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Themakann der VB die Vorhaltung einer 3-teiligen Schiebleiter vorschreiben?34 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719375
Datum28.03.2012 08:2817004 x gelesen
Geschrieben von ---Adolf Huber--- Vorhängeschloss dran, Feuerwehr bekommt einen Schlüssel. Wenn kein Schlüssel dabei --->Bolzenschneider


Es geht ja nicht darum, was technisch möglich ist. Das weiß ich selbst auch. Mann kann die Sicherung auch auf eine GMA aufschalten. Oder man kann mittels Alarmauswerter nur dan Freischalten, wenn das entsprechende Objekt in der Alarmdepesche steht. Technisch ist das kein Problem.
Es geht ja aber nicht darum, was sicherheitstechnisch möglich ist, um den Diebstahl zu verhindern, sondern was dafür spricht eine solche Lösung zu realisieren. Und da bewegen wir uns nicht in der Sicherheitstechnik sondern im VB. Der kennt Gesetze und Richtlinien, weniger Gedankenspielerein.


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AutorHors8t S8., Aachen / NRW719362
Datum27.03.2012 23:4416975 x gelesen
Hallo,

das ist bislang - soweit ich das sehe - nicht von der Rechtsprechung entschieden worden. Meine Einschätzung zu der Frage ist aber: Eher nein.

Man muss das Ganze abschichten:

- Die Landesbauordnungen fordern für Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, die Vorhaltung der erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr.

- Eine 3-teilige Schiebleiter könnte von den Maßen her als erforderliches Rettungsgerät dienen. Allerdings muss der zweite Rettungsweg generell vergleichbar zuverlässig sein wie eine zweite notwendige Treppe. Das wird man angesichts der Risiken der Personenrettung über die Schiebleiter aus großen Höhen aber eher verneinen müssen. Ausnahme: Besondere Einzelfälle (Hinterhöfe etc).

- Ist ein solcher Fall gegeben, ist es mit dem Sinn der Normen über den zweiten Rettungsweg vereinbar, dass die Leiter nicht zwingend von der Feuerwehr auf ihren Fahrzeugen zum Einsatzort gebracht werden muss. Es dürfte reichen, wenn sichergestellt ist, dass sie in gleicher Weise einsatzbereit gehalten und gewartet wird wie eben originäres Feuerwehrgerät. DAS ist aber wohl nur theoretisch. Es ist schwer vorstellbar, dass eine Wartung in dieser Weise sichergestellt werden kann (oder sieht der Bescheid solch eine strenge Auflage vor?).

Sinnvolle Alternative stattdessen: Am Gebäude fest installierte Leitern für die Feuerwehr als zweiter Rettungsweg.

Ich würde mich interessieren, wie der Fall schließlich ausgegangen ist.

Viele Grüße

Horst


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AutorPete8r S8., Köln / NRW719360
Datum27.03.2012 23:1216941 x gelesen
Geschrieben von Martin M.
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)§ 20 NBauO(Gesetz) - Landesrecht NiedersachsenBrandschutz

(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.

Habe mal zum Vergleich in der Niedersächsischen Bauordnung geguckt, habe da nichts zu tragbaren Leitern bzw. Hubrettungsgeräten gefunden.

Der indirekte Verweis steht im fettgedruckten Satz. Sind Gebäude vorhanden, bei denen zum Zeitpunkt der Baugenehmigung, die 3teilige-Schiebleiter vorhanden sein musste, so muss die Feuerwehr diese weiterhin vorhalten.
Dieses kann nur entfallen, wenn für die betreffenden Objekte - nun Gebäude mittlerer Höhe - Aufstellflächen für Hubrettungsgeräte vorhanden sind und das Gerät auch zur Ausstattung der Feuerwehr (der Gemeinde) gehört.

Gruß
Peter


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AutorMart8in 8M., Klint LK Cuxhaven / Niedersachsen719356
Datum27.03.2012 22:5016951 x gelesen
Niedersächsische Bauordnung (NBauO)§ 20 NBauO(Gesetz) - Landesrecht NiedersachsenBrandschutz

(1) 1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und für ihre Benutzung geeignet sein, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Soweit die Mittel der Feuerwehr zur Rettung von Menschen nicht ausreichen, sind stattdessen geeignete bauliche Vorkehrungen zu treffen.

(2) 1Jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum muss in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben. 2Dies gilt nicht, wenn die Rettung über einen durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum (Sicherheitstreppenraum) möglich ist.

(3) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Benutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, müssen mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen versehen sein.

