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ThemaVerbindlichkeit vfdb080433 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343077
Datum13.06.2006 18:3411606 x gelesen
Hi,

könnt Ihr mir etwas zur Verbindlichkeit der vfdb0804 sagen? Muss sie bei der Wartung von PA angewendet werden? Wo steht das? Machen einige Hersteller eventuell sogar andere Angaben als in der vfdb?

Gruß,
Christian Rieke

"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom."
(Albert Einstein)
***Natürlich ist alles meine rein persönliche und PRIVATE Meinung und ist absolut nicht die Meinung der Organisationen, in denen ich meinen Dienst verrichte***

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AutorErik8 H.8, Alzenau - Michelbach / Bayern343095
Datum13.06.2006 20:127943 x gelesen
Hallo Christian,

Diese Richtlinie, die mittlerweile vom Ref. 8 beschlossen wurde, setzt Maßstäbe für die einheitlichen Wartungsaktivitäten und ?fristen.
Von diesen Maßstäben ist nur abzuweichen, wenn der Hersteller in der Gerätegebrauchsanleitung strengere Anforderungen, d.h. kürzere Fristen und erweiterte Aktivitäten vorschreibt. Diese Angaben enthält jede Gebrauchsanweisung eines Atemschutzgerätes, das von der DMT in Essen als für die Feuerwehr geeignet erklärt wurde.



MfG

Erik Hufnagel


Quelle

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343104
Datum13.06.2006 21:387902 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Erik HufnagelDiese Angaben enthält jede Gebrauchsanweisung eines Atemschutzgerätes, das von der DMT in Essen als für die Feuerwehr geeignet erklärt wurde.

In jeder Gebrauchsanweisung der PA-Hersteller, die eine Zulassung der DMT haben, steht ein Bezug auf die vfdb0804? Hab ich das richtig verstanden? Dann muss ich doch gleich morgen mal nachschauen.

Gruß,
Christian Rieke

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW343117
Datum13.06.2006 23:157926 x gelesen
Geschrieben von Christian Riekekönnt Ihr mir etwas zur Verbindlichkeit der vfdb0804 sagen?

ist eine anerkannte Regel der Technik


Geschrieben von Christian RiekeMuss sie bei der Wartung von PA angewendet werden?

ja
Verstößt man dagegen, sollte man schon gute Argumente haben. Das kann eine Gefährdungsbeurteilung sein (z.B. Atemschutzgeräte die nur für gefahrlose Übungen an Feuerwehrschulen genutzt werden), oder der Hersteller macht z.B. im benachbarten Ausland bei gleicher Einsatzumgebung weniger Vorgaben. Aber selbst dann hat man ziemlich sicher den schwarzen Peter mit der Beweislast, wenn mal was passiert..

Geschrieben von Christian RiekeWo steht das? Machen einige Hersteller eventuell sogar andere Angaben als in der vfdb?

sofern Hersteller "strengere" Vorgaben machen, gelten diese...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio343125
Datum13.06.2006 23:427751 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Christian Riekekönnt Ihr mir etwas zur Verbindlichkeit der vfdb0804 sagen?

Sie ist eine Empfehlung.

Geschrieben von Christian RiekeMuss sie bei der Wartung von PA angewendet werden?

Zunächst mal muß die Wartungsvorschrift des Herstellers angewandt werden.

Geschrieben von Christian RiekeMachen einige Hersteller eventuell sogar andere Angaben als in der vfdb?

Natürlich, einfach mal ins Ausland schauen.

MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343134
Datum14.06.2006 06:367787 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Christi@n PannierZunächst mal muß die Wartungsvorschrift des Herstellers angewandt werden.

Die sich aber zumindest in Deutschland in der Regel mit der vfdb deckt?

Geschrieben von Christi@n PannierNatürlich, einfach mal ins Ausland schauen.

Da fällt mir grade ein: Ein Hersteller gibt eine Laufzeit von 10 Jahren für den Druckminderer an. Muss ich den jetzt trotzdem bei der 6-Jahres-Prüfung wechseln oder nicht?

Gruß,
Christian Rieke

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343135
Datum14.06.2006 06:427803 x gelesen
Hi,

versteht mich nicht falsch: Ich bin für die Anwendung der vfdb. Allerdings hört man in letzter Zeit immer öfter, dass Wehren die Anwendung der vfdb aus Kostengründen (!!!) verweigern und dieses Thema möchte ich mal erschöpfend abgehandelt haben.

Geschrieben von Ulrich Cimolinoist eine anerkannte Regel der Technik

Wer bestimmt das? Ob ein Richter diese Regel nun heranzieht oder nicht, ist ja mal offen, aber zumindest sehr wahrscheinlich.

