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ThemaVerwaltungsgericht: F nicht für Ölspur zuständig; Gefahr im Verzug kein Argument27 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorOliv8er 8G., Weilerbach/RLP / 347110
Datum05.07.2006 16:3614251 x gelesen
Hallo,

siehe Zeitungsbericht

Leider habe ich den Artikel selbst nicht ganz, aber da die Ölspur bei uns war, kann ich folgendes ergänzen:
- Ölspur im Ortsbereich
- Verursacher weigerte sich zu zahlen
- Verwaltungsgericht entscheidet: Feuerwehr nicht zuständig, damit Einsatzkosten nicht gerechtfertigt
- Vergleich: Verursacher zahlt nur Kosten, welche durch den Einsatz des Straßenbaulastträgers sowieso angefallen wären
- Argument, dass die Feuerwehr wegen "Gefahr im Verzug" in eigener Zuständigkeit tätig geworden war, ließ das Gericht nicht gelten

Gruß,
Oliver


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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen347112
Datum05.07.2006 16:4212738 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Oliver GabelArgument, dass die Feuerwehr wegen "Gefahr im Verzug" in eigener Zuständigkeit tätig geworden war, ließ das Gericht nicht gelten

Von wem wurde die Fw denn angefordert?

MFG

Ingo


--

"Egal, ob gute oder schlechte Verlierer... Hauptsache, wir feiern und die fahren nach Hause." [Lukas P.]

Juli 2007 - Eckhaubertreffen

-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorOliv8er 8G., Weilerbach/RLP / 347114
Datum05.07.2006 16:4812557 x gelesen
Von irgendeinem, der die Ölspur entdeckt hatte. In Wirklichkeit war es zwar Kühlerflüssigkeit, aber da war das Gericht der Meinung, dass das keine Rolle spielt, zumal von der Straßenmeisterei ein Gutachten vorlag, das besagte, dass Öl oder Kühlerflüssigkeit gleichermaßen gefährlich ist.

Oliver


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio347115
Datum05.07.2006 16:4912638 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Oliver GabelLeider habe ich den Artikel selbst nicht ganz, aber da die Ölspur bei uns war, kann ich folgendes ergänzen:
- Ölspur im Ortsbereich
- Verursacher weigerte sich zu zahlen
- Verwaltungsgericht entscheidet: Feuerwehr nicht zuständig, damit Einsatzkosten nicht gerechtfertigt
- Vergleich: Verursacher zahlt nur Kosten, welche durch den Einsatz des Straßenbaulastträgers sowieso angefallen wären
- Argument, dass die Feuerwehr wegen "Gefahr im Verzug" in eigener Zuständigkeit tätig geworden war, ließ das Gericht nicht gelten


Nichts neues. Hat der VGH Ftreiburg schon vor bestimmt zehn Jahren geurteilt.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz347121
Datum05.07.2006 17:0912819 x gelesen
Hallo!

Kann mir jemand den Originalbericht schicken oder zumindest mitteilen in welchem Teil der Rhein-Pfalz Zeitung das gestande hat?

Auch hätte ich gerne mal das Aktenzeichen in diesem Fall gewusst.

Wenn ich das Wenige jetzt richtig deute, können wir den Sack Ölbindemittel in die Tonne klopfen, da uns Ölspuren egal wie lang wie breit und wie glatt nichts mehr angehen. Einfach Toll!

Bin mal auf das Urteil gespannt, wenn sich ein Motoradfahrer wegen der Ölspur flachlegt und die Feuerwehr aufgrund dieser Urteils nicht tätig geworden ist.

Also nicht die Feuerwehr rufen, sondern die Straßenmeisterei. Das gibt wieder Stoff für tolle Diskussionen!

Gruß vom Donnersberg

Jockel


Alles meine ganz private Meinung!

