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Thema | geplante Änderung der StVZO zum blauen Licht | 33 Beträge | |||
Rubrik | Fahrzeugtechnik | ||||
Autor | Mart8in 8S., Eggenstein / BADEN - Württemberg | 870223 | |||
Datum | 10.07.2021 21:37 | 1820 x gelesen | |||
Hallo, wie steht es mit folgender ebenfalls bisher bekannten Anwendung von blauem Signallicht- Strassen -/Autobahndienst insbesondere im Fall der Unfallabsicherung oder im Winterdienst bei prekärer Lage. Sind die damit ebenfalls raus? Ich bin ein Beispiel Gruß Martin "Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L. | |||||
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Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 870222 | |||
Datum | 10.07.2021 20:26 | 1624 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Henning K. Verdeckte Einsatzfahrzeuge sind also nur noch für die Bedarfsträger nach Nummer 1 zulässig. Verdeckte Einsatzfahrzeuge und auch die Ausstattung privater Fahrzeuge mit SoSi (z.B. Kreisbrandinspekteur) laufen auch heute soweit mir bekannt über Ausnahmegenehmigungen. Die wird es wohl auch zukünftig geben. Gruß, Michael | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 870218 | |||
Datum | 10.07.2021 17:24 | 1675 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas M.Lese ich das richtig? Nein. Erstmal muss es sich weiterhin um ein Fahrzeug der genannten Bedarfsträger handeln. Dann muss als zweite (neue) Bedingung das Fahrzeug auch als solches von außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sein. Verdeckte Einsatzfahrzeuge sind also nur noch für die Bedarfsträger nach Nummer 1 zulässig. | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 870217 | |||
Datum | 10.07.2021 16:44 | 1689 x gelesen | |||
Ja, aber die Kennzeichnung geht auch mit Magnetschild oder Dachaufsetzter, siehe Kennzeichnung zum Geschlossenen Verband/ Kolonne "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Mark8us 8B., Gummersbach / NRW | 870215 | |||
Datum | 10.07.2021 16:28 | 1707 x gelesen | |||
Hallo Thomas, ich verstehe es genau anders, Blaulicht am privat PKW des Wehrleiters/Kreisbrandmeisters ist nicht mehr möglich. Das Fahrzeug muß als Feuerwehrfahrzeug kenntlich gemacht sein - ich interpretiere das so, daß da Feuerwehr Stadt XY auch draufstehen muß. Grüße aus dem schönen Bergischen Land Markus | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 870213 | |||
Datum | 10.07.2021 16:14 | 1828 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, Lese ich das richtig? (...)der Feuerwehren und der anderen Einheiten (...) falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, Das wäre ja das Blaulicht am Privat-KFZ?! "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 870202 | |||
Datum | 09.07.2021 23:09 | 2345 x gelesen | |||
Nun ist es so weit, seit dem vergangenen Samstag hat §52(3) StVZO folgenden Wortlaut: (3) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es für die Rundumwirkung erfordert, mehreren Warnleuchten für blaues Blinklicht dürfen ausgerüstet sein: 1. Kraftfahrzeuge sowie Anhänger, die dem Vollzugsdienst der Polizei, der Militärpolizei, der Bundespolizei, des Zolldienstes, des Bundesamtes für Güterverkehr oder der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung dienen, insbesondere Kommando-, Streifen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mordkommissionsfahrzeuge, 2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge sowie Anhänger der Feuerwehren und der anderen Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, 3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Oberleitungsomnibussen, anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind, 4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind, falls sie als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet sind. Je ein Paar Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne oder nach hinten sind an Kraftfahrzeugen nach Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen nur in Verbindung mit Warnleuchten für blaues Blinklicht. Synopse der alten und neuen Fassung Leider konnte mir unser technisches Kompetenzzentrum noch nichts über ein neues Merkblatt zu den Anbaubedingungen sagen, ich soll also erstmal die neuen Regeln nach dem alten Merkblatt anwenden... Weiß da evtl. jemand aus diesem Kreis hier mehr zu? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 863930 | |||
