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ThemaDruckbehälterprüfung bei Feuerlöschern6 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorLutz8 K.8, Eschweiler / 339970
Datum22.05.2006 16:439033 x gelesen
Hallo zusammen,



Dauerdruckfeuerlöscher müssen alle 10 Jahre nach Druckbehälterverordnung durch einen Sachverständigen geprüft werden. Laut BVFA (Bundesverband Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V.) gilt dies ausschließlich für Dauerdrucklöscher. Ist das wirklich so? Wenn ich einen Aufladelöscher aktiviere, habe ich doch auch einen Druckbehälter, oder?

Danke für die Antworten,



Gruss, Lutz Krüger

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AutorJürg8en 8L., Kreiensen / 339984
Datum22.05.2006 18:166948 x gelesen
Hallo,



Geschrieben von Lutz Krüger:



Dauerdruckfeuerlöscher müssen alle 10 Jahre nach Druckbehälterverordnung durch einen Sachverständigen geprüft werden. Laut BVFA (Bundesverband Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V.) gilt dies ausschließlich für Dauerdrucklöscher. Ist das wirklich so? Wenn ich einen Aufladelöscher aktiviere, habe ich doch auch einen Druckbehälter, oder?



Ja, dem ist so. Die Tüv-Prüfung bezieht sich auf Behälter, welche ständig unter Druck stehen, und ein gewisses Volumen überschreiten.



Bei den Aufladelöschern müssen die Treibmittelkartuschen mit mehr als 0,2ltr. Inhalt auch nach 10 Jahren zum TÜV, vorrausgesetzt sie wurden entlehrt.



Mann hat mal darüber nachgedacht,ob das mitlerweile so ist, weiß ich nicht das CO² Löscher grundsätzlich nach 10 Jahren zum Tüv müssen, egal ob Leer oder nicht.



Desweiteren gibt es seit neuestem eine Aussonderungsfrist für Feuerlöscher, welche aber sehr Geräteabhängig ist, und vom Hersteller zu erfragen ist.



Gruß

Jürgen Linne



Alles was ich hier zum besten gebe, ist meine persönliche Meinung. Und es lebe die Rechtschreibreform ;)

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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / 339988
Datum22.05.2006 19:077084 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Lutz KrügerWenn ich einen Aufladelöscher aktiviere, habe ich doch auch einen Druckbehälter, oder?

Sischer, sischer, ...

ABER: die Belastung des Behälters ist eine ganz andere. Der Dauerdrucklöscher steht ja ständig unter Druck und harrt der Dinge, die da kommen werden.

Der Aufladelöscher wird nur Kurz unter Druck gesetzt, um gleich darauf wieder drucklos gemacht zu werden.



Deshalb haben sich die "zuständigen Behörden" wahrscheinlich auch mit der einmaligen Prüfung bei Bauartzulassung des Löschmittelbehälters bzw. jedes Behälters bei der Fertigung auf eine längere Prüffrist (unbegrenzt) nach §23 Abs. 2 Nr.2 geeinigt.



Siehe auch:

Geschrieben von Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (alt)

§ 23 Prüffristen

(1) Die Prüffristen betragen

1. zwei Jahre bei nicht befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,

2. drei Jahre

a) bei befahrbaren Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff stark angreifen können,

b) bei Behältern für Acetylen für die erste Prüfung nach dem Füllen der Behälter mit poröser Masse, für die folgenden Prüfungen sechs Jahre,

3. sechs Jahre bei Behältern, soweit sie nicht unter Nummer 1, 2 oder 4 fallen,

4. zehn Jahre bei Behältern für Druckgase, die den Behälterwerkstoff nicht stark angreifen können, wenn der Rauminhalt nicht größer ist als 150 Liter.

(2) Die zuständige Behörde kann die Fristen nach Absatz 1

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder

2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

(3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vorschriften für den nichtgrenzüberschreitenden Verkehr Prüffristen für Druckgasbehälter genannt sind, gelten diese an Stelle der Prüffristen nach den Absätzen 1 und 2.




Weiterhin müssen CO2-Löscher und CO2-Patronen von Aufladelöschern mit mehr als 200g CO2 Inhalt auch nur dann nach 10 Jahren durch einen Sachverständigen (z.B. TÜV) geprüft werden, wenn sie gebraucht (entleert) wurden.



Für Dauerdrucklöscher gibts nochmal Spezialitäten und Unterschiede bei der Prüfung, und zwar dann, wenn sie vor dem 30.06.1980 bauartzugelassen und gefertigt wurden oder nach dem 01.07.1980.

Aber das müsste sich eh bald erledigt haben, da die alten Kracher von den Herstellern zur Aussonderung vorgegeben werden. Und die Herstellerangaben zählen (fragt beim nächsten Kundendienst den Sachkundigen eures Vertrauens mal nach der Prüf- und Füllanleitung, die er für den Löscher auch dabei haben muss. Damit könnt ihr jeden seiner Handgriffe kontrollieren, ob er auch ausführt, was er abrechnet!)



