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ThemaFalschparken wird zur fahrlässigen Tötung17 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / 338784
Datum11.05.2006 20:348944 x gelesen
Das AG Esslingen hat einen Bauarbeiter wegen fahrlässiger Tötung zu 100 Tagessätzen zu 30? verurteilt.

Sein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug hat einem auf die Straße rennendem Kind die Sicht versperrt. Ebenfalls konnte ein LKW-Fahrer das Kind wegen dieses LKW zu spät erkennen und nicht mehr rechtzeitig anhalten.

Das Kind wurde bei diesem Ubnfall getötet.



Artikel aus des Esslinger Zeitung.





Könnte ja auch interessant sein, wenn das LF oder die DLK nicht durchkommt...







Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!



Christian Fischer

Wernau





P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorMart8in 8S., Eggenstein / 338786
Datum11.05.2006 20:567323 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerKönnte ja auch interessant sein, wenn das LF oder die DLK nicht durchkommt...



In welchem Zusammenhang denn bitte?

Ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug ist im Falle eines Einsatzes und der Behinderung der Kräfte am Vorwärtskommen erstmal nur ein Hindernis. Also Belagung höchstens wegen Behinderung von Einsatzkräften.



Ich denke mal das Urteil könnte höchstens dann für uns interessant werden, wenn die Behinderung direkt am Objekt oder in umittelbarster Umgebung geschieht und damit ein Eingriffen erschwert wird.



Im vorliegenden Fall war es relativ eindeutig, dass durch das ordnungswidrige Verhalten das Risiko für die Kinder noch stark erhöht wurde und schließlich zum Tode des Kindes mit beigetragen hat. Es besteht also eine gewisse Mitschuld an den Umständen des Ereignises.



Gruß aus Eggenstein

Martin

"Nur wer das Herz hat zu helfen, hat das Recht zu kritisieren." A.L.

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AutorThor8ben8 G.8, Leese bzw. Osnabrück / 338787
Datum11.05.2006 21:067203 x gelesen
Nabend,

was sagt unsere Juristen-Fraktion zu dem Urteil?

Die Begründung scheint mir alles andere als wasserdicht. "könnte dazu beigetragen haben" - wie war das gleich mit der Unschuldsvermutung?

Ein eingeschränktes Halteverbot - hätte man den LKW also gerade erst abgestellt gehabt, wäre dieses Ereignis "korrekt" gewesen? Der deutlich unter der erlaubten Geschwindigkeit fahrende LKW hätte 0,5 Sekunden mehr gehabt, die abe rzum Bremsen trotzdem nich gereicht hätten. - Wie wäre es ausgegangen, wenn dort legal mit 30 ohne Sichtbehinderung gefahren worden wäre? Alles doch sehr wackelig argumentiert. *denk*

ciao,

Thorben



--

...und mal etwas Werbung für www.ABC-Zug.com

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / 338791
Datum11.05.2006 21:137210 x gelesen
Das bestätigt wieder die alte Weisheit, dass der Ausgang vor dem Amtsgericht und auf hoher See immer ungewiss ist. Ich würde gegen dieses Urteil sofort Berufung einlegen, da hier wohl die Kausalkette zw. Falschparken und fahrlässiger Tötung zu weit hergeholt ist.



Aus diesem Urteil einen Grundsatz abzuleiten halte ich für verfrüht, da der Anwalt des Verurteilten wohl sehr gute Aussichten bei der Berufung haben dürfte.



Man stelle sich vergleichbarer Weise vor, dass ein Mann einen Baum pflanzt, ein Kind raufklettert und abstürzt. Dann wäre der Mann wohl schuld am Absturz des Kindes, da wenn der Mann den Baum nicht gepflanzt hätte, der Junge nicht abgestützt wäre. So ein Schwachsinn. Wo ist da der kausale Zusammenhang?



horrido



Jürgen

Bin immer auf der Suche nach Feuerwehreffekten und Unterlagen aus der Zeit vor 1945

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AutorTimo8 B.8, Stuttgart / 338793
Datum11.05.2006 21:197295 x gelesen
Die fahrlässige Tötung setzt die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (=Tod des Kindes) bei rechtmäßigem Alternativverhalten (=richtig parken) voraus. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen, d.h. im Tod des Kindes muss sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr auswirken. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn der Erfolg, pflichtgemäßes Alternativverhalten unterstellt, ebenfalls eingetreten wäre. Dabei wirken sich Zweifel über den Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten nach Ansicht des BGH zu Gunsten des Täters aus. Argument: Wenn Zweifel daran bestehen, ob der Erfolg verhindert worden wäre, wenn sich der Täter vollkommen korrekt verhalten hätte, geht das in dubio pro reo zu seinen Gunsten.



Gruß, Timo

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AutorAlex8and8er 8F., Bochum / 338794
Datum11.05.2006 21:327058 x gelesen
N`abend!

Versteh ich dass jetzt richtig, dass wen du falsch Parkst und jemand angefahren wird, du u.U. wegen fahrlässiger Tötung dran kommst. Weil hättest du da nicht geparkt, hätte es ja anders ausgehen können. Klingt für mich als sehr schwammig vom Gesetzgeber, irgendwo is` da die Willkür die ein Richter an Tag legen kann doch recht groß.

Gut, es ist eine Straftat und dass das Kind tot is` is` schon schlimm genug, aber muss man es so signalisieren? Hätte der LKW richtig geparkt, das Kind wäre auf die Strasse gerannt und alles wäre so ausgegangen, wäre also niemand schuld, auch wen der LKW da gestanden hat.



Also in meinen Augen is` da mal wieder was, was der Gesetzgeber nacharbeiten sollte!!!



MfG. Alex

Besuch mal meine Löscheinheit unter http://www.ff-bochum-mitte.de

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AutorFabi8an 8K., Rheinhausen / 338796
Datum11.05.2006 21:487342 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Timo BentenDie fahrlässige Tötung setzt die Vermeidbarkeit des Erfolgseintritts (=Tod des Kindes) bei rechtmäßigem Alternativverhalten (=richtig parken) voraus. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg muss ein Zusammenhang bestehen, d.h. im Tod des Kindes muss sich gerade die durch die Pflichtwidrigkeit gesetzte Gefahr auswirken. Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang entfällt, wenn der Erfolg, pflichtgemäßes Alternativverhalten unterstellt, ebenfalls eingetreten wäre. Dabei wirken sich Zweifel über den Erfolgseintritt bei pflichtgemäßem Alternativverhalten nach Ansicht des BGH zu Gunsten des Täters aus.



Jetzt weiss ich auch wieder was ich an Juristen so liebe...



mfg Fabian Kunz

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AutorTimo8 B.8, Stuttgart / 338803
Datum11.05.2006 22:357224 x gelesen
Geschrieben von Fabian KunzJetzt weiss ich auch wieder was ich an Juristen so liebe...



Freut mich ;-). Kurz formuliert: Wenn (wie hier) nicht klar ist, ob das Kind auch bei richtigem Parken gestorben wäre oder nicht, würde ihn der BGH freisprechen. Klarer :-)?



Schönen Abend noch,



Timo

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / 338811
Datum11.05.2006 23:447169 x gelesen
Mahlzeit!



Geschrieben von ---Christian Fischer--- Könnte ja auch interessant sein, wenn das LF oder die DLK nicht durchkommt...



oder wenn das LF oder die DLK sichtbehindernd parken!



Hoffentlich hat dann niemand das Blaulicht ausgeschaltet....



Gruß,

Henning

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AutorThor8ben8 G.8, Leese bzw. Osnabrück / 338812
Datum11.05.2006 23:487145 x gelesen
Nabend,

Geschrieben von Timo BentenArgument: Wenn Zweifel daran bestehen, ob der Erfolg verhindert worden wäre, wenn sich der Täter vollkommen korrekt verhalten hätte, geht das in dubio pro reo zu seinen Gunsten.



Man möchte meinen, dass auch das Amtsgericht Esslingen davon schonmal gehört haben sollte. Aber dieser Grundsatz scheint in der ""zivilisierten"" Welt ja so langsam aus der Mode zu kommen...

ciao,

Thorben



--

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AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / 338813
Datum11.05.2006 23:507186 x gelesen
Geschrieben von ---Martin Streeb---



Geschrieben von Christian Fischer

"Könnte ja auch interessant sein, wenn das LF oder die DLK nicht durchkommt..."



In welchem Zusammenhang denn bitte?





Das Eintreffen der Rettungskräfte wird duch ein ordnungswidrig geparktes Fahrzeug verzögert. Ein Mensch stirbt.



