News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

Sortierung umschalten zurück

ThemaPrüffristen Co2-Löscher10 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorMaxi8mil8ian8 R.8, Wasserburg / Bayern355208
Datum14.08.2006 12:379694 x gelesen
Mahlzeit,

gelten für Co2-Löscher auch die 2 bzw 10 Jahre?


Gruss vom See

MAXI


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorChri8sto8ph 8R., Lahr / Baden - Württemberg355215
Datum14.08.2006 13:188009 x gelesen
Geschrieben von ---Maximilian Ruppaner--- gelten für Co2-Löscher auch die 2 bzw 10 Jahre?

Ja, auch für die CO2-Löscher gelten diese Vorgaben.

Gruß
Christoph


Alles geschriebene beruht auf meiner persönlichen Meinung und spiegelt weder die Meinung der Organisationen bzw. des Unternehmens dem ich angehöre!

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern355226
Datum14.08.2006 14:038096 x gelesen
Mahlzeit,
Jaja, für einen CO2-Löscher dauern 2 Jahre genau so lang wie für einen Wasserlöscher ;-)

Nee, also ich nehme an Du meinst die Prüf- und Wartungsfristen durch den Sachkundigen bzw. Sachverständigen.
Ganz einfache Antwort: Siehe Herstellerangabe! Da stehen in der Regel die (meist 2-jährigen) Prüf- und Wartungsfristen durch den Sachkundigen drin/dran/drauf.
Die 10-Jahres-Sachverständigenprüfung des CO2-Löschers fällt meines Wissens nur dann an, wenn der Löscher zu diesem Wartungszeitpunkt ( < 10 Jahre) betätigt wurde und gefüllt wird.


Doch Hinweis: Augen auf beim Service-Kauf!
Gerade für Dich als Bayer ein Service-Sicherheits-Bonbon:
bei irgendwie baurechtlich geforderten Löschern werden gemäß SPrüfV an den Sachkundigen folgende Anforderungen gestellt:
Geschrieben von § 2 Abs. 3 Satz 2 SPrüfV Sachkundige Personen sind
1. Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung,
2. Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.


Somit wird vielem "fahrenden Volk" ein Riegel vorgeschoben, da diese die Voraussetzungen nicht erfüllen. Nur leider weiß das der Bauherr meist nicht, und der Planer, und die Bauaufsicht, ...
Gibt draußen bei Abnahmen immer wieder lustige Überraschungen, und viele der "fliegenden TeppichFeuerlöscherhändler" haben davon auch noch nix gehört. Wenn man die danach fragt, kommen sie ganz schnell ins Schwitzen.


Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorThom8as 8Z., Kruft / RLP355258
Datum14.08.2006 15:268104 x gelesen
Geschrieben von ---Franz-Peter Lössl--- Gibt draußen bei Abnahmen immer wieder lustige Überraschungen, und viele der "fliegenden TeppichFeuerlöscherhändler" haben davon auch noch nix gehört. Wenn man die danach fragt, kommen sie ganz schnell ins Schwitzen.

und wie sieht eine solche "lustige Überraschung" aus ?

Gruß

Thomas


www.feuerwehr-kruft.de
www.atemschutzunfaelle.de
thomas.zinken@onlinehome.de

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern355272
Datum14.08.2006 16:248127 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Thomas Zinkenwie sieht eine solche "lustige Überraschung" aus ?

Also für den Bauherrn ists net immer so lustig, jedenfalls nicht bei der örtlichen Abnahme nach der VB-Prüfung. Er wird zwar darauf hingewiesen, dass er sich die Anforderung an den Sachkundigen gemäß SPrüfV bei einer Prüfung/Wartung bestätigen lassen soll, aber wenn die örtliche Abnahme (wie so meist) erst kurz vor der Inbetriebnahme ist und er dann kurzfristig nochmal alle Geräte warten/instandhalten lassen darf, weil derjenige, ders gemacht hat, nicht die Voraussetzungen erfüllt, dann
a) zahlt er erst mal drauf (außer er verrechnets geschickt weiter an den Pseudo-Sachkundigen)
und/oder
b) verzögert sich möglicherweise die Inbetriebnahme eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage.