Geschrieben von Ulrich CimolinoVerstößt man dagegen, sollte man schon gute Argumente haben. Das kann eine Gefährdungsbeurteilung sein (z.B. Atemschutzgeräte die nur für gefahrlose Übungen an Feuerwehrschulen genutzt werden), oder der Hersteller macht z.B. im benachbarten Ausland bei gleicher Einsatzumgebung weniger Vorgaben. Aber selbst dann hat man ziemlich sicher den schwarzen Peter mit der Beweislast, wenn mal was passiert..

Man kann sich aber auch genau an die Herstellervorschriften halten, die in der Regel nicht sehr stark abweichen? Zumindest der Teil LA_Desi und die Prüfung nach Gebrauch sollte wohl Standard auch bei den Herstellern sein. Oder gibt es irgendwo gravierende Unterschiede?

Gruß,
Christian Rieke

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW343138
Datum14.06.2006 08:317819 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Christian Riekekönnt Ihr mir etwas zur Verbindlichkeit der vfdb0804 sagen?

Sie ist eine Empfehlung.


Das sehen aber gaaaanz viele anders...
Sie ist eine Regel der Technik!


Geschrieben von Christi@n PannierZunächst mal muß die Wartungsvorschrift des Herstellers angewandt werden.

Im Ref. 8 - und damit auch bei der Erstellung der Richtlinie - waren alle relevanten Hersteller dabei...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW343139
Datum14.06.2006 08:417734 x gelesen
Geschrieben von Christian RiekeDie sich aber zumindest in Deutschland in der Regel mit der vfdb deckt?

Ja, weil die (relevanten) Hersteller bei der RL 08/04 alle mit am Tisch saßen.
Das Ziel sollte sein, die Wartungshinweise nicht nur aus der FwDV 7 herauszunehmen, auch da standen früher ja welche drin, sondern auch zu vereinheitlichen, damits für die Feuerwehren leichter wird.

Geschrieben von Christian RiekeDa fällt mir grade ein: Ein Hersteller gibt eine Laufzeit von 10 Jahren für den Druckminderer an. Muss ich den jetzt trotzdem bei der 6-Jahres-Prüfung wechseln oder nicht?

Da wirds jetzt kompliziert, weil einer ggf. für die Entscheidung Verantwortung tragen muss... ;-)
Wenn der Hersteller das so ausdrücklich auch für Deutschland und hiesige Einsatzbedingungen etc. angibt, sollte das aber kein Problem sein.

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW343140
Datum14.06.2006 08:487872 x gelesen
Geschrieben von Christian RiekeWer bestimmt das?

Wissenschaft und Technik (ähnlich DIN)

http://de.wikipedia.org/wiki/Anerkannte_Regeln_der_Technik


Geschrieben von Christian RiekeOb ein Richter diese Regel nun heranzieht oder nicht, ist ja mal offen, aber zumindest sehr wahrscheinlich.

Geh mal locker von 100 % aus... (und im Zweifel wird da eh mindestens ein Gutachter aussagen - und dreimal darfst Du raten, worauf der sich beziehen wird, und wenn das dann noch ein Gutachter vom Fachreferat (Ref. 8 der vfdb) ist...)


Geschrieben von Christian RiekeMan kann sich aber auch genau an die Herstellervorschriften halten, die in der Regel nicht sehr stark abweichen?

Hängt immer auch mit davon ab, für welchen Einsatzbereich da was beschrieben wird.

Man kann viel über die vfdb RL 08/04 diskutieren (z.B. was die Wartungsfristen für Ausbildungsgeräte angeht), aber für den Einsatzdienst halte ich die schon für mehr als richtig! Ich weiß aber auch, dass es viele (auch große) Feuerwehren gibt, die völlig anders vorgehen. Das müssen die ggf. dann auch verantworten. Wir hier warten eindeutig nach den Vorgaben - mit Ausnahme der Ausbildungs-PA (Einsatz nur OHNE jede reale Gefahr und nur dafür) und da haben wir uns eine Gefährdungsbeurteilung fertigen lassen, die das Vorgehen dort klar definiert.


Geschrieben von Christian RiekeZumindest der Teil LA_Desi und die Prüfung nach Gebrauch sollte wohl Standard auch bei den Herstellern sein. Oder gibt es irgendwo gravierende Unterschiede?

Sollten in Deutschland alle der vfdb RL 08/04 entsprechen...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343146
Datum14.06.2006 09:497870 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Ulrich CimolinoMan kann viel über die vfdb RL 08/04 diskutieren (z.B. was die Wartungsfristen für Ausbildungsgeräte angeht), aber für den Einsatzdienst halte ich die schon für mehr als richtig!

ACK.

Geschrieben von Ulrich CimolinoSollten in Deutschland alle der vfdb RL 08/04 entsprechen...