Datum | 03.11.2020 12:27 | 1623 x gelesen | |||
Das ist ein schönes Beispiel warum sich auch an den Blaulicht-Autos in der Praxis nicht viel ändern wird, wenn man die Regeln an die fürs Gelblicht anpasst... | |||||
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Autor | Andr8é P8., Magdeburg / Sachsen-Anhalt | 863924 | |||
Datum | 03.11.2020 11:10 | 1637 x gelesen | |||
Er wird eventuell die BG anrufen, welche dann einen Schutzkäfig um diese komischen, sich drehenden Frontleuchten fordert. *grins* Alles was ich von mir gebe, ist meine eigene Meinung! Ich schreibe hier unabhängig von meiner Wehr! | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 863919 | |||
Datum | 03.11.2020 09:15 | 1688 x gelesen | |||
Nein. Gefordert sind bei Blau und Gelb 360° Rundumsicht. Bei Blau darf aber für Fahrten in der Kolonne - und nur dafür - der Sichtkreis auf beidseitig 135° bezogen auf die Längsachse reduziert werden. ![]() nach "Merkblatt für die Anbaubedingungen ... " Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 863915 | |||
Datum | 03.11.2020 08:59 | 1683 x gelesen | |||
... wenn denn dafür überhaupt eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Die ZÜS scheinen sich da erkennbar schwer zu tun, derartige Konstrukte zu bemängeln. Musst nur mal die Augen offenhalten, was alles so mit Leuchtstoffen, Reflex und Co herumfährt. Da hat nicht nur ein aaSoP Gurkenscheiben auf den Augen gehabt. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP | 863910 | |||
Datum | 03.11.2020 08:32 | 1798 x gelesen | |||
Zumindest blinkt die Dachleiste wie eine große, nicht wie hundert kleine. Das alleine macht schon viel aus. Mein Aha-Erlebnis war mit so einem RTW, Autobahn, Nebel. Bis man wahrnehmen konnte dass das blaues Blinklicht darstellen soll, und kein LKW dessen Fahrer sein Häuschen gerne blau beleuchtet hat, war der praktisch schon direkt hinter einem. "In der Regel machen es die reinen Experten nicht gut. Das ist wie vor Gericht. Der Zeuge weiß, wie es war, versteht aber nichts. Der Gutachter versteht alles, weiß aber nicht, wie es war. Der Richter versteht nichts und weiß nichts, aber er entscheidet - nachdem er alle angehört hat." (Wolfgang Schäuble, Stern-Interview vom 20.06.2013) | |||||
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Autor | Hein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen | 863891 | |||
Datum | 02.11.2020 22:29 | 1758 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens C."In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt." Wichtig ist hier der erste Satz mit der Rundum-Sichtbarkeit. Ist das Fahrzeug so hoch, lang oder breit, das man die gelbe RKL nicht von überall sehen kann, müssen mehrere verbaut werden. Anderes bei der blauen RKL. Da wird (wurde?) nur eine Sichtbarkeit von 135 Grad rechts und links von der Mittelachse sowie ein Sichtwinkel (Wert habe ich gerade nicht zur Hand )von unten gefordert. Hinten braucht also keine zu sein und wenn das Fahrzeug nicht zu hoch ist, reicht eine mittig auf dem Dach. Da wären wir dann bei den Fahrzeugen aus den 60er/70ern. Vielleicht kommen wir da ja wieder hin (vergleicht mal z.T. die französischen Fahrzeuge) Heinrich | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt | 863890 | |||
Datum | 02.11.2020 22:21 | 1846 x gelesen | |||
der ist ja noch harmlos Bei sowas frage ich mich schon eher, wer das warum genehmigt hat https://youtu.be/gxjyuzNOJFI?t=78 Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | |||||
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Autor | Mark8us 8K., Straßgiech / Bayern | 863888 | |||
Datum | 02.11.2020 20:38 | 2012 x gelesen | |||