"Wenn man zehn Deutsche zu einer Konferenz mit fünf Vertretern anderer Nationen mit dem Auftrag schickt, dort entschlossen die Interessen ihres Landes zu vertreten, bringen es die zehn Deutschen fertig, sich von ihren fünf Kontrahenten demokratisch zum Nachteile Deutschlands überstimmen zu lassen".

"Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen"


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW347123
Datum05.07.2006 17:1512766 x gelesen
Geschrieben von Oliver Gabel- Argument, dass die Feuerwehr wegen "Gefahr im Verzug" in eigener Zuständigkeit tätig geworden war, ließ das Gericht nicht gelten

Dann wäre auch die Rechtfertigung für § 35/38 bei entsprechenden Einsätzen hinfällig...


Aber: Wie sagte mein alter Rechtsprof. Dr. Krüger immer:
Gerichte entscheiden in erster Instanz schnell - in zweiter richtig....

VerwG Köln mit Urteil vom 14.09.04 (Achtung: Für NRW, da Basis das FSHG ist!):
- die von der Fw durchgeführten Arbeiten an einer Ölspur gehören zu den gemäß § 1 FSHG den Gemeinden übertragenen Aufgaben.
- Eine Ölspur ist ein Unglücksfall im Sinn von § 1 FSHG.

Vgl. FISCHER, Ralf, in: Der Feuerwehrmann, 12/2004

Das Urteil wird vermutlich (mit) dazu führen, dass das FSHG in NRW überarbeitet wird, weil damit der Straßenbaulastträger weitgehend aussen vor wäre...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg347124
Datum05.07.2006 17:1712673 x gelesen
Geschrieben von Jakob Theobald
Einfach Toll!

Also so untoll find ich so ein Urteil nichtmal. Ich bin als Feuerwehrmann nicht gerade scharf darauf Straßenreinigungsarbeiten zu machen. Dafür investiere ich nicht meine Freizeit für Übungen und Fortbildungen um dann den Besen zu schwingen. Wenn irgendwo 500l Diesel aus einem LKW Tank auslaufen ist das was anderes. Aber X Km ölspur abstreun und kehren? Ne lass mal. DAS darf ruhig die Straßenmeisterei oder der Bauhof machen. Dafür brauch ich keine ausgebildeten und für wichtigeres qualifizierten Feuerwehrleute die vom Arbeitsplatz wegrennen oder in der Nacht aus dem Schlaf gerissen werden.
Im Zweifel seh ich die Sofortmaßnahme "Schild hinstellen" noch als sinnvoll an. Und sobald da gewarnt wird reicht das in Deutschland ja anscheinend. Zumindest reicht das bei miesen Straßen mit Schlaglöchern.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorMich8ael8 B.8, Landau in der Pfalz / Rheinland-Pfalz347130
Datum05.07.2006 17:3912880 x gelesen
Geschrieben von Jakob TheobaldKann mir jemand den Originalbericht schicken oder zumindest mitteilen in welchem Teil der Rhein-Pfalz Zeitung das gestande hat?

Artikel siehe unten. Quelle siehe unten. Aktenzeichen ist im Berich nicht erwähnt. Für den ganzen Bericht braucht man bei der Rheinpfalz einen Zugang.

Zitat "Die Rheinpfalz":

?Gefahr im Verzug" kein Argument
KAISERSLAUTERN/NEUSTADT: Verwaltungsgericht entscheidet, wer für Feuerwehreinsätze zahlen muss

Gleich zweimal musste sich das für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständige Verwaltungsgericht in Neustadt gestern mit den Kosten für Feuerwehreinsätze im Kreis Kaiserslautern befassen. In beiden Fällen zogen die Schadensverursacher vor den Kadi, weil sie die Kosten für zu hoch befanden.

Beim ersten Fall ging es um die Beseitigung einer Flüssigkeitsspur, die ein Autofahrer bei einem Unfall im Februar 2004 in Rodenbach hinterlassen hatte. Die Feuerwehr rückte mit 15 Mann Besatzung und drei Fahrzeugen aus, um die Spur abzustreuen. Kostenpunkt: 1400 Euro.

