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Thema | Betreten von Grundstücken im Einsatzfall | 32 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 685013 | |||
Datum | 12.06.2011 12:40 | 12125 x gelesen | |||
Hallo zusammen, eine Frage, die mir letztens gestellt wurde, die ich aber nicht beantworten konnte, wollte ich hier mal einbringen, in der Hofnung, dass ihr sie mir beantworten könnt. Darf die Feuerwehr ein Grundstück betreten, wenn darauf ein (kleiner) Schadensfall vorliegt, dies aber durch den Eigentümer untersagt wird? Als Beispiel: Ein Rasenmäher brennt in voller Ausdehnung. Brandausbreitung nicht möglich, da das Gras grün ist und keine weiteren brennbaren Objekte in der Nähe. Ein Nachbar sieht das und alarmiert die Feuerwehr. Die kommt und will den Rasenmäher löschen. Nun verbietet der Grundstückbesitzer der Feuerwehr tätig zu werden und das Grundstück zu befahren/ -treten, da er befürchtet, den Einsatz (Löschzug anwesend; Kosten >400-500€) zahlen zu müssen. Wie ist da die rechtliche Lage, wenn jemand nicht möchte, dass die Feuerwehr aktiv wird, und kein größerer Schaden zu befürchten ist? Interessieren würden mich dabei die Bundesländer By, He, NRW oder auch gern andere. Falls das schon irgendwo mal diskutiert worden sein sollte, dann bitte ich um Entschuldigung und wäre um einen Link dankbar. Vielen dank auf jeden Fall schon mal für eure Mühe ein schönes Wochenende wünsche ich Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Dietenhofen / Bayern | 685017 | |||
Datum | 12.06.2011 12:53 | 9624 x gelesen | |||
BayFwG, Artikel 24:...(2) 1 Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung oder Hilfeleistung betreten und benutzen. 2 Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden... | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 685018 | |||
Datum | 12.06.2011 12:59 | 9406 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Christian Schmidt BayFwG, Artikel 24: Steht so sinngemäß auch in allen anderen mir bekannten Feuerwehr- / Brandschutzgesetzen. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 685019 | |||
Datum | 12.06.2011 13:01 | 9267 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Christian Schmidt BayFwG, Artikel 24: sofern denn überhaupt eine Grund für's Tätigwerden vorliegt... Keine Ausbreitungsgefahr? Keine übermäßige Umweltbeeinträchtigung? Keine drohende Beschädigung von Eigentum dritter? Kein mehr zu erreichender Werterhalt für den Besitzer? Keine vorliegende Anweisung zum Löschen vom Ordnungsamt? Wenn solche Konstellationen auftreten wird es recht dünn, dort eine Handlungsgrundlage abzuleiten. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 685022 | |||
Datum | 12.06.2011 13:11 | 9089 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph ReberDarf die Feuerwehr ein Grundstück betreten, wenn darauf ein (kleiner) Schadensfall vorliegt, dies aber durch den Eigentümer untersagt wird? Geschrieben von Christoph Reber Interessieren würden mich dabei die Bundesländer By Ja, Grundlage ist Art 30 BayFwG Art. 30 Einschränkungen von Grundrechten Das Recht auf körperliche Unversehrtheit, die Freiheit der Person, die Versammlungsfreiheit, die Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung können auf Grund dieses Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 , Art. 8 Abs. 2 , Art. 11 und 13 des Grundgesetzes 6) , Art. 102 , 106 Abs. 3 , Art. 109 und 113 der Verfassung 7) ). Klick | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 685024 | |||
Datum | 12.06.2011 13:22 | 8715 x gelesen | |||
Für Hessen: HBKG, §46 Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schoppenhauer) - Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! http://pvsafety.wordpress.com - Sicherheit im Feuerwehreinsatz | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 685025 | |||
