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Thema | Abstände von Behältern zur Außenwand | 4 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Seba8sti8an 8H., Wuppertal / Meiningen / NRW | 500000 | |||
Datum | 02.08.2008 07:28 | 2097 x gelesen | |||
Hallo Volker, das einizige was brandversicherungen gerne Versichern sind "Unterwasserflächenbrände". Ein Versicherungs-Auditor sagte zu mir knapp zusammengefasst, die staatlichen Regelungen dienen dazu, die Menschen zu retten, alles andere kann ruhig abbrennen - die Versicherungsregeln dienen dazu, den Sachschaden und die Dauer des Produktionsstillstandes (und somit die von der Versicherung zu zahlenden Beträge) zu senken. Viele der Auflagen der Brandversicherungen machen Sinn, um einen Grundschutz zu gewährleisten. Dann kommt ein Block an Vorgaben, die dazu dienen die Versicherungsprämie zu senken. Das oben beschrieben dürfte zur zweiten Kategorie gehören. Es handelt sich hierbei aber meistens um von der Versicherung selbst festgelegte Vorgaben. Welchen Abstand die Versicherung haben möchte, sollte der Ansprechpartner der Versicherung, die SiFa (ich schlussfolgere aus deinem Text, dass er sich auch mit diesem Thema beschäftigen darf) wissen und es sollte auch im Bericht der Versicherung stehen. Viele Grüße Sebastian Ein Experte ist ein Mann, der hinterher genau sagen kann, warum seine Prognose nicht gestimmt hat. Sir Winston Churchill (1874 - 1964) | |||||
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Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Hilpoltstein / Franken (Bayern) | 499765 | |||
Datum | 01.08.2008 10:29 | 2189 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Volker Ehrhardt ist dies von einer Feuerversicherung gerügt worden. Versicherung. Klar, Jammern gehört zum Geschäft. Sieht man doch an den prunkvollen Firmenzentralen der Versicherungskonzerne. Rechtliche Vorgaben stellt wenn dann die Bauaufsichtsbehörde im Baubescheid auf einer (hoffentlich angegebenen und nachvollziehbaren) rechtlichen Grundlage. Anders die Versicherer. Die Grundlagen geben die Versicherer oft selbst vor, frei nach dem Prinzip: (Die Vorgaben des Versicherers,) die Gedanken einer Frau, der Magen einer Sau, der Inhalt einer Wurscht - bleibt ewig unerfurscht. AFAIK hat nur Bayern eine möglicherweise passende rechtliche Vorgabe, die VVB, Verordnung über Verhütung von Bränden. Demnach sind Lager im Freien mit mehr als 100 m³ brennbarem Lagergut 10m von Gebäuden entfernt anzulegen, wenn sie nicht an Brandwände angrenzen. Ansonsten, was würde passieren, wenn einer der vielen LKW, die dort im Wechsel annähernd dauerhaft an der Laderampe stehen, brennt? Dann müsste es eigentlich eine Vorschrift geben dass LKWs von Laderampen 5m Abstand halten müssen. Eine Vorgabe wäre vielleicht der GMV, denn die Gitterbox, so poplig sie auch sein möchte, lädt Brandstifter geradezu ein, dort etwas Licht zu machen. Betrieblich könnte also sichergestellt werden, dass die Gitterbox nach Betriebsschluss ins Lager gefahren wird und zu Betriebszeiten draußen steht, denn sie ist ja dort in Nutzung, wie ein Arbeitsgerät. Soll ja in Logistikbereichen auch so sein, Sauberkeit am Arbeitsplatz, besser als wenn das gebrauchte Glump lose rumfliegt. Außerdem, wo ist im laufenden Betrieb die Brandentstehungsgefahr an einer Gitterbox mit gebrauchtem Verpackungsmaterial? Technischer Defekt am Klebeband oder was? Ein pures "das darf da net stehen weils so is oder weil ichs so net will" kann durchaus hinterfragt werden. Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, bei denen ich beruflich oder ehrenamtlich tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Hilpoltstein Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz Informationen aus dem Fachbereich 4 VB | |||||
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Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 499744 | |||
Datum | 01.08.2008 09:14 | 2292 x gelesen | |||
Geschrieben von Volker EhrhardtKann mir jemand sagen, ob und welche Mindestabstände hier zu beachten sind? Wenn der Außenbereich nicht ausreichend gesprinklert ist (und davon gehe ich mal aus), sagt man i.d.R. mal mindestens 5m Abstand zur Wand. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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Autor | Volk8er 8E., Eydelstedt / Niedersachsen | 499742 | |||
Datum | 01.08.2008 09:12 | 4257 x gelesen | |||
Moin zusammen! Ich habe da mal eine Frage an die Experten des vorbeugenden BS unter euch. Folgende Situation: Wir haben in unserem Betrieb eine überdachte Laderampe, auf der eine Gitterbox mit gebrauchtem Verpackungsmaterial steht. Laut unserer SiFa aus der Firmenzentrale ist dies von einer Feuerversicherung gerügt worden. Kann mir jemand sagen, ob und welche Mindestabstände hier zu beachten sind? Gibt es da Vorgaben? Danke! Gruß, Volker Alles jederzeit und immer meine persönliche Meinung! Irrtümer vorbehalten! | |||||
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