Ob es sich bei der Verunreinigung um Wasser, Öl oder Kühlflüssigkeit gehandelt habe, spiele keine Rolle, stellte nun der Vorsitzende Richter klar. Für ihn erhob sich vielmehr die Frage: Ist die Feuerwehr überhaupt für so etwas zuständig? Sie habe nämlich in der Regel zwei Aufgaben: den Brandschutz und allgemeine Hilfeleistungen. Die Gefahrenabwehr im Bereich der allgemeinen Hilfeleistungen, wie sie das Beseitigen der Flüssigkeitsspur darstelle, sei die Angelegenheit anderer Institutionen, beispielsweise des Ordnungsamts, der Straßenbaubehörde oder der straßenreinigungspflichtigen Ortsgemeinde, aber ?nicht unbedingt der Feuerwehr", die hier außerdem ohne offiziellen Auftrag ?aus eigener Zuständigkeit tätig geworden" sei.

Michael Brehm, Leiter des Ordnungsamts der Verbandsgemeinde Weilerbach, hielt dem entgegen, es sei ?Gefahr im Verzug" gewesen. ?Es war Abend, kalt, und die Spur verlief durch die Ortsgemeinde Rodenbach", schilderte er die Situation. Dennoch blieb der Richter bei seiner Einschätzung, dass beispielsweise die Straßenmeisterei, wenn sie an anderer Stelle im Einsatz war, einen Dritten mit dem Beseitigen der Spur hätte beauftragen können. ?Und dessen Einsatz wäre vielleicht mit weniger Personal günstiger gewesen, auch wenn die Kosten für den Feuerwehreinsatz in Höhe von insgesamt 1400 Euro auf gar keinen Fall zu hoch angesetzt sind."

Um das Verfahren nicht in die Länge zu ziehen und um weitere Gerichtskosten für alle Beteiligten zu vermeiden, einigten sich die Parteien auf einen Vergleich: Die Verbandsgemeinde Weilerbach erklärte sich bereit, dem Verursacher der Flüssigkeitsspur rund 400 Euro weniger zu berechnen. Das Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei aber um eine Forderung des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Rheinland-Pfalz handelt, die gegenüber dem Verursacher geltend gemacht werden kann.

Der zweite Feuerwehreinsatz, dessen Kosten von rund 700 Euro eine Unfallverursacherin angefochten hatte, fand bereits am 8. November 2000 in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau statt. Auch hier ging es um das Beseitigen einer Spur, diesmal einer Ölspur, wofür die Klägerin die Kosten nicht tragen wollte.

Verzwickt wurde die Angelegenheit dadurch, dass in der Zwischenzeit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über von den Gemeinden zu erhebende Gebühren ergangen war. Und das wiederum führte dazu, dass dem Kostenbescheid über den Feuerwehreinsatz die Grundlage durch die Satzung der Verbandsgemeinde fehlte. Die Kommune konnte zwar - was völlig legal ist - eine neue Satzung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt erlassen, zu dem der Unfall passierte. Allerdings wird diese Satzung erst am morgigen Donnerstag, 6. Juli, öffentlich bekannt gemacht. Kurz: Zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung gab es noch keine Rechtsgrundlage für den Zahlungsbescheid. ?Den müssen wir aufheben", sagte der Richter. Damit wäre auch der Ablauf der Verjährung an eben diesem Donnerstag unterbrochen. So könnte die Gemeinde der Klägerin zwar einen neuen Bescheid zusenden, werde aber, um sich weiteres Prozessieren und damit verbundene Kosten zu ersparen, darauf verzichten, sagte Bürgermeister Werner Holz als Vertreter der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau. Die Klägerin habe sich damit einverstanden erklärt, teilte der Richter mit. (hjm)

Quelle:
Publikation: DIE RHEINPFALZ
Regionalausgabe: Pfälzische Volkszeitung
Datum: Nr.153
Datum: Mittwoch, den 05. Juli 2006
Seite: Nr.17
Präsentiert durch MSH-Web:digiPaper


Mit freundlichen Grüßen


Michael Bumb
m.bumb@feuerwehr-landau.de
www.feuerwehr-landau.de

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg347133
Datum05.07.2006 17:4712511 x gelesen
Geschrieben von Michael Bumb<
q>Die Feuerwehr rückte mit 15 Mann Besatzung und drei Fahrzeugen aus

DA würde ich mich als Autofahrer aber auch beschweren wenn ich die Rechnung kriegen würde, wenn ich da nicht gerade eine 2m breite und 5km lange Spur gezogen hätte.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz347134
Datum05.07.2006 17:4712593 x gelesen
Hallo!

Danke für Deine Mühe, Michael.

Gruß vom Donnersberg

Jakob


Alles meine ganz private Meinung!

"Wenn man zehn Deutsche zu einer Konferenz mit fünf Vertretern anderer Nationen mit dem Auftrag schickt, dort entschlossen die Interessen ihres Landes zu vertreten, bringen es die zehn Deutschen fertig, sich von ihren fünf Kontrahenten demokratisch zum Nachteile Deutschlands überstimmen zu lassen".

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AutorLüde8r P8., Kelkheim / Hessen347135
Datum05.07.2006 17:5312633 x gelesen
Geschrieben von Jakob TheobaldAlso nicht die Feuerwehr rufen, sondern die Straßenmeisterei. Das gibt wieder Stoff für tolle Diskussionen!

Na ein bischen genauer sollte man das schon betrachten:

Beamtenweisheit Nr. 1: Zuständigkeit prüfen....

Zuständig für die Beseitigung ist der Verursacher...
Ist der nicht greifbar oder ist er nicht in der Lage fachgerecht die Straße zu reinigen, ist der "Straßenbesitzer" dran (= Baulastträger). Ist der Straßenbesitzer nicht greifbar, bekommt diese Aufgabe üblicherweise die Polizei zugeschoben. Die Polizei sucht sich dann gerade außerhalb der Bürostunden jemand anderen, der auch nur ansatzweise so aussieht, als daß er helfen könnte: die Feuerwehr in Amtshilfe...

Unterscheiden muß man die Ölspur in zwei Teile: Umweltgefahr durch Auslaufen (Gefahrenmatrix: Ausbreitung) und in die Rutschgefahr. Während bei der Umweltgefahr durchaus die Feuerwehr wg ihrer dezentralen Organisation und schnellen Erreichbarkeit gefragt sein kann, ist das Thema Rutschgefahr eine Aufgabe für den Baulastträger. Hier liegt keine akute Gefahr vor, die Lage verändert sich nicht mehr. Man kann ja auch notfalls die Straße komplett sperren, bis sich am nächsten Morgen die Verantwortlichen erreichbar sind. (tut halt den Autofahrern weh).

Wenn man sich an das Thema Rutschgefahr begibt, sollte man das mit Fachwissen und Fachausrüstung tun. Dazu gibt es Papier vom BMU, BMI und LTWS...
In Amtshilfe tätig zu werden bedeutet natürlich dafür kompetent und auch haftbar zu sein...

Folge davon ist: Feuerwehr braucht für die Straße durchaus Ölbindemittel mit Kennzeichnung R. Ob man aber weiteres Gerät und Waschflüssigkeiten braucht, sollte man sich gut überlegen und mit den Straßenbaulastträgern vorher abstimmen.
Außerdem sollte man die E-Stelle an den Straßenbaulastträger übergeben, damit der die weitere Verantwortung übernimmt...

Gruß LP


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AutorMark8us 8G., Bockenheim / Hessen347156
Datum05.07.2006 21:4412762 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Ulrich CimolinoAchtung: Für NRW, da Basis das FSHG ist!):
Warum befasst sich das Gericht nicht mit der originären Zuständigkeit gemäß Straßen- und Wegegesetz:
§ 17 (1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.