Habe mal zum Vergleich in der Niedersächsischen Bauordnung geguckt, habe da nichts zu tragbaren Leitern bzw. Hubrettungsgeräten gefunden.


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AutorChri8sti8an 8G., Berlin / Berlin719351
Datum27.03.2012 22:0317038 x gelesen
Geschrieben von Christian G.@Jürgen:
Die Antwort auf Deine ursprüngliche Frage findest Du in der Baugenehmigung des betreffenden Objektes bzw. im Brandschutznachweis (falls es einen gibt.) Wenn das dort zugelassen wurde ist zumindest rechtlich alles i.O. Wie das prktisch aussieht ist dann aber eine ganz andere Frage.


Ich glaube nicht, dass die Genehmigungsbehörde dies zur Auflage machen kann. Ich denke eher, das so eine Lösung "im gegenseitigen Einvernehmen" ausgehandelt wurde.


Oben gemachte Ausführungen spiegeln ausschließlich meine eigene und persönliche Meinung wieder. Diese hat nichts mit meiner Dienststellung, meinem Arbeitgeber bzw. Dienstherren oder ähnlichem zu tun.

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AutorChri8sti8an 8G., Berlin / Berlin719350
Datum27.03.2012 22:0017217 x gelesen
Sehr gut ausgeführt! Im Zuge der Einführung der Muster-Bauordnung sollte das in den betreffenden Ländern überall gleich (bzw. ähnlich) geregelt sein.

Kleine Korrektur wenns erlaubt ist:
Geschrieben von Thomas W.und sonst keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen
...keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen...
(bei tragbaren Leitern / Drehleitern ist aufgrund der begrenzten Rettungsrate, die Führung des 2. Rettungsweges über eben diese nicht zulässig / realisierbar)

BSP: Für eine Versammlungsstätte mit 200 Personen im 2. OG kann der zweite Rettungsweg niemals über Leitern der Feuerwehr führen.

In der Regel gilt heutzutage für Neubauten:
bis OKF 7,0 m bzw. BRH 8,0 m = Steckleiter
alles was darüber kommt ist für Hubrettungsfahrzeuge zu planen.
Ausnahme 1: Hohe Personenanzahl -> 2. Rettungsweg baulich
Ausnahme 2: keine DLK vorhanden, in vertretbarer zeit verfügbar -> 2. Rettungsweg baulich

Ausnahme 3: Bestandschutz -> ggf. auch Schiebleiter ansetzbar zur Sicherstellung des 2. Rettungsweges

Oder man kann nicht bauen. ;-)

Nun arbeite ich mit der Berliner Bauordnung und kann nicht für andere BL sprechen. Ich bin mir aber sicher, dass dort ähnlich verfahren wird.

@Jürgen:
Die Antwort auf Deine ursprüngliche Frage findest Du in der Baugenehmigung des betreffenden Objektes bzw. im Brandschutznachweis (falls es einen gibt.) Wenn das dort zugelassen wurde ist zumindest rechtlich alles i.O. Wie das prktisch aussieht ist dann aber eine ganz andere Frage.

LG Chr.


Oben gemachte Ausführungen spiegeln ausschließlich meine eigene und persönliche Meinung wieder. Diese hat nichts mit meiner Dienststellung, meinem Arbeitgeber bzw. Dienstherren oder ähnlichem zu tun.

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW719343
Datum27.03.2012 21:0617135 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Jürgen M.Kann eine Genehmigungsbehörde dem Betreiber eines Objektes (z.B. grösseres Wohnhaus) zur Auflage machen eine 3-teilige Schiebleiter zu beschaffen und diese dann zur Sicherstellung eines Rettungsweges am Objekt zu lagern?

Ich kenne ein Objekt, bei dem waren in einem Innenhof gleich zwei dreiteilige Schiebleitern gelagert.

Näheres zum Brandschutzkonzept ist mir aber nicht bekannt (Frank? noch hier?)

Allerdings wurde dort der Brandschutz wohl auch im Nachgang zum 11. April 1996 überprüft und es wurden weitergehende Forderungen gestellt. In der Folge hat der Betreiber das Objekt dann mit großem Wehklagen aus wirtschaftlichen Erwägungen aufgegeben.

Gruß,
Henning


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AutorAdol8f H8., Rosenheim / Bayern719315
Datum27.03.2012 17:5417161 x gelesen
Vorhängeschloss dran, Feuerwehr bekommt einen Schlüssel. Wenn kein Schlüssel dabei --->Bolzenschneider


Audiatur et altera pars.