Jepp, zumal AFAIK alle Hersteller eine Wartungsmöglichkeit nach vfdb0804 für Ihre Geräte zugesichert haben, auch für Altgeräte. Folgendes habe ich grade bei der LFKS RLP gefunden:

Geschrieben von LFKS RLPEinführung der Wartungsrichtlinie für Atemschutzgeräte für die Feuerwehren
(vfdb 0804, Ausgabe: Juli 2002)
Die Gültigkeit der Richtlinie ist ab dem 01.07.02 festgelegt worden. Für
Atemschutzgeräte die vor diesem Datum in Betrieb gegangen sind, gilt eine
Bestandschutzregel, so dass es für diese Geräte ausreichend ist, die
Betriebsanleitung der Hersteller zu beachten. Gleichwohl erklären die Hersteller,
dass eine Anwendung der RL 0804 für alle Altgeräte möglich ist. Eine Vermischung
der Regelungen ist nicht erlaubt!


Jetzt fehlt nur noch der Hinweis in den Herstellervorschriften auf die vfdb. Das werde ich heute abend mal nachschauen.

Gruß,
Christian Rieke

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio343178
Datum14.06.2006 12:147810 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Ulrich CimolinoDas sehen aber gaaaanz viele anders...
Sie ist eine Regel der Technik!


Ja, und? Was hat das mit der Frage der Verbindlichkeit zu tun? "Regel der Technik" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, es gibt eine Fülle von Urteilen dazu, selbst das BVG hat sich schon damit befasst. Die Frage ist ganz einfach: Was mache ich, wenn ich eine Wartungsvorgabe seitens des Herstellers habe, die abweichend von Vorgaben der vfdb 08/04 ist. Und da ist IMMER die Herstellervorgabe maßgeblich.
Das interessante an diesem Punkt ist (und das hat auch das Referat 8 der vfdb erkannt), dass bei einigen Herstellern unterschiedliche Zeitintervalle für Wartungen exisitieren. Wohlgemerkt: Für identische Geräte, es geht bloß um den Markt, in welchem das Gerät verkauft werden soll. Das führt schnell dazu, dass die Regel der Technik nur bis an die deutsche Landesgrenze gilt, weil zumindest ein kleiner Teil der "Mehrheit der Fachleute" (vgl. Definition der Regel der Technik) offenbar der Ansicht ist, dass man nur wenige Kilometer hinter der deutschen Grenze, in Ländern mit identischen Strukturen im Feuerwehrwesen, mit ganz anderen Prüffristen arbeiten kann.

Geschrieben von Ulrich CimolinoIm Ref. 8 - und damit auch bei der Erstellung der Richtlinie - waren alle relevanten Hersteller dabei...

Ja, alle relevanten... Definiere "relevant". Wer hat festgelegt, wer relevant ist und wer nicht? M.W. hat Interspiro keinen Vertreter im Referat 8 vfdb sitzen, sind die jetzt relevant oder nicht? Ist Bartels&Rieger relevant (die sind im Referat 8)? Was ist mit Sabre, die haben durchauseinige Feuerwehren in Deutschland ausgerüstet. Und was machst du, wenn morgen ISI auf die Idee kommt, ihre Preßluftatmer hier anzubieten?

MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW343221
Datum14.06.2006 15:227855 x gelesen
Geschrieben von Christi@n PannierJa, und? Was hat das mit der Frage der Verbindlichkeit zu tun? "Regel der Technik" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, es gibt eine Fülle von Urteilen dazu, selbst das BVG hat sich schon damit befasst. Die Frage ist ganz einfach: Was mache ich, wenn ich eine Wartungsvorgabe seitens des Herstellers habe, die abweichend von Vorgaben der vfdb 08/04 ist. Und da ist IMMER die Herstellervorgabe maßgeblich.
Das interessante an diesem Punkt ist (und das hat auch das Referat 8 der vfdb erkannt), dass bei einigen Herstellern unterschiedliche Zeitintervalle für Wartungen exisitieren. Wohlgemerkt: Für identische Geräte, es geht bloß um den Markt, in welchem das Gerät verkauft werden soll. Das führt schnell dazu, dass die Regel der Technik nur bis an die deutsche Landesgrenze gilt, weil zumindest ein kleiner Teil der "Mehrheit der Fachleute" (vgl. Definition der Regel der Technik) offenbar der Ansicht ist, dass man nur wenige Kilometer hinter der deutschen Grenze, in Ländern mit identischen Strukturen im Feuerwehrwesen, mit ganz anderen Prüffristen arbeiten kann.


Dazu hatte ich auch was geschrieben... Trotzdem liegt dann in Deutschland die Beweislast auf Seiten desjenigen, der gegen die Regeln verstößt - u.a. muß er dann nämlich belegen, dass der Einsatzbereich der gleiche ist.

