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ThemaFreihalten von Fluchtwegen - BauO LSA11 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern676776
Datum11.04.2011 22:367310 x gelesen
Hallo,

auch nach dem durchlesen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt komme ich zu keiner eindeutigen Antwort. Da es auch nicht mein eigentliches Bundesland ist hoffe ich auf Schützenhilfe von jemandem der dort besser belesen ist.

Kann mir jemand sagen wie "frei" Fluchtwege gehalten werden müssen? Gilt das ablegen, z.B. einer schnöden Fussmatte, welche ja durchaus brennen kann, als Verstoß gegen das freihalten von Fluchtwegen? Wo ist dann ggf. die Grenze zwischen "noch ok" und "nicht tragbar"? Im konkreten Fall geht es um einen Wohnblock mit innenliegendem Treppenhaus. Rechts und links davon, abgetrennt durch Brandschutztüren, die Etagenflure von denen es aus zu den einzelnen Appartements geht.

Mit welchen Folgen durch den Vermieter ist bei nicht Einhaltung durch die Mieter zu rechnen bzw. wie können diese im härtesten Fall belangt werden. Ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtens oder (wie im oben genanntem Fall - Fussmatte, grüne Blume) bereits überzogen? Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung wenn dies zur Lösung nötig ist. Wenn einer eine Antwort hat aber keine Abhandlung schreiben will würden mir auch Textstellen reichen in denen ich auf die Lösung komme oder Hinweise auf Urteile o.ä. . Gerne auch per PN.

Ich hoffe mir kann geholfen werden und ich bedanke mich schon einmal.

MFG Flo


Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.

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AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern676951
Datum12.04.2011 21:084490 x gelesen
Knapp 300 Lesende und nur eine PN. Keiner sonst eine Meinung dazu bzw. einen Hinweis?

MFG Flo


Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.

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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland676959
Datum12.04.2011 21:314499 x gelesen
Hallo!

Du meinst offensichtlich brandlastfrei und nicht frei von Hindernissen und die Fluchtwegbreite reduzierenden Einbauten?

§35
(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen
1.
Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
2.
Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und
3.
Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.


Das wäre die eine Aussage dazu.
Als schwer entflammbar gelten üblicherweise Artiekl, die Du mit einemm Streichholz nicht anbekommst.

_______________

Nun die Erwägung aus dem Menschenverstand:

Wenn in 2 cm über dem Boden durch Strahlungswärme eine Temperatur von 400 bis 500 Celsius erreicht ist, die die Fußmatte spontan und lichterloh brennen lässt, dann "schmilzt unter der Decke schon der Beton" und die Extrabrandlast durch die Fußmatte ist dann nicht mehr wirklich relevant...


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern676962
Datum12.04.2011 21:444368 x gelesen
Danke Jo für die Antwort. Genau, ich meine nicht im eigentlichen Sinne verstellt sondern viel mehr ein Gegenstand der im Flur steht, welcher als Fluchtweg dient, und diesen somit im Brandfall unbrauchbar machen soll.
Wie im Beispiel genannt der Fussabtreter der wohl oftmals vorhanden sein dürfte. Ich versuche einordnen zu können, wie schwer der "Verstoß" ist wenn im Bereich des Fluchtweges etwas derartig brennbares "gelagert" wird. Ich halte die Androhung einer fristlosen Kündigung da schon für etwas arg streng.

MFG Flo


Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.

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AutorJose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland676964
Datum12.04.2011 21:524371 x gelesen
Geschrieben von Florian HeidenreichIch halte die Androhung einer fristlosen Kündigung da schon für etwas arg streng.


Wegen einer Fußmatte? Knuffig.

Tipp: Bitte mal den regional zuständigen VB um eine Stellungnahme.


Gruß aus dem Saarland

Jo



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AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern676965
Datum12.04.2011 21:564290 x gelesen
Geschrieben von Josef MäschleWegen einer Fußmatte? Knuffig.

Tipp: Bitte mal den regional zuständigen VB um eine Stellungnahme.
Ja, finde das ganze auch etwas übertrieben. Den Gedanken habe ich auch und werde ich auch vorschlagen. Danke!


Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.

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AutorKlau8s S8., München / Bayern676966
Datum12.04.2011 21:574319 x gelesen
Das wird schwierig, da die Brandverhütungsschauverordnung des Landes Sachsen Wohngebäude ausdrücklich ausschliesst :-) und wenn die Kommune nicht zufällig der örtlichen Feuerwehr den VB und die Feuerbeschau übertragen hat, gibts auch nur Schulterzucken und warme Worte.


„Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“

„Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick.“ Alexander Woollcott

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AutorKlau8s S8., München / Bayern676967
Datum12.04.2011 21:594341 x gelesen
Kann das sein das deine Oma einer Luxussanierung im Weg ist ?


„Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“

„Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick.“ Alexander Woollcott

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AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern676968
Datum12.04.2011 22:024365 x gelesen
Vermutlich weniger. Die Wohnungen sind relativ neu renoviert. Aber so etwas in der Art vermute ich trotzdem auch aufgrund der Gegebenheiten. Kanns mir ja am Wochenende persönlich anschauen wo das Problem liegt. Danke für eure Hilfe.

MFG Flo


Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.

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AutorJoha8nne8s M8., Marburg / Hessen676973
Datum12.04.2011 22:254377 x gelesen
Geschrieben von BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.


In einem Kommentar habe ich gefunden, dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn eine Unzumudbarkeit der Einhaltung der Kündigungsfrist gegeben ist und dann wird immernoch eine Einzelfallabwägung angeordnet.
Der Vermieter kann dann z.B. aus wichtigem Grund fristlos Kündigen, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt [1], ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt, oder der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem dritten überlässt [2].77

Ich denke mal, das ist in deinem Fall nicht gegeben.

[1] AG Dortmund WuM 2003, 389 f.
[2] AG Hamburg NZM 2003, 42.


MkG
Johannes

Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr.

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AutorFlor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern677052
Datum13.04.2011 23:034228 x gelesen
Hi Johannes,

interessantes Zitat, besten Dank dafür!

MFG Flo


Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein.

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 11.04.2011 22:36 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
 12.04.2011 21:08 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
 12.04.2011 21:31 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 12.04.2011 21:44 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
 12.04.2011 21:52 Jose7f M7., Dillingen / Saar
 12.04.2011 21:56 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
 12.04.2011 21:59 ., München
 12.04.2011 22:02 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
 12.04.2011 21:57 ., München
 12.04.2011 22:25 ., Marburg
 13.04.2011 23:03 Flor7ian7 H.7, Münnerstadt
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