Gut, jetzt könnte man sagen, die Gemeinde als Träger der Straßenbaulast kann auch ihre Feuerwehr mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Aber dann bleibt es immer noch eine Tätigkeit im Sinne des Straßengesetzes und nicht des FSHG.

Geschrieben von Ulrich CimolinoDas Urteil wird vermutlich (mit) dazu führen, dass das FSHG in NRW überarbeitet wird, weil damit der Straßenbaulastträger weitgehend aussen vor wäre...
Ob das wirklich was bringt. Wenn ich mir im aktuellen Brandschutz das Urteil zum Thema Sonderrechte durchlese, komm ich mehr und mehr zu der Einsicht, das Rechtssprechung in Deutschland eher Glückssache ist.


Gruß
Markus

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AutorOliv8er 8G., Weilerbach/RLP / 347273
Datum06.07.2006 09:4312577 x gelesen
Man muss hier differenzieren. Ich halte es für unstrittig, dass von einer Ölspur eine Gefahr ausgeht. Steht auch so in dem von dir erwähnten Urteil drin. Damit ist der EInsatz der Feuerwehr gerechtfertigt.

Aber: Mit der Absicherung der Ölspur sind die Gefahren beseitigt. Alles Weitere sind Folgemaßnahmen, für die die Straßenbaulastträger zuständig sind.

Oliver


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio347275
Datum06.07.2006 09:4912714 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Oliver GabelIch halte es für unstrittig, dass von einer Ölspur eine Gefahr ausgeht. Steht auch so in dem von dir erwähnten Urteil drin. Damit ist der EInsatz der Feuerwehr gerechtfertigt.

Das sehen einige Gerichte anders. U.a. kann die von einer Ölspur ausgehende Gefahr durch Warnschilder gemindert bzw. durch Sperrung der Straße gebanmnt werden. In beiden Fällen ist der Einsatz der feuerwehr nicht notwendig.
Dass in den meisten Fällen nicht mal eine sachliche Zuständigkeit der FW gegeben ist, kommt erschwerend hinzu.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorOliv8er 8G., Weilerbach/RLP / 347292
Datum06.07.2006 10:2412709 x gelesen
Wir streiten uns aber nicht darum, ob von Ölspuren eine Gefahr ausgeht, oder?
Zumindest entnehme ich das deinem Beitrag, weil ja mit Schildern die Gefahr gemindert werden soll.

Dass Ölspuren eine Gefahr darstellen, ist somit unstrittig.

Nach LBKG RLP muss die Feuerwehr diese Gefahr abwehren. Die Subsidiarität greift nicht, weil die Gefahrenabwehr nicht durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Daraus folgt, Feuerwehr zuständig.

Die Absicherung mit Verkehrszeichen, Beseitung und alles Weitere ist eine andere Baustelle bzw. Ölspur.

Oliver


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AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz347298
Datum06.07.2006 10:3412709 x gelesen
Hallo!

Also was soll man jetzt machen?

Schilder aufstellen und gut ist oder Straße komplett sperren, nur Straßenmeisterei informieren?

Wie bleibe ich jetzt auf der sicheren Seite?

Ich hab den Artikel an unsere Wehrführung und Wehrleitung weitergegeben, mal sehen zu welchem Entschluss man hier kommt.

Ich denke mal wenn die VG auf den Kosten sitzenbleibt wird man künftig wohl als Maßnahme höchstens nur noch Schilder aufstellen.

Geschrieben von Christi@n PannierDas sehen einige Gerichte anders. U.a. kann die von einer Ölspur ausgehende Gefahr durch Warnschilder gemindert

Hmm, Warnschilder sind immer gut nur entbinden sie den Aufsteller nicht von einer gewissen Sorgfalt. Ob das Urteil aber wenn es dann zu besonders schweren Unfällen kommt vor einem anderen Gericht bestand hat?

Vor einem Gericht bekommt man nicht sein Recht, vor einem Gericht bekommt man ein Urteil.

