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ThemaEinsatzkosten PKW-Brand in S-H16 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg497822
Datum24.07.2008 21:324185 x gelesen
Geschrieben von Hauke HammerichDenn die Brgündung war einerseits, das es schließlich doch ein Ehrenamt ist und dadurch doch nicht wirklich viel Geld in die Gemeindekasse fließt ...

Na ja. Für das Ehrenamt zahlt die Gemeinde aber die Lohnfortzahlung für die Einsatzkräfte, sie zahlt die Lohnfortzahlung bei der Ausbildung, sie bezahlt die PSA, die geasmte restliche Ausrüstung, das Verbrauchsmaterial,...


Geschrieben von Hauke Hammerichbzw. das der Bürger im Falle eines Einsatzes ggf. "doppelt" zu Kasse gebeten wird.

Dann müßte Eure Kommune folgerichtig auch alle anderen gebühren abschaffen. Wie z.B. Gebühren für beglaubigte Kopien, sie müßte die gebühren für die Ausstellung eines Bundespersonalausweises oder Reisepasses übernehmen, natürlich wären alle Bauanträge künftig kostenlos,...

Das das nicht der Fall sein wird ist es nur recht und billig, auch die Kosten für die Feuerwehr auf die Verursacher (der kostenpflichtigen Einsätze) umzulegen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H497809
Datum24.07.2008 21:044204 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerHmm. Und da meckert die Gemeindeprüfungsanstalt nicht, daß es keine Gebührensatzung gibt aus welcher Einnahmen generiert werden können?
Nein. Auch hier bei uns in der Gemeinde war dieses Thema etwas umstritten. Denn die Brgündung war einerseits, das es schließlich doch ein Ehrenamt ist und dadurch doch nicht wirklich viel Geld in die Gemeindekasse fließt bzw. das der Bürger im Falle eines Einsatzes ggf. "doppelt" zu Kasse gebeten wird.

Gruß
Hauke



Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

FF Negernbötel

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen497583
Datum24.07.2008 10:254310 x gelesen
Geschrieben von Marco DimitriadisTeuer wird es aber dann, wenn das Ganze nicht im Freien, sondern in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage passiert und daraufhin dann das "volle Programm" ausrückt.

Dann wiederum ist das Fahrzeug aber meist nicht in Betrieb, sondern parkend abgestellt.


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg497543
Datum23.07.2008 23:154293 x gelesen
Geschrieben von Hauke HammerichKann eine Gemeinde ohne eine Gebührensatzung (denn die hat hier nicht jede) diese Kosten geltend machen?

Hmm. Und da meckert die Gemeindeprüfungsanstalt nicht, daß es keine Gebührensatzung gibt aus welcher Einnahmen generiert werden können?


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorTorb8en 8S., Reinfeld (Holstein) / Schleswig-Holstein497538
Datum23.07.2008 22:554216 x gelesen
Ich würde dringend empfehlen so eine Gebührensatzung zu verabschieden.
Sollte sonst jemand Protest gegen den Kostenbescheid einlegen, hast du nichts in der Hand. Ist bei uns so vorgekommen, und wir haben schnellstmöglich eine Gebührensatzung verabschieden lassen (durch die Stadtverordnetenversammlung).

Gebühren berechnen kannst du ja immer, und auch einen Bescheid schreiben..Nur ob es auch jemand bezahlt :)

Danke für die vielen Antworten, ich denke also wir werden es bei dem nächsten PKW-Brand mal "antesten". Wie schon geschrieben, in Zeiten knapper Kassen ist dies definitiv sinnvoll.


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AutorMarc8o D8., Korntal-Münchingen / Baden-Württemberg497525
Datum23.07.2008 21:544338 x gelesen
Geschrieben von Henning RolappAber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug.
Eigentlich müsste das doch auch die Haftpflicht oder Kasko zahlen oder ? Kam letztens hier in einem Beitrag schon mal vor.


Normalerweise ja.

Aber wenn die Sache von einem LF mit 6FM unter Kontrolle gebracht werden kann, ist es schon zu überlegen, ob man seine Versicherung in Anspruch nimmt und seinen Schadensfreiheitsrabatt verliert, oder ob es nicht doch günstiger ist, den Einsatz selbst zu bezahlen.

Teuer wird es aber dann, wenn das Ganze nicht im Freien, sondern in einem Parkhaus oder einer Tiefgarage passiert und daraufhin dann das "volle Programm" ausrückt.