Bei der Bau- und Objektüberwachung liegt das Überraschungsmoment des Öfteren auf Seiten der "Sachkundigen", die
a) unberechtigterweise Angebote machen, obwohl der "Sachkundige gemäß SPrüfV" ausgeschrieben ist und sie es nicht sind
oder gar
b) sie ungefragt auf den Hof schneien, weil sie ja gesehen haben dass da was gebaut wird und das ganze ja unbedingt mit (einer Vielzahl von ihren überteuerten Designer-) Löschern ausgestattet werden muss, wobei es nur jetzt und hier und heute einen Supersondervorbeischneipreis gibt, natürlich nur in Verbindung mit einem (unzulässigen) Wartungsvertrag.

Der geneigte Bauherr zieht dann natürlich erst mal seinen brandschutztechnischen Fachbauleiter heran (wenn nicht, siehe oben!)

Auf die Frage hin nach der abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung, einem Ingenieursstudiengang oder gar der fünfjährigen Berufserfahrung gewinnt der eine oder andere "Sachkundige", der vor vier Wochen noch hauptberuflich Aushilfs-Spargelstecher war und durch Zufall mal über eine Zeitungsannonce oder eine ebay-Existenzgründerurkunde für einen Sachkundigen-Lehrgang schanghait wurde, ganz schnell
a) Land
und
b) an Erfahrung.


Grüßla,

FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r G8., Apolda / Thüringen355476
Datum15.08.2006 13:298552 x gelesen
Hallo!

das Thema ist nicht nur interessant, sondern zeigt, dass offenbar einige Unklarheiten selbst bei Fachleuten bestehen.
Ich möchte nachfolgend nur die wichtigsten Fakten angeben, für Detailfragen stehe ich jedoch gern zur Verfügung.
Zunächst sollte klar gestellt werden, dass für die Instandhaltung von Feuerlöschern Fristen festgelegt sind, die (z.B. nach BGR 133) mit zwei Jahren für alle Feuerlöscher gelten. Ausnahmen (verkürzte Fristen) sind möglich. Diese Instandhaltung wird durch Sachkundige nach DIN 14406/04 durchgeführt. Darüber hinaus sind Feuerlöscher Druckgeräte nach der Druckgeräterichtlinie und somit als besonders überwachungsbedürftige Anlagen nach BetriebssicherheitsVerordnung zu prüfen. die Wiederkehrende Prüfung nach dieser VO ist in Abhängigkeit vom Druck-Inhaltsprodukt des Druckgerätes entweder durch eine befähigte Person oder durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen. Den Sachkundigen oder Sachverständigen nach Druckbehälterverordnung sollte man künftig vergessen. Nun ist noch die Frage offen, wer einen CO2-Löscher gem. Betriebssicherheitsverordnung prüfen darf. Richtig ist auf alle Fälle, das die ZÜS das darf (z. B. der TüV). Theoretisch gibt es rein rechnerisch eine Möglichkeit, dass bis 1000 bar*Liter Druckinhaltsprodukt eine Befähigte Person auch eine solche Prüfung durchführen kann (würde nur für den 2-kg-CO2-Löscher gelten), doch die technischen Voraussetzungen und Erfahrungen dürften in der Regel bei der befähigten Person fehlen. Nun noch einen Hinweis zur Prüffrist. Für die Wiederkehrende Prüfung ist eine Frist von 5 Jahren für eine innere Prüfung und 10 Jahre für eine Festigkeitsprüfung angegeben. Die Durchführung ist jedoch nur bei Wiederbefüllung erforderlich.
Prüfungen nach der SPrüfV sind zusätzliche Prüfungen, die weder die Instandhaltung nach DIN 14406/04, noch die Prüfung nach BetrSichV ersetzen.

