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Thema | Urteil Menschenrettung | 9 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 752906 | |||
Datum | 04.02.2013 09:37 | 2851 x gelesen | |||
Geschrieben von Johannes K.Die Menschenrettung ist die Grundaufgabe der Feuerwehr, daher kann sicherlich nicht von einem Einzelfall gesprochen werden. Dieser Satz ist lediglich eine Hintertür für Fälle, in denen die UVV nicht greift. Hallo Johannes, die Entscheidungsreihenfolge ist meines Erachtens auch eine andere. Es geht ja nicht darum ob die Menschenrettung ein Einzelfall ist oder nicht. Sondern der Punkt ist, dass ich nur bei der Menschenrettung im Einzelfall von der UVV abweichen darf. Die Reihenfolge ist aus meiner Sicht: 1 Muss ich von der UVV abweichen? 1a nein --> alles prima 1b ja --> weiter bei 2 2 Liegt eine Rettung von Menschenleben vor? 2a nein --> dann brav an die UVV halten 2b ja --> weiter zu 3 3 Liegt ein Einzalfall vor? 3a nein --> keine Abweichung von der UVV 3b ja --> Abweichung von der UVV zulässig Ist die Anhängerleiter einmal beim Einsatz zu kurz, dann muss man u.U. auch mal improvisieren, mit Mitteln die außerhalb der UVV sind. Ist sie bei jedem Einsatz zu kurz, liegt kein Einzelfall mehr vor und man muss sich überlegen wie man das Problem behebt. Schöne Grüße Flo Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | |||||
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Autor | Pete8r S8., Köln / NRW | 752877 | |||
Datum | 03.02.2013 19:22 | 3138 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel R.Hat dazu jemand nähere Infos/ eine Quelle zum nachlesen? Der ehemalige stellv. Vorsitzende des LFV NRW, Ralf Fischer, hat zu verschiedenen Rechtsfragen Aufsätze veröffentlicht. Dein Frage betreffend kommt am ehesten dieser Aufsatz nahe. Übrigens Ralf Fischer ist Richter und anerkannter Dozent und Buchautor zu Rechtsthemen im Feuerwehrbereich. Gruß Peter | |||||
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Autor | Joha8nne8s K8., Sömmerda / Thüringen | 752872 | |||
Datum | 03.02.2013 18:57 | 3305 x gelesen | |||
Die Menschenrettung ist die Grundaufgabe der Feuerwehr, daher kann sicherlich nicht von einem Einzelfall gesprochen werden. Dieser Satz ist lediglich eine Hintertür für Fälle, in denen die UVV nicht greift. Natürlich brauche ich einen Sicherheitstrupp, wenn der Angriffstrupp zur Menschenrettung in die brennende Wohnung geht. Aber muss er dieser Aufgabe auch nachkommen, wenn die gesuchte Person auf einmal am Fenster auftaucht oder darf er dann trotz Missachtung der UVV sich die Leiter greifen und die Person retten, falls keine anderen Einsatzkräfte sofort zur Verfügung stehen? Ein solcher Umstand kann in keiner UVV niedergeschrieben sein, kann aber durchaus vorkommen und hierfür gilt dieser Satz. | |||||
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Autor | Andr8eas8 M.8, Bad Ems / RLP | 752862 | |||
Datum | 03.02.2013 16:00 | 3398 x gelesen | |||
Hallihallo, ich kann mich auch daran erinnern. Dabei ging es vor vielen Jahren um einen "Dienstunfall" in Rheinland-Pfalz, bei dem es um Versicherungsansprüche gegen die Unfallkasse RP ging. Die Auslegung, dass das nur für die Abweichung bei der Rettung von FA gilt, stammt vom Leiter der Abteilung Prävention der Unfallkasse, Herrn A. H. (Name bekannt) und wurde sehr kontrovers diskutiert. @ Sebastian: vielleicht erinnert dich das an was als Anhaltspunkt zum Recherchieren... Unterschätze nie jemanden, der sich zurück zieht - er könnte Anlauf nehmen ;-) Grüße Andreas ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Wir sind keine Rheinländer, keine Westerwälder und auch keine Hessen - Wir sind Eeemser Wer mit meiner, ausschließlich privaten Meinung nicht zurecht kommt, den lade ich gern zum ebenfalls privaten "Schlagabtausch" ein - Bitte die Gewichtsklassen beachten :-) | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 752853 | |||
Datum | 03.02.2013 13:52 | 3802 x gelesen | |||
Geschrieben von Daniel R.Jetzt wurde eben davon berichtet, dass es wohl eine Entscheidung dazu gäbe, die dies de facto soweit einschränkt, dass als der Einzelfall letztendlich nur noch die Rettung eines verunfallten FA angesehen werden könnte.Das habe ich vor 2 oder 3 Jahren bei einem Vortrag von einem Mitarbeiter der LFKS auch mal so gehört. Quelle dafür kann ich dir nicht nennen, aber womöglich ist eine solche Entscheidung schon älter. Früher dachten wir ja: Ich denke, also bin ich. Heute wissen wir: Ach komm, das geht auch so. (Dieter Nuhr) | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Ulm / Baden-Württemberg | 752846 | |||
Datum | 03.02.2013 11:57 | 4155 x gelesen | |||
Hallo, ja, soweit klar und auch bekannt. Jetzt wurde eben davon berichtet, dass es wohl eine Entscheidung dazu gäbe, die dies de facto soweit einschränkt, dass als der Einzelfall letztendlich nur noch die Rettung eines verunfallten FA angesehen werden könnte. Das wäre mir jetzt so mit sicherer Quelle nicht bekannt, und daher bin ich da jetzt eben auf der Suche. Grüße Daniel | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 752845 | |||
Datum | 03.02.2013 11:35 | 4040 x gelesen | |||
Hallo, es gibt hier eine passende FAQ zu Deiner Frage. Gruß UW Gesunder Menschenverstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzten, aber kein Grad von Bildung den gesunden Menschenverstand. (Arthur Schopenhauer) - Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! http://pvsafety.wordpress.com - Sicherheit im Feuerwehreinsatz | |||||
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Autor | Flor8ian8 F.8, Kempten (Allgäu) / Bayern | 752839 | |||
Datum | 03.02.2013 10:04 | 4871 x gelesen | |||
Hallo Daniel, ich weiß nicht ob ich das zwischen den Zeilen jetzt richtig lese. Die UVV Feuerwehren sagt in § 17: Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden. Das bedeutet für mich als Nichtjurist: Wenn ich von der UVV abweiche geht das nur in einem Fall und das ist die Menschenrettung. Dann aber auch nur, wenn es sich um einen Einzelfall handelt. Daher ist es aus meiner Sicht überhaupt nicht wichtig ist ob die Menschenrettung die Regel oder die Ausnahme ist, denn bezogen auf § 17 ist das sowieso nicht relevant. Schöne Grüße Florian Dies ist meine PERSÖNLICHE Meinung! Hier gehts zu meinem Feuerwehr-Blog feuerwehrleben.de | |||||
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Autor | Dani8el 8R., Ulm / Baden-Württemberg | 752831 | |||
Datum | 03.02.2013 09:19 | 7434 x gelesen | |||
Hallo zusammen, in einer Diskussion neulich rund um das Thema UVV Feuerwehr <-> Rettung von Menschenleben ist aufgekommen, dass es ein Urteil dazu gäbe, dass die Menschenrettung bei der Feuerwehr die Regel und nicht die Ausnahme wäre. Hat dazu jemand nähere Infos/ eine Quelle zum nachlesen? Grüße Daniel | |||||
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