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen497520
Datum23.07.2008 21:384288 x gelesen
Geschrieben von Hauke Hammerich
Kann eine Gemeinde ohne eine Gebührensatzung (denn die hat hier nicht jede) diese Kosten geltend machen?


Im Zweifelsfall zumindest die tatsächlich entstandenen Kosten (Kraftstoff, Lohnausfall, ggfs. Bindemittel & Co.).



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H497517
Datum23.07.2008 21:254396 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Christian FischerIm Rahmen der spartsamen/ wirtschaftlichen Haushaltsführung sind sie dazu grundsätzlich verpflichtet.
Im Persönlichen Härtefällen können sie ggf. eine Ausnahme machen, aber wenn die Möglichkeit besteht Einnahmen zu generieren hat die Gemeinde dies aus zu tun.

Kann eine Gemeinde ohne eine Gebührensatzung (denn die hat hier nicht jede) diese Kosten geltend machen?

Gruß
Hauke



Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
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FF Negernbötel

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg497465
Datum23.07.2008 18:384368 x gelesen
Geschrieben von Henning RolappIst nur immer noch die Frage ob jede Gemeinde das auch konsequent durchsetzt.

Im Rahmen der spartsamen/ wirtschaftlichen Haushaltsführung sind sie dazu grundsätzlich verpflichtet.
Im Persönlichen Härtefällen können sie ggf. eine Ausnahme machen, aber wenn die Möglichkeit besteht Einnahmen zu generieren hat die Gemeinde dies aus zu tun.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorHenn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein497463
Datum23.07.2008 18:364305 x gelesen
Geschrieben von Gerrit Darkower Betrieb eines Kfz fällt aber m.W. auch in SH unter die "Gefährdungshaftung", die Du selbst unter dem Punkt potentiell kostenpflichtig aufführst. Die Gefahr ist also aus juristischer Sicht aus dem Betrieb des Kfz erwachsen und der Halter somit für die entstandene Gefahr haftbar, wie es Andreas schon ausgeführt hat.
Da hast du wohl recht, das ist das Prinzip --> Fußgänger anfahren --> Fußgänger hat Schuld --> PKW automatisch Teilschuld..
Ist nur immer noch die Frage ob jede Gemeinde das auch konsequent durchsetzt.


Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD
Flensburg..gaaanz oben im Norden :D

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AutorGerr8it 8D., Magdeburg / Sachsen Anhalt497462
Datum23.07.2008 18:314400 x gelesen
Der Betrieb eines Kfz fällt aber m.W. auch in SH unter die "Gefährdungshaftung", die Du selbst unter dem Punkt potentiell kostenpflichtig aufführst. Die Gefahr ist also aus juristischer Sicht aus dem Betrieb des Kfz erwachsen und der Halter somit für die entstandene Gefahr haftbar, wie es Andreas schon ausgeführt hat.

Insofern ist zur ursprünglichen Frage zu sagen, dass es keine neue Regelung ist, sondern eine recht alte. ;-)

Verbessert mich bitte, wenn ich irre...


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AutorMarc8 W.8, Schönewalde / Brandenburg497458
Datum23.07.2008 18:214343 x gelesen
Hallo.

Geschrieben von Henning RolappDas gilt aber immer noch nur für NRW ;)


Stimmt so nicht. Gilt für Brandenburg ebenfalls, aber ohne "können":

Auszug §45 BbgBKG:

(1) Zum Ersatz der durch Einsätze entstandenen Kosten ist dem Aufgabenträger gegenüber verpflichtet, wer

1. die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2. ein Fahrzeug hält, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen ausgegangen ist, oder wer in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung verantwortlich ist,
3. als Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter verantwortlich ist, wenn die Gefahr oder der Schaden durch brennbare Flüssigkeiten im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung oder durch besonders feuergefährlich Stoffe oder gefährliche Güter im Sinne der jeweils einschlägigen Gefahrgutverordnung oder des Wasserhaushaltsgesetzes entstanden ist,
4. als Veranstalter nach § 34 Abs. 2 oder als Verpflichteter nach § 35 verantwortlich ist,
5. ein Tier hält, das geborgen oder gerettet worden ist,
6. Eigentümer, Besitzer oder sonstiger Nutzungsberechtigter eines Gebäudes ist, aus dem
Wasser entfernt wurde,
7. wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr oder andere Hilfsorganisationen alarmiert hat oder
8. eine Brandmeldeanlage betreibt, wenn diese einen Fehlalarm ausgelöst hat.


mfg
Marc Wille


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AutorMaxi8mil8ian8 K.8, Preetz / Schleswig-Holstein497455
Datum23.07.2008 18:054379 x gelesen
Geschrieben von Henning RolappAber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug.

