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Thema | Verkehrslenkung durch Feuerwehr illegal! | 21 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 825795 | |||
Datum | 17.12.2016 11:42 | 9982 x gelesen | |||
Seit 2013 ist die Verkehrslenkung durch Feuerwehren verboten (Bundesgesetz). Der hessische LV der Feuerwehren protestiert! Bericht auf hessenschau.de Wie wird diese Änderung eines Bundesgesetzes in den anderen Bundesländern umgesetzt? Könnt Ihr über Eure Erfahrungen berichten? | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 825796 | |||
Datum | 17.12.2016 13:36 | 6430 x gelesen | |||
Siehe: Aufschrei mit Zeitzünder, war: Änderung der StVZO bzgl Heckwarnanlagen "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 825801 | |||
Datum | 17.12.2016 16:58 | 5816 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.Seit 2013 ist die Verkehrslenkung durch Feuerwehren verboten (Bundesgesetz). Stimmt so per se erstmal nicht, in Bayern dürfen wir das :-) siehe Art. 7a ZustG-Verk. | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 825803 | |||
Datum | 17.12.2016 18:16 | 5473 x gelesen | |||
Geschrieben von Markus R.Stimmt so per se erstmal nicht, in Bayern dürfen wir das :-) siehe Art. 7a ZustG-Verk. Gute Sache sowas - die Hessen scheinen das ja seit drei Jahren nicht hinzubekommen :-( | |||||
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Autor | Mark8us 8R., Höhenrain / Bayern | 825805 | |||
Datum | 17.12.2016 18:20 | 5454 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.Gute Sache sowas - Auf alle Fälle... Geschrieben von Jörg E. J. die Hessen scheinen das ja seit drei Jahren nicht hinzubekommen :-( Gibt es in Bayern bestimmt schon 15 Jahre... wenn's reicht :-) | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825806 | |||
Datum | 17.12.2016 18:35 | 5595 x gelesen | |||
Geschrieben von Jörg E. J.Seit 2013 ist die Verkehrslenkung durch Feuerwehren verboten (Bundesgesetz). Nur der Vollständigkeit halber: Die hier zitierte Aussage ist schlicht und ergreifend falsch. Irreführend ist auch das Foto; um die da abgebildeten Einrichtungen geht es nicht. Es geht bei der Diskussion um die Anbringung von bestimmten Warnleuchten am Heck von Einsatzfahrzeugen. Das war bis 2013 grundsätzlich nicht erlaubt und wurde auf Landesebene (u.A. eben in Hessen) im Rahmen von Ausnahmegenehmigungen legalisiert. 2013 gab es dann endlich eine bundesweit einheitliche Regelung, die aber bestimmte Anforderungen an Art und Ausführung, Anbringung und elektrische Schaltung dieser Warnleuchten stellt. Die in Hessen bisher genehmigten Anlagen entsprechen nicht in jedem Fall diesen Anforderungen. Da es aber nun eine bundesweit einheitliche Rechtsgrundlage für diese Heckwarnanlagen gibt, ist kein Raum mehr für eine landesspezifische Ausnahmeregelung. Zustimmen möchte ich dem LFV Hessen aber dahingehend, dass auch nach der verbesserten Rechtslage (ja, die Änderung in 2013 war eine Verbesserung, auch wenn man jetzt das Gegenteil behauptet!) eine dem Stand der Technik entsprechende Absicherung von Einsatzstellen durch die Feuerwehr selbst immer noch nicht möglich ist und auch weiterhin vieles von dem was wir ganz selbstverständlich tun keine saubere Rechtsgrundlage hat. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 825808 | |||
Datum | 17.12.2016 18:44 | 5940 x gelesen | |||
Vgl. die über 10 Jahre alten Diskussionen und deren Fortführung um Heckwarnanlagen, Heckwarnleuchten z.B. an GW-Öl, ÖWSF, Absicherungsleuchten (z.B. alte TLF-Tr der BF DU) uvm.... Wären ÖWSF etc. orange lackiert wären das alles keine Fragen, sondern zwingend vorgeschriebene Sicherungsmaßnahmen, ist das Auto rot und steht Fw drauf, wird sowohl die Art der Leuchte(n), deren Schaltung (Lauflicht, oder nicht - weil man könnte ja "Verkehrlenkung" betreiben, wenn man die Richtung angibt, an der an einem Hindernis vorbei gefahren werden soll), oder Anbringung bzw. Nutzungsgeschwindigkeiten zum regional-TÜV-politischen Spielball von Entscheidern, die - so leid mir das tut - sicherlich sehr fleißig sind, aber v.a. eines sind: sehr weit von solchen Einsatzstellen entfernt! http://www.feuerwehr-forum.de/f.php?m=408317 ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825810 | |||