Datum | 12.06.2011 13:24 | 8904 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander HorcherJa, Grundlage ist Art 30 BayFwG Nein. Grundlage ist Art. 24 des BayFwG. Mit Art. 30 BayFwG wird nur das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 GG erfüllt, das bei der Einschränkung von Grundrechten einzuhalten ist. Die Frage ist eben, wie von Thorben Gruhl bereits in Spiel gebracht, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Art. 24 BayFwG vorliegt... Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Adri8an 8R., Bergrheinfeld/Wuppertal / Bayern | 685026 | |||
Datum | 12.06.2011 13:30 | 8987 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Christoph Reber Ein Rasenmäher brennt in voller Ausdehnung. (...)Nun verbietet der Grundstückbesitzer der Feuerwehr tätig zu werden und das Grundstück zu befahren/ -treten, da er befürchtet, den Einsatz (Löschzug anwesend; Kosten >400-500€) zahlen zu müssen. Mal was anderes, wäre der Einsatz eigentlich kostenpflichtig? Greift da die Gefährdungshaftung analog Pkw? mkG Adrian Ridder Take Care, Be Careful, Stay Safe! deutscher Teil von firetactics.com atemschutzunfaelle.eu "Die Grenze der Zurechnung ist erreicht, wenn sich der Rettungsversuch von vornherein als sinnlos oder mit offensichtlich unverhältnismäßigen Wagnissen verbunden und damit als offensichtlich unvernünftig darstellt. Dies ist der Fall, wenn die Risikofaktoren in einer objektivierten ex-ante-Betrachtung so gewichtig sind, dass auch unter angemessener Berücksichtigung der psychischen Drucksituation der Rettungskräfte deutlich ist, dass die (weitere) Durchführung der Rettungsaktion zu einem gänzlich unvertretbaren Risiko für Leib und Leben der Retter führt." OLG Stuttgart zum Unfall Tübingen | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685030 | |||
Datum | 12.06.2011 14:22 | 8669 x gelesen | |||
Die Frage ist erstmal, ob die Feuerwehr zuständig ist. Nehmen wir man das die örtliche Zuständigkeit gegeben ist, bleibt noch zu klären ob die sachliche Zuständigkeit zu bejahen ist. Im §4 BayFwG steht sinngemäß, dass der abwehrende Brandschutz Aufgabe der Fw ist. Also das Bekämpfen von Schadenfeuern. Ein Schadenfeuer ist ein selbständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. (OVG Münster) Da nun der brennende Rasenmäher aus Deinem Beispiel die Definition Schadenfeuer, bis auf den Punkt unkontrollierbar [1], erfüllt liegen hier Anforderungen vor die ein Tätigwerden der Feuerwehr erforderlich machen. Auf die Bestimmungen zum Betreten des Grundstückes haben ja die Anderen Schreiber schon hingewiesen. Weiterhin ergibt sich aus dem Bundes Immisionsschutzgesetz mindestens das Recht, den Eigentümer aufzufordern das Feuer unverzüglich zu löschen. [1] wobei hier noch zu klären ist, ob der Eigentümer über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen verfügt um das Feuer zu kontrollieren Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen | 685034 | |||
Datum | 12.06.2011 14:48 | 8456 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Andreas Becker
Der Rasenmäher dürfte bei eintreffen der Fw weitestgehend wertlos sein. Grundsätzlich muss die Möglihckeit, anfängliche Schadfeuer in Nutzfeuer umzudeklarieren gegeben sein, anerenfalls könnte man nicht mehr Strohballen kontrolliert abbrennen lassen. Wenn die ersten zwiei Halme zünden ist das restliche Stroh noch nicht wertlos, Schadefeuer-Klassifizierung somit gegeben. Sind dann meinetwegen 10% schon vernichtet ist die Werlosigkeit hingegen durch den Raucheintrag im Allgemeinen schon erreicht. Situation zum Zeitpunkt des Tätigwerdens im Beispiel: Gegenstand wertlos, auch ein teilweiser Werterhalt nicht mehr möglich. Zudem hier noch untermauert durch die Erklärung des Eigentümers. Geschrieben von Andreas Becker