Gruß vom Donnersberg

Jakob


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW347304
Datum06.07.2006 10:4512694 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Oliver GabelDass Ölspuren eine Gefahr darstellen, ist somit unstrittig.
Ja, bis hier kann ich Dir folgen.

Geschrieben von Oliver GabelNach LBKG RLP muss die Feuerwehr diese Gefahr abwehren. Die Subsidiarität greift nicht, weil die Gefahrenabwehr nicht durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Daraus folgt, Feuerwehr zuständig.

Hier hört es jetzt auf. Zuständigkeit ergibt sich nicht nur aus der eigenen Zuständigkeitsnorm, sondern auch in Abgrenzung zu ZUständigkeiten anderer Behörden/Verwaltungseinrichtungen.
Ein Bankräuber mit Schusswaffe ist unstreitig eine Gefahr ... würdest Du die Feuerwehr einsetzen? Ein ungesicherter Gartenteich ist eine riesen Gefahr für Kinder, giftige Pflanzen und Pilze, eine ungesicherte Baugrube, unhygienische Verhältnisse in der Küche eines Altenheims ... usw.

Geschrieben von Oliver GabelDie Absicherung mit Verkehrszeichen, Beseitung und alles Weitere ist eine andere Baustelle bzw. Ölspur.
Ja, selbst wenn die Feuerwehr als Amtshilfe tätig wird, ist sie zwar nicht für die Rechtmäßigkeit der Massnahme verantwortlich, gleichwohl aber für die korrekte Durchführung.

Gruß
Sven


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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.347305
Datum06.07.2006 10:4612717 x gelesen
Geschrieben von Jakob TheobaldSchilder aufstellen und gut ist oder Straße komplett sperren, nur Straßenmeisterei informieren?
Bei uns so geregelt: Werktags tagsüber städtischer Bauhof oder Strassenmeisterei. Nachts und am WE Feuerwehr im Ersteinsatz. Als weitere Maßnahmen Bauhof, Strassenmeisterei oder Spezialunternehmen. Rüstzeit bis 90 Min.
Unsere Aufgaben beschränken sich auf unmittelbare Gefahrenabwehr. Also absichern/sperren und verhindern das Öl sich weiter ausbreitet. Zum Beispiel ins Kanalisation oder Gewässer gelangt.
Deswegen habe ich mit Schildern so mein Probleme. Wenn da nach einer Stunde der Bauhof eintrifft ist aus dem Ölfleck eine 150 m Ölspur geworden. In der Regel steht ja auch öfter noch ein Gefährt an der Einsatzstelle, welches das Öl verloren hat. Das muss ja auch noch gesichert und sicher beseitig werden.
Mit der Polizei kann man in unseren ländlichen Gegend nicht rechnen. Ein Streifenfahrzeug für knapp 35.000 Einwohner in drei Gemeinden. Die kommen zur Feststellung des Verusrachers und haben dann auch schon meist was neues. Ist auch schon so, dass die Daten und Bilder von uns anfordern.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio347306
Datum06.07.2006 10:4712727 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Oliver GabelWir streiten uns aber nicht darum, ob von Ölspuren eine Gefahr ausgeht, oder?
Zumindest entnehme ich das deinem Beitrag, weil ja mit Schildern die Gefahr gemindert werden soll.

Dass Ölspuren eine Gefahr darstellen, ist somit unstrittig.

Nach LBKG RLP muss die Feuerwehr diese Gefahr abwehren.



Wo steht das?
Wenn mir 'ne Banenenschale runterfällt ist das auch eine Gefahr für andere Fußgänger. Soll da jetzt jedes mal die Feuerwehr kommen?
Wie bereits geschrieben, es gibt gerade zu dem Thema (speziell des Kostenersatzes) mittlerweile mehr als ein Urteil, u.a. Veraltungsgericht Freiburg schon vor rd. zehn Jahren, in welchen die Gerichte komischerweise immer wieder gegen die Ansicht der FW geurteilt haben.

Geschrieben von Oliver Gabel
Die Subsidiarität greift nicht, weil die Gefahrenabwehr nicht durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist. Daraus folgt, Feuerwehr zuständig.


Wie bereits gerschrieben, eine Ölspur alleine reicht im Regelfall nicht aus, um eine öffentliche Gefahr i.S. der Feuerwehrgesetze zu begründen. Das kann anders sein, wenn z.B. große Mengen Öl in einem Trinkwasserschutzgebiet auslaufen.


MkG,
Christi@n

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Fumus ignem

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AutorOliv8er 8G., Weilerbach/RLP / 347333
Datum06.07.2006 11:3912739 x gelesen
Geschrieben von Sven TönnemannHier hört es jetzt auf. Zuständigkeit ergibt sich nicht nur aus der eigenen Zuständigkeitsnorm, sondern auch in Abgrenzung zu ZUständigkeiten anderer Behörden/Verwaltungseinrichtungen.
Genau das ist doch mit Subsidiarität gemeint.

Geschrieben von Sven TönnemannEin Bankräuber mit Schusswaffe ist unstreitig eine Gefahr ... würdest Du die Feuerwehr einsetzen?
Nein, Gefahrenabwehr nach POG gewährleistet

Geschrieben von Sven Tönnemannungesicherter Gartenteich ist eine riesen Gefahr für Kinder
Wo ist die Sachlage oder das Verhalten, das bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Rechtsgut schädigen wird?

usw.

Ich betrachte das als Haarspalterei, aber ich bin der Auffassung, das bei einer Ölspur auf einer Straße oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stütze ich auch auf meine bescheidene Erfahrung: Ein Motorradfahrer ist bei uns schon auf einer Ölspur in einer Kurve tödlich verunglückt und es war klar bewiesen, dass die Ölspur der Grund dafür war. Die Ölspur war sichelförmig, etwa 6m lang, an der breitesten Stelle etwa 40cm breit und keineswegs in einem Trinkwassergebiet.

200 Bananenschalen hätten wohl dasselbe bewirkt.


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW347343
Datum06.07.2006 11:5912797 x gelesen
Geschrieben von Oliver GabelIch betrachte das als Haarspalterei, aber ich bin der Auffassung, das bei einer Ölspur auf einer Straße oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das ist keine Haarspalterei, sondern die Frage: wer muss es machen, bezahlen und für Fehler gerade stehen.
Da sollte man schon genau drüber nachdenken, bevor man die eigene Zuständigkeit annimmt. Die Annahme, dass die Feuerwehr für Ölspuren zuständig sei, führt zu einer katastrophalen Ausweitung der Aufgaben der Feuerwehr.

Geschrieben von Oliver GabelIch betrachte das als Haarspalterei, aber ich bin der Auffassung, das bei einer Ölspur auf einer Straße oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies stütze ich auch auf meine bescheidene Erfahrung: Ein Motorradfahrer ist bei uns schon auf einer Ölspur in einer Kurve tödlich verunglückt und es war klar bewiesen, dass die Ölspur der Grund dafür war.
Es geht nicht darum, ob die Ölspur gefährlich ist. Wobei ich gerade mal in Euer Brandschutzgesetz reingesehen habe und feststelle, dass Ihr da noch viel größere Probleme habt dagegen Argumente zu finden, als wir. Bei uns muss ein Unglücksfall vorliegen und nicht bloss eine Gefahr.
Dennoch ist die Beseitigung von Verunreinigungen zunächst Sache des Straßenbaulastträgers und danach Sache der Polizei in ihrer sogenannten Eilzuständigkeit.