Datum | 17.12.2016 19:58 | 5267 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich C.Vgl. die über 10 Jahre alten Diskussionen und deren Fortführung um Heckwarnanlagen, Die vor knapp 10 Jahren erlassene bayrische Ausnahmeregelung ist nach nur 6 Jahren zu einer fast identischen bundesweiten Regelung geworden. Das war ein relativ kurzer Zeitraum. Geschrieben von Ulrich C. Heckwarnleuchten z.B. an GW-Öl, ÖWSF, Absicherungsleuchten (z.B. alte TLF-Tr der BF DU) uvm.... Du wirfst hier jetzt allerdings die Fahrzeugbeleuchtung nach StVZO und die Verwendung von Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen und Warnleuchten nach StVO durcheinander. Diese Unterscheidung mag für viele Anwender, vor allem aber für die konkreten Auswirkungen auf die Sicherheit der eingesetzten Kräfte und des restlichen Verkehrs kaum relevant sein. Wenn man aber die Vorschriftenlage ändern will, dann reicht es nicht einfach "dagegen" zu sein, sondern dann muss man schon konkret an der richtigen Stelle ansetzen. Diese Stelle ist mMn unzweifelhaft die StVO. meinen Änderungsvorschlag hatte ich ja im Parallelfaden nochmal gepostet. Allerdings hatte ich bisher nicht den Eindruck, dass man z.B. auf Seiten der Verbände hier großartigen Handlungsbedarf sieht. Ohne deren Unterstützung werden sich aber die politischen Entscheidungsträger nicht überzeugen lassen. | |||||
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Autor | Dr. 8Dr.8 Th8oma8s R8., Lübeck / S-H | 825811 | |||
Datum | 17.12.2016 20:22 | 5301 x gelesen | |||
Verkehrslenkungen durch die Feuerwehr sind außer in Bayern und unter besonderen Voraussetzungen in Thüringen in allen Bundesländern untersagt. Quelle dazu etwa (man sehe mir die kleine Eigenwerbung nach): Müssig/Ruppel/Timm | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 825813 | |||
Datum | 18.12.2016 12:09 | 5391 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Du wirfst hier jetzt allerdings die Fahrzeugbeleuchtung nach StVZO und die Verwendung von Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen und Warnleuchten nach StVO durcheinander. Diese Unterscheidung mag für viele Anwender, vor allem aber für die konkreten Auswirkungen auf die Sicherheit der eingesetzten Kräfte und des restlichen Verkehrs kaum relevant sein. Wenn man aber die Vorschriftenlage ändern will, dann reicht es nicht einfach "dagegen" zu sein, sondern dann muss man schon konkret an der richtigen Stelle ansetzen. Im Grundsatz haben wir nach wie vor die gleichen Probleme - in Hessen poppt ein Teil davon verzögert wieder auf. Wo das jeweils wie im Detail liegt, liegt nicht nur an der StVO, sondern v.a. an den Auslegungen der Abnahme-Stellen ("Fw-TÜV") bzw. konkreten Umsetzung in den Ländern bzw. Regierungsbezirken. Ich hab vor 10 Jahren auch seitenlange konkrete Vorschläge geschrieben... die sind dann im Laufe der Jahre zwar immer mehr bzw. weiter schleichend Gemeingebrauch bzw. toleriert oder gar Vorschrift geworden, eine konzertierte Aktion konnte ich nie feststellen. Beispiele: Verbot der Nutzung der von Orientierungs-/Rückfahrscheinwerfern auch bei Vorwärtsfahrt zumindest in bestimmten Geschwindigkeitsbereichen toleriert/ausgenommen, dito für Heckwarneinrichtungen. Verboten bleiben aber m.W.: Nutzung derartiger Anlagen bei etwas höheren Geschwindigkeiten (das ist das Problem bei ÖWSF, GW-Öl mit Streueinrichtungen), die Diskussion um Verkehrlenkung durch Leuchten, Schilder an eben diesen Fahrzeugen (oder auch Verkehrssicherungsanhängern, Aufbauten) für die Feuerwehr. Alles m.W. nur in Bayern aufgrund der Stellung der Fw für die Verkehrsregelung an der Stelle rechtlich kein Problem, aber überall anders kann es das sehr schnell werden.... ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Heik8o L8., Maintal / Hessen | 825815 | |||
Datum | 18.12.2016 13:27 | 4570 x gelesen | |||