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP719313
Datum27.03.2012 17:1317213 x gelesen
Geschrieben von Rico K.Hat die Feuerwehr keine Möglichkeit die Leiter zu verlasten (z. B. weil nur ein TSF zu Verfügung steht),
Schiebleiter auf TSF-W (ist aber böse, wurde hier schon diskutiert)

Schiebleiter auf Pferdeanhänger (klingt komisch, ist aber so, und wurde, man ahnt es schon, hier diskutiert)

Möglichkeiten gäbe es also, auch ohne dass der Bauherr ein HLF 10 oder 20 spendieren muss ;-)


...Ich twitter nicht, ich bin nicht bei Facebook...Ich finde das alles total schrottig und verfluche den Tag, an dem dieser ganze Dreck kam. Es lenkt vom Wesentlichen und vom sozialen Miteinander ab... (Anke Engelke)

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719296
Datum27.03.2012 14:0617360 x gelesen
Interessant ja, besser? Man weiß es nicht.

Mich würde interessieren, welche Rahmenbedingungen zu diese Lösung führten. Grundsätzlich ist ja davon auszugehen, dass eine baulich Lösung möglich ist, denn der Platz für den Aufbau einer Schiebleiter sollte auch für eine Notleiter reichen, zumindest ist davon auszugehen.


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719294
Datum27.03.2012 14:0017432 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Rico K.Ich denke wie gesagt, dass eine Zulassung ein absoluter Einzelfall sein dürfte

ich wollte mit meiner Posting auch herausfinden ob es so was noch öfters gibt. In einer PN wurde mir mitgeteilt das es so was ähnliches auch anderswo gibt. Da ist die Leiter in einem Kasten (verschlossen, mit BMA gekoppelt, beschriftet) beim Feuerwehrbedienfeld vorgehalten.

Auch eine interessante Lösung.


MkG Jürgen Mayer

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719292
Datum27.03.2012 13:5417452 x gelesen
Ok, nun das ist doch mal eine klare Zielrichtung.
Ich denke wie gesagt, dass eine Zulassung ein absoluter Einzelfall sein dürfte. Andere Maßnahmen sind wesentlich populärer und sicherer.


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719275
Datum27.03.2012 12:2217562 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Rico K.Mir ist nicht klar, was du erwartest? Willst du, dass man dieser hochinnovativen Lösung zustimmt oder wolltest du uns nur sagen, dass es sowas gibt?

Ich möchte einfach Meinungen und die rechtlichen Hintergründe die so was betreffen (könnten) dazu erfahren.


MkG Jürgen Mayer

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719267
Datum27.03.2012 11:5817604 x gelesen
Das habe ich ja auch schon geschrieben, wenn das Gebäude unter Bestandsschutz fällt, ist es ok. Wenn eine Nutzungsänderung vorliegt, wird die Behörde dies zu prüfen haben und vermutlich ablehnen.

Mir ist nicht klar, was du erwartest? Willst du, dass man dieser hochinnovativen Lösung zustimmt oder wolltest du uns nur sagen, dass es sowas gibt?


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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen719266
Datum27.03.2012 11:5817448 x gelesen
Dann gibt es sicherlich eine Stelle, die dieser Variante für diesen Einzelfall unter Abwägung aller möglichen Vor- und Nachteile sowie nach Prüfung diverser anderer Lösungen zugestimmt hat. Wenn das so ist, liegt - sofern nichts verändert wurde oder dieser aufgegeben wurde - "Bestandsschutz" vor. (Arten des Bestandsschutzes vgl. hier am Ende)


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719265
Datum27.03.2012 11:5517480 x gelesen
Es geht ja nicht darum, dass er andauernd neue Leitern kaufen soll.

Ausschlaggebend ist §15 LBO-BW. Dort ist das Schutzziel Rettung von Menschenleben und Tieren definiert.
Es hat seinen guten Grund, dass die großen roten Autos solche Leitern auf dem Dach mit sich führen und sie nicht an jeder Straßenecke geparkt sind.
Zumal ich vermute, dass der Aufwand für diese Lösung wesentlich größer ist als ein baulicher Rettungsweg (z. B. Nottreppe).

Ich persönlich möchte mit so einem Umstand nicht leben, denn das Risiko, dass die Leiter im Brandfall nicht zur Verfügung steht ist viel zu groß...