Das ist der meines Erachtens noch am ehesten zutreffende Punkt, wobei man da ggf. mal abgleichen sollte, was denn das Ordnungsamt an Bußgeld für einen solchen Fall verhängen würde im Vergleich zu den Einsatzkosten. und mit Osterfeuer und Co durch den Fw-Verein oder gar der Fw selbst veranstaltet sollte dann auch keiner mehr kommen. Und auch der Strohhaufen emittiert am schnellsten nicht mehr, wenn man ihn großzügig mit AFFF abdeckt, das Schaummittel hingegen umso mehr... Aber wer darf den Eigentümer überhaupt auffordern? In verbindlicher Form? (Ersatz-)Zuständigkeit der FW?? Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685036 | |||
Datum | 12.06.2011 15:09 | 8355 x gelesen | |||
Mahlzeit, Geschrieben von Thorben Gruhl
Das ist unstrittig. M.E. spielt der Wert bei Eintreffen der Fw aber keine Rolle, der Wert vor Ausbruch des Feuers ist ausschlaggebend. Davon abgesehen ist ein Rasenmäher (um beim Beispiel zu bleiben) ja auch nicht zum Verbrennen bestimmt. Geschrieben von Thorben Gruhl Grundsätzlich muss die Möglihckeit, anfängliche Schadfeuer in Nutzfeuer umzudeklarieren gegeben sein, anerenfalls könnte man nicht mehr Strohballen kontrolliert abbrennen lassen Diese Möglichkeit besteht meiner Ansicht nach nicht. Ein Strohlager ist keine Feuerstätte, erst recht keine genehmigte. Beim kontrollierten Abbrennenlassen eines Strohlagers geht es um die Verhältnismäßigkeit der Mittel, stundenlanges Fluten mit hohem Kräfte+Mittelansatz vs. Abbrennenlassen mit Verhinderung der Ausbreitung durch weniger Kräfte. Der Wert des Strohes ist in beiden Fällen Null. Geschrieben von Thorben Gruhl Aber wer darf den Eigentümer überhaupt auffordern? In verbindlicher Form? (Ersatz-)Zuständigkeit der FW? Hier ist die Ordnungsbehörde zuständig, da dieser Verwaltungsakt eher nicht mehr in die Zuständigkeit der Fw fällt. Ich hätte es direkt schreiben sollen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Chri8sto8ph 8R., Berching / Bayern | 685051 | |||
Datum | 12.06.2011 20:51 | 8140 x gelesen | |||
Hallo, erstmal danke für die Antworten bisher! Geschrieben von Christian Fischer Die Frage ist eben, wie von Thorben Gruhl bereits in Spiel gebracht, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Art. 24 BayFwG vorliegt... kann das der GrFü der ersteintreffenden Einheit in dieser detailgetreue überhaupt klären, ob er nun zuständig ist, oder nicht? Oder handelt man "immer" nach dem Grundsatz: Feuerwehr ist alarmiert worden, also soll sie bei einem realen Schadensfeuer auch immer tätig werden? Sollte der Eigentümer sich weiterhin streuben -> Polizei? Als Beispiele ließen sich natürlich im Garten noch viele Sachen aufzählen, die beim Eintreffen einer Feuerwehr bereits "wertlos" wären: Holzstapel (1-3 Ster), kleines Gartenhäuschen, (leere) Blumenkübel,... Gruß Dies alles ist meine Meinung! Wer mit mir darüber reden möchte, kann das gerne mit MIR tun! | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 685052 | |||
Datum | 12.06.2011 21:09 | 8058 x gelesen | |||
Mahlzeit. Geschrieben von Christoph Reber kann das der GrFü der ersteintreffenden Einheit in dieser detailgetreue überhaupt klären, ob er nun zuständig ist, oder nicht? Als verantwortlicher Vertreter einer Behörde ist das doch so ziemlich seine erste Aufgabe an der E-Stelle ;-) Ist aber IMNSHO in diesem Fall ziemlich einfach: ja, das ist ein Schadenfeuer, die Feuerwehr ist zuständig und hat damit ein Betretungsrecht. Wenn die Ablehnung des unfreiwilligen "Kunden" nur in der Sorge der Kostenpflicht begründet ist, kann man sie ihm (jedenfalls in NRW) ziemlich leicht nehmen. Rein praktisch dürfte da vor allem die Frage des souveränen Auftretens entscheidend sein: Für einen Rasenmäher braucht man ja nun wirklich nicht hektisch aufzutreten, und wenn der Kunde nach der Erklärung der Kostenfrage immer noch ablehnend reagieren, kann ein "nein, das geht nicht! Sie MÜSSEN uns lassen!!!elf" schon die ganze Stimmung versauen, während ein ruhiges "das nehme ich so zur Kenntnis, aber wir müssen hier von Amts wegen tätig werden" vielleicht eine ganz andere Wirkung hat. Sollte der Kunde immer noch uneinsichtig sein und gar aktiv Widerstand leisten und sich der Feuerwehr in den Weg stellen, darf man ihn natürlich nicht niederschlagen oder mit dem LF überfahren. Einfach mal einen Meter zurück und auf die Polizei warten könnte das Mittel der Wahl sein. Gruß, Henning | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685054 | |||
