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Thema | Neue Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und Feuerwehr? | 6 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 839150 | |||
Datum | 26.04.2018 11:18 | 2793 x gelesen | |||
Informationen des LFV RLP, insbesondere für Fördervereine "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Matt8hia8s W8., Mommenheim / | 839008 | |||
Datum | 19.04.2018 09:13 | 2798 x gelesen | |||
Hi, selbstverständlich betrifft das auch die Feuerwehr als Abteilung des Aufgabenträgers. Der öffentliche Aufgabenträger hat die Umsetzung der DSGVO zu verantworten und haftet bei Verstößen. Im Detail werden ja nicht nur "einfache" personenbezogene Daten verarbeitet, sondern auch Personaldaten und auch besondere Daten wie Kleidergrößen, Gesundheitsdaten (G26), Aufzeichungen zu Tätigkeiten (Einsatz) usw. Aber auch im Förderverein der Feuerwehr gelten natürlich - wie bisher auch nach BDSG - die Regelungen der DSGVO. Auch hier gelten die neuen Pflichten nach DSGVO, zum Beispiel, die Informationspflichten nach §13 DSGVO für neue Mitglieder. | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 835960 | |||
Datum | 16.12.2017 12:53 | 3893 x gelesen | |||
Zunächst sollte man mal darauf hinweisen, dass, obwohl hier "Datenschutz" und "EU" innerhalb eines Verordnungstitels auftauchen, auch zukünftig der Personalschwund in den deutschen BOS nicht wesentlich durch das Einkerkern von Führungskräften und Vereinsvorständen verstärkt werden wird ;-) Als Informationsquelle würde ich in diesem Fall mal vom reinen Verordnungstext abraten, diese EU-DSGVO ist selbst für EU-Verordnungsverhältnisse schwer zu lesen und noch schwerer zu verstehen, sondern lieber mal schauen was die obersten Datenschützer von den Bund oder Ländern dazu alles veröffentlichen. Der Landesdatenschutzbeauftragte RLP versucht das Thema beispielsweise gerade mit einem Adventskalender näherzubringen. Mir ist zwar Schokolade lieber, aber die Idee eine Rechtsmatierie auf diesem Weg darzustellen find ich schon gut. Daneben kann man sich auf der Homepage auch umfangreicher informieren. U.a. findet man dort auch die sog. Kurzpapiere der Datenschutzkonferenz. Diese Kurzpapiere zeigen, neben den reinen Inhalten, auch etwas zur Problematik rund um das ganze Thema: 1. Es ist viel Auslegung dabei, 2. die obersten deutschen Datenschützer sind ein halbes Jahr vor Inkrafttreten und anderthalb Jahre nach Verkündigung der VO noch nicht mit ihrer Auslegung fertig und 3. stellen sie ihre Auslegung ausdrücklich unter den Vorbehalt, dass der übergeordnete Europäische Datenschutzausschuss es hinterher auch wieder anders sehen könnte. Deshalb: Ruhe bewahren. Datenschutz einfach so betreiben, wie man es in Zeiten der "alten" Bundes- und Landesdatenschutzregelungen getan hat (oder hätte tun sollen...), und ansonsten abwarten. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Ulf 8M., Hannover / Niedersachsen | 835939 | |||
Datum | 15.12.2017 23:07 | 4883 x gelesen | |||
Ohne es zu kompliziert zu machen: - Bundesrecht bricht Landesrecht - EU-Recht bricht Bundesrecht (Ausnahme konstitutionelles Recht) Der Hinweis auf das LDSG ist in diesem Zusammenhang also nur in den Fällen zulässig, in denen die Regelungen der EU-DSGVO bereits in vollem Umfang übernommen worden sind (erscheint nicht sehr wahrscheinlich)... Im Gegenteil gilt: - EU-DSGVO ist ab dem 25.05.2018, 0000h für alle Firmen und Organisationen (inkl. Behörden) anzuwenden (Ausnahme: Pol/Justiz-Behörden, dort eine RL) - Alle Bundes- und Landes-Datenschutzgesetze ab diesem Datum unwirksam und durch oben ersetzt (wenn nicht entsprechend eingearbeitet) Somit also: - ja, FW unterliegt der EU-DSGVO und diese findet somit Anwendung - die um viele Feuerwehren herum existierenden Rechtsgebilde (Förderverein, Kameradschaft, etc.) im Übrigen auch! Ausnahmen für die allgemeine Verwaltung (also auch die Fw) sind mir nicht bekannt, Justiz und Polizei sind in Ihrer jeweiligen hoheitlichen Tätigkeit ausgenommen (nicht jedoch in den Anteilen der allgemeinen Verwaltung, Personal, etc.) Wer erst jetzt mit dem Thema anfängt ist reichlich spät dran und sollte schnell zusehen, bei wem er noch auf den Zug mit aufspringen kann... Ich weise in diesem Zusammenhang im Übrigen gleich mal vorsichtshalber in aller Deutlichkeit auf das Kapitel III der Verordnung und alle damit einhergehenden Pflichten bei der Nutzung von Dienstleistungen wie beispielsweise WhatsApp oÄ hin (zBsp.: Art.14 EU-DSGVO Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden) Und gebe zu bedenken, das personengebundene Daten jegliches Datum ist, welches eine Person identifizierbar macht oder durch Kombination mit anderen Daten identifizierbar macht! Das gilt also auch für Telefonnummern, Auto-Kennzeichen (Foto?), Mail-Adressen, etc., etc. ... Alle Verstöße sind im Übrigen nicht unerheblich sanktionsbewehrt... Hinweis auf Kapitel VIII Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen: beispielsweise: Art.82 EU-DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz: Zitat: 2. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. Ein Auftragsverarbeiter haftet für den durch eine Verarbeitung verursachten Schaden nur dann, wenn er seinen speziell den Auftragsverarbeitern auferlegten Pflichten aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist oder unter Nichtbeachtung der rechtmäßig erteilten Anweisungen des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen oder gegen diese Anweisungen gehandelt hat. Ich warne ausdrücklich Unvorsichtige... ;-) Gruß aus dem benachbarten Ausland... | |||||
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Autor | Thom8as 8H., Dornstadt / Baden-Württemberg | 835910 | |||
Datum | 15.12.2017 13:22 | 4310 x gelesen | |||
Die Feuerwehr als nicht-selbständige Einheit der Kommune unterliegt dem Landesdatenschutzgesetz. Daher sollte da der Datenschutzbeauftragte der Kommune schon lange irgendwelche Spielregeln kommuniziert haben... | |||||
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Autor | Thom8as 8K., Ulm / Baden Württemberg | 835909 | |||
Datum | 15.12.2017 12:55 | 7756 x gelesen | |||
Hi zusammen, ich frage mich derzeit ob eine Freiwillige Feuerwehr auch von der neuen Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist. Hier werden ja zum Teil auch personenbezogene Daten verarbeitet. Hat sich von Euch schon jemand mit dem Thema beschäftigt? | |||||
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