Ob die Aussonderung auch der geneigte Privatmann machen tut, der seinen ehemaligen "Heizungslöscher" nicht prüfen lässt bzw. bisher erfolgreich die tingelnden "Haustür-Ramschverkäufer" abgewehrt hat, bleibt dahingestellt.



Was sich im Rahmen der Betriebssicherheitsverordnung für die DruckBehV und die TRB`s bis 2007 noch ändert bzw. neue technische Regeln rauskommen, kann ich Dir im Moment allerdings nicht sagen.



Und ein letztes noch:

Geschrieben von Lutz KrügerLaut BVFA (Bundesverband Feuerlöschgeräte und -anlagen e.V.)...

Jaja, Verbände! Schreib die doch mal an, wäre interessant, was die zu Deiner Frage sagen.

Meine Meinung ist, dass von den Verbänden relativ wenig nach außen dringt, außer Selbstmitleid über den schlechter werdenden Feuerlöschermarkt. Ich hab etwas das Gefühl, dass diese unterschiedlichen Verbände, die sich um die Feuerlöscherei kümmern (bvfa, bvbk, bvbf) (und teilweise auch noch gleiche Anschriften haben) eigentlich nur Selbstverwaltungsverbände sind.

Ich finds jedenfalls klasse, wenn ein Verband "AKTIV in der Normung mitwirkt und Mitgliederinteressen vertritt", aber eine absolut veraltete Liste "Wichtige Normen" im Netz verbreitet. Das darf nicht sein! (Oder verteilt der DFV noch die "Ausbildungsordnung für die Feuerwehren Bayerns von 1958"? Ich glaubs net!)



HTH, Grüßla

FP

Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.





Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit



Besucht uns unter:

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Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken

LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

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AutorPatr8ick8 v.8, Köln / 341930
Datum03.06.2006 20:046845 x gelesen
Hallo Lutz,



ich bin selbst Sachkundiger und Befähigte Person zur Prüfung für Feuerlöschgeräte- und anlagen.

Dauerdruckfeuerlöscher müssen alle 10 Jahre von einem Sachverständigen (TÜV o.ä.) überprüft werden da diese Geräte der Druckbehälterverordnung unterstehen.



Ab 2008 soll es aber so sein, das diese Prüfung dann auch von einer Befähigten Person, sprich von einem Sachkundigen mit Zusatzausbildung durchgeführt werden kann.



Ein Aufladelöscher untersteht nicht der Druckbehälterverordnung da dieser erst bei Inbetriebnahme unter Druck gesetzt wird.



Gruß Patrick



www.FFW-BRUECK.de

www.koelner-brandschutzservice.de

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / 341938
Datum03.06.2006 20:326875 x gelesen
Tach, Post!



Geschrieben von Patrick van den Bergich bin selbst Sachkundiger und Befähigte Person



Sicher?



Geschrieben von Patrick van den BergDauerdruckfeuerlöscher müssen alle 10 Jahre von einem Sachverständigen (TÜV o.ä.) überprüft werden da diese Geräte der Druckbehälterverordnung unterstehen.



Unsinn. Die DruckbehäterVO wurde vor fast 3,5 Jahren (!!) aufgehoben, das sollte dir als Sachkundiger eigentlich bekannt sein!



Geschrieben von Patrick van den BergAb 2008 soll es aber so sein, das diese Prüfung dann auch von einer Befähigten Person, sprich von einem Sachkundigen mit Zusatzausbildung durchgeführt werden kann.



Ab 2008? IMHO ist das bereits seit 2002 so.

MkG,

Christi@n



-------------------------------------------------

Fumus ignem



- This is my very own opinion... -





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AutorPete8r G8., Apolda / Thüringen355487
Datum15.08.2006 13:577090 x gelesen
Hallo!

meine Herren, ich glaube, dass Ihnen da wohl allen was entgangen ist.
Zunächst frage ich mich wie jemand, der von sich sagt, dass er "befähigte Person" nach BetrSichV ist, die Verordnung und die Zusammenhänge selber nicht kennt. Die Ausbildung war dann wohl etwas oberflächlich ;-(

Die Zusammenhänge sind folgendermaßen:
Feuerlöscher (und zwar alle!) sind Druckgeräte gem. DruckgeräteVO. Als solche sind sie als überwachungsbedürftige Anlagen gemäß Betriebssicherheitverordnung zu betreiben und auch zu Prüfen. Die Prüfung kann bis zu einem Druck-Inhaltsprodukt von 1000 bar*Liter durch eine befähigte Person erfolgen. Alle anderen Druckgeräte müssen durch eine zugelassene Überwachungsstelle (z.B. TüV) geprüft werden.
Die Anwendung der Verordnung ist übrigens durch Übergangsbestimmungen so geregelt, dass diese spätestens bis zum 31.12.2007 anzuwenden ist.


Mit freundlichen Grüßen an das Forum
P. Gundermann


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