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719263
Datum27.03.2012 11:5217570 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Rico K.Zumal eine feste Nottreppe nach DIN nicht wesentlich teurer sein wird.

und wenn da der Denkmalschutz mitspielt?


MkG Jürgen Mayer

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719262
Datum27.03.2012 11:5117431 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas W.
Jedoch wird hier (LFS BW - Änderung der Landesbauordnung 2010) auf der Seite 8 etwa auf der Mitte ("Nach der alten Fassung der LBOAVO...") auf die Thematik "Schiebleiter" eingegangen.


Die Schiebleiter wurde schon einige Zeit vor der Novellierung der BaWü-Landesbauordnung 2010 beschafft ...


MkG Jürgen Mayer

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719261
Datum27.03.2012 11:4917591 x gelesen
Stimmt aber es ist trotzdem keine gebräuchliche und paktikable Lösung. Zumal eine feste Nottreppe nach DIN nicht wesentlich teurer sein wird.
Dazu vlg. auch den Link von der LFS BW.


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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen719259
Datum27.03.2012 11:4917517 x gelesen
Ein ähnliches "Statement" für BaWü ist mit nicht bekannt.

Jedoch wird hier (LFS BW - Änderung der Landesbauordnung 2010) auf der Seite 8 etwa auf der Mitte ("Nach der alten Fassung der LBOAVO...") auf die Thematik "Schiebleiter" eingegangen.

Allgemein wird die Schiebleiter aber nicht (mehr) als zweiter Rettungsweg zugelassen, wenn nicht alle Beteiligten im speziellen Einzelfall zustimmen.

Ich hätte da meine Bauchschmerzen, dass das im Brandfall dann funktioniert und vor allem, dass schon jetzt mit der vorgetragenen Lösung die bauordnungsrechtlichen Schutzziele erfüllt werden. Aber irgendwer muss das ja mal genehmigt haben, oder? Was sagt diese Stelle dazu? Wie begründen diese Personen die Zulässigkeit und die Erfüllung der Schutzziele? Ist Dir dahingehend was bekannt?


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719257
Datum27.03.2012 11:4617517 x gelesen
hallo,

dass die Schiebleiter auch in der 1. Ausrückefolge mitgeführt wird,
kein Problem - die Leiter befindet sich ja schon am Objekt. Besser geht es ja nicht ;-)

Wer soll denn die Leiter prüfen?
dafür dürfte der Eigentümer verantwortlich sein

Wer soll mit ihr üben?
die örtliche Feuerwehr

Wer garantiert, dass sie nicht gestohlen wird?
niemand, da muss der Eigentümer ein Auge drauf haben und notfalls ne neue Leiter beschaffen


MkG Jürgen Mayer

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719256
Datum27.03.2012 11:4317509 x gelesen
Ok, dann zitiere ich mal weiter:
"Seitens der Feuerwehr muss sichergestellt werden, dass
die Schiebleiter auch in der 1. Ausrückefolge mitgeführt wird,
jederzeit eine Mannschaft zur Verfügung steht, welche Rettungsmaßnahmen über die dreiteilige Schiebleiter
in der 1. Ausrückefolge routiniert durchführen kann."
(http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/vb/Documents/Brandverhuetungsschau_Handreichung.pdf, S. 12)

Wenn es keinen gibt, dann hat das Gebäude entweder Bestandsschutz oder es handelt sich um eine Nutzungänderung o. ä., dann muss der bauliche Rettungsweg nachgerüstet werden.
Wer soll denn die Leiter prüfen?
Wer soll mit ihr üben?
Wer garantiert, dass sie nicht gestohlen wird? usw. Diese Lösung ist nicht adäquat...


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719254
Datum27.03.2012 11:3817540 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Rico K.Also entweder DL oder baulich. :)

DL kann nicht gestellt werden. Baulich gibt es keinen 2. Rettungsweg.

=> deshalb 3-teil. Schiebleiter beim Objekt unter einem Vordach gelagert ...


MkG Jürgen Mayer

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen719252
Datum27.03.2012 11:3717630 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Rico K.Hat die Feuerwehr keine Möglichkeit die Leiter zu verlasten (z. B. weil nur ein TSF zu Verfügung steht), dann muss der Bauherr entweder ein neues Auto kaufen. Das wird er wohl eher nicht tun oder er muss den Rettungsweg baulich ausführen. Die Lagerung am Gebäude funktioniert nicht.

Warum nicht? Ist doch eine Art objektspezifische Sondergefahr?