gar nicht so weit weg https://www.youtube.com/watch?v=GDVwbgS3III | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 863882 | |||
Datum | 02.11.2020 17:19 | 2120 x gelesen | |||
Vermutlich kippt er vom Stuhl ;) Davon ab kann ich die Einschränkungen bedingt verstehen. Was da mittlerweile blinkt und blitzt hat mit Warnwirkung oder Anzeige rein gar nix mehr zu tun, ganz im Gegenteil. Manche blinken so viel das eine Frequenz nur noch rudimentär zu erkennen ist, zudem sind manche Systeme bei Dunkelheit so hell das es im Rückspiegel einfach nur noch Blau(Gelb) ist, keine Changse zu erkennen was do wohl wo hin will, geschweige denn wie viele denn da kommen. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 863880 | |||
Datum | 02.11.2020 17:11 | 2064 x gelesen | |||
Nix. Er wird in den Entscheidungskreislauf öD einsteigen und am Punkt 1: Zuständigkeit prüfen, entscheiden "Geht mich nix an weil außerhalb des Geltungsbereiches" und seinen Dienst wie gewohnt fortsetzen. Alle Beiträge geben meine eigene Meinung wieder. Sollte sich jemand daran stören so stehe ich jederzeit für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. | |||||
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Autor | Mart8in 8G., Linz / Oberösterreich | 863879 | |||
Datum | 02.11.2020 17:04 | 2282 x gelesen | |||
Sorry fürs OT, aber was passiert denn mit dem Ministeriumsmitarbeiter, wenn er dieses Video sieht: Blinkblink? Besuchen Sie die Freiwillige Feuerwehr Ebelsberg im Internet: www.feuerwehr-ebelsberg.org | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 863870 | |||
Datum | 02.11.2020 14:54 | 2242 x gelesen | |||
Bitte nicht Warnleuchten nach RSA (WL5, WL6, WL7) nach TL-Warnleuchten 90 mit gelbem Blinklicht nach § 52 StVZO verwechseln. Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Jens8 C.8, Remscheid / NRW | 863868 | |||
Datum | 02.11.2020 14:47 | 2218 x gelesen | |||
"In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt." Da ist es ja super, das die RSA seit 25 Jahren in mehreren Regelplänen explizit zwei gelbe RKL fordert. | |||||
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Autor | Udo 8B., Schiltach / Baden-Württemberg | 863864 | |||
Datum | 02.11.2020 14:29 | 2449 x gelesen | |||
Hallo, zu diesem Thema habe ich eine Antwort aus meinem Landesministerium erhalten: Um das Problem (Anm.: Übersignalisierung) zu lösen, haben die Länder und der Bund vor einiger Zeit die Konkretisierung der Vorschriften beschlossen. Den ersten Teil stellt die von Ihnen genannte Änderung des § 52 StVZO in der Bundesratsdrucksache 397/20 da. In § 52 Abs. 4 StVZO war bei Kennleuchten für gelbes Blinklicht schon bisher geregelt, dass nur die für die Rundum-Sichtbarkeit nötige Anzahl am Fahrzeug verbaut werden darf. Grundsätzlich ist dort nur eine Rundum-Kennleuchte für gelbes Blinklicht erlaubt. Diese Einschränkung fehlte bei Rundum-Kennleuchten für blaues Blinklicht in § 52 Abs. 3 StVZO und wird nun somit ergänzt. Aus gleichem Grund wird nun auch die zulässige Anzahl der Kenn-/Warnleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung an BOS-Einsatzfahrzeugen begrenzt. Hat jemand zufällig die genannte Klarstellung aus VkBl 1-2020 vorliegen und könnte mir diese zur Verfügung stellen? Grüße Udo Burkhard ----------------------------------- schau mal rein: www.arbeitsschutz-im-ehrenamt.de | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 862991 | |||
Datum | 09.10.2020 20:35 | 2399 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard D.Wer legt dann fest wie " nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge " auszusehen haben; Behörden, die Organisationen ? Die Ausführung des Verkehrsrechts ist Sache der Länder. Wenn man nicht die Zulassungsbehörden (oder Gerichte) über Einzelfälle entscheiden lassen will wären wohl die obersten Landesbehörden gut beraten, einheitliche Regeln (für das jeweilige Land) festzulegen. Gab es nicht auch bisher schon irgendwo die Regel, dass die "Blaulicht-Ausnahmen" für Kreisbrandmeister etc. nur für Fahrzeuge bestimmter Farben (rot und ??) erteilt werden dürfen? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 862990 | |||