M.W. weichen die Vorschriften aber in den Bereichen, die "lästig" sind, nicht voneinander ab, sondern es geht da eher um die allgemeinen Regelwartungsintervalle...


Geschrieben von Christi@n PannierGeschrieben von Ulrich CimolinoIm Ref. 8 - und damit auch bei der Erstellung der Richtlinie - waren alle relevanten Hersteller dabei...

Ja, alle relevanten... Definiere "relevant". Wer hat festgelegt, wer relevant ist und wer nicht? M.W. hat Interspiro keinen Vertreter im Referat 8 vfdb sitzen, sind die jetzt relevant oder nicht? Ist Bartels&Rieger relevant (die sind im Referat 8)? Was ist mit Sabre, die haben durchauseinige Feuerwehren in Deutschland ausgerüstet. Und was machst du, wenn morgen ISI auf die Idee kommt, ihre Preßluftatmer hier anzubieten?


1. Relevant sind derzeit die, die nennenswerte Stückzahlen in Deutschland verkaufen.
2. Relevant sein können, alle die sich an der Arbeit im Ref. 8 (oder der Normung oder oder) beteiligen. Wer das nicht tun will, braucht sich hinterher m.E. auch nicht beschweren.

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343794
Datum19.06.2006 11:417868 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Christian RiekeIn jeder Gebrauchsanweisung der PA-Hersteller, die eine Zulassung der DMT haben, steht ein Bezug auf die vfdb0804? Hab ich das richtig verstanden? Dann muss ich doch gleich morgen mal nachschauen.

Ich habe mal nachgeschaut. In den Anleitungen steht definitiv kein Verweis auf die vfdb!


Gruß,
Christian Rieke

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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen343863
Datum19.06.2006 19:037839 x gelesen
Geschrieben von Christian RiekeIch habe mal nachgeschaut. In den Anleitungen steht definitiv kein Verweis auf die vfdb!

Das schrieb er ja auch nicht... :o)


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343877
Datum19.06.2006 20:167763 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Mathias ZimmerDas schrieb er ja auch nicht... :o)

Dann scheine ich ein wenig auf dem Schlauch zu stehen. Ich verstehe das folgendermaßen:

Diese Angaben ->
Diese Richtlinie, die
mittlerweile vom Ref. 8 beschlossen
wurde und in diesem Jahr erscheinen
wird, setzt Maßstäbe für die einheitlichen
Wartungsaktivitäten und ?fristen.
Von diesen Maßstäben ist nur abzuweichen, wenn der Hersteller
in der Gerätegebrauchsanleitung
strengere Anforderungen, d.h. kürzere
Fristen und erweiterte Aktivitäten
vorschreibt.


enthält jede Gebrauchsanweisung eines Atemschutzgerätes, das von der DMT in Essen als für die Feuerwehr geeignet erklärt wurde.
***

D.h. für mich, dass ich etwas ähnliches zumindest bzgl. der strengeren Anforderungen, in der Gebrauchsanleitung unserer PA oder LA finden müsste und dazu müsste auch zumindest das Wörtchen "vfdb" oder "Ref. 8" auftauchen. Tut es aber nicht.


Gruß,
Christian Rieke

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AutorMath8ias8 Z.8, Offenbach a.M. / Hessen343883
Datum19.06.2006 20:427701 x gelesen
Geschrieben von Christian RiekeD.h. für mich, dass ich etwas ähnliches zumindest bzgl. der strengeren Anforderungen, in der Gebrauchsanleitung unserer PA oder LA finden müsste und dazu müsste auch zumindest das Wörtchen "vfdb" oder "Ref. 8" auftauchen. Tut es aber nicht.

Ich hatte das eher so verstanden, dass jede Anleitung Fristen etc. enthielte, die man vergleichen könne - was ja der Fall ist.


mfG

Mathias Zimmer


#Wie üblich meine persönliche Meinung.#

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AutorChri8sti8an 8R., Hilchenbach / NRW343888
Datum19.06.2006 20:487740 x gelesen
Hi,

die Lösung steht im letzten Absatz des zitierten Artikels:

Geschrieben von DrägerHeft Der Bezug zur Richtlinie 0804 kann
zunächst nur für die Atemschutzgeräte hergestellt werden, die einer
?neuen? Bestätigung der Feuerwehreignung zugeführt werden. Bei den
Dräger Pressluftatmer-Lungenautomaten
und Vollmasken mit dem Einheitssteckanschluss
nach DIN 58600
ist dieses bereits geschehen. Atemschutzgeräte,
die nicht nach der letzten
Ausgabe der vfdb-Richtlinie 0802
für Feuerwehr-geeignet bestätigt wurden,
enthalten den Bezug zur Richtlinie
0804 nicht und sind daher nach
den Angaben in der Gebrauchsanweisung
zu warten. ?Altgeräte? fallen
somit nicht unter die Wartungsrichtlinie,
es sei denn, der Hersteller beantragt
eine Zulassungsänderung der
den Bezug herstellenden Gebrauchsanweisung
und führt eine entsprechende
Information der Geräteverwender
durch.