Mit freundlichen Grüßen an das Forum
P. Gundermann


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern356577
Datum21.08.2006 08:028612 x gelesen
Guten Morgen,
Geschrieben von Peter GundermannZunächst sollte klar gestellt werden, dass für die Instandhaltung von Feuerlöschern Fristen festgelegt sind, die (z.B. nach BGR 133) mit zwei Jahren für alle Feuerlöscher gelten. vs Geschrieben von Peter GundermannFür die Wiederkehrende Prüfung ist eine Frist von 5 Jahren für eine innere Prüfung und 10 Jahre für eine Festigkeitsprüfung angegeben.
Innere Prüfung schön und gut, aber worin unterscheiden sich dann die Instandhaltung und die wiederkehrende Prüfung? Doch nur begrifflich, denn die Handgriffe nach 14406-4 werden die gleichen sein.
Man lässt also nach 2 und 4 Jahren eine Instandhaltung machen und nach 5 Jahren eine wiederkehrende Prüfung? Das ist ja der Obergrampf! Wäre schön, wenn sich also mal eine der Vorschriften anpassen würde. Vielleicht könnten sich ja mal die Normierungsfachleute einigen, aber dann würde sich ja möglicherweise einer eine Scheibe abschneiden müssen ;-(

Geschrieben von Peter GundermannPrüfungen nach der SPrüfV sind zusätzliche Prüfungen, die weder die Instandhaltung nach DIN 14406/04, noch die Prüfung nach BetrSichV ersetzen.
Richtich! Da stehen noch viele ander Saachen drin, die zu prüfen sind. Die SPrüfV gibt aber vor, welche Anforderungen der Sachkundige nach DIN 14406 Teil 4 noch erfüllen muss. Zur Prüfung/Instandhaltung selbst gibt die SPrüfV keine weiteren Anforderungen.
Und- Instandhaltung schön und gut, aber wenn ein Zum-Löscher-besitzen-Verpflichteter die Instandhaltung von einem Feld-Wald-und-Wiesen-Sachkundigen/befähigte Person nach DIN 14406 Teil 4 durchführen lässt und dann nochmals die Prüfung durch einen weiteren Sachkundigen/befähigte Person, die die Anforderungen der SPrüfV erfüllt, dann müsste er ja wirklich mit der Kasperklatsche gepudert sein.

Grüßla,
FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r G8., Apolda / Thüringen356580
Datum21.08.2006 09:138966 x gelesen
Hallo!
Zunächst möchte ich daran erinnern, dass es bei der Fragestellung um die Prüfung von CO2-Feuerlöschern geht.

Geschrieben von Franz-Peter LösslInnere Prüfung schön und gut, aber worin unterscheiden sich dann die Instandhaltung und die wiederkehrende Prüfung? Doch nur begrifflich, denn die Handgriffe nach 14406-4 werden die gleichen sein.

Zunächst muss klar sein, dass die Instandhaltung nach DIN 14406/04 das Ziel hat die Funktionstüchtigkeit und brandschutztechnische Wirksamkeit des Gerätes zu gewährleisten. Die wiederkehrende Prüfung nach BetrSichV dient jedoch der sicherheitstechnischen Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung durch drucktragende Bauteile. Der Sachkundige nach DIN 14406 wird in der Regel die technischen Voraussetzungen zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung (wir reden hier z.Z. von CO2-Feuerlöschern) nicht haben und auch nicht die erforderliche Ausbildung um eine solche Prüfung durchzuführen und das Ergebnis zu beurteilen. Darum wird für die Feuerlöscher (Druck-Inhaltsprodukt über 1000 bar* Liter) die Prüfung durch eine ZÜS festgelegt. Auch dann, wenn bei kleinen CO2-Feuerlöschen das Druck-Inhaltsprodukt unter 1000 bar* Liter liegen sollte, fehlen dem Sachkundigen nach DIN 14406 diese Voraussetzungen. Die Durchführung der Prüfung ist also nicht mit der nach DIN 14406/04 zu vergleichen. War sie übrigens auch vorher nicht, da sie nach DruckbehVO von einem Sachverständigen durchgeführt werden musste.