Gruß,
Thorben


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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719251
Datum27.03.2012 11:3617500 x gelesen
"Das Baurecht sieht zur Sicherung des 2. Rettungsweges grundsätzlich der Einsatz von Steckleitern und Hubrettungsfahrzeugen vor.
Der Einsatz einer Schiebleiter stellt noch immer die Ausnahme dar und bedarf der sorgfältigen Prüfung und der Zustimmung der Brandschutzdienststelle (Kreisbrandmeister)."
(Quelle: http://www.lfs-bw.de/Fachthemen/vb/Documents/Brandverhuetungsschau_Handreichung.pdf)

Dieser Grundsatz dürfte wohl nicht erfüllt sein. Also entweder DL oder baulich. :)


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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719250
Datum27.03.2012 11:3217803 x gelesen
Wann soll sie damit üben?

Also wenn denn Schiebleitern zulässig sind, dann muss diese an die FW übergeben werden. Der Hausbesitzer kann entweder die Gesamtkosten oder nur einen Teil tragen. Das ist mit dem Brandschutzträger zu vereinbaren.
Hat die Feuerwehr keine Möglichkeit die Leiter zu verlasten (z. B. weil nur ein TSF zu Verfügung steht), dann muss der Bauherr entweder ein neues Auto kaufen. Das wird er wohl eher nicht tun oder er muss den Rettungsweg baulich ausführen. Die Lagerung am Gebäude funktioniert nicht.
Bauliche Rettungswege müssen dann nach BauprüfO abgenommen werden. Auf dem Markt gibt es da etliche Varianten.

Also entweder die FW hat eine Schiebleiter (vorausgesetzt sie ist zulässig --> Welches Bundesland?) oder der Rettungsweg muss baulich sein. Alles andere ist Pfusch!


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719248
Datum27.03.2012 11:2717687 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Thomas W.Meines Wissens gab / gibt ? es hierzu in Positionspapier des Bayerisches Staatsministerium des Innern aus Mitte der 2000er Jahre, in dem diese Punkte aufgegriffen und bewertet wurden.

Ergänzung: ich beziehe mich mit meiner Frage auf Baden-Württemberg.


MkG Jürgen Mayer

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AutorThom8as 8W., Glauchau / Sachsen719247
Datum27.03.2012 11:2619995 x gelesen
Hallo,

allgemein sehen die jeweiligen Landesbauordnungen (LBOs) für jede Nutzungseinheit (NE) zwei voneinander unabhängige Flucht- und Rettungswege vor (Prinzip der Selbstrettung).

Liegen diese NE nicht zu ebener Erde, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der betreffenden NE sein.

Soll bei einem Gebäude der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr geführt werden, sehe die LBOs folgende Möglichkeiten vor:

- die Oberkante der Brüstung des zum Anleitern bestimmten Fensters / der Stelle darf nicht mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegen --> tragbare Leitern (i. d. R. vierteilige Steckleiter)

- liegt die anzuleiternde Stelle über 8 m, so darf darüber nur der Rettungsweg nachgewiesen werden, wenn die Feuerwehr über ein passendes Hubrettungsgerät verfügt (i. d. R. Drehleiter)

Beim Nachweis der Flucht- und Rettungsweg sollte man sich daran halten. Nun gibt es aber noch die Fälle, wo man einen absolut "speziellen" Einzelfall (z. B. enge Hinterhöfe / eng bebaute Innenstädte / etc.) im Bestand hat, bei dem weder ein Hubrettungsgerät ran kommt, man noch eine Außentreppe / neuen Treppenraum / Rettungsbalkon mit OK Brüstung <= 8 m / etc. anordnen kann. Hier gilt es spezielle Lösungen, welche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, zu finden.


Also kann es u. U. sein, dass im speziellen Einzelfall eine dreiteilige Schiebleiter zu Sicherung des zweiten Rettungswegs bei einer max. Anleiterhöhe von bis zu 12 m zugelassen werden kann, wenn:

- die örtlich zuständige Feuerwehr über eine tragbare dreiteilige Schiebleiter verfügt
- die örtlich zuständige Feuerwehr entsprechend leistungsfähig ist
- die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle zugestimmt hat
- die örtlich zuständige Feuerwehr zugestimmt hat

und sonst keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen.


Dies sollte meiner Meinung nach - gerade bei Ortschaften mit reiner FF und hoher Quote an auswärts arbeitenden Kameraden jedoch der absolute Einzelfall bleiben, welcher im Vorfeld unbedingt und ausführlichst mit allen Beteiligten abgestimmt werden muss.

