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Thema | Freihalten von Fluchtwegen - BauO LSA | 11 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 676776 | |||
Datum | 11.04.2011 22:36 | 7310 x gelesen | |||
Hallo, auch nach dem durchlesen der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt komme ich zu keiner eindeutigen Antwort. Da es auch nicht mein eigentliches Bundesland ist hoffe ich auf Schützenhilfe von jemandem der dort besser belesen ist. Kann mir jemand sagen wie "frei" Fluchtwege gehalten werden müssen? Gilt das ablegen, z.B. einer schnöden Fussmatte, welche ja durchaus brennen kann, als Verstoß gegen das freihalten von Fluchtwegen? Wo ist dann ggf. die Grenze zwischen "noch ok" und "nicht tragbar"? Im konkreten Fall geht es um einen Wohnblock mit innenliegendem Treppenhaus. Rechts und links davon, abgetrennt durch Brandschutztüren, die Etagenflure von denen es aus zu den einzelnen Appartements geht. Mit welchen Folgen durch den Vermieter ist bei nicht Einhaltung durch die Mieter zu rechnen bzw. wie können diese im härtesten Fall belangt werden. Ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags rechtens oder (wie im oben genanntem Fall - Fussmatte, grüne Blume) bereits überzogen? Gerne stehe ich für weitere Fragen zur Verfügung wenn dies zur Lösung nötig ist. Wenn einer eine Antwort hat aber keine Abhandlung schreiben will würden mir auch Textstellen reichen in denen ich auf die Lösung komme oder Hinweise auf Urteile o.ä. . Gerne auch per PN. Ich hoffe mir kann geholfen werden und ich bedanke mich schon einmal. MFG Flo Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein. | |||||
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Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 676951 | |||
Datum | 12.04.2011 21:08 | 4490 x gelesen | |||
Knapp 300 Lesende und nur eine PN. Keiner sonst eine Meinung dazu bzw. einen Hinweis? MFG Flo Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein. | |||||
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Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 676959 | |||
Datum | 12.04.2011 21:31 | 4499 x gelesen | |||
Hallo! Du meinst offensichtlich brandlastfrei und nicht frei von Hindernissen und die Fluchtwegbreite reduzierenden Einbauten? §35 (5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 3 müssen 1. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben und 3. Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Das wäre die eine Aussage dazu. Als schwer entflammbar gelten üblicherweise Artiekl, die Du mit einemm Streichholz nicht anbekommst. _______________ Nun die Erwägung aus dem Menschenverstand: Wenn in 2 cm über dem Boden durch Strahlungswärme eine Temperatur von 400 bis 500 Celsius erreicht ist, die die Fußmatte spontan und lichterloh brennen lässt, dann "schmilzt unter der Decke schon der Beton" und die Extrabrandlast durch die Fußmatte ist dann nicht mehr wirklich relevant... Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
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Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 676962 | |||
Datum | 12.04.2011 21:44 | 4368 x gelesen | |||
Danke Jo für die Antwort. Genau, ich meine nicht im eigentlichen Sinne verstellt sondern viel mehr ein Gegenstand der im Flur steht, welcher als Fluchtweg dient, und diesen somit im Brandfall unbrauchbar machen soll. Wie im Beispiel genannt der Fussabtreter der wohl oftmals vorhanden sein dürfte. Ich versuche einordnen zu können, wie schwer der "Verstoß" ist wenn im Bereich des Fluchtweges etwas derartig brennbares "gelagert" wird. Ich halte die Androhung einer fristlosen Kündigung da schon für etwas arg streng. MFG Flo Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein. | |||||
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Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 676964 | |||
Datum | 12.04.2011 21:52 | 4371 x gelesen | |||
Geschrieben von Florian HeidenreichIch halte die Androhung einer fristlosen Kündigung da schon für etwas arg streng. Wegen einer Fußmatte? Knuffig. Tipp: Bitte mal den regional zuständigen VB um eine Stellungnahme. Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
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Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 676965 | |||
Datum | 12.04.2011 21:56 | 4290 x gelesen | |||
Geschrieben von Josef MäschleWegen einer Fußmatte? Knuffig.Ja, finde das ganze auch etwas übertrieben. Den Gedanken habe ich auch und werde ich auch vorschlagen. Danke! Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein. | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 676966 | |||
Datum | 12.04.2011 21:57 | 4319 x gelesen | |||
Das wird schwierig, da die Brandverhütungsschauverordnung des Landes Sachsen Wohngebäude ausdrücklich ausschliesst :-) und wenn die Kommune nicht zufällig der örtlichen Feuerwehr den VB und die Feuerbeschau übertragen hat, gibts auch nur Schulterzucken und warme Worte. „Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“ „Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick.“ Alexander Woollcott | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 676967 | |||
Datum | 12.04.2011 21:59 | 4341 x gelesen | |||
Kann das sein das deine Oma einer Luxussanierung im Weg ist ? „Egal wie tief man die Messlatte des geistigen Verstandes eines Menschen legt, es gibt jeden Tag jemanden der bequem darunter durchlaufen kann!“ „Alle angenehmen Dinge sind entweder unmoralisch, illegal oder machen dick.“ Alexander Woollcott | |||||
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Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 676968 | |||
Datum | 12.04.2011 22:02 | 4365 x gelesen | |||
Vermutlich weniger. Die Wohnungen sind relativ neu renoviert. Aber so etwas in der Art vermute ich trotzdem auch aufgrund der Gegebenheiten. Kanns mir ja am Wochenende persönlich anschauen wo das Problem liegt. Danke für eure Hilfe. MFG Flo Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein. | |||||
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Autor | Joha8nne8s M8., Marburg / Hessen | 676973 | |||
Datum | 12.04.2011 22:25 | 4377 x gelesen | |||
Geschrieben von BGB § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund In einem Kommentar habe ich gefunden, dass ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn eine Unzumudbarkeit der Einhaltung der Kündigungsfrist gegeben ist und dann wird immernoch eine Einzelfallabwägung angeordnet. Der Vermieter kann dann z.B. aus wichtigem Grund fristlos Kündigen, wenn der Mieter seine Miete nicht zahlt [1], ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache vorliegt, oder der Mieter die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem dritten überlässt [2].77 Ich denke mal, das ist in deinem Fall nicht gegeben. [1] AG Dortmund WuM 2003, 389 f. [2] AG Hamburg NZM 2003, 42. MkG Johannes Bitte beachte: Alle in diesem Post enthaltenen Inhalte und Ansichten stellen alleine meine eigene Meinung dar und nicht die Meinung meiner Feuerwehr. | |||||
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Autor | Flor8ian8 H.8, Münnerstadt / Bayern | 677052 | |||
Datum | 13.04.2011 23:03 | 4228 x gelesen | |||
Hi Johannes, interessantes Zitat, besten Dank dafür! MFG Flo Wer aufhört besser zu werden, hört auf gut zu sein. | |||||
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