Datum | 12.06.2011 21:26 | 7946 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochEinfach mal einen Meter zurück und auf die Polizei warten könnte das Mittel der Wahl sein Oder Ihm einfach mal erklären das das Feuer aus Immisionsschutzgründen (Belästigung der Nachbarn, Luftverschmutzung) nicht weiterbrennen darf und er das auch gern sofort selbst löschen darf. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern | 685058 | |||
Datum | 12.06.2011 21:37 | 7752 x gelesen | |||
Hinsichtlich des Betrungsrechts kann im o.g. Fall auf die im Polizeirecht (und vorliegend haben wir ja nichts anderes als "Besonderes Polizei- und Ordnungsrecht") anerkannte Figur der Anscheinsgefahr zurückgegriffen werden. Demnach bemisst sich die Bejahung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach den Generalklauseln der Landespolizeigesetze (bzw. hier nach der Standardmaßnahme gem. des jeweiligen Feuerwehrgesetzes) nach einer ex-ante-Sicht eines pflichtgemäßen Amtswalters. Anders ausgedrückt: Wenn der jeweilige Einsatzleiter beim Eintreffen davon ausgehen durfte, dass es sich um ein Schadenfeuer handelt, darf er das Grundstück betreten und Löschmaßnahmen vornehmen lassen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass dies nicht notwendig gewesen wäre. Er handelt rechtmäßig. Derjenige, der eine solche Anscheinsgefahr verursacht hat, kann dann (hier gibt es einige Streitpunkte zu Einzelheiten) als Anscheinstörer in Anspruch genommen werden. Sollte sich ex-post (also im Nachhinein) herausstellen, dass er den Anschein der Gefahr nicht pflichtwidrig verursacht hat, so darf an diesen (hier den Gartenbesitzer) kein Kostenbescheid ergehen. Die Frage des Betretendürfens ist bei der Figur des Anscheinstörers unbedingt von der Frage der Kostenpflichtigkeit zu trennen! Bei Bedarf reiche ich auch gern Literaturquellen nach. __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung. | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Hermeskeil / Rheinland-Pfalz | 685060 | |||
Datum | 12.06.2011 21:40 | 7897 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Adrian Ridder wäre der Einsatz eigentlich kostenpflichtig? Rasenmäher: In RLP wäre der Einsatz nicht kostenpflichtig, vorausgesetzt, es liegt kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Geschrieben von Adrian Ridder Greift da die Gefährdungshaftung analog Pkw? Nein. Kostenpflichtig sind Einsätze, die durch den Betrieb von Fahrzeugen (Land, Luft, Wasser, Schienen) verursacht werden (Unfall, auslaufende Betriebsstoffe, Feuer etc.). Ist das Fahrzeug abgestellt (also nicht in Betrieb) sind auch diese Einsätze nicht kostenpflichtig (zumindest nach der Abkühlphase des Motors etc.). MfG, Thomas Dies ist ausschließlich meine private Meinung | |||||
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Autor | Manu8el 8S., Dortmund / NRW | 685069 | |||
Datum | 12.06.2011 22:11 | 7838 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochIst aber IMNSHO in diesem Fall ziemlich einfach: ja, das ist ein Schadenfeuer, die Feuerwehr ist zuständig und hat damit ein Betretungsrecht. "Den alten Rasenmäher wollte ich schon immer mal loswerden!" "Aber dann kommt das Ordnungsamt und will eine Strafe haben weil sie illegal Abfall verbrennen. Das kostet Sie im Gegensatz zu unserem Einsatz dann wirklich ein paar hundert Euro..." | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 685074 | |||