Datum | 09.10.2020 20:24 | 2404 x gelesen | |||
Das Fahrzeug in Erkrath wird wohl ganz normal in rot genehmigt worden und danach erst pink beklebt worden sein (das war doch auch nur eine vorübergehende Aktion, IIRC?). Denn eigentlich ist man (jedenfalls in NRW) auch ganz unabhängig von den geplanten Änderungen zur Warnleuchten-Berechtigung "schon immer" der Meinung, dass ein Auto rot (oder weiß/rot) sein muss, wenn es ein "sonstiges Kfz Feuerwehr" werden will. Aus einem Dokument des Verkehrsministeriums: "Die Farbgebung richtet sich nach DIN 14502-3 in der jeweils gültigen Fassung. Die Grundfarbe ist demnach entweder Feuerrot (RAL 3000), (Tages-) Leuchtrot (RAL 3024) oder Leuchthellrot (RAL 3026). Abweichend davon werden für Feuerwehrfahrzeuge auch die Farben - Leuchtrot/Weiß (RAL 3024/9010) oder - Leuchthellrot/Weiß (RAL 3026/9010) zugelassen. Die Farbgebung kann durch Lackierung oder durch Folienbeklebung erfolgen." (dieses Dokument dürfte dahingehend inzwischen schon wieder veraltet sein, dass ja nach DIN auch Verkehrsrot zugelassen wird) | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Menden/ Sauerland / NRW | 862980 | |||
Datum | 09.10.2020 13:54 | 2681 x gelesen | |||
Schließlich wird noch für alle nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge verlangt, dass diese "als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet" sein müssen. Ich gehe davon aus das alles folgende mit "Ja" beantwortet wird. Und ja, wenn eine FW einen grünen Fahrschul-LKW als Einsatzfahrzeug nutzen möchte sollte dieser auch wie ein FW-Fahrzeug aussehen und nicht wie ein LKW von Spedition Schafftnix wo der Junior mal wieder besoffen mit Magnetblaulicht auf Sauftour ist. ABER Ich hoffe das Ausnahmen möglich bleiben, denn manche Abweichungen von der Norm sind ich eine richtig gute Idee...wenn sie selten und temp. sind. "Ich leiste mir den Luxus einer eigenen Meinung" frei n.Bmark | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 862970 | |||
Datum | 09.10.2020 12:21 | 2816 x gelesen | |||
Guten Tag Geschrieben von Henning K. Schließlich wird noch für alle nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge verlangt, dass diese "als solche außen deutlich sichtbar gekennzeichnet" sein müssen. Wer legt dann fest wie " nichtpolizeilichen Einsatzfahrzeuge " auszusehen haben; Behörden, die Organisationen ? Grenzwertig dann https://www.bilder-hochladen.net/i/kop7-h3-fe1f.jpg und dieses FW-Fahrzeug, auf Grund der roten Lackierung landläufig als FW-Fahrzeug anzusehen. Das und das Einsatzfahrzeug ist schwerlich einer bestimmten Organisation und sogar einer Polizei zuzuordnen ( Gehören zum DRK ). Eine etwas ähnliche Diskussion gabs jetztjahr auch in diesem Thread: -> FW-Forum " Frontblitzer-Einschränkung Baden-Württemberg ". Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8B., Düsedau / Sachsen-Anhalt | 862941 | |||
Datum | 08.10.2020 18:24 | 2697 x gelesen | |||
Geschrieben von irgendwem Es verunsichert zunehmend andere Verkehrsteilnehmer in dem nach § 38 der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Verhalten und verursacht Blendgefahren. Wir hören mittlerweile ja täglich von Autofahrern, die wegen der vielen blauen Lichter nicht wussen, was sie machen sollen. Bei nur einem Blaulicht hätten sie selbstverständlich vorschriftgemäß freie Bahn geschafft. *Kopf auf Tisch* Bei den Blendgefahren gehe ich mich, gerade die RTW blenden nachts enorm. Könnte aber auch an Mittlerweile hat jeder popelige Schwertransporter oder Müllwagen mehr gelbe Leuchten als ein Feuerwehrauto, manche scheinen sogar ohne Aus-Schalter direkt an die Fahrzeugbatterie angeschlossen zu sein. Anders kann ich mir die übermäßige Nutzung nicht erklären. Ich gebe hier nur meine eigene Meinung wieder. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 862890 | |||
Datum | 07.10.2020 21:38 | 2949 x gelesen | |||