Geschrieben von Franz-Peter LösslMan lässt also nach 2 und 4 Jahren eine Instandhaltung machen und nach 5 Jahren eine wiederkehrende Prüfung? Das ist ja der Obergrampf! Wäre schön, wenn sich also mal eine der Vorschriften anpassen würde. Vielleicht könnten sich ja mal die Normierungsfachleute einigen, aber dann würde sich ja möglicherweise einer eine Scheibe abschneiden müssen ;-(

Zum einen sind die Fristen in der BetrSichV Höchstfristen und zum anderen gilt gem. Anhang 5 Ziffer 6 der BetrSichV, dass die wiederkehrende Prüfung für CO2-Feuerlöscher nur dann zu erfolgen hat, wenn diese befüllt werden. (Entspricht auch der bisherigen DruckbehVO)

Geschrieben von Franz-Peter LösslDie SPrüfV gibt aber vor, welche Anforderungen der Sachkundige nach DIN 14406 Teil 4 noch erfüllen muss.

Das ist leider nicht richtig, da die Anforderungen ausschließlich in der DIN 14406/04 festgelegt wurden. Die in der SPrüfV genannten Forderungen sind Forderungen, die erfüllt werden müssen von einer Person, die Prüfungen nach der SPrüfV durchführt.

Mit freundlichen Grüßen an das Forum!


Mein Beitrag im Forum stellt meine persönliche Meinung ohne Anspruch auf fachliche Richtigkeit dar und ist keine fachliche Beratung. Ich übernehme keine Haftung für meine hier getätigten Aussagen.

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern356609
Datum21.08.2006 12:058220 x gelesen
Hallo,
aus dem Ganzen lässt sich also der Schluss ziehen:
Es hat sich nix geändert.
Die sicherheitstechnische Prüfung erfolgt nach wie vor nur bei der Befüllung der Geräte, wie vorher also auch. Nur dass das Kind jetzt einen anderen Namen hat und auf Grundlage der BetrSichV und nicht mehr auf Grundlage der DruckBehV geprüft wird.

Geschrieben von Peter GundermannDas ist leider nicht richtig, da die Anforderungen ausschließlich in der DIN 14406/04 festgelegt wurden. Die in der SPrüfV genannten Forderungen sind Forderungen, die erfüllt werden müssen von einer Person, die Prüfungen nach der SPrüfV durchführt.
Ok, dann erklär mir doch bitte mal, was bei der Prüfung eines tragbaren Feuerlöschers nach der SPrüfV anders gemacht wird. (oder wirds nur von jemand Bestimmten gemacht?)
Geschrieben von §2, Abs. 4 Satz 1 SPrüfV 1Die Wirksamkeit (= brandschutztechnische Prüfung gemäß DIN 14406-4) und Betriebssicherheit (= sicherheitstechnische Prüfung gemäß BetrSichV)sonstiger sicherheitstechnisch wichtiger Anlagen und Einrichtungen, an die
bauordnungsrechtliche Anforderungen gestellt werden, insbesondere ... und tragbare Feuerlöscher, sind vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrend durch
Sachkundige im Sinn des Absatzes 3 Satz 2 zu prüfen und zu bestätigen.

Wo ist da also der Unterschied? Die SPrüfV nimmt doch der Vorgabe der DIN 14406-4 nix weg, im Gegenteil, sie stellt eine Verpflichtung dar, die Instandhaltung/Prüfung durchzuführen!

Die Sicherheitstechnische Prüfungsfrist wird dann durch die BetrSichV geregelt.

