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Thema | Eingewiesen Person BMA | 2 Beträge | |||
Rubrik | vorbeug. Brandschutz | ||||
Autor | Manf8red8 K.8, Löwenstein / BaWü | 663305 | |||
Datum | 19.01.2011 18:10 | 1444 x gelesen | |||
Hallo, steht im Teil 1 der DIN VDE 0833 unter 5.1.1, Abs. 2: Der Betreiber ist verantwortlich, dass die die GMA verantwortliche Person das erforderliche Wissen über die GMA, für die diese Person zuständig ist, auf dem aktuellen Stand hält (z.B. durch Einweisung, Unterweisung oder Betreiberschulung beim Hersteller oder einer Fachfirma). Manfred | |||||
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Autor | Mart8in 8L., Illingen / Baden-Württemberg | 663260 | |||
Datum | 19.01.2011 12:39 | 3200 x gelesen | |||
Ich hab folgendes Anliegen: Bei uns wurde eine BMA erweitert und bei der Durchsicht der Unterlagen wurde festgestellt, dass keine eingewiesene Person für die BMA vorhanden ist. Dies wurde durch die Amtsleitung recht schnell behoben, in dem Sie mich dazu einfach ernannt hat. Somit stehe ich im Feuerwehrplan an oberster Stelle der zu alarmierenden Personen. Was ja auch Ok ist. Jetzt geht aber der Terz los. In der DIN VDE 0833 & in der DIN 14675 steht, dass so eine Person real existieren muß. Über die Befähigung steht da nichts. Ich soll auch keine Wartung durchführen, da es ja einen Wartungsvertrag mit dem Errichter der BMA gibt. Und somit kommt die Frage auf: Brauch ich dann auch einen Lehrgang z.B. bei der VdS oder reicht eine Schulung durch den Errichter? Und wenn Ja oder Nein, bitte mit Quelle. Vermutungen hab ich schon genug gehört und gelesen in den letzten 2 Monaten! Vielen Dank! Meine private Meinung! § Artikel 5(1) GG | |||||
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