Geschrieben von Ingo z.Währen denn jetzt zusätzliche Blaulichtmodule in einem Warnbalken zulässig, oder darf es nur den "Rundumkennleuchtenersatz" an den Ecken geben? Die ECE-R65 kennt den "vollständigen Balken" (complete bar) als eine (!) Warnleuchte mit zwei oder mehr optischen Systemen. Da müsste man ggf. mal tiefer einsteigen, wie das genau geregelt ist. Ich gehe aber erstmal davon aus, dass aktuelle Balken auch im Ganzen als Balken genehmigt sind? | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 862851 | |||
Datum | 07.10.2020 10:11 | 3384 x gelesen | |||
Die geometrische Sichtbarkeit wurde bisher über das Merkblatt Anbaubedingungen definiert. Deswegen ja mein Interesse daran, ob es dafür auch schon eine aktualisierte Version gibt... Wenn ich mir aber anschaue, was in der Praxis offensichtlich bei den gelben Fackeln notwendig ist um die geometrische Sichtbarkeit zu erreichen (für das gelbe Blinklicht gibt es die Regel ja schon ewig!), dann kann ich mir kaum vorstellen, dass es beim blauen Blinklicht jetzt zu einer Verringerung der Anzahl der Einrichtungen kommt. | |||||
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Autor | Ingo8 z.8, Handeloh / Niedersachsen | 862843 | |||
Datum | 07.10.2020 08:48 | 3489 x gelesen | |||
Währen denn jetzt zusätzliche Blaulichtmodule in einem Warnbalken zulässig, oder darf es nur den "Rundumkennleuchtenersatz" an den Ecken geben? Was ist mit einem "Powerblitz" o.ä. mit größerer Reichweite? | |||||
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Autor | Flor8ian8 M.8, Rösrath / NRW | 862842 | |||
Datum | 07.10.2020 07:34 | 3736 x gelesen | |||
So wie ich den von dir zitierten Text verstanden habe gilt die Beschränkung von einem Paar nur für Blinklichter mit Hauptabstrahlrichtung vorne/hinten. Rundum darf man soviel, wie es für die "geometrische Sichtbarkeit" (was ist das?) erforderlich ist. Ich kann mir nur vorstellen, dass geometrische Sichtbarkeit bedeutet dass man nicht nur sehen kann, dass da etwas kommt, sondern auch wie groß es ist/welche Form es hat. Das kann aber auch falsch sein. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 862841 | |||
Datum | 07.10.2020 07:29 | 3819 x gelesen | |||
Geschrieben von Lars J.Nämlich die sogenannten "HT"-Systeme - die Kreuzungsblitzer sind zum Beispiel solch ein Konstrukt, welches als halbe (180°) Kennleuchte zugelassen sind. Wenn sie nun unter den Vorgaben des Herstellers in bestimmten Winkeln und synchron (bin mir gerade nicht sicher, ob das bei Kreuzungsblitzern ein Muss ist) verbaut werden, könnte man an Front und an Heck mit zwei genau solcher Systeme eine zulässige 360°-Wirkung erzielen. Wenn ich dann in der Folge vorne keine blauen Lampen mehr auf dem Dach haben darf, dann sehe ich das nicht als erstrebenswert an... | |||||
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Autor | Lars8 J.8, Kaarst / NRW | 862840 | |||
Datum | 06.10.2020 23:50 | 4431 x gelesen | |||
Geschrieben von Henning K.Ansonsten hätte ich jetzt gedacht, dass man die Rundumwirkung eben nicht mehr zwingend durch Rundumkennwarnleuchten sondern auch durch geeignete Kombination von gerichteten Warnleuchten erzielen darf, was ja de facto schon länger immer öfter in der Praxis so gemacht wird. Auch für so Dinge wie Kreuzungsblitzer hätte ich da einen Weg gesehen. Vielleicht ist Deine Sorge da auch unbegründet, da eben meistens eine Kombination von mehreren einzelnen gerichteten Leuchten als eine Einheit zugelassen sind. Nämlich die sogenannten "HT"-Systeme - die Kreuzungsblitzer sind zum Beispiel solch ein Konstrukt, welches als halbe (180°) Kennleuchte zugelassen sind. Wenn sie nun unter den Vorgaben des Herstellers in bestimmten Winkeln und synchron (bin mir gerade nicht sicher, ob das bei Kreuzungsblitzern ein Muss ist) verbaut werden, könnte man an Front und an Heck mit zwei genau solcher Systeme eine zulässige 360°-Wirkung erzielen. | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 862834 | |||
Datum | 06.10.2020 21:30 | 9565 x gelesen | |||
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0301-0400/397-20.pdf?__blob=publicationFile&v=1 Hallo, | |||||
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