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Thema | Aufstellflächen tragbarer Leitern in Innenhöfen | 5 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Andr8eas8 H.8, Neuenhagen / Brandenburg | 658141 | |||
Datum | 14.12.2010 18:14 | 4088 x gelesen | |||
Hallo, aktuelles Regelwerk, dass die erforderlichen Aufstellflächen für tragbare Leitern definiert, ist mir nicht bekannt. Da helfen eigentlich nur etwas Geometrie und ein bisschen Erfahrung aus der Feuerwehrwelt. Ich muss aber auch sagen, dass ich bis jetzt in keinem Bauvorhaben die Flächen genau nachweisen musste. Geschrieben von Reinhard Möller Auch bestehende Gebäude haben üblicherweise einen zweiten Rettungsweg. Mit dieser Aussage wäre ich vorsichtig. Es gibt genug Gebäude, die über keinen zweiten baulichen Rettungsweg verfügen und trotzdem einen baurechtlich genehmigten Zustand entsprechen. Die Bauordnungen aus dem Beginn des 20. Jahrhunderts hatten keine Anforderungen nach einem 2.RW und die Durchfahrten und Innenhöfe waren für andere Fahrzeugabmessungen vorgesehen. Wenn die Gebäude nicht verändert wurden und auch nicht verändert werden (neuer Anstrich oder energetische Sanierung fallen hier nicht drunter), dann ändert sich an dieser Situation nichts. Gruß Andreas | |||||
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Autor | Rein8har8d M8., Herdecke / NRW | 658111 | |||
Datum | 14.12.2010 15:17 | 3872 x gelesen | |||
Hallo Torsten, ich musste diese Diskussion über die Notwendigkeit einer geeigneten Aufstellfläche für eine tragbare Leiter im Verlauf des zweiten Rettungsweges noch nicht führen. Auch bestehende Gebäude haben üblicherweise einen zweiten Rettungsweg. Wenn nicht, wurde häufig umfassend umgenutzt oder umgebaut. Was natürlich die bestehende Baugenehmigung hinfällig macht. Desweiteren gibt es einschlägige Gerichtsurteile, die das Fehlen des zweiten Rettungsweges als konkrete Gefahr einschätzen. Mit dem Hinweis auf diese Sichtweisen wurde noch immer eine allseits akzeptable Lösung gefunden ;-). Nochwas, wenn man einen Innenhof, der allseits von einer Mauer umgeben ist, überdacht, ist das Anleitern nicht mehr möglich, das wurde schnell eingesehen. Viele Grüße, Reinhard meine Meinung! | |||||
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Autor | Tors8ten8 W.8, Ludwigshafen / Rheinland Pfalz | 658105 | |||
Datum | 14.12.2010 14:49 | 3130 x gelesen | |||
Danke Reinhard, aber das sagt doch genau das aus was ich schon im oberen Text geschrieben habe. Es gibt nirgends eine genaue Massangabe wie gross maximal der Innenhof sein muss. Wenn die Frage bei einem Baugenehmigungsverfahren kommt gibt es nur das was von der zuständigen Brandschutzdienststelle angegeben wird und muss eingehalten werden. In Bauordnung oder ähnlichen Nachschlagewerken findet man nichts darüber. Danke | |||||
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Autor | Rein8har8d M8., Herdecke / NRW | 658062 | |||
Datum | 14.12.2010 10:11 | 3596 x gelesen | |||
Hallo, ich kann nur zu Regelungen aus NRW was sagen. Grundsätzlich ist das einer der Punkte, die durch die 'Brandschutzdienststelle' im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beantworten ist. Da wir aber nur bei einem richtigen Genehmigungsverfahren vorher gefragt werden, nicht wie bei Gebäuden geringer Höhe mit Wohnungen, liegt da vieles in der Hand des Architekten. DIN 14090 'Flächen für die Feuerwehr' ist in NRW nicht eingeführt. § 5 BauO NRW: Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu schaffen 1. zur Vorderseite rückwärtiger Gebäude, 2. zur Rückseite von Gebäuden, wenn eine Rettung von Menschen außer vom Treppenraum nur von der Gebäuderückseite aus möglich ist. Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein. Bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen. Die VVBauO NRW (Gültigkeit nicht verlängert) sieht keine weiteren Lösungsvorschläge vor. Also muss man bei der Abnahme, sofern sie erfolgt, mal danach sehen, ob das wohl mit tragbaren Leitern so hinhaut. Zusammenfassend: Es ist nur ein zweiter Rettungsweg je Geschoss und Nutzungseinheit vorzusehen. Dieses Fenster muss mit tragbaren Leitern erreichbar sein. - möglichst geradlinig, - Breite >1,25m nur geringfügig eingeschränkt, - Zugang gegen Brand gesichert, nicht durch Gebäude Der Rest ist freie Interpretation: - Kurvenaussenradius von Zugängen >5,00m, - Befestigte Aufstellfläche (eben, ohne Hindernisse, nicht zu abschüssig, keine Stufen >0,20m) > 2,00m x 9,00m rechtwinklig zur Wand, - Rasen, Schotter, Blumenbeet mit Bodenbewuchs (für Schiebleiter: Schotter, Asphalt etc.) - Sicherstellen, z.B. durch Hausordnung, dass diese Fläche freizuhalten ist. Diese Fragen sollten aber die Mitarbeiter der Brandschutzdienststelle den örtlichen gegebenheiten angepasst beantworten können. Viele Grüße, Reinhard meine Meinung! | |||||
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Autor | Tors8ten8 W.8, Ludwigshafen / Rheinland Pfalz | 658049 | |||
Datum | 14.12.2010 08:51 | 4959 x gelesen | |||
Hallo , kann mir jemand Vorschriften oder niedergeschriebene Gesetze nennen, in denen die Mindestgrösse von Innenhöfen angegeben ist, welche den Anforderungen der Feuerwehr entsprechen. Ich weiss von einer Aussage 4x4 Meter welches die Mindestgrenze ist. Aber niemand kann mir dazu den erforderlichen Paragraphen oder Vorschrift nennen. Gibt es sowas ? Gruss Torsten P.S. Immer dran denken, es ist meine Meinung was ich hier schreibe, wen es stört - wegschauen. | |||||
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