§2, Abs. 4 Satz 2 SPrüfV 2Dabei sind die Verwendbarkeitsnachweise zu
berücksichtigen; weitergehende Anforderungen in diesen Verwendbarkeitsnachweisen bleiben unberührt.
verweist auf die Gebrauchsanweisung, in der i.d.R. die 2-jährige Frist der Wirksamkeits-Prüfung (=Instandhaltung) auch verzeichnet ist bzw. auf den Prüfablauf gemäß DIN 14406-4 verwiesen wird.

Mal so am Rande, wenn der Hersteller in seine Gebrauchsanweisung reinschreibt, dass der Löscher nur von plattnasigen Rübennasen geprüft werden darf, steht das auch nicht in der DIN 14406-4 drin und dann könnte zwar Olfried, der schwanznasige aufgrund des Antidiskriminierungsgesetzes ("Nach Dosenpfand und Hartz IV folgt endlich der dritte und letzte Baustein zur endgültigen Verbesserung der Welt.", wie die Welt (22.01.2005) so treffend schrieb...) klagen, aber IMHO wäre dessen Prüfung erst mal ungültig.


Grüßla,

FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorPete8r G8., Apolda / Thüringen356636
Datum21.08.2006 13:527950 x gelesen
Hallo noch mal!

Die DIN 14406 stellt konkrete Anforderungen an den Sachkundigen hinsichtlich Qualifikation und Ausbildung,. Auch wird der Umfang der Instandhaltung genau festgeschrieben. Die SPrüfV beinhaltet diese konkreten Festlegungen nicht. Damit könnte z.B. ein Ingenieur, der im Brandschutz tätig ist, ohne eine Ausbildung als Sachkundiger nach DIN 14406/04 die nach SPrüfV geforderte Prüfung, (die hinsichtlich des Umfangs nicht definiert ist) durchführen. Diese Person könnte jedoch keine Instandhaltung nach DIN 14406/04 machen (zumindest nicht, wenn die DIN 14406/04 eingehalten werden soll). Ob die nach SPrüfV geforderte Prüfung zusätzlich zur Instandhaltung nach DIN 14406/04 Sinn gibt, will ich nicht beurteilen, da das Sache des Gesetzgebers ist.

Der ?Verwendbarkeitsnachweis? bezieht sich auf die Frage der Eignung des Gerätes für den vorgesehnen Einsatzfall, weniger auf die Bedienungsanleitung (nicht Gebrauchsanweisung).
Die Pflicht zu Instandhaltung mit einer Frist von maximal 2 Jahren hat seinen Ursprung nicht in der Bedienungsanleitung des Herstellers, sondern z.B in dem von den BG zu verantwortenden Regelwerk.

Übrigens noch zu den Begriffen:
Bedienungsanleitung - stellt der Hersteller mit dem Produkt zur Verfügung
Bedienungsanweisung ? erstellt der Betreiber auf Basis der Bedienungsanleitung des Herstellers als verbindliches (arbeitsrechtlich relevantes) Dokument für die Beschäftigten, die er mit der Benutzung der Arbeitsmittel, oder dem Betrieb überwachngsbedürftiger Anlagen (das sind z.B. auch Feuerlöscher) beauftragt.

Im Übrigen wird der Hersteller, wenn kein triftiger Grund vorliegt keine Bedingungen für sein Produkt festlegen, die von rechtlich abgesicherten Forderungen abweichen. Warum sollte also jemand auf die Idee kommen, eine Instandhaltung von anderen Personen zu fordern, als den bereits in Normen und Vorschriften genannten?
Der Hersteller würde eine solche Forderung auch deshalb nicht stellen, da eine DIN-Norm als Stand der Technik anerkannt ist und somit auch im Fall eines Rechtsstreites durchaus als relevantes Dokument herangezogen würde.

Ja und wenn der Betreiber einer ?Rübennase? ohne Sachkunde nach DIN 14406/04 die Prüfung seiner Feuerlöscher überlässt, dann kannst Du auch zum Hufschmied statt zum Schuster gehen.

Mit freundlichen Grüßen an das Forum
P. Gundermann


Mit freundlichen Grüßen an das Forum
P. Gundermann

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt