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Thema | In welchen BL gibt es die Unvereinbarkeit FF/BF? | 10 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 603562 | |||
Datum | 17.01.2010 19:46 | 3524 x gelesen | |||
Moin Geschrieben von Henrik Stellfeldt Hessen: Ja, als Sollbestimmung, §10 VI HBKG Da steht folgendes drin: Geschrieben von ---HBKG in der Fassung November 2009---
Ich weiß nicht, wo Du da eine Unvereinbarkeit FF<>BF rausliest? Da steht was von anderen Organisationen, das ist für mich das Rote Plus oder die blauen Techniker oder so. Und dann auch nur wenn man eine Führungsfunktion ausübt. Vom Fussvolk steht da nix. Ansonsten ist das mit dem Dienstverhältnis klar geregelt und trotzdem kenne ich viele Kollegen, die in ihren Wehren WeFü, GemBI, StaBI bzw. die jeweiligen Stellvertreter sind. Und das ohne Probleme. Der Absatz 6 des HBKG zielt eher darauf ab, dass ein GF der Feuerwehr nicht unbedingt auch noch in der SEG vom DRK Mitglied ist. Sonst klingeln ja wenns blöd läuft zwei Melder und er weiß nicht, wo er zuerst hinrennen soll... Das ganze hat mit FF<>BF weniger was zu tun. Gruß Flo | |||||
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Autor | Kons8tan8tin8 T.8, Berlin / Berlin | 603505 | |||
Datum | 17.01.2010 15:21 | 3544 x gelesen | |||
Berlin: Kein Problem. Beamte der Berliner Feuerwehr sind Wehrführer Freiwilliger Feuerwehren, Disponenten Zugführer. Weitere Beispiele spare ich mir. Grüße | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 599920 | |||
Datum | 29.12.2009 17:03 | 3712 x gelesen | |||
Danke dir | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 599917 | |||
Datum | 29.12.2009 17:03 | 3705 x gelesen | |||
KBM :-) | |||||
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Autor | Klau8s S8., München / Bayern | 599915 | |||
Datum | 29.12.2009 17:01 | 3775 x gelesen | |||
und sogar Kreisbrandmeister oder wie das in Bayern heisst KBI ? | |||||
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Autor | Dani8el 8B., Rückersdorf / Bayern | 599912 | |||
Datum | 29.12.2009 16:53 | 3735 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Henrik Stellfeldt--- Bayern: In der Theorie ja: § 8.2.4 VollzBekBayFwG: "Angehörige Freiwilliger Feuerwehren, die gleichzeitig hauptberufliche Mitglieder anderer Feuerwehren sind, sind in der Regel wegen möglicher Pflichtkollisionen für das Amt des Kommandanten nicht geeignet." Mir sind aber einige Kommandanten und Stellvertreter in Bayern bekannt, die ganz gut mit dieser "Pflichtkollision" leben können. | |||||
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Autor | Marc8 S.8, Borken / NRW | 599902 | |||
Datum | 29.12.2009 16:27 | 3913 x gelesen | |||
Geschrieben von Henrik StellfeldtNordrhein-Westfalen: LVO FF - Laufbahnverordnung FF NRW § 9 (1) - generell: außerhalb der Dienstzeit können durch fwtechnische Beamten auch Aufgaben und Funktionen in einer FF wahrgenommen werden. § 9 (2) - Einschränkungen für bestimmte fwtechnische Beamte und Mitarbeiter im Feuerschutz § 9 (3) - Ausschluss bestimmter Funktionen; für bestimmte Beamte (-ngruppen) (u.a. BF-Angehörige) gilt: - kein (stellvertretender) Leiter der FW - kein KBM, kein BBM bzw. deren Stellvertreter - jeweils unter dem Ausnahme-Vorbehalt einer Abstimmung mit dem Dienstherrn dann aber doch möglich, wenn keine Interessenkollision zu befürchten ist. | |||||
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Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 599883 | |||
Datum | 29.12.2009 15:35 | 3823 x gelesen | |||
Hallo, Ergänzung für BaWü: Einschränkung der Dienstpflichten für Angehörige der BF und WF, durch §14 Abs. 4. Manfred | |||||
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Autor | Olf 8R., Hilbersdorf / Sachsen | 599859 | |||
Datum | 29.12.2009 14:30 | 3963 x gelesen | |||
In Sachsen nein, weil es nicht mehr zeitgemäß ist in Zeiten absolutem Personalmangels in den freiwilligen Feuerwehren. Ich verstehe die ganze Aufregung ohnehin nicht. Bei uns gibt es eine ganze Reihe von Kollegen der BF oder HA kräften von FF die nebenher Ortswehrleiter sind, warum auch nicht. Ich selbst bin auch stellv. Gemeindewehrleiter und hatte noch nie Probleme damit, auch nicht in der Zusammenarbeit mit der BF. Ich glaube uns geht so langsam die Fähigkeit verloren miteinader zu reden, nur dadurch kann es ein Miteinander geben. Diese ständigen Besitzstandswahrungen sind einfach Blödsinn. Auch irgendwelche Konstrukte von wegen der Verfügbarkeit sind Unsinn, das betrifft alle Berufsgrruppen, der Wehrleiter einer FF hat in der Regel Stellvertreter, die in der Lage sein sollten seine Aufgaben zu übernehmen. Olf | |||||
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Autor | Henr8ik 8S., Peine-Vöhrum / Niedersachsen | 599855 | |||
Datum | 29.12.2009 14:21 | 6106 x gelesen | |||
Baden-Württemberg: Nein, siehe §8 FwG BaWü Bayern: Berlin: Brandenburg: Bremen: Hamburg: Hessen: Ja, als Sollbestimmung, §10 VI HBKG Mecklenburg-Vorpommern: Niedersachsen: Ja, §7 (2) NBrandSchG Nordrhein-Westfalen: Rheinland-Pfalz: Saarland: Sachsen: Sachsen-Anhalt: Schleswig-Holstein: Thüringen: Rein aus Interesse und danke im Voraus für eure Antworten. Grüße Henrik | |||||
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