Alles in Allem eine reine Korinthenkackerei... Jetzt waren VLE endlich im Alltag angekommen - Stand der Technik - ...und jetzt wird wieder alles in Frage gestellt. Wenn ich eine Einsatzstelle mit Pylonen und Blitzleuchten "abweisend" Absichere, lenke ich den Verkehr auch um die Gefahrenstelle und lenke somit auch den Verkehr. Soviel Polizei wie zum ordnungsgemäßen Absichern nötig wäre gibt's auf dem ganzen Planeten nicht. Im Schadensfall wird es bestimmt lustig, wie der geschädigte Autofahrer den Beweis erbringt, dass er aufgrund der ganzen Blitzleuchten (egal ob Richtungsweisend oder auch nicht) seinen Unfall verursacht hat. Warten wir es mal ab...das Fass wurde gerade erst aufgemacht ...und hat bestimmt viel Inhalt zu bieten. Außerdem sollte man dringenst die Beleuchtungsstärke der Blitzleuchten reglementieren, die Konturmakierung runterkratzen und am besten fahren wir überhaupt nie mehr auf die Autobahn... Machen Sie sich erst einmal unbeliebt, dann werden Sie auch ernst genommen. Konrad Adenauer | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825816 | |||
Datum | 18.12.2016 13:44 | 4473 x gelesen | |||
Geschrieben von Heiko L.Jetzt waren VLE endlich im Alltag angekommen - Stand der Technik Nein, die Einrichtungen um die es hier geht sind bei weitem nicht der Stand der Technik. Stand der Technik ist das, was an den Fahrzeugen des Straßendienstes zu finden ist: Blinkpfeile, Leuchtkreuze usw. Geschrieben von Heiko L. Wenn ich eine Einsatzstelle mit Pylonen und Blitzleuchten "abweisend" Absichere, lenke ich den Verkehr auch um die Gefahrenstelle und lenke somit auch den Verkehr. Natürlich. Dabei sind die Leitkegel offizielle Verkehrszeichen nach der StVO (Zeichen 610), und die Feuerwehr gehört nicht zu denen, die Verkehrszeichen anordnen dürfen. Ist also genau so verboten, stört nur niemanden. | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 825817 | |||
Datum | 18.12.2016 13:56 | 4715 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Natürlich. Dabei sind die Leitkegel offizielle Verkehrszeichen nach der StVO (Zeichen 610), und die Feuerwehr gehört nicht zu denen, die Verkehrszeichen anordnen dürfen. Ist also genau so verboten, stört nur niemanden. eben, das frustrierende ist, dass man mit sachlichen Argumenten immer nur für administrative Gummiwände läuft... :-( ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Jörg8 E.8 J.8, Lünen / NRW | 825822 | |||
Datum | 18.12.2016 16:01 | 4286 x gelesen | |||
Geschrieben von Heiko L.Außerdem sollte man dringenst die Beleuchtungsstärke der Blitzleuchten reglementieren, die Konturmakierung runterkratzen... ...und bei Nebel unbedingt durch akustische Signale ergänzen (Nebelhorn) ;-) Ironie off | |||||
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Autor | Stef8fen8 W.8, Elmstein / Rheinland-Pfalz | 825823 | |||
Datum | 18.12.2016 16:54 | 4335 x gelesen | |||
Geschrieben von Dr. Thomas R.Verkehrslenkungen durch die Feuerwehr sind außer in Bayern und unter besonderen Voraussetzungen in Thüringen in allen Bundesländern untersagt. Meine Erfahrung in der Realität wiederrum ist, daß das niemanden interessiert. Würde man dies adhoc so umsetzen wie vorgesehen, wäre der Druck auf die Politik und Verwaltung von heute auf morgen jenseits dessen was diese bereit sind auszuhalten. Denn welche Möglichkeit habe ich denn als Feuerwehr bei Einsätzen im öffentlichen oder quasi-öffentlichen Verkehrsraum ohne verkehrslenkende Maßnahmen? Eine einzige prinzipiell: Vollsperrung. Was auf deutschen Straßen passieren würde, wenn bei jedem Feuerwehreinsatz mit Fahrzeugen und Personal im Fahrbahnbereich eine Vollsperrung erfolgen würde, dürfte jedem klar sein. Also eigentlich sind Verwaltung und Politik gefordert, ihre Regelungen an die Realität anzupassen und nicht wider besseren Wissens in einer Scheinwelt herumzuirren. | |||||
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Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 825829 | |||
