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ThemaUnfall auf der Anfahrt - Unerlaubtes Entfernen47 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar356495
Datum20.08.2006 19:2016117 x gelesen
Lage:
Nach dem Alarm einer Freiwilligen Feuerwehr (Menschenleben in Gefahr) verursacht ein Angehöriger auf der Anfahrt einen Sachschaden. Er fährt weiter um am Einsatz teilzunehmen. Er hinterlässt keinen Zettel

an der Einsatzstelle berichtet er einem Polizisten, so bald es die Lage erlaubt, von dem Vorfall

1) handelt es sich um ein unerlaubtes Entfernen
2) kann sich der FM auf 34 Stgb berufen / 35 Stvo
3) gab es schon mal einene vergleichbares Urteil?


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AutorDani8el 8B., Nauheim / Hessen356497
Datum20.08.2006 19:2614297 x gelesen
Hier wird die selbe Frage diskutiert:
Beitrag im FMS.de Forum


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar356498
Datum20.08.2006 19:2714093 x gelesen
ich weis, aber ohne konsens, deshalb 2. meinung


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AutorNikl8as 8W., Gütersloh / NRW356510
Datum20.08.2006 20:1114192 x gelesen
N'abend,

Geschrieben von Florian BeschNach dem Alarm einer Freiwilligen Feuerwehr (Menschenleben in Gefahr) verursacht ein Angehöriger auf der Anfahrt einen Sachschaden. Er fährt weiter um am Einsatz teilzunehmen. Er hinterlässt keinen Zettel

an der Einsatzstelle berichtet er einem Polizisten, so bald es die Lage erlaubt, von dem Vorfall

1) handelt es sich um ein unerlaubtes Entfernen
2) kann sich der FM auf 34 Stgb berufen / 35 Stvo
3) gab es schon mal einene vergleichbares Urteil?

Erstmal, ich bin absoluter jurischtischer Laie, aber:

Art. 2 GG:
"(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit." (Was im Falle o.G. Einsatzes nur durch zügiges Eingreifen durch die FW gewährleistet werden kann.)

Desweiteren würde ich es als nicht verhältnismäßig ansehen für einen abgefahrenen Spiegel anzuhalten und ggf. den Verlust von Menschenleben in Kauf zu nehmen. Wobei es da auch auf das Fahrzeug ankommt. Der Erstangreifer wird kaum anhalten, der MTW schon eher.

Aber wie gesagt nur MEINE Meinung, kann gut sein, dass es nicht stimmt.


MkG
Niklas

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar356511
Datum20.08.2006 20:1314101 x gelesen
klingt auch nicht schlecht; zur Ergänzung der Unfall findet auf der Anfahrt mit dem Privat PKW statt;


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AutorChri8sti8an 8H., Baden / Baden-Württemberg356513
Datum20.08.2006 20:1614168 x gelesen
Ich würde die Leitstelle sofort über Funk informieren und diese entscheiden lassen. Diese kann eher entscheiden ob z.B. genug andere LF bereits unterwegs sind und wenn sie sagt du sollst weiterfahren kann sofort die Polizei zum Unfall gesendet werden.


Das ist wie immer meine Meinung und hat nichts mit der Meinung meiner Abteilung zu tun.

icq 289 746 657

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AutorSeba8sti8an 8H., Wiesloch / B-W356514
Datum20.08.2006 20:1614132 x gelesen
Moin.

Zu 2.:
Ich würde sagen nein, denn mit dem Unfall wendest du ja keine Gefahr ab. Was anderes wäre es, wenn du z.B. um das Übergreifen von Flammen auf ein nahe stehendes Auto zu verhindern, dessen Scheibe einschlägst und es wegfährst.
Du könntest dich aber mit §35 StVO darauf berufen, dass auch §34 StVO, also das Verhalten bei Unfall für dich nicht gilt bzw. du befreit bist..

Ob es sinnvoll ist, ist die andere Sache. Meine persönliche Meinung:
Unfall mit Privat-PKW auf Anfahrt zum Gerätehaus:
Ich bleibe stehen und warte auf die Polizei. So wichtig bin ich nicht, dass der Einsatz nicht auch ohne mich läuft.

Unfall mit FW-Fahrzeug:
a) Mit Personenschaden: Ich bleibe stehen (event. Ersatzalarmierung veranlassen), egal wie zeitkritisch der Einsatz ist, auf dem ich mich befinde.
b) Ohne Personenschaden:
b1) Nicht zeitkritisch: Ich bleibe stehen
b2) Zeitkritisch: Ich fahre weiter. (Informiere möglichst zeitnah Polizei und veranlasse ggf., dass jemand von der Feuerwehr sich zur Unfallstelle begibt und dort auf Polizei/Eigentümer wartet)

Zu 3.:
Meine obige Meinung habe ich aus den Unfällen, die sich bei uns so ereignet haben gebildet. Damit fährt man bei uns ganz gut.

Gruß,
Sebastian


§2, FwG BW:
"Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuern (Bränden) und öfentlchen Notständen, [..] Hilfe zu leisten und den einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen."
Von Löschen steht hier nichts.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg356520
Datum20.08.2006 20:3114117 x gelesen
Geschrieben von Christian HeitzmannIch würde die Leitstelle sofort über Funk informieren und diese entscheiden lassen.

Das mag bei Euch wo Betreiber Leitstelle = Dienstherr der Feuerwehr ist funktionieren.
In der Fläche fehlt es der Leitstelle in Ba-Wü aber an Weisungsbefugnis.
Das wird also im Zweifel vor Ort durch den Fahrzeugführer selbst oder den Einsatzleiter (sofern bereits andere Fahrzeuge vor Ort) entschieden werden müssen.



Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorJürg8en 8H., Herne / NW356524
Datum20.08.2006 21:0514095 x gelesen
Geschrieben von Florian Besch
der Unfall findet auf der Anfahrt mit dem Privat PKW statt;

Dann hat der einzelne FA natürlich zu warten, ausser er hat den Wagen voll mit Kameraden, die fehlen oder den einzigen Schlüssel fürs LF ;-)


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht! Und ich spreche hier ausschliesslich für mich!

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW356596
Datum21.08.2006 10:4614172 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Florian Besch1) handelt es sich um ein unerlaubtes Entfernen

Gem. § 142 StGB unstreitig ja, da derjenige weder
1. zugunsten des Unfallbeteiligten die Feststelung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung ermöglicht hat
2. noch eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war die Feststellungen zu treffen.

Geschrieben von Florian Besch2) kann sich der FM auf 34 Stgb berufen / 35 Stvo
§ 35 StVO bringt hier im Hinblick auf die Straftat gar nichts, da die Sonderrechte nur von der StVO nicht jedoch vom StGB befreien. Die Ordnungswidrigkeit gegen § 34 StVO verstoßen zu haben ist neben dem § 142 StGB nebensächlich.

§ 34 StGB wird dem Kollegen, der noch mit seinem Privat-Pkw auf dem Weg zur Wache ist, nicht zugute kommen, da die Gefahr für die Betroffenen des Einsatzes nicht "nicht anders abwendbar" ist. Im Regelfall ist ja nicht der Einzige , der alarmiert wurde. Etwas anderes könnte wirklich nur gelten, wenn er weiß, dass er der einzige Fahrer ist und auch sonst keine andere FW unterwegs ist.

Sollte es zu einem Ermittlungsverfahren kommen kann der Kollege mich gerne kontaktieren.

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorPete8r S8., Aholming / BY356701
Datum21.08.2006 20:0514049 x gelesen
Geschrieben von Katja Midunsky2. noch eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war die Feststellungen zu treffen.

Interessant wäre sicherlich zu wissen, wie verschiedene Richter in einem entsprechenden Srafverfahren, den Begriff "angemessene Zeit" auslegen, wenn der Angeklagte zu einem Einsatz alarmiert wurde. Ich kann mir gut vorstellen, dass man von 10 Richtern 12 verschiedene Auslegungen bekommt.

Gruß
Peter


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AutorKatj8a R8., Köln / NRW356772
Datum22.08.2006 10:1314063 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Peter SchmidInteressant wäre sicherlich zu wissen, wie verschiedene Richter in einem entsprechenden Srafverfahren, den Begriff "angemessene Zeit" auslegen, wenn der Angeklagte zu einem Einsatz alarmiert wurde.