Ich fahre selbst Motorrad und weiß, dass Ölspuren ein Problem sind. Aber ich bin auch Feuerwehrmann (SB) und weiß, das es andere Behörden und Einrichtungen gibt, die zuerst zuständig sind. Eine Ölspur sachgerecht zu beseitigen ist nämlich richtig Arbeit, teuer und damit sollte man die Feuerwehr nicht belasten, insbesondere dann nicht, wenn es auch noch zu Lasten des Ehrenamtes geht und beim Straßenbaulastträger dafür Stellen eingespart werden.

Gruß
Sven


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AutorAndr8eas8 H.8, Fröndenberg / NRW347346
Datum06.07.2006 12:1212496 x gelesen
Hallo Christian

Geschrieben von Christi@n Panniereine Ölspur alleine reicht im Regelfall nicht aus, um eine öffentliche Gefahr i.S. der Feuerwehrgesetze zu begründen.

Siehe dazu das Posting von U.C.

gruß Andreas


Meine Meinung!

ICQ 315403154

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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg347408
Datum06.07.2006 14:2812574 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sven Tönnemann

Die Annahme, dass die Feuerwehr für Ölspuren zuständig sei, führt zu einer katastrophalen Ausweitung der Aufgaben der Feuerwehr.

Wenn man aber manchen FFs ihre Ölspuren wegnehmen würde, würde dies u.U. zu einem "katastrophalen Einbruch" ihrer Einsatzzahlen und schlimmstenfalls zur Frage ihrer Existensberechtigung führen.

MkG

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW347414
Datum06.07.2006 14:3912677 x gelesen
Hallo Bernhard,

tjaaaa wenn man einen Gärtner einstellt und den aber nur als Chauffeur verwendet, ist die Frage, ob da alles so richtig läuft und der noch als Gärtner bezeichnet werden sollte.

Man könnte doch auch gleich eine "Freiwillige Serviceeinrichtung Gemeinde xy" einrichten, die können noch die Blumen wässern, Müllkleinbehälter entleeren, Knöllchen schreiben etc.. ;-)
Da wären die Einsatzzahlen noch größer.

Zugegeben, für manche Feuerwehren sind das die meisten Einsätze, in größeren Gemeinden überfordert das aber die Ehrenamtler und dafür dann BF einzustellen halte ich für den falschen Weg.
Mal abgesehen, dass der Gesetzgeber für den Regelfall eine klare Aufgabenverteilung gemacht hat.

Gruß
Sven


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AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg347422
Datum06.07.2006 14:5512656 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Sven Tönnemann

Zugegeben, für manche Feuerwehren sind das die meisten Einsätze

Es soll auch FW-Angehörige geben, die mit wachen Augen durch ihr Gemeindegebiet spazieren und nach solchen Gefahrenstellen suchen, um für die Allgemeinheit tätig zu werden ;-)))


in größeren Gemeinden überfordert das aber die Ehrenamtler

Wenn man wie in unserer FF die Lage mit wenigen Kräfte checkt, Schilder aufstellt und diverse Fachfirmen zur Beseitung verständigt hält sich dann die Überforderung zumindest bei Ölspuren in erträglichen Grenzen.


MkG

Bernhard


" Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

(Heinrich Heine)

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen347424
Datum06.07.2006 15:1512561 x gelesen
Geschrieben von Bernhard DeimannWenn man wie in unserer FF die Lage mit wenigen Kräfte checkt, Schilder aufstellt und diverse Fachfirmen zur Beseitung verständigt hält sich dann die Überforderung zumindest bei Ölspuren in erträglichen Grenzen.

Dann stellt sich aber auch die Frage, warum das dann die FF machen muss und nicht der Straßenbaulastträger oder seine Vertretung (Polizei). ;-)

Gruss

Stefan
Der keine Ölspuren mehr fahren brauch. Wowereit.

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW347520
Datum07.07.2006 09:3812571 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Markus GroßOb das wirklich was bringt. Wenn ich mir im aktuellen Brandschutz das Urteil zum Thema Sonderrechte durchlese, komm ich mehr und mehr zu der Einsicht, das Rechtssprechung in Deutschland eher Glückssache ist.

Warum, was ist denn mit dem Urteil?

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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