jürg7en 7M., Weinstadt
     27.02.2011 15:28 Lüde7r P7., Kelkheim
     27.02.2011 15:19 pete7r e7., isselburg
     27.02.2011 16:40 Seba7sti7an 7W., Linden
     27.02.2011 17:00 pete7r e7., isselburg
     27.02.2011 17:41 Seba7sti7an 7W., Linden
     05.03.2011 22:17 Holg7er 7R., Karlsbad
     27.02.2011 15:22 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     27.02.2011 15:32 Lüde7r P7., Kelkheim
     27.02.2011 15:39 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     27.02.2011 15:45 Lüde7r P7., Kelkheim
     27.02.2011 21:41 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     27.02.2011 16:46 Seba7sti7an 7W., Linden
     27.02.2011 15:43 Flor7ian7 S.7, Bad Bellingen
     27.02.2011 15:49 Henn7ing7 K.7, Dortmund
     27.02.2011 15:50 Lüde7r P7., Kelkheim
     28.02.2011 10:02 Thom7as 7B., Korntal-Münchingen
     28.02.2011 11:02 Mark7us 7M., Idstein
     28.02.2011 12:52 Lüde7r P7., Kelkheim
     28.02.2011 19:14 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
    zurück


    Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt