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Thema | Hessen: Schutzparagraph 112 | 29 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816653 | |||
Datum | 01.02.2016 09:36 | 5511 x gelesen | |||
Geschrieben von Thorben G.
Welches Urteil wäre denn nach deiner Meinung nach gerecht ? (Faustschlag ins Gesicht einer Pol.Beamtin im Einsatz) Geschrieben von Thorben G. Klar, wenn dafür im Umkehrschluss... Wenn Vorsatz, böswillige Absicht oder schlicht massive Unfähigkeit vorliegt, Ja. *Täter raus, Beihilfen in den Innendienst Wir alle sind nur Menschen und machen Fehler, wenn andere auf Grund von massivem Fehlverhalten verletzt werden muß man seinen Job verlieren, ob das ein Elektriker ist der den offenen Sicherungskasten unter Spannung ungesichert über Nacht in der Wohnung hängen lässt, ein Polizist der grundlos prügelt oder auch ein FM/SB der im Dienst ein bewohntes Haus anzündet, ja selbst einem Arzt der zB Zitronensäure zur Wundspülung einsetzt sollte seine Berufserlaubnis entzogen werden. *In Annahme das es so stimmt Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 816649 | |||
Datum | 31.01.2016 23:02 | 5495 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Thomas M.
Dir ist aber schon klar, dass die Strafe der Verhältnismäßígkeit im Strafrahmen entsprechen muss? Geschrieben von Thomas M. Leider endet die heutige Strafverfolgung nicht in meinem Rechtsverständnis. Klar, wenn dafür im Umkehrschluss dann das 10fache bei Missbrauch des Statusprivilegs (im sinne ungerechtfertigr Anschuldigungen etc.) zzgl. dauerhafter Entfernung aus dem Dienst für die Einsatzkraft angwendet wird, könnte man mal drüber nachdenken. Ansonsten ist das eine reine Einladung zum Missbrauch und nicht grade mit dem Gesellschaftsbild vereinbar, wenn hier eine Kaste herausgehobener Personen begründet wird. Gruß Thorben | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816648 | |||
Datum | 31.01.2016 22:13 | 5491 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich W.Und genau darum geht es beii der Schutzschleife. Um den §112 StGB, der Angriffe auf Einsatzkräfte unter Strafe stellt. Geschrieben von https://innen.hessen.de/schutzschleife-0 Diese sogenannte Schutzschleife ist ein Symbol für die Verbundenheit mit den Einsatzkräften..... Ich denke das 99% der Bürger dieses sofort "unterschreiben" würden, dem fehlenden Prozent wird diese Aktion jedoch sowas von egal sein das selbst 80Mio getragene Schleifen keinen einzigen Angriff verhindern können. Leider endet die heutige Strafverfolgung nicht in meinem Rechtsverständnis. Die Gesetzte sind da, werden jedoch viel zu lasch verfolgt und *angewendet und somit sollte dem Richteramt eine deutlich angehobene Mindeststrafe (§112) .....aufgezwungen werden. Nur diese Maßnahme würde innerhalb ganz kurzer Zeit 1. einen Großteil der Gewalttäter (zB Mai-Krawalle) im Vorfeld zur Vernunft bringen 2. Angreifer durch die Zwangshaft ihr künftiges Handeln überdenken lassen * Bei uns in Menden verhängte ein Richter im Namen des Volkes eine Strafe von ganzen 150EUR für Widerstand und den Schlag auf die Nase einer Polizistin. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 816644 | |||
Datum | 31.01.2016 21:00 | 5529 x gelesen | |||
Gut. Und genau darum geht es beii der Schutzschleife. Um den §112 StGB, der Angriffe auf Einsatzkräfte unter Strafe stellt. Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! - http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/ | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816616 | |||
Datum | 30.01.2016 14:34 | 5645 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich W.Text: Gegenvorschläge? Konsequente Strafverfolgung und Urteile ; Wenn BOS im Einsatz Passiver Widerstand (ich fahr hier nicht weg): min. 30 Tagessätze Geldstrafe Aktiver Widerstand (du kommst hier nicht rein) und Sachbeschädigung an Einsatzmitteln (Scheibe einwerfen) : min. Bewährungsstrafe Angriff auf Einsatzkräfte: min. Haft Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 816613 | |||
Datum | 30.01.2016 13:37 | 5570 x gelesen | |||
Gegenvorschläge? Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! - http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/ | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8S., Wasserburg/Bodensee / Bayern | 816610 | |||
Datum | 30.01.2016 13:07 | 5771 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich W.Ich denke, wenn wir Einsatzkräfte nicht mithelfen, die Schleife bekannt zu machen, nutzt die Idee recht wenig. Und was nutzt sie wenn wir sie bekannt machen? Geschrieben von Ulrich W. Die Schleife direkt verhindert sicher keinen Angriff gegen uns, hilft aber doch, auf das Problem aufmerksam zu machen. Das bezweifle ich dann doch ....... Viele Grüße Christian Planung ersetzt Zufall durch Irrtum! | |||||
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Autor | Ulri8ch 8W., Bad Hersfeld / Hessen | 816529 | |||
Datum | 27.01.2016 21:13 | 5764 x gelesen | |||
Ich denke, wenn wir Einsatzkräfte nicht mithelfen, die Schleife bekannt zu machen, nutzt die Idee recht wenig. Die Schleife direkt verhindert sicher keinen Angriff gegen uns, hilft aber doch, auf das Problem aufmerksam zu machen. Man bekommt sie kostenlos und schnell vom HMdIS zugesandt! Meine Beiträge sind ausschließlich meine private Meinung und sind nur für dieses Forum bestimmt! - http://pvsafety.de - Sicherheit im Feuerwehreinsatz http://http://standardeinsatzregel.org/die-broschueren/ser-einsatz-bei-photovoltaik-windenergie-und-biogasanlagen/ | |||||
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Autor | Oliv8er 8S., Dietzenbach / Hessen | 816446 | |||
Datum | 25.01.2016 09:14 | 6087 x gelesen | |||
Hab ich gelegentlich mal an Uniformen gesehen, konnte aber nix damit anfangen. Bringt meiner Meinung nach auch mal gepflegt gar nix, wenn's nicht Publik gemacht wird. Gruß Oliver! << Melden macht frei und belastet andere! >> | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare | 816437 | |||
Datum | 24.01.2016 12:58 | 6121 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.
Unterm Strich läuft das auf die selbe Diskussion hinaus wie bei diversen Diskussionen mit den Unfallkassen. Dann wird vom Gericht im Zweifel geprüft ob der Schutzparagraph greift oder nicht. Grüße, BeschFl Toto, ich glaube, wir sind nicht mehr in Kansas "As long as people are gonna believe stupid crap, we're gonna have a job" | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 816434 | |||
Datum | 24.01.2016 12:22 | 6085 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander H.Wenn ich mir den Gesetzesvorschlag so durchlese macht das Ganze sehrwohl einen Unterschied. Da der Bürger nicht erkennen kann ob ich eine Straße sperre weil verletzte Personen auf der Straße liegen oder ein Kindergarten dem Martin nachläuft würde ich dementsprechend dringend Zusatzschilder einfordern die den Sinn unserer Tätigkeit mitteilen damit der Bürger sich entsprechend unseren Handlungen verhalten darf. ne, sorry so wird das nix Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 816432 | |||
Datum | 24.01.2016 11:52 | 6060 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Dienst ist Dienst. also Punkt Wenn ich mir den Gesetzesvorschlag so durchlese macht das Ganze sehrwohl einen Unterschied. Und sowohl das Absichern oder das putzen fallen für die Feuerwehr/THW nicht unter den Schutzparagraphen. | |||||
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Autor | Helm8ut 8R., Dietzenbach / Hessen | 816431 | |||
Datum | 24.01.2016 10:28 | 6418 x gelesen | |||
Mir unbekannt. HR | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 816421 | |||
Datum | 23.01.2016 19:18 | 6718 x gelesen | |||
Zum Ausdruck unserer Solidarität und Wertschätzung...Mal kurz gegooglt, was man als Beamter in Hessen sonst so an Wertschätzung und Solidarität erfährt. 2015 z.B. Nullrunde, Beihilfekürzung, Stellenabbau. Ich denke, die Polizei- und Feuerwehrbeamten in Hessen sind da jetzt sicher alle total glückselig, das sich irgendwer ein buntes Schutzschleifchen an den Anzug hängt, um seine Solidarität und Wertschätzung zu zeigen. Und auch die Ehrenamtler verrichten ihren Dienst direkt viel lieber, mit dem Wissen im Hinterkopf dass das sinnfreie Zeichensetzen endlich auch für sie etwas abgeworfen hat. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 816417 | |||
Datum | 23.01.2016 16:52 | 7616 x gelesen | |||
Guten Tag in diesem Zusammenhang hat das Land Hessen eine sogenannte " Schutzschleife " kreiert: Zum Ausdruck unserer Solidarität und Wertschätzung konnten wir auf dem diesjährigen Hessentag in Hofgeismar eine dreifarbige Schleife vorstellen. In den Farben Blau, Rot und Weiß gehalten, steht sie stellvertretend für die Polizei-, Feuerwehr- und Rettungskräfte in unserem Land. Fand diese " Blaulichtschleife " Verbreitung ? Gruß aus der Kurpfalz " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Flor8ian8 M.8, Neuss / NRW | 809413 | |||
Datum | 26.06.2015 18:17 | 7321 x gelesen | |||
Ich halte diese ganze Änderungsdiskussion für bloßen Aktionismus von Politikern, die sich profilieren wollen. Wer auch nur versucht, eine andere Person körperlich anzugreifen, macht sich gemäß § 223 StGB wegen (ggf. versuchter) Körperverletzung strafbar. Wer auf das Handeln einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt einwirkt, macht sich gemäß § 240 StGB der Nötigung strafbar. Diese Strafvorschriften gelten selbstverständlich auch dann, wenn der Geschädigte FM oder Mitarbeiter des RD im Einsatz ist. Ich habe schon keinerlei Notwendigkeit erkennen können, die Höchststrafe in § 113 Abs. 1 StGB auf drei Jahre zu erhöhen. Bei Handlungen, die derart gravierend sind, dass eine Strafe von mehr als 2 Jahren angemessen ist, liegt sicher immer ebenfalls eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB vor, die bereits eine Höchststrafe von 5 Jahren hat. Ein Fall, wo sich der Angreifer ausschließlich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte strafbar gemacht und nicht wegen Körperverletzung oder Nötigung strafbar macht, liegt nur bei geringsten Widerstandshandlungen vor, die die Schwelle einer Körperverletzung oder Nötigung noch nicht erreichen. Für solche reicht der alte Strafrahmen von 2 Jahren aber mit Sicherheit aus, in aller Regel wird hier sogar nur eine geringe Geldstrafe angemessen sein. Nachdem Feuerwehrleute und RD-Mitarbeiter aber keine Vollstreckungshandlungen durchführen, sehe ich keine Notwendigkeit, diese in § 113 Abs. 1 StGB aufzunehmen. Gerade die in den Medien geschilderten Angriffe auf Rettungsdienstmitarbeiter, auf die die Politiker meinen reagieren zu müssen, stellten in jedem Fall eine Körperverletzung, oft sogar eine gefährliche Körperverletzung, dar und die vorhandenen Vorschriften des StGB bieten hier bereits einen angemessenen Strafrahmen. Für mich ist das ganze nur ein weiteres Beispiel für eine problematische Entwicklung der Politik, jedes tatsächliche oder vermeintliche Problem durch die Einführung neuer oder die Verschärfung bestehender Strafvorschriften lösen zu wollen, die praktisch gar keine Änderung bei der Strafverfolgung bewirken, sondern lediglich symbolische Wirkung haben sollen. Zudem würden mich eure persönliche Erfahrungen interessieren. Nehmen denn nach eurem Eindruck Angriffe auf Feuerwehrleute und Rettungsdienstler tatsächlich zu oder ist es nicht eher so, dass man bedingt durch die Verbreitung des Internet einfach viel mehr davon erfährt als früher? Die meisten Nachrichten, die in früheren Zeiten nur im Lokalteil der Zeitung Erwähnung gefunden haben und dadurch weithin unbekannt blieben, verbreiten sich heute durch die Internetseiten der Zeitungsverlage, aber auch über Foren, viel weiter. Dies kann durchaus den Eindruck der Vermehrung von Angriffen entstehen lassen, einfach weil man durch die technische Entwicklung viel mehr als früher davon liest. Gruß, Flo | |||||
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Autor | Norb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg | 808476 | |||
Datum | 27.05.2015 19:48 | 7669 x gelesen | |||
In Bezug auf den Personenkreis mag das konsistent sein, nicht aber in Bezug auf die zu schützende Tätigkeit. Soweit ich als interessierter juristischer Laie das sehe, soll §114 Abs. 3 StGB unmittelbar im Einsatz befindliche Kräfte vor Störern schützen. Das soll den Einsatzerfolg begünstigen und als Nebeneffekt die eingesetzten Kräfte besser absichern. Der beantragte neue Paragraph soll ja offenbar weitere Tätigkeiten absichern, sonst hätte man ja in § 113 StGB einfach die Strafandrohung heraufsetzen können. Im Falle von Polizeibeamten erfolgt so eine Ausweitung im Antrag ja auch. Satz 2 des ersten Absatzes ist doch identisch mit der entsprechenden Formulierung in §114 Abs. 3 StGB, der ja auch nach der gewünschten neuen Regelung beibehalten werden soll, soweit die Behinderung des Einsatzes betroffen ist. Wieso müssen dann Personen der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr überhaupt in §112 aufgenommen werden? Wenn durch den beantragten §112 Vorfälle wie der Angriff auf die Feuerwache in Berlin härter bestraft werden sollen, dann soll der Gesetzgeber das Gesetz so fassen, dass der zu schützende Personenkreis über die unmittelbar im Einsatz befindlichen Kräfte hinausgeht. Das ist in dem vorliegenden Antrag aber nicht der Fall. Ein Hilfeleistender ist doch im eigentlichen Sinne des Wortes eine mit einer Hilfeleistung beschäftigte Person. Ein Angehöriger der genannten Organisationen der Dienst zur Hilfeleistung versieht ist aber in einer weiter gefassten Anzahl von Situationen tätig: BF oder RD wartet in der Wache auf den nächsten Einsatz, FF im Bereitstellungsraum, FF setzt bei einer angeordneten Übung ein Standrohr, führt den Schlauch über eine Straße, ein Verkehrsteilnehmer fühlt sich durch die Überfahrkeile behindert und prügelt los... Das sind alles schutzwürdige Tätigkeiten, die aber nichts mit unmittelbar "Hilfeleistenden" zu tun haben. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 808475 | |||
Datum | 27.05.2015 19:27 | 7247 x gelesen | |||
Die würde ich aber nicht als Zielgruppe dieses Paragraphen ansehen. Dann hätte man "Hilfeleistende, z.B. der Feuerwehr..." schreiben müssen, dann hätte man evtl. Ersthelfer darunter subsumieren können. Oder wenn Einsatzkräfte davon Gebrauch machen, "Zivilisten" zur Hilfeleistung heranzuziehen, und diese angegriffen würden. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt/Lingen / Hessen/Niedersachsen | 808473 | |||
Datum | 27.05.2015 19:16 | 7168 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.Warum man da aber nicht mit "Angehörigen" gearbeitet hat weiß ich aber auch nicht. Hat der Autor der Vorlage vielleicht schon über den Schutz von Ersthelfern am Unfallort nachgedacht? Die Ersthelfer - so man sie noch findet - sind ja meist nicht Angehörige einer HiOrg. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 808472 | |||
Datum | 27.05.2015 19:13 | 7190 x gelesen | |||
"Hilfeleistende" sind wir auch schon im § 114 Abs. 3 StGB, der 2011 geändert wurde. Insofern ist das jetzt nur konsequent. Warum man da aber nicht mit "Angehörigen" gearbeitet hat weiß ich aber auch nicht. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 808471 | |||
Datum | 27.05.2015 19:08 | 7125 x gelesen | |||
Geschrieben von Norbert P.Die Formulierung "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende" gefällt mir nicht. dito So wie ich das verstehe betrifft es uns nur dann "wenn Blauhorn" genutzt werden darf. Ich hätte gerne den Satz: "Ebenso wird bestraft wer im Dienst befindliche Einsatzkräfte, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes in Ausübung ihrer Tätigkeit tätlich angreift" Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Norb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg | 808469 | |||
Datum | 27.05.2015 18:29 | 7366 x gelesen | |||
Die Formulierung "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende" gefällt mir nicht. Sie lässt die Frage offen, wann ein FM denn genau "Hilfeleistender" ist. Wird die Wiederherstellung der Ausrückbereitschaft nach dem Einsatz, also das Fahrzeugputzen, auch noch erfasst, oder ist die Hilfeleistung beendet, wenn die Folgen des Unglücksfalls oder der Not oder der Grund für die Gefahr beseitigt sind? Besser gefiele mir der Satz: "Ebenso wird bestraft, wer Angehörige der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not tätlich angreift" Um es anders zu sagen: Ich stoße mich an der neumodischen Bezeichnung "Hilfeleistende". Sie macht die Abgrenzung des Straftatbestands in meinen Augen unpräzise. Sind FA am Übungsabend dann "Spritzenübende"? | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 808461 | |||
Datum | 27.05.2015 15:23 | 7446 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian K.müssen "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not" erfolgen. Das hatte ich nicht gelesen, somit ist Dienst natürlich nicht gleich Dienst. Danke! In dem Fall sehe ich das Gesetz als ...."zumindest etwas" an. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 808460 | |||
Datum | 27.05.2015 15:02 | 7684 x gelesen | |||
Geschrieben von Norbert P.Lies dir die Diskussionen um Verkehrsabsicherung bei Veranstaltungen durch.Könnte man machen. Aber wieso lesen wir uns nicht der Einfachheit halber zuerst einfach mal den Gesetzesentwurf durch? Dann könnten wir herausfinden, dass von Thomas M. Dienst ist Dienstfalsch ist. Dienst ist da nämlich überhaupt nicht gleich Dienst, und die einen müssen gar nicht "im Dienst" sein um in den Bereich des geplanten Paragraphen zu kommen, während bei den anderen längst nicht alles Dienst ist, was dienstlich ist. Geschrieben von Uwe S. Wenn ich zur Absicherung eines Radrennens in der THW-Uniform auf der Straße stehe,...erfüllst du nicht die Voraussetzungen des (geplanten) § 112. Denn tätliche Angriffe auf "Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes oder eines Rettungsdienstes" müssen "bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not" erfolgen. Gemeine Gefahr liegt zwar bei manchen Radfahrern durchaus vor, aber das ist hier damit eher nicht gemeint. Wärst du als THW-Ehrenamtler aber gleichzeitig Polizeibeamter, und gehst dort gerade deinem Hobby/Ehrenamt in der Freizeit nach, und wirst mit freundlichem Hinweis "Blöder Bulle, hast du etwa letzte Woche meinen Nachbarn geblitzt?" von einem Harakiri-Radrennfahrer über den Haufen gefahren, würde das wiederum wohl unter den geplanten Paragraphen fallen. Und da auch mein Kritikpunkt an diesem Entwurf, der sicher schon ein ordentlicher Schritt in die richtige Richtung ist, aber wenn er so umgesetzt wird wohl noch etwas gerichtliche Auslegung erfahren dürfte: Geschrieben von Norbert P. ein Angriff auf einen fahrzeugputzenden FA auf dem Hof des GerätehausesDie größte Wahrscheinlichkeit bieten solche Situationen nicht, aber denkbar ist es schon. Nehmen wir einen simplen Unwettereinsatz, FW pumpt ein paar Keller aus, Einsatzleiter legt die Reihenfolge der Keller fest. Bei Oma Erna (93, alleinstehend, Rollatorraserin, ansonsten nett) wird nach einem Tässchen Kaffee auch noch kurz der Teppich zum Trocknen auf den Balkon gelegt. Bei dem daneben wohnenden mündigen Wutbürger Bernd (37, Bodybuilder, vom Staat ist eh alles doof, außer die monatlichen Zahlungen, die größtenteils in BVB-Fanartikel und Promille angelegt werden) schafft die Tauchpumpe aber die letzten anderthalb cm Wasser in der leeren Garage nicht, und der arme Mann muss selber trockenwischen. Es kommt zu leichten Diskussionen... Kurz nachdem der BVB den Pokal gegen Wolfsburg haushoch verloren hat, geht Bernd leicht alkoholisiert am Feuerwehrhaus vorbei, wo Einsatzleiter Wolfgang mit Wolfsburg-Trikot gerade das LF vom letzten Dreck befreit. Da die Diskussionen hier nicht mehr mit einer Staffel, sondern nur im kleinen Kreis geführt werden müssen, haut Bernd ihm mit den Worten "Beim nächsten Mal machst du Ar*** richtig sauber!" mal eben eins über die Nuss. Dienstlicher Bezug des Angriffs? Ja. Strafbewehrt nach dem (geplanten) § 112? Nein... Und angesichts solcher oder solcher Fälle könnte man hier m.M.n. ruhig noch einen Halbsatz reinbasteln, der auch solche dienstlichen Tätigkeiten unter den härteren Schutz stellt, ohne gleich die feuerwehrlichen Parkplatzwächter, Trinkzugbegleiter oder auch "vom Kegelclub gestellte Ordner für's Dorffest" darunter zu fassen. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Norb8ert8 P.8, Stuttgart / Baden- Württemberg | 808459 | |||
Datum | 27.05.2015 14:06 | 7849 x gelesen | |||
Das wird aber von den Feuerwehrgesetzen einiger Länder anders gesehen. Lies dir die Diskussionen um Verkehrsabsicherung bei Veranstaltungen durch. Da herrscht die Meinung vor, dass das oftmals keine dienstliche Tätigkeit im Sinne des jeweiligen FW- Gesetzes ist. Eigentlich nie, weil die Verkehrsabsicherung für geplante Ereignisse ja durch den Baulastträger oder berechtigte und sachkundige Privatunternehmen durchgeführt werden soll. Letzteren nimmt die FW im Grunde den Umsatz weg. Geschrieben von Thomas M. Egal ob du mit Blaulicht durch´s Land fährst, das Fahrzeug putzt die beiden Anlässe werden wohl unter den Paragraphen fallen, wenn er denn erlassen werden sollte, wobei ein Angriff auf einen fahrzeugputzenden FA auf dem Hof des Gerätehauses eher theoretisch sein dürfte. | |||||
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Autor | Thor8ben8 G.8, Leese OS / Niedersachsen | 808457 | |||
Datum | 27.05.2015 13:30 | 8082 x gelesen | |||
Moin, Geschrieben von Thomas M. Dienst ist Dienst. also Punkt Gut, also weitgehend überflüssige Regelung. Warum sollte der $_Uniformträger bessergestellt sein als der vom Kegelclub gestellte Ordner für's Dorffest?! Übermenchen in Uniform haben wir aus gutem Grund eigentlich abgeschafft... Und solange sich diverse Polizein weigern, ihre Beamten bei Veranstakltungen individuell kenntklich zu machen, sehe ich das ganze mehr als kritisch. Schließlich wir doch als faktischer Standard jede Anschuldigung gegen einen Vollstreckungsbeamten mit entsprechender Gegenanzeige beantwortet... Und da steht eine Freiheitsstrafe als Mindeststrafmaß wohl außerhalb jeder Verhältnismäßigkeit. Gruß, Thorben | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 808456 | |||
Datum | 27.05.2015 12:54 | 7868 x gelesen | |||
Geschrieben von Uwe S.Wenn ich zur Absicherung eines Radrennens in der THW-Uniform auf der Straße stehe, dann hat die Tätigkeit nicht so dramatisch viel mit dem eigentlichen Auftrag des THW zu tun. Dienst ist Dienst. also Punkt Egal ob du mit Blaulicht durch´s Land fährst, das Fahrzeug putzt oder die Absicherung für ein Radrennen machst. Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung. frei n.Bmark | |||||
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Autor | Uwe 8S., Bürstadt/Lingen / Hessen/Niedersachsen | 808455 | |||
Datum | 27.05.2015 12:48 | 8050 x gelesen | |||
Jetzt wäre interessant, ob der Inhalt des Gesetzes sich nur auf die Ausübung der dienstlichen Tätigkeit bezieht oder ob das Gesetz pauschal immer greift, sobald die betroffene Person die Uniform trägt. Hintergrund der Bemerkung: Wenn ich zur Absicherung eines Radrennens in der THW-Uniform auf der Straße stehe, dann hat die Tätigkeit nicht so dramatisch viel mit dem eigentlichen Auftrag des THW zu tun. Hintergrund solcher Absicherungen von Events ist ja oftmals der Wunsch direkt Einnahmen zu erzielen oder indirekt einen Gefallen zu tuen um dann bei anderer Gelegenheit einen Gefallen beziehen zu können. [ ] Mit freundlichen Grüßen / [ ] mit kameradschaftlichen Grüssen* Uwe S. *) Zutreffendes nach Wunsch ankreuzen | |||||
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Autor | Helm8ut 8R., Dietzenbach / Hessen | 808454 | |||
Datum | 27.05.2015 11:05 | 13097 x gelesen | |||
Presseinformation Innenministerium Hessen: Peter Beuth hat heute im Hessischen Landtag die Gesetzesinitiative der Landesregierung zu Einführung eines Schutzparagraphen 112 im Bundesrat vorgestellt. Ziel der neuen Regelung ist eine Änderung im Strafgesetzbuch, die Angriffe auf Polizisten und Rettungskräfte besonders unter Strafe stellt. Alleine 2014 wurden hessenweit 3.200 Angriffe auf Polizeibeamte registriert. 90 Prozent der gewalttätigen Übergriffe passierten dabei in der täglichen Arbeit, betonte der Innenminister. Die Eröffnung der neuen Zentrale der Europäischen Zentralbank am 18. März 2015 habe das Augenmerk auf ein Problem gelenkt, das bundesweit akut sei. Der Antrag Hessens liegt der Länderkammer derzeit zur Beratung vor. Ziel der hessischen Bundesratsinitiative ist es, das Strafgesetzbuch um einen neuen Schutzparagraphen 112 (§ 112 StGB) zu erweitern. Dieser stellt tätliche Angriffe auf Beamte des Polizeidienstes sowie Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienste unter Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Die Frauen und Männer der Polizei, der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste stehen mit ihrer täglichen Arbeit und oftmals auch mit ihrem Leben für unser Gemeinwesen ein. Ob sie gerade das Versammlungsrecht schützen oder ein Menschenleben retten: Ein tätlicher Angriff auf diesen Personenkreis ist ein Angriff auf unsere Gesellschaft, auf unseren Rechtsstaat und auf unsere Werte, den wir nicht akzeptieren dürfen, betonte der Hessische Innenminister Peter Beuth. Mit der Einführung des Schutzparagraphen 112 stellt sich der Gesetzgeber vor die Frauen und Männer, die täglich bereit sind, sich vor uns zu stellen und unsere Freiheiten zu sichern. Wir zeigen Gewalttätern unmissverständlich eine Grenze auf, indem wir einen eigenen Straftatbestand schaffen, so Beuth. Juristischer Hintergrund: Der neue § 112 StGB (§ 112 StGB-E) knüpft anders als § 113 StGB nicht an eine Vollstreckungshandlung an, sondern setzt stattdessen lediglich einen tätlichen Angriff auf eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten in Beziehung auf den Dienst voraus. Angedroht werden soll Freiheitstrafe von sechs Monaten (Mindeststrafe) bis zu fünf Jahren. § 112 StGB-E enthält eine Strafschärfung für besonders schwere Fälle. Zum geschützten Personenkreis gehören neben den Einsatzkräften der Polizei auch diejenigen der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Diese Einsatzkräfte nehmen dadurch an dem verbesserten Strafrechtsschutz teil. Die Strafandrohung für den Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Eine Strafschärfung gegenüber dem bisherigen Recht liegt vor allem in der Androhung einer Mindestfreiheitsstrafe sowie im Ausschluss der Geldstrafe als Sanktionsmittel. | |||||
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