Erst wollte ich auf Christians Posting ja auch antworten 'die Kausalität kann man niemals nachweisen', aber vor _diesem_ Amtsgericht könnte ich mir auch in dem Fall eine Verurteilung des Falschparkers vorstellen.





Ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug ist im Falle eines Einsatzes und der Behinderung der Kräfte am Vorwärtskommen erstmal nur ein Hindernis. Also Belagung höchstens wegen Behinderung von Einsatzkräften.




Nach welcher Vorschrift ist denn 'Behinderung von Einsatzkräften' verboten bzw. unter Strafe gestellt?



Gruß,

Henning

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / 338817
Datum12.05.2006 07:137177 x gelesen
Geschrieben von Martin StreebEin ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug ist im Falle eines Einsatzes und der Behinderung der Kräfte am Vorwärtskommen erstmal nur ein Hindernis.



Fahrzeug steht ordnungswidrig in der Feuerwehrzufahrt und verhindert das Erreichen der Aufstellfläche für die DLK. Eine Person die am Fenster der Brandwohnung steht springt während die DLK bereits mehrere Minuten vor der zugeparkten Feuerwehrzufahrt steht in den Tod.





Da wäre sogar der kausale Zusammenhang gegeben...







Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!



Christian Fischer

Wernau





P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de



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AutorFabi8an 8K., Rheinhausen / 338818
Datum12.05.2006 07:137267 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Timo BentenFreut mich ;-). Kurz formuliert: Wenn (wie hier) nicht klar ist, ob das Kind auch bei richtigem Parken gestorben wäre oder nicht, würde ihn der BGH freisprechen. Klarer :-)?



Danke - verstanden habe ich es schon. Es ging mir mehr um die Gabe, einen einfachen (und traurigen) Sachverhalt derart abstrakt aufzublasen. Zwei Zeilen normale Sprache scheinen ja auszureichen!?



mfg Fabian Kunz

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AutorJörg8 A.8, Stuttgart / 338821
Datum12.05.2006 07:297142 x gelesen
Geschrieben von Fabian Kunz



Es ging mir mehr um die Gabe, einen einfachen (und traurigen) Sachverhalt derart abstrakt aufzublasen.



Für irgendwas muß ja das laaaaange Studium von Timo nötig sein. *duckundrenn





MkG

Jörg

Alle Form- und Rechtschreibfehler sind auf Sattelitenübertragungsfehler zurück zu führen, stammen von außerirdischen Lebensformen und dienen ausschließlich der Belustigung.

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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / 338840
Datum12.05.2006 09:147290 x gelesen
hallo,



Geschrieben von Christian FischerFahrzeug steht ordnungswidrig in der Feuerwehrzufahrt und verhindert das Erreichen der Aufstellfläche für die DLK. Eine Person die am Fenster der Brandwohnung steht springt während die DLK bereits mehrere Minuten vor der zugeparkten Feuerwehrzufahrt steht in den Tod.



Da wäre sogar der kausale Zusammenhang gegeben...




nach meiner laienhaften juristischen Meinung ist in diesem Beispiel eher die Haftung des Falschparkers gegeben als in dem Esslinger Fall.



Gab es in der Vergangenheit solche Fälle die auch wirklich juristische Folgen hatten? [muss ja nicht gleich ein Todefall sein]?

MkG Jürgen Mayer



Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorKatj8a R8., Köln / 338894
Datum12.05.2006 16:297166 x gelesen
Hi!



Geschrieben von Christian FischerKönnte ja auch interessant sein, wenn das LF oder die DLK nicht durchkommt...



Oder zukünftig für jeden von uns, der etwas größere Autos fährt...



M.E. fragwürdige Entscheidung. Vor allen Dingen ist der letzte Satz aus der Pressemeldung sowas von überflüssig, wenn denn wirklich so geäußert.



Gruß

Katja

"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."









Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorAndr8eas8 B.8, Düsseldorf / 338895
Datum12.05.2006 16:397183 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferDas bestätigt wieder die alte Weisheit, dass der Ausgang vor dem Amtsgericht und auf hoher See immer ungewiss ist.



*g* es gibt eine Stadt, da wird überlegt, ins das Gebäude des Amtsgerichts ein Casino einzubauen, wenn das AG ausgezogen ist.

Kommentar eines Richters einer höheren Instanz: "Passt doch gut, AG ist ja eh schon Glücksspiel."



Gruß



A.



Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.



INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN!

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