Datum | 12.06.2011 22:33 | 7893 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Andreas Becker Oder Ihm einfach mal erklären das das Feuer aus Immisionsschutzgründen (Belästigung der Nachbarn, Luftverschmutzung) nicht weiterbrennen darf und er das auch gern sofort selbst löschen darf. Ack. Wenn er selber löschen will und kann, soll er das mal tun. Dann ist ein Eingreifen der Feuerwehr ja nicht mehr notwendig. Das können ist bei so einem kleinen Feuer auch noch halbwegs realistisch möglich, in den meisten anderen Fällen wird es ja genau daran scheitern... Gruß, Henning | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685078 | |||
Datum | 12.06.2011 22:53 | 7888 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning KochDas können ist bei so einem kleinen Feuer auch noch halbwegs realistisch möglich, in den meisten anderen Fällen wird es ja genau daran scheitern... Genau. Wenn dann unser Eingreifen vom Eigentümer des Feuers nicht gewünscht ist werden wir auf die Cops warten, welche dann das Löschen anweisen und in Ermangelung eigener Möglichkeiten die Fw im Rahmen der Amtshilfe hinzuziehen. Ist doch alles ganz einfach... Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Mari8o D8., Nettetal / NRW | 685080 | |||
Datum | 12.06.2011 23:18 | 7815 x gelesen | |||
Hallo, geschrieben von Andreas Becker Wenn dann unser Eingreifen vom Eigentümer des Feuers nicht gewünscht ist werden wir auf die Cops warten, welche dann das Löschen anweisen und in Ermangelung eigener Möglichkeiten die Fw im Rahmen der Amtshilfe hinzuziehen. Naja, so einfach ist das dann doch nicht: wenn es sich um ein Schadenfeuer handelt ist doch die Feuerwehr orginär zuständig. Wenn der Eigentümer uns dann nicht löschen läßt ist es die Polizei, die uns Amtshilfe leistet und uns das Löschen ermöglicht. Grüße vom Niederrhein Mario Es ist nicht strafbar, während der Teilnahme an einem Forum Grundkenntnisse der deutschen Sprache und einen freundlichen Umgangston anzuwenden. "So langsam aber sicher geht mir die hier von einigen öffentlich gelebte Einstellung "Ganz Feuerwehrdeutschland ist hirnlos, außer dem Forum hier" ein wenig auf den Keks. Zumal dieses Auftreten nicht wirklich dazu führt, dass hier getroffene Aussagen und Informationen außerhalb des Forums noch ernst genommen werden. Und es gibt mehr als genug stille Mitleser..." (Ingo Horn) | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 685082 | |||
Datum | 12.06.2011 23:23 | 7864 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Andreas Becker Weiterhin ergibt sich aus dem Bundes Immisionsschutzgesetz mindestens das Recht, den Eigentümer aufzufordern das Feuer unverzüglich zu löschen. Das bezweifele ich. Wie auch, dass das BImSchG hier grundsätzlich anwendbar ist. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern | 685083 | |||
Datum | 12.06.2011 23:26 | 7696 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierWie auch, dass das BImSchG hier grundsätzlich anwendbar ist. Ist bei Rasenmähern definitiv nicht anwendbar. __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung. | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685084 | |||
Datum | 12.06.2011 23:37 | 7729 x gelesen | |||
Im Fall des Schadenfeuer hast Du natürlich Recht, liegt kein Schadenfeur vor ist die Polizei am Zug. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685087 | |||
Datum | 12.06.2011 23:41 | 7781 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierDas bezweifele ich. Dann dürfte mir auch Keiner verbieten auf meinem Grundstück in einer Feuerstelle alte Autoreifen zu verbrennen. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Hansestadt Greifswald / Mecklenburg-Vorpommern | 685088 | |||
Datum | 12.06.2011 23:43 | 7740 x gelesen | |||
Geschrieben von Andreas BeckerDann dürfte mir auch Keiner verbieten auf meinem Grundstück in einer Feuerstelle alte Autoreifen zu verbrennen. Bitte § 2 des Gesetzes lesen. Das BImSchG hat mit Verbieten von Abfallverbrennung etc. nichts zu tun. __ Alle Aussagen sind ausschließlich meine private Meinung. | |||||
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Autor | Maik8 W.8, Penkun / kleinste Stadt in MV / Mecklenburg-Vorpommern | 685089 | |||
Datum | 13.06.2011 00:02 | 8135 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben Gruhlsofern denn überhaupt eine Grund für's Tätigwerden vorliegt... Na gut, ein brennender Rasenmäher ist vieleicht ein schlechtes Beispiel aber ein Schadfeuer ist ein Schadfeuer und das BSchG gibt die rechtlichen Voraussetzungen, dies auch gegen den Willen des Besitzers zu löschen. Ironie an; "Fährst Du auch wieder nach Hause, wenn der Besitzer des brennenden Wohnhauses dies verlangt? Könnte ja sein, er will sich den Abriss sparen und lässt es runterbrennen." Ironie aus. Gruß aus dem Norden Maik Dies ist ausschließlich meine private Meinung. Sie hat nichts mit meiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit zu tun. | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Troisdorf / NRW physisch, Baden emotional | 685090 | |||
Datum | 13.06.2011 00:10 | 7844 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Andreas Becker Dann dürfte mir auch Keiner verbieten auf meinem Grundstück in einer Feuerstelle alte Autoreifen zu verbrennen. Bitte das Gesetz lesen, welches du zitierst. Das Verbrennen von Abfällen könnte man als Betrieb einer Anlage zur Behandlung von Abfällen auslegen, dann greift das BImSchG. Wenn irgendein Gegenstand, z.B. ein Rasenmäher, in Brand gerät, dann ist das halt kein Betrieb und fällt damit ebenso wenig unter das BImSchG, wie ein brennendes Wohnhaus. MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - Gewinner.... (JuHu - endlich Freizeit) | |||||
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Autor | Andr8eas8 B.8, Haan / Rhld / NRW | 685094 | |||
Datum | 13.06.2011 00:53 | 7758 x gelesen | |||
Der Sachverhalt stellt sich m.E. folgendermaßen dar: entweder verbrennt etwas was nicht wertlos ist oder nicht zum verbrennen bestimmt ist außerhalb einer Feuerstelle - Schadenfeuer -> Zuständigkeit Feuerwehr oder es verbrennt etwas ohne Wert was nicht als Nutzfeuer anzusehen ist durch den Willen des Eigentümers - Abfallverbrennung -> Zuständigkeit Polizei Das Verbrennen von Gartenabfällen lassen wir jetzt mal Außen vor, wobei ein Teil der BL das auch verbieten. Mit kameradschaftlichen Grüßen Andreas | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 685096 | |||
Datum | 13.06.2011 01:21 | 8001 x gelesen | |||
Geschrieben von Christoph Reberkann das der GrFü der ersteintreffenden Einheit in dieser detailgetreue überhaupt klären, ob er nun zuständig ist, oder nicht? Das muß er sogar klären können. Denn Regel 1 im Verwaltungsrecht sagt: Prüfe sachliche und örtliche Zuständigkeit. Ich weiß, dass es mit den Kenntnissen in Rechtsgrundlagen bei Feuerwehrs im FF-Bereich auf allen Ebenen nicht weit her ist. Aber das sind dann genau die Defizite, die das Leben unnötig schwer machen. Geschrieben von Christoph Reber Oder handelt man "immer" nach dem Grundsatz: Feuerwehr ist alarmiert worden, also soll sie bei einem realen Schadensfeuer auch immer tätig werden? Wenn es sich um ein Schadenfeuer handelt, dann muß die Feuerwehr tätig werden (natürlich ist "abbrennen lassen" wenn bewußt dafür entschieden wurde z.B: bei den berühmten Strohballen das so zu tun auch ein tätig werden). Aber die Frage Schadenfeuer ja oder nein ist der Dreh- und Angelpunkt Die Alarmierung alleine ist noch nicht ausreichend. Geschrieben von Christoph Reber Sollte der Eigentümer sich weiterhin streuben -> Polizei? Nachdem wir selbst im ZWeifel unsere Anordnung nicht vollziehen können - ja. Egal ob Schadenfeuer ja oder nein. Vor allem wenn es sich nicht um ein Schadenfeuer handelt muß die Polizei her um ggf. über ihre Eingriffsbefugnis einen Grundlage für unser tun (wir dann = Amtshilfe) zu schaffen. Geschrieben von Christoph Reber Als Beispiele ließen sich natürlich im Garten noch viele Sachen aufzählen, die beim Eintreffen einer Feuerwehr