Jetzt müsste man nur noch den genauen Sachstand erfahren ;-), also welches Gerät die Zulassungsänderung durchlaufen hat. Erst dann steht es in der Anleitung!!


Gruß,
Christian Rieke

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg843710
Datum26.10.2018 11:092561 x gelesen
Guten Tag

Geschrieben von Christian R.

könnt Ihr mir etwas zur Verbindlichkeit der vfdb0804 sagen?

Wird hier in der Gegend gerade mal wieder von FW-Angehörigen lebhaft diskutiert. Wie rechtsverbindlich ist die " vfdb-Richtlinie 0804 "* für die Feuerwehren ?


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

* aktuelle Fassung ?

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorMich8ael8 B.8, Ratingen / NRW843711
Datum26.10.2018 16:021768 x gelesen
Hallo Bernhard,

hat der DGUV zumindest wortgleich übernommen.

DGUV-Puplikation

Gruß

Michael

Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung.

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AutorMich8ael8 W.8, Hamminkeln / NRW843723
Datum27.10.2018 01:101647 x gelesen
Hallo!

Die Antwort steckt im Namen "Richtlinie". Wenn man mit anderen geeigneten Maßnahmen das gleiche Schutzziel erreichen kann, ok.

In der FwDV 7 (per Erlass 2004 in BaWü in Kraft gesetzt) wird unter Punkt 1 bereits deutlich hingewiesen "Neben der Feuerwehr-Dienstvorschrift sind insbesondere zu beachten: ... Einschlägige technische Regeln ... Gebrauchsanleitung der Hersteller"

Siehe auch: Erläuterungen zur Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 Atemschutz der Projektgruppe Feuerwehr Dienstvorschriften des AFKzV
12. Instandhalten der Atemschutzgeräte: Der Abschnitt 8 Instandhaltung der Atemschutzgeräte wurde kurz gefasst, da alle Prüfdaten in den Gebrauchsanleitungen der Hersteller enthalten sind, die wiederum mit den Angaben in der vfdb-Richtlinie 0804 abgestimmt sind.

Die vfdb-Richtlinie ist ja ein Geschenk an die Feuerwehr(verantwortlichen). Wie DIN-Normen darf man im Sinne der BetrSichV davon ausgehen, dass, wenn der Unternehmer (im Weiteren der Leiter der Feuerwehr) diese 1:1 anwendet, "alles richtig" macht.

Weicht man ab, muss man ggf. erklären warum man zu einem anderen Ergebnis gekommen ist. Dies kann ja auch für Dritte nachvollziehbar und sinnvoll sein.
Meine persönliche Meinung: Es ist unvernünftig anzunehmen, man hätte mehr Erfahrung als die Mitglieder des Ref. 08 (Hersteller, Zulassungsstellen, UVT, Sachverständige etc.). Wichtig ist: Schutzziel erreichen. Die vfdb-RL zeigen einen guten und auch umsetzbaren Weg auf.


Viele Grüße
Michael

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg843725
Datum27.10.2018 10:071405 x gelesen
Guten Morgen

Geschrieben von Michael W.

Die Antwort steckt im Namen "Richtlinie". Wenn man mit anderen geeigneten Maßnahmen das gleiche Schutzziel erreichen kann, ok. [...]


Schön argumentiert, so sehe ich ( und unsere Atemschutzgerätewarte ) das auch; aber einige wenige (?) FW-Leute sehen das bei der Wartung ihrer Atemschutzgeräten -warum auch immer ?- gelassener.


Gruß aus der Kurpfalz

Bernhard

" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern843727
Datum27.10.2018 11:221415 x gelesen
Geschrieben von Michael W.Es ist unvernünftig anzunehmen, man hätte mehr Erfahrung als die Mitglieder des Ref. 08 (Hersteller, Zulassungsstellen, UVT, Sachverständige etc.). Wichtig ist: Schutzziel erreichen. Die vfdb-RL zeigen einen guten und auch umsetzbaren Weg auf.


Ich nenne dir mal ein Beispiel zum Thema mehr Erfahrung als Mitglieder des Ref.08.

Zitat aus der Bedienungsanleitung des PA94
Druckminderer: Austausch O-Ring im Hochdruckanschluß: jährlich.

So und jetzt such den Punkt mal in der vfdb 0804.

Die vfdb macht sich das einfach.
Sie schreibt salopp, jeder muß selbst prüfen ob er die vfdb 0804 anwenden kann.
Auf deutsch, er muss überprüfen ob die Prüfschritte in der vfdb0804 mit der Gebrauchsanweisung übereinstimmen.

Ergo: vfdb0804 links liegen lassen und einfach auf die Gebrauchsanleitung verlassen, denn nur diese hat Gültigkeit.

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW843728
Datum27.10.2018 11:491600 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Zitat aus der Bedienungsanleitung des PA94
Druckminderer: Austausch O-Ring im Hochdruckanschluß: jährlich.

So und jetzt such den Punkt mal in der vfdb 0804.

Die vfdb macht sich das einfach.


Nö, das eine hat mit dem anderen nix zu tun...

Und wenn Du merkst, dass bei Deiner Nutzung (z.B. extreme Belastungen in Heißausbildungsanlagen) mehr Austausch, Prüfung et. notwendig ist, musst Du das natürlich machen.


Geschrieben von Alexander H.Ergo: vfdb0804 links liegen lassen und einfach auf die Gebrauchsanleitung verlassen, denn nur diese hat Gültigkeit.

Das ist dann "lustig", wenn der Hersteller da weit längere Wartungsfristen vorsieht, die auch dann noch in anderen Ländern Gültigkeit haben (zB. Österreich), der gleiche Hersteller aber in der vfdb die kürzeren Fristen mit vertritt - und Du Dich auf die Wartungsvorgaben verlässt (wo in der Regel im Kleingedruckten steht, dass länderspezifisch andere Regeln gelten können!) - und dann leider was mit so einem Gerät passiert...
Dann wird es in jedem Fall mindestens unangenehm. Weil was Du dann in jedem Fall direkt haben musst, ist die passende Aktenlage, um das genau so mit mindestens einer wasserdichten Gefährdungsbeurteilung erklären zu können...

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern843729
Datum27.10.2018 14:061405 x gelesen
Geschrieben von Ulrich C.Nö, das eine hat mit dem anderen nix zu tun...
Hat es schon, denn die "Vorgaben" der vfdb uninteressant sind.

Geschrieben von Ulrich C.Und wenn Du merkst, dass bei Deiner Nutzung (z.B. extreme Belastungen in Heißausbildungsanlagen) mehr Austausch, Prüfung et. notwendig ist, musst Du das natürlich machen.
Genau so steht es aber auch in der Gebrauchsanweisung.

Geschrieben von Ulrich C.Das ist dann "lustig", wenn der Hersteller da weit längere Wartungsfristen vorsieht, die auch dann noch in anderen Ländern Gültigkeit haben (zB. Österreich), der gleiche Hersteller aber in der vfdb die kürzeren Fristen mit vertritt - und Du Dich auf die Wartungsvorgaben verlässt (wo in der Regel im Kleingedruckten steht, dass länderspezifisch andere Regeln gelten können!) - und dann leider was mit so einem Gerät passiert...
Du vergleichst Äpfel mit Birnen.
Sicher stehen in Österreichi andere Intervalle bei der Grundüberholung in der Gebrauchsanweisung, aber eben in Österreich.
Für Deutschland steht in der Gebrauchsanweisung eben 6 Jahre.
Dann kann ich nicht in Deutschland sagen, ich nehme die Zeiten aus Österreich.
Wenn aber in der Gebrauchsanweisung steht der PA muß alle 4 Jahre zur Grundüberholung kann ich nicht sagen, ich nehme die Intervalle aus der vfdb.

Und genauso ist das mit dem O-Ring.
In der Gebrauchsanweisung von Dräger steht. jährlich tauschen, dann kann ich mich als AGW nicht rausreden und ihn gar nicht tauschen, nur weils in der vfdb nicht aufgeführt ist.
Und wenn ein Hersteller mal sagt, bei mir reicht die Grundüberholung 10 Jahre in Deutschland, weil er so auf den Markt drängen will, gelten eben die Fristen von 10 Jahre und nicht die vfdb.

Und deswegen bleib ich dabei.
Die vfdb ist uninteressant.
Entscheidend ist einzig und allein die Gebrauchsanweisung des Hersteller.

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AutorMich8ael8 B.8, Ratingen / NRW843730
Datum27.10.2018 14:111357 x gelesen
Die vfdb-Richtlinie ist zumindest so interessent, dass der GUV das wortgleich in seine Publikation http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8674.pdf übernommen hat. Im Schadenfall kann das dann durchaus interessant werden

Gruß

Michael

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern843731
Datum27.10.2018 14:271411 x gelesen
Geschrieben von Michael B.Die vfdb-Richtlinie ist zumindest so interessent, dass der GUV das wortgleich in seine Publikation http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/i-8674.pdf übernommen hat. Im Schadenfall kann das dann durchaus interessant werden

Man ließt Anleitungen, Vorschriften etc immer von Anfang an und fängt nicht zwischendrin an.

Zitat:"Sollten in einzelnen Fällen bei Geräten mit Herstelldatum nach dem 01.07.2002 die ent-
sprechenden Gebrauchsanleitungen der Hersteller hiervon abweichende (z.B. für elek-
tronische Bauteile) und darüber hinausgehende d.h. strengere Anforderungen beinhal-
ten, so sind diese verbindlich."

Auf deutsch, schreibt der Hersteller in seiner Gebrauchsanleitung 4 Jahre sind die verbindlich, schreibt er 10 Jahre sind diese verbindlich.

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern843732
Datum27.10.2018 15:031387 x gelesen
Wollte mein vorherigen Beitrag noch ergänzen.
Wenn du schon die GUV Publikation als Weißbuch anführst, hoffe ich ihr macht bei euch keinen Flaschenwechsel.
Denn nach der GUV dürftest du keinen Falschenwechsel durchführen.
In der GUV Publikation steht.
Der Pressluftatmer ist nach dem Gebrauch zu reinigen, desinfizieren und zu prüfen.
Der Gebrauch wird in der GUV definiert als beatmeter Pressluftaftmer vom anlegen bis zum ablegen.
Ok, läßt du den PA auf dem rücken und hälst während des Flaschenwechsels die Luft an sollte das auch in Ordnung gehen.
Achtung Ironie.

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AutorHinn8erk8 P.8, Göttingen / Niedersachsen843734
Datum27.10.2018 22:041171 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Wenn du schon die GUV Publikation als Weißbuch anführst, hoffe ich ihr macht bei euch keinen Flaschenwechsel.
Denn nach der GUV dürftest du keinen Falschenwechsel durchführen.


Nabend,

das machen wir auch nicht mehr. Die Reserveflaschen sind von den Autos komplett verschwunden, abgesehen von denen, wo Hebekissensysteme verlastet sind. Funktioniert auch. Dann muss man halt eher einen GW-A/S oder GW-L in Bewegung setzen.

MfG Hinnerk

MEINE Meinung, nicht die anderer Leute.

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AutorHans8 Ch8ris8tia8n S8., Herten / NRW843740
Datum28.10.2018 10:411303 x gelesen
Hallo,

bei der Diskussion Betriebsanleitung vs. vfdb-Regel, sollte man klar haben, dass die beiden Dokumente aus unterschiedlichen Regelungsbereichen kommen. Die Betriebsanleitung kommt vom Hersteller und darin beschreibt er was er für seine Produkte als sinnvoll erachtet, damit diese sicher benutzt werden können. Das ist quasi der Minimalkonsens für das Inverkehrbringen in der EU.

Vfdb-Regel, DGUV-Regeln, Betriebssicherheitsverordnung, PSA-Benutzungsanforderungen, etc. sind dann die Anforderungen für die sichere Benutzung im jeweiligen Land. Da kann es sein, dass mehr empfohlen (gefordert) wird als in der Betriebsanleitung. Dann gilt diese höhere Anforderung in diesem Land, zusätzlich zur Betriebsanleitung. Falls national weniger gefordert wird als in der Anleitung, schlägt die Anleitung die nationale Regel, da das ja explizit eine Anforderung für die sicher Benutzung ist ...

Wie schon hier geschrieben, ist die vfdb-Regel eine anerkannte Regel der Technik. Davon abzuweichen ist möglich, braucht aber gute Argumente (z. B. in der Gefährdungsbeurteilung - da war sie wieder :-)).

Viele Grüße

Christian

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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW843751
Datum29.10.2018 09:101699 x gelesen
Geschrieben von Alexander H.Geschrieben von Ulrich C.
Nö, das eine hat mit dem anderen nix zu tun...

Hat es schon, denn die "Vorgaben" der vfdb uninteressant sind.


"Mutige" Einstellung...
Die vfdb allein ist an der Stelle schon Regel der Technik, das wird dadurch noch verstärkt, wenn UVV-I/-R etc. dazu deckungsgleich sind.

Geschrieben von Alexander H.Du vergleichst Äpfel mit Birnen.

Nein.

Geschrieben von Alexander H.Sicher stehen in Österreichi andere Intervalle bei der Grundüberholung in der Gebrauchsanweisung, aber eben in Österreich.
Für Deutschland steht in der Gebrauchsanweisung eben 6 Jahre.


Das tut es eben nicht (mehr) in jedem Fall!


Geschrieben von Alexander H.In der Gebrauchsanweisung von Dräger steht. jährlich tauschen, dann kann ich mich als AGW nicht rausreden und ihn gar nicht tauschen, nur weils in der vfdb nicht aufgeführt ist.

in der vfdb stehen NATÜRLICH keine Einzelmaßnahmen drin!

Du findest an allen möglichen Stellen Vorgaben/Vorschriften/Regeln aus dem Bereich der Unfallverhütung, wo nur allgemeine Fristen beschrieben sind, aber Details im Einzelfall von Herstellern anders geregelt sind, vgl. z.B. hydraulische Rettungsgeräte und deren Prüfung bzw. Wartung.

-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorFlor8ian8 L.8, Gerhardshofen / Bayern843778
Datum29.10.2018 21:01762 x gelesen
Auf gut deutsch: Schreibt der Hersteller, aus welchen Gründen auch immer, in seine Gebrauchsanleitung strengere Anforderungen, sind diese verbindlich einzuhalten. Genauso sind die Anforderungen an Bauteile, auf die im angesprochenen Dokument nicht explizit eingegangen wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers zu entnehmen und einzuhalten. So zum Beispiel elektronische Bauteile am PA. So zumindest meine Interpretation des Zitates.

Zur allgemeinen Diskussion um die vfdb0804:

Ein bekannter Hersteller, der am Markt oft mit verlängerten Wartungsfristen wirbt, schreibt in seinem öffentlich zugängigen Informationsschreiben zu den Prüf-& Wartungsfristen:
"Die Tabelle zeigt die Mindestanforderungen für die Wartung und Prüfung von
Atemschutzgeräten, wie von Hersteller 123 empfohlen. Auf Grund von regional unterschiedlichen
Richtlinien und Gegebenheiten, können die lokalen Anforderungen abweichen."

Nachdem im Wartungsheft des Hersteller ebenfalls die Prüffristen nach vfdb0804 abgebildet wurden, könnte man davon ausgehen, dass sich der Hersteller ebenfalls an der vfdb 0804 orientiert. Betroffene Feuerwehren prüfen/warten erfahrungsgemäß allerdings selten nach der nationalen Richtlinie. Darauf angesprochen wird auf die Aussage des Herstellers verwiesen, dass nur die Herstellerangaben bindend seien.

Nur ein Beispiel, wie unterschiedlich die Meinungen zur vfdb0804 Land auf, Land ab sind.

Aufgrund der durchaus möglichen ernsten Konsequenzen ist es meiner Meinung nach an der Zeit, dass hier von offizieller Seite eine möglichst klare/eindeutige Antwort auf diese interessante Diskussion gegeben wird. Um ganz einfach die Feuerwehren, die nicht ganz so tief in der besprochenen Materie sind, zu schützen.

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Autorwern8er 8n., reischach / bayern843784
Datum30.10.2018 08:54635 x gelesen
hallo Florian

Geschrieben von Florian L.Aufgrund der durchaus möglichen ernsten Konsequenzen ist es meiner Meinung nach an der Zeit, dass hier von offizieller Seite eine möglichst klare/eindeutige Antwort auf diese interessante Diskussion gegeben wird. Um ganz einfach die Feuerwehren, die nicht ganz so tief in der besprochenen Materie sind, zu schützen.


Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Vorschriften aus Europa ist dies sehr oft nicht möglich.
Z.B. ist die Verpflichtung dass in Deutschland in bestimmten Bereichen nur Baustoffe mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verwendet werden dürfen momentan auf der Kippe, weil die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als nationales Element der Wettbewerbseinschränkung angesehen wird und nach europäischer Ansicht die CE-Kennzeichnung ausreichend ist. Weitergehende Eignung eines Baustoffes für den angedachten Verwendungszweck muss dann u.U. vom Verwender geprüft und nachgewiesen werden.

Früher hatten wir eine Zeitung des Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz (in Bayern).
In der "Brandwacht" war in jeder Ausgabe eine Rubrik mit neuen Gerätschaften, die für den Feuerwehrdienst zugelassen und somit auch förderwürdig sind.
Hier wurden explizit Hersteller und Gerät genannt. Hatte natürlich auch den Nachteil, dass diese Überprüfung durch die Behörden dauerte. Die Entscheidung, ob ein Gerät für den Feuerwehrdienst eingesetzt werden darf oder nicht wurde dem "kleinen Feuerwehrkommandanten" aber rechtssicher abgenommen.
Leider war dies aber auch ein Weg, der viele Neuerungen (die heute Stand der Technik sind) ausgebremst hat.
So waren z.B. TS 16 (also Tragkraftspritze mit 1600 l/min Förderleistung) jahrelang nicht förderfähig, obwohl technisch schon lange möglich und heute bei TS auch Stand der Technik.
Notstromaggregate gab es nach der Maßgabe jahrzehntelang nur als zweitaktbetriebenes Gerät mit 5 kVA, obwohl bei ähnlichem Gerätegewicht und gleichen Abmessungen damals bereits 8 kVA mit 4-Takt-Motor angeboten wurden.

mkg

Werner

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