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Thema | Lagerung einer Sauerstoffflasche med O2 | 8 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 770354 | |||
Datum | 16.08.2013 07:43 | 2973 x gelesen | |||
ALTA! (Jugendsprache für : Oh... das ist ja mal sehr komplex) Geschrieben von Dirk G. Das Problem sehe ich darin, dass der Raum, in dem die Flasche bereitgestellt wird, besondere Anforderungen erfüllen muss. Sagt wer? Steht wo? Wenn es der Auditmensch fordert kann er sicherlich eine Quelle nachlegen Geschrieben von Dirk G. Wenn ich einen Lagerraum kennzeichne, Stellen wir uns die Frage: Ist das ein Lager? Hier (Punkt 2) steht das es kein Lager ist! Denn wenn ich einen Druckbegrenzer anschließe lagere ich nicht sondern halte ich vor. Alternativ schreibt man an den O² Wagen "Notfall" dran. Davon ab: Sind Rettungswagen gekennzeichnet? Sind Wohnungen von Patienten mit flüssigem Sauerstoff gekennzeichnet? Und nochmal: Für ein Paar Punkte im Audit wird so ein Bohei veranstaltet bei einer Sache die im täglichen Leben unerheblich ist? Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job" | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Mettmann / NRW | 770353 | |||
Datum | 16.08.2013 07:28 | 2884 x gelesen | |||
Das Problem sehe ich darin, dass der Raum, in dem die Flasche bereitgestellt wird, besondere Anforderungen erfüllen muss. Wie bereits geschrieben wurde ist es ja eine Bereitstellung für die Nutzung auf dem Patientenzimmer. Wichtig für die Beurteilung ist für mich, ob es diesen Begriff Bereitstellung noch irgendwo gibt. Wenn ich einen Lagerraum kennzeichne, muss ich halt auch bauliche Veränderungen (T30 Türe....) durchführen. Das gibt ein Fass ohne Boden. Das Blöde ist auch, dass die Feuerwehr bei der letzten Brandschau nichts bezüglich der Sauerstoffflaschen bemängelt hat. Der Schutz der anwesenden Personen hat natürlich Vorrang, der wird in meinen Augen aber nicht durch die Kennzeichnung der Räume erreicht, in denen EINE Gasflasche abgestellt wird. Das ist MEINE Meinung und spiegelt nicht unbedingt die Meinung meiner Feuerwehr oder meines Arbeitgebers wieder. | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 770351 | |||
Datum | 16.08.2013 06:07 | 3054 x gelesen | |||
Geschrieben von Dirk G.Hintergrund ist der Punkteabzug bei einem Vorbereitungsaudit für eine Zertifizierung. Wäre der bessere Hintergrund nicht der, das ihr die Arbeit für die Kollegen sicherer und praxisorientierter machen wollt? Denn wer Lösungen nur für das Audit macht schickt an dem Tag auch Kollegen in den Urlaub. Gefunden habe dies hier Was sagt denn euer Gaslieferant? Wenn es mehrere Häuser des Trägers gibt: Was machen die denn so? Lösungsansatz für mich wäre: Ich würde mir einen Schrank bauen lassen mit 2 Fächern. Das Untere abschließbar mit einer Lüftung, da kommt die Flasche rein. In den oberen kommt das Verbrauchsmaterial. Diesen Schrank würde ich kennzeichnen. Für die Zimmer würde ich mir nur ein Schild mit der Aufschrift "O²" machen. Somit findet man die Flasche auch auf Anhieb. Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job" | |||||
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Autor | Jürg8en 8B., Dudenhofen / Rheinland-Pfalz | 770348 | |||
Datum | 15.08.2013 22:33 | 3046 x gelesen | |||
Hallo, Es gibt da aber auf jeden Fall das Zusammenlagerungsverbot von med. Sauerstoff und Zellstoff/ Textilien (http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg/danz?zid=public&did=986&lid=DE&bid=BAS&) Sollte auf jeden Fall in dem Abstelraum beachtet werden. Viele Grüße Jürgen | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Mettmann / NRW | 770341 | |||
Datum | 15.08.2013 18:45 | 3288 x gelesen | |||