Angemessene Zeit dürfte sich in diesem Fall - je nach Schaden - sicherlich bei mehreren Minuten bewegen. Da der § 142 StGB den Geschädigten schützt bzw. sein Interesse an der Feststellung des Schädigers, kommt es eher weniger darauf an, warum derjenige weggefahren ist, sondern auf Art und Umfang des Schadens. Für nicht ausreichend wurde z.B. schonmal 15 min Wartezeit nachts bei einem Schaden von 1300 DM erachtet.

Aber ich würde mal ganz frech vermuten, dass viele in so einer Situation gar nicht warten würden. Ein Blick aus dem Fenster, ups Spiegel ab, egal ich wurde alarmiert und fahre weiter und sage dann später der Polizei Bescheid. Viele FA nehmen sich eben einfach zu wichtig. Und das ist bei Unfallflucht aufgrund der weit reichenden Konsequenzen, wie Fahrverbot, das bei Unfallflucht ab einem gewissen Schaden obligatorisch dazu gehört und der Regress des eigenen Haftpflichtversicherers, der sich den regulierten Schaden wieder holt, um so ärgerlicher.

Geschrieben von Peter SchmidIch kann mir gut vorstellen, dass man von 10 Richtern 12 verschiedene Auslegungen bekommt.

Juristerei ist nunmal (gott sei Dank) keine Naturwissenschaft :-)

Hier bleibt Raum für die konkrete Betrachtung des Einzelfalls. Und der biete hier sicherlich ausreichend Anhaltspunkte für eine Verteidigung.

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorJoch8en 8K., Graben-Neudorf (BaWü) / Baden-Württemberg358928
Datum03.09.2006 19:0914331 x gelesen
Erst mal wäre interessant ob der Unfall mit dem Privat PKW auf dem Weg zur Wache oder bereits mit einem Feuerwehrfahrzeug auf dem Weg zum Einsatz passiert ist.

Hier ein auszug aus dem Rechtshandbuch für FW und RD:
Für Feuerwehr- bzw. Rettungsdienstmitarbeiter stellt sich bei einem Verkehrsunfall während einer Sonderechtsfahrt die Frage, wie sie sich zu verhalten haben. Würde man nach einem Unfall weiterfahren, so bliebe der Unfallgeschädigte sich selbst überlassen. Hält man an, ist die Abwicklung des Einsatzes u.U. nicht mehr gewährleistet. Um das Problem zu lösen, ist zunächst zu klären, ob es sich aus den Vorschriften der StVO oder des StGB eine Anhaltepflicht ergibt.

§34 StVO schreibt zunächst vor, dass an einem Verkehrsunfall beteiligte Personen bestimmte Pflichten treffen. Der Beteiligte muss u.a.:

- unverzüglich anhalten
- sich der Unfallfolgen vergewissern
- Angaben zu seiner Beteiligung und seiner Personalien machen oder die Feststellung ermöglichen.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass u.a. Feuerwehr und Fahrzeuge des Rettungsdienstes bei einer Sonderrechtsfahrt nach §35 StVO weitgehend von den Vorschriften der StVO befreit sind (Weisungen von Polizeibeamten und die Sorgfaltspflichten im Verkehr sind aber trotzdem zu beachten). Die Befreiung erstreckt sich auch auf §34 StVO. Dies bedeutet, dass die für den Unfall getroffenen Verhaltensregeln der StVO bei einer Sonderechtsfahrt nicht gelten.

Neben der StVO können sich Verpflichtungen aber auch aus anderen Gesetzten ergeben. Hier zunächst $142 des Strafgesetztbuches zu nennen. Mit dieser Vorschrift wird das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe gestellt.Da sich die Befreiung des §35 StVO nur und ausschließlich auf die Vorschriften der StVO beschränkt, gelten die regeln des StGB auch im falle einer Sonderrechtsfahrt. §142 StGB ist also anwendbar und soll daher näher betrachtet werden. Die Frage ob ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach §142 StGB vorliegt, ist jedoch von weiteren Straftatbeständen, die durch die Verursachung eines Unfalles verwirklicht worden sein können, z.B.:fahrlässige Körperverletzung, unterlassene Hilfeleistung, zu beantworten.

Schutzgut der Vorschriften des §142 StGB ist die Gewährleistung von Feststellung und Sicherung der durch den Unfall entstandenen Ansprüche. Versucht also ein Unfallbeteiligter sich durch "Fahrerflucht" Schadensersatzansprüchen zu entziehen, wird dies durch §142 StGB unter Strafe gestellt. Deshalb muss nach §142 StGB der Unfallbeteiligte u.a.

- die feststellung seiner Personalien, des Fahrzeuges und die Art seiner Unfallbeteiligung ermöglihen oder eine angemessene Zeit am Unfallort hierauf warten
- nach der Wartefrist unverzüglich die o.g. Feststellungen ermöglichen.

Dieser Verpflichtung auf Feststellung genügt der Unfallbeteiligte, wenn er seine Unfallbeteligung aeiner nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt und die notwendigen Angaben, darunter Personalien und Standort des Fahrzeuges, macht.

Kommt es bei einer Sonderrechtsfahrt zu einem Unfall, stehen sich zwei Interessepositionen gegenüber. Auf der einen Seite steht das (berechtigte) Interesse des Unfallgeschädigten an der Feststellung des unfallbeteiligten Feuerwehrfahrzeuges sowie seines Fahrers. Auf der anderen Seite geht es um die rettung von Menschenleben, die Abwendung schwerer Schäden oder den Schutz von Eigentumswerten oder Gütern der Allgemeinheit.

Die Lösung dieses Interessenkonfliktes findet sich in §34 StGB, dem rechtfertigenden Notstand. Demnach handelt derjenige nicht rechtswidrig, der zur Abwendung einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr von einem rechtsgut (hier: Leben, gesundheit oder Eigentum eines anderen) ein anderes Rechtsgut verletzt (hier:Sicherung der entstehenden Ansprüche) und bei Abwägung der wiederstreitenden Interessen das gefährdete Rechtsgut gegenüber dem geschädigten Rechtsgut wesentlich überwiegt und die Tat (hier die Unfallflucht) ein angemessenes Mittel zur Abwendung der Gefahr darstellt.


Dieses Thema ist ein sehr schwieriges Thema, deshalb hierbei der Verweis auf die Literatur

RECHTSHANDBUCH für Feuerwehr und Rettungsdienst
von Karsten fehn und Sinan Selen
ISBN: 3-932750-73-X


Mit kameradschaftlichen Grüßen
J. Köhler
http://www.florian-graben-neudorf.de
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Das ist meine persönliche Meinung und nicht die meiner Feuerwehr.
Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann!

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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535398
Datum14.01.2009 16:2211871 x gelesen
§ 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Also im Klartext:
Generell ist es verboten, dass ein Unfallbeteiligter sich vom Unfall entfernt.
Wenn er dazu berechtigte oder entschuldigende Gründe hat wird es nicht bestraft, wenn er unverzüglich dies nachholt. Dazu reicht es aus der Polizei das Kennzeichen mitzuteilen und zu sagen, dass man auf dem Weg zum Einatz.

In diesem Fall, wo schon klar ist, dass Menschenleben in Gefahr ist, kann man sich um auf Frage 2) zu kommen sich auf 34 StGB stützen

§ 34 Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben[hier gegeben], Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht[Entfernen vom Unfallort], um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen[Sachschaden/Menschenleben in Gefahr], namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse[Menschenleben] das beeinträchtigte wesentlich überwiegt[eindeutig].
Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Zusammenfassend: Wenn man Gründe hat(Einsatz) sich vom Unfallort zu entfernen ist dies immer straffrei, wenn man nach dem Einsatz den Unfall der Polizei mitteilt. ABER: Für den Unfall haftet man trotzdem, zwar nicht mit seiner eigenen Versicherung, sondern es haftet die Gemeinde, doch der andere bekommt sein Geld trotzdem.


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535399
Datum14.01.2009 16:2811667 x gelesen
Es kommt aber immer auf den Einzelfall an.
Ich werde mich hüten, hier Gerneralaussagen zu machen.
Das was ich gesagt habe ist der Regelfall.
Das alles gilt natürlich nicht, wenn der Unfall vorsätzlich herbei geführt wurde.


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Autor ., Aachen / NRW535400
Datum14.01.2009 16:4411615 x gelesen
Hallo,

wenn Du ein 2,5 Jahre altes Thema ausgräbst, dann wäre es vielleicht sinnvoll, vorher die bereits geschriebenen Beiträge zu lesen.

Gruss

Stefan


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535404
Datum14.01.2009 16:5311606 x gelesen
in dem Fall hast du zum Teil Recht.

Allerdings habe ich die bereits angesprochenen Argument nicht einfach nur wiederholt, sondern auch andere aspekte eingebracht.

Das ein anderer die selbe Meinung hat beweißt ja nur das es nicht allzu falsch sein kann.

Um aber auf dich direkt zurück zu kommen: Um ehrlich zu sein hab ich die meisten Beiträge nur überflogen, um zu gucken, ob jemand meine Meinung geschrieben hat, wobei ich die 2 Sätze die mit mir übereinstimmen in einem 40 Sätze langen Beitrag überlesen habe.
Weiterhin ist es manchmal auch gut das selbe zu sagen es aber anders zu formulieren.

Aber wie gesagt im gewissen Sinn muss ich dir Recht geben

Mit kameradschaftlichem Gruß


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AutorChri8sto8ph 8M., Drakenburg / Niedersachsen535426
Datum14.01.2009 17:4111466 x gelesen
Wenn das der Regelfall ist hast du sicherlich Beispiele dafür!?

Ich glaube nämlich nicht, dass das so einfach ist wie du es hier schilderst.
Bzw. glaube ich auch nicht mal, dass man sich auf § 34 StGB berufen kann, wobei ich das jetzt nur oberflächlich schätze. Ich lasse mich hierzu gerne eines besseren belehren, soweit es begründet ist...


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AutorLutz8 W.8, Düren / NRW535435
Datum14.01.2009 17:5511483 x gelesen
Hm denke wenn er die Unfallstelle verläßt ist es Unfallflucht. Die Frage ist auch ob der FA ausgerechnet so wichtig ist, dass von ihm ein Einsatzerfolg abhängig gemacht werden kann. Das später nachzuweisen wird sicher schwer


Alles was hier geschrieben wurde, ist natürlich ausschließlich meine private Meinung

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Autor ., Aachen / NRW535438
Datum14.01.2009 18:0111498 x gelesen
Geschrieben von Maik ZeugnerAllerdings habe ich die bereits angesprochenen Argument nicht einfach nur wiederholt, sondern auch andere aspekte eingebracht.


Genau. Darunter auch welche, die den bereits genannten widersprechen.

Geschrieben von Katja:
§ 34 StGB wird dem Kollegen, der noch mit seinem Privat-Pkw auf dem Weg zur Wache ist, nicht zugute kommen, da die Gefahr für die Betroffenen des Einsatzes nicht "nicht anders abwendbar" ist. Im Regelfall ist ja nicht der Einzige , der alarmiert wurde. Etwas anderes könnte wirklich nur gelten, wenn er weiß, dass er der einzige Fahrer ist und auch sonst keine andere FW unterwegs ist.

Ich muss hierbei sowohl Gefühlsmäßig als auch (soweit möglich) objektiv Katja zustimmen (die nebenbei als Strafverteitigerin wohl sehr tief in der Materie drinsteckt).

Ich glaube, dass der 34er hier nicht "der Regelfall" sein wird. Eher die Ausnahme in ganz engen Grenzen.


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535443
Datum14.01.2009 18:1611537 x gelesen
Katja schreibt, dass er im Regelfall nicht der einzige ist der alarmiert wurde.
Dieser Aussage kann man zunächst einmal zustimmen.

Aber dabei sind wohl 2 Gegenfragen erlaubt:
1. Wer garantiert mir, dass alle alarmierten Kräfte auch in der Lage sind zum Eisatzort zu fahren bzw. auch bis zum Einsatzort durchkommen.
2. Wie will man verhindern, dass man zu wenig Leute hat(3 Leute allein können manche Einsätze nicht bearbeiten; Eine Nachalarmierung kostet wertvolle Zeit)

Bei vielen Einsätzen kommt es auf jeden Mann an. Die Aufgaben eines fehlenden Feuerwehrmanns in