Datum | 18.12.2016 23:55 | 3963 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von ---Heiko L.--- Wenn ich eine Einsatzstelle mit Pylonen und Blitzleuchten "abweisend" Absichere, lenke ich den Verkehr auch um die Gefahrenstelle und lenke somit auch den Verkehr. Nein, bei einer rechtlichen Überprüfung wird sicher festgestellt, dass es sich um "Sichern von Einsatzstellen gegen fließenden Verkehr" gem. FwDV 1 in der aktuellen Ausgabe handelt. Für deinen Fall vom Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 1. Juni 2012 in Kraft gesetzt. Gruß Olli | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825830 | |||
Datum | 18.12.2016 23:58 | 3778 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.Für deinen Fall vom Hessisches Ministerium des Innern und für Sport am 1. Juni 2012 in Kraft gesetzt. Das ist jetzt aber schlecht: Gem. Art. 72 (1) GG i.V.m. Art. 74 (1) Nr. 22 darf er es solche Regelungen garnicht treffen :-) | |||||
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Autor | Oliv8er 8B., Köln / NRW | 825831 | |||
Datum | 19.12.2016 00:40 | 3971 x gelesen | |||
Hallo, ich bin zwar kein Hesse, denke aber die ziehen §69 (1) aus dem Hut, ist mir aber auch egal. Bzgl. Verkehrslenkung ist mir das auch egal - weil ich unter bestimmten Bedingungen rechtmäßig das Gesetz nicht einhalten muss. "§ 35 Sonderrechte (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist." Somit ist mir total egal was im 45er steht - solange ich hoheitliche Aufgaben dringend abarbeite. Grüße Olli | |||||
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Autor | Udo 8B., Aichhalden / Baden-Württemberg | 825835 | |||
Datum | 19.12.2016 09:13 | 3605 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.Somit ist mir total egal was im 45er steht - solange ich hoheitliche Aufgaben dringend abarbeite. Dumm nur, dass Gerichte dies ein klein wenig anders sehen (u.a. VGH Mü unter Az. 11 CS 05.987)) Der § 35 StVO befreit lediglich die dort genannten Institutionen von ihren Pflichten (BGHZ 63, 327); verleiht aber keine Befugnis für die Genannten, z.B. durch Aufstellung von Verkehrszeichen- oder -einrichtungen eine Straße zu sperren. Erlaubt § 35 Abs. 1 StVO aber jedenfalls keinen "finalen" Eingriff in die Rechtsstellung Dritter, so scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen aus, durch die anderen Personen "Rechtsbefehle" erteilt werden. Da Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO derartige Rechtsbefehle beinhalten, können sie nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 StVO aufgestellt werden. Wenn, kannst du dich allenfalls auf § 16 OwiG berufen und hoffen, das im Rahmen des Opportunitätsprinzips bei deiner OWi durch das Aufstellen oder die Verwendung von Verkehrszeichen auf die Verfolgung verzichtet wird. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de www.facebook.com/ArbeitsschutzImEhrenamt twitter.com/HSE_volunteer | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 825836 | |||
Datum | 19.12.2016 09:22 | 3607 x gelesen | |||
Geschrieben von VGH Mü.Erlaubt § 35 Abs. 1 StVO aber jedenfalls keinen "finalen" Eingriff in die Rechtsstellung Dritter, so scheidet diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für den Erlass von Maßnahmen aus, durch die anderen Personen "Rechtsbefehle" erteilt werden. Da Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 StVO derartige Rechtsbefehle beinhalten, können sie nicht auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 StVO aufgestellt werden. Im verhandelten Fall ging es IIRC um ein Zeichen 250 (Verbot der Einfahrt). Da aber auch Verkehrseinrichtungen (z.B. eben der Leitkegel als Zeichen 610 der StVO) solche "Rechtsbefehle" beinhalten, gilt für diese das Gleiche... | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 825838 | |||
Datum | 19.12.2016 09:52 | 3925 x gelesen | |||
Geschrieben von Oliver B.Nein, bei einer rechtlichen Überprüfung wird sicher festgestellt, dass es sich um "Sichern von Einsatzstellen gegen fließenden Verkehr" gem. FwDV 1 in der aktuellen Ausgabe handelt. was ist denn damit anders, als mit einem Richtungspfeil in Verbindung mit den Pylonen? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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