Genau so sehe ich das nämlich auch. Das ist aber kaum realisierbar ;-(( Das ist MEINE Meinung und spiegelt nicht unbedingt die Meinung meiner Feuerwehr oder meines Arbeitgebers wieder. | |||||
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Autor | Jose8f M8., Dillingen / Saar / Saarland | 770336 | |||
Datum | 15.08.2013 17:36 | 3529 x gelesen | |||
Hallo! Die derzeitig gültige Vorschrift ist für den Fall meines Wissens die TRBS 510. Dort wird allerdings nur das Lagern betrachtet, nicht der von Dir beschriebene Fall von "Bereitstellen zum Verbrauch". Diese Unterscheidung war im außer Kraft gesetzten Recht in der TRG 280 beschreiben, im neuen Recht ist die TRBS 3145 / TRGS 725 noch nicht eingeführt. Hier wurde / wird der von Dir beschriebene Fall sinngemäß betrachtet: Bereitstellen zum Verbrauch gilt nicht als Lagern, die Anforderungen sind realistischerweise reduziert. Es gibt meines Wissens keine eindeutige Regelung, ob der gelegentliche Aufstellraum bei der Bereitstellung zum Verbrauch zu kennzeichnen ist. Ihr könntet also verschiedene Wege gehen: -Dauerhafte Kennzeichnung anbringen (Halte ich nicht für sinnvoll) -Bedarfskennzeichnung Modell "open / closed" anbringen - schon sinnvoller aus meiner Sicht. -Keine Kennzeichnung anbringen und Euch in der Gefährdungsbeurteilung darüber auslassen warum nicht. -Drüber nachdenken und zum Schluss kommen, dass austretender Sauerstoff real ein Problem sein kann da Menschen ihn nicht wahrnehmen und einen Eingaswarner für Sauerstoff unten an den Flaschenwagen hängen und das dem Auditor als "wir haben etwas draus gemacht" Lösung präsentieren. Ist aber auch schwierig, weil die Warngeräte gemäß BG Chemie arbeitstäglich durch Aufgeben von Prüfgas getetet werden sollten.... Insofern: Das neue Arbeitsschutzrecht soll flexible Lösungen auf der Basis eigenen Nachdenkens ermöglichen. Dadurch gibt es in vielen Fällen keine Verbindlichen Vorgaben mehr, mit denen Du definitiv sicher bist. Leider ist der von Dir beschriebene Bereich derzeitig und voraussichtlich auch zukünftig ein solcher. Gruß aus dem Saarland Jo | |||||
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Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 770335 | |||
Datum | 15.08.2013 17:34 | 3487 x gelesen | |||
Von solchen Vorschriften habe ich zwar keine Ahnung, aber: Geschrieben von Dirk G. ...die bei Bedarf dem Patienten ans Bett gestellt wird... Rein von der Logik her müsste dann ja jedesmal das entsprechende Patientenzimmer ebenso gekennzeichnet werden, oder? Gruß Flo | |||||
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Autor | Dirk8 G.8, Mettmann / NRW | 770333 | |||
Datum | 15.08.2013 16:10 | 6155 x gelesen | |||
Hallo zusammen, ich habe eine Frage zur Kennzeichnung von Räumen, in denen gelegentlich eine Sauerstoffflasche (10 Liter, 200 bar) gelagert wird. Muss ich den Raum mit Gefahrensymbolen und Zutrittsverboten (wie bei einem Flaschenlager) kenntlich machen? Hintergrund ist der Punkteabzug bei einem Vorbereitungsaudit für eine Zertifizierung. Wir haben in einem Krankenhaus auf den Stationen eine mobile Sauerstoffflasche, die bei Bedarf dem Patienten ans Bett gestellt wird bzw. der Patient nimmt diese Flasche mit zu Untersuchungen o.ä.. Falls die Flasche nicht gebraucht wird, steht diese in einem Abstellraum. Und um diesen Raum geht es. Muss er gekennzeichnet werden oder zählt diese Flasche als Kleinmenge o.ä. Reserve-Flaschen werden nicht auf Station vorgehalten, sondern werden bei Bedarf mit Flaschen aus dem Flaschenlager getauscht. Falls es Vorschrift ist, bitte eine Info mit Quellenangabe, ich konnte leider nichts finden, wo der Lagerraum oder die Menge definiert wird. Vielen Dank Gruß Dirk Das ist MEINE Meinung und spiegelt nicht unbedingt die Meinung meiner Feuerwehr oder meines Arbeitgebers wieder. | |||||
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