Gleiches gilt für Notleitern nach DIN 14094, wobei hier immer noch der "Vorteil" besteht, dass der an sich gesunde Mensch die Eigenrettung einleiten kann und nicht bei Versagen des ersten baulichen Flucht- und Rettungsweges auf die Feuerwehr warten muss.


Meines Wissens gab / gibt ? es hierzu in Positionspapier des Bayerisches Staatsministerium des Innern aus Mitte der 2000er Jahre, in dem diese Punkte aufgegriffen und bewertet wurden.


mit kameradschaftlichem Gruß

Thomas

P.S. Da es anscheinend notwendig ist - das ist alles meine eigene Meinung und nicht die irgend eines Anderen ...

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719246
Datum27.03.2012 11:2517889 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Rico K.Wer soll die Leiter denn aufbauen? Der Zurettende? ;)

die örtliche Feuerwehr - die hat nur Steckleitern ...


MkG Jürgen Mayer

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719243
Datum27.03.2012 11:1617953 x gelesen
Das habe ich implizit beantwortet. Eigentlich nicht. Wer soll die Leiter denn aufbauen? Der Zurettende? ;)
M.E. muss die Leiter entweder zur Feuerwehr oder der Rettungsweg muss baulich sein.


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719242
Datum27.03.2012 11:1318139 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Rico K.Grundsätzlich könnte sie die Beschaffung für die Feuerwehr vorschreiben, bzw. wäre das eine Kompensationsmöglichkeit.

Meine Frage bezieht sich auf die Variante das die Behörde den Betreibern des Objektes ( z.B. der Eigentümergemeinschaft) die Beschaffung und Vorhaltung einer dreiteiligen Schiebleiter vorschreibt.


MkG Jürgen Mayer

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AutorMax 8M., Hannover / Niedersachsen719240
Datum27.03.2012 11:1218433 x gelesen
Grundsätzlich könnte sie die Beschaffung für die Feuerwehr vorschreiben, bzw. wäre das eine Kompensationsmöglichkeit. Aber in den Behörden sitzen nicht immer die innovativsten Leute.
Grundsätzlich würde ich sagen, wenn die FW eine Schiebleiter vorhält und diese als Rettungsweg zugelassen wird, dann ist die Forderung Quatsch.

Die 3-teilige Schiebleiter wird in den meisten Bundesländern eigentlich gar nicht mehr als 2. Rettungsweg zugelassen. Dieser muss dann entweder durch Hubretter der FW (wenn vorhanden) oder baulich ausgeführt werden. Da gibt es dann verschiedenste Möglichkeiten.

Wo ist das ganze?


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AutorJuer8gen8 G.8, Büdingen / Hessen719234
Datum27.03.2012 10:3018528 x gelesen
soweit ich weiss nicht.
was ich aber schon gesehen hab das es aussenliegende Rettungstreppen gibt!


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg719232
Datum27.03.2012 10:2520339 x gelesen
hallo,

Kann eine Genehmigungsbehörde dem Betreiber eines Objektes (z.B. grösseres Wohnhaus) zur Auflage machen eine 3-teilige Schiebleiter zu beschaffen und diese dann zur Sicherstellung eines Rettungsweges am Objekt zu lagern?


MkG Jürgen Mayer

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 27.03.2012 10:25 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 10:30 Juer7gen7 G.7, Büdingen
 27.03.2012 11:12 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:13 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:16 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:25 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:32 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:37 Thor7ben7 G.7, Leese <-> OS
 27.03.2012 11:49 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:52 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:58 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 12:22 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 13:54 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 14:00 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 14:06 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 17:13 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 27.03.2012 11:26 Thom7as 7W., Glauchau
 27.03.2012 11:27 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:36 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:38 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:43 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:46 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:55 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 17:54 Adol7f H7., Rosenheim
 28.03.2012 08:28 Max 7M., Hannover
 27.03.2012 11:49 Thom7as 7W., Glauchau
 27.03.2012 11:51 Jürg7en 7M., Weinstadt
 27.03.2012 11:58 Thom7as 7W., Glauchau
 27.03.2012 22:00 Chri7sti7an 7G., Berlin
 27.03.2012 22:03 Chri7sti7an 7G., Berlin
 27.03.2012 22:50 Mart7in 7M., Klint LK Cuxhaven
 27.03.2012 23:12 Pete7r S7., Köln
 27.03.2012 21:06 Henn7ing7 K.7, Dortmund
 27.03.2012 23:44 Hors7t S7., Aachen
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