bereits "wertlos" wären: Holzstapel (1-3 Ster), kleines Gartenhäuschen, (leere) Blumenkübel,... Gehen wir mal aus dem Garten raus und nehmen zwei andere Beispiele: 1. Gartengrundstück, Eigentümer verbrennt Grünschnitt; keine Rauchbelästigung in der angrenzenden Wohnsiedlung (Entfernung 30 Meter) 2. Gartengrundstück, Eigentümer verbrennt mehrere alte Autoreifen; starke Rauchentwicklung in der angrenzenden Wohnsiedlung (Entfernung 30 Meter) Fall 1: Der Grünschnitt ist vom Eigentümner zum Verbrennen bestimmt. Damit liegt kein Schadenfeuer vor. Wenn eine Ausbreitung auf anderen Bewuchs ausgeschlossen ist, dann sind wir als Feuerwehr raus. Die Polizei wiederum kann auf Grund der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (was es nicht alles gibt) in diesem Fall das Ablöschen des Feuers anordnen, da die Mindestabstände unterschritten wurde. Ist der Grundstückseigentümer dazu nicht selbst in der Lage wird sie die Ersatzvornahme anordnen und - wenn sie nicht gerade einen Wasserwerfer zur Hand hat - die Feuerwehr im Rahmen der Amtshilfe zum Ablöschen hinzuziehen. Fall 2: In diesem Fall liegt eine Gefahr für Menschen in den Wohngebieten (Atemgifte) und Umwelt vor. Durch den dadurch entstehenden Schaden sind wir wieder im Bereich des Schadensfeuers. Wir können also selbst tätig werden. Verwehrt und aber der Eigentumer den Zutritt mit der Mistforke in der Hand werden wir gut daran tun, die Polizei zur Durchsetzung unserer Maßnahmen hinzu zu ziehen. Natürlich. Wenn nun konkret Gefahr für Leib und Leben besteht (z.B. Zutritt in brennende Wohnung mit Person darin wird uns verwehrt) können wir nach den Rechten die Jedermann zustehen tätig werden. In allen anderen Fällen ist die Polizei da der deutlich qualifiziertere Ansprechpartner. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 685113 | |||
Datum | 13.06.2011 11:46 | 7876 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning Kochja, das ist ein Schadenfeuer, die Feuerwehr ist zuständig und hat damit ein Betretungsrecht. das kann in dem Fall eine sehr spannende Frage werden, wenn man das näher durchdekliniert... Das Feuer an dem Rasenmäher kann so groß nicht (mehr) sein, wenn der Besitzer partout das Betreten des Grundstückes nicht will und die Lage nicht mehr eskalieren kann (wie auch), ein Umweltproblem faktisch schon längst vorbei ist (das bißchen Benzin ist längst abgefackelt, die Gummiteile verbrannt usw.), er sogar noch selbst löscht bzw. aufpasst, dass das nicht größer wird wäre ich mir nicht sicher, wie ggf. (höhere) Gerichte das entscheiden würden.... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 685117 | |||
Datum | 13.06.2011 12:24 | 7663 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Ulrich Cimolino das kann in dem Fall eine sehr spannende Frage werden, wenn man das näher durchdekliniert...ja, wobei die Spannung schon zu Beginn steil ansteigen kann: - wie kann ich denn erkennen, wie die Lage ist? Das alleine kann ja schon spannend werden (ok, im Ausgangsfall hat es der Nachbar gesehen, also könnte eine erste Lageerkundung von dessen Grundstück erfolgen ), wenn das Grundstück nicht einfach einsehbar ist..., na denn, warten wir mal ab, wann der erste Fall dazu höchstrichterlich entschieden wird, viele Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Gerr8it 8L., Frankfurt / Hessen | 685197 | |||
Datum | 14.06.2011 11:29 | 7654 x gelesen | |||
Geschrieben von Maik Weber"Fährst Du auch wieder nach Hause, wenn der Besitzer des brennenden Wohnhauses dies verlangt? Könnte ja sein, er will sich den Abriss sparen und lässt es runterbrennen." Ironie aus. Der sogenannte "Warmabriss" soll in manchen Gemeinden gang und gäbe sein, ich kenn ein Dorf, dass deshalb den Spitznamen "Zündholzheim" bekommen hat, heißt eigentlich Sindolsheim. Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Albert Einstein | |||||
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