Dann hat man aber immerhin ne gute Ausrede, warum man zu spät kommt.


Alled meine private Meinung!

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AutorHenn8ing8 R.8, Flensburg / Schleswig-Holstein497447
Datum23.07.2008 17:304626 x gelesen
Hallo !

Geschrieben von Andreas BräutigamSiehe z. B. § 41, Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW
Das gilt aber immer noch nur für NRW ;)

NRW "(2) Die Gemeinden können Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt
hat,
2. von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 im
Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-
, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen
in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,"


SH
"1) Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist unbeschadet des Absatzes 2 für die Geschädigten unentgeltlich bei

Bränden,

der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,

der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse verursacht werden.

(2) Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein oder privatrechtliche Entgelte erhoben werden. Das gleiche gilt für Einsätze in den zusätzlichen Einsatzbereichen nach § 21 Absatz 4 und zu Zwecken nach Absatz 1 im Falle

vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft- Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist "

Das wichtige ist daran das "können" jeweils am Anfang des Paragraphen.
Wird also immer eine Einzelfallentscheidung sein. Wenn derjenige natürlich mit Restalkohol gegen nen Baum fährt und das Auto in Flammen aufgeht, dann geschiehts ihm Recht ;)
Aber wenn man so zur Arbeit fährt und das Auto brennt aus, dann ist das ja eigentlich schon schlimm genug.
Eigentlich müsste das doch auch die Haftpflicht oder Kasko zahlen oder ? Kam letztens hier in einem Beitrag schon mal vor.
mkg Henning


Ob Fahrzeuge, ob Alarmierung..es lebe das "Flensburger Modell" ;) xD
Flensburg..gaaanz oben im Norden :D

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen497430
Datum23.07.2008 16:284734 x gelesen
Hallo,

ergibt sich i.d.R. aus der Gefährdungshaftung, die sich allein aus dem Betrieb des Kfz herleitet. Kennzeichen des "Betriebes" ist nach einer Rechtsauffassung die eingeschaltete Zündung. D.h., ein Brand eines abgestellten PKW kann nicht abgerechnet werden. Da mag es aber auch andere Auffassungen geben.

Siehe z. B. § 41, Abs. 2 Nr. 3 FSHG NRW


Gruß

A.

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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AutorTorb8en 8S., Reinfeld (Holstein) / Schleswig-Holstein497428
Datum23.07.2008 16:246484 x gelesen
Moin Moin !

Mir ist zu Ohren gekommen das man Einsätze "Pkw-Brand" in Schleswig-Holstein nun auch mit Gebühren belegen darf. Bisher war ich davon ausgegangen, dass es sich um einen kostenfreien Einsatz handelt, weil es ja ein Feuer ist.

Kann mir jemand genaueres sagen ? Wir sind ja immer für gute Einnahmequellen zu haben :-)

Vielen Dank im Voraus !


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 23.07.2008 16:24 Torb7en 7S., Reinfeld (Holstein)
 23.07.2008 16:28 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
 23.07.2008 17:30 Henn7ing7 R.7, Flensburg
 23.07.2008 18:05 ., Preetz
 23.07.2008 18:21 ., Schönewalde
 23.07.2008 18:31 Gerr7it 7D., Magdeburg
 23.07.2008 18:36 Henn7ing7 R.7, Flensburg
 23.07.2008 18:38 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.07.2008 21:25 ., Negernbötel
 23.07.2008 21:38 Stef7an 7B., Alpen/Aachen
 23.07.2008 22:55 Torb7en 7S., Reinfeld (Holstein)
 23.07.2008 23:15 Chri7sti7an 7F., Wernau
 24.07.2008 21:04 ., Negernbötel
 24.07.2008 21:32 Chri7sti7an 7F., Wernau
 23.07.2008 21:54 Marc7o D7., Korntal-Münchingen
 24.07.2008 10:25 Andr7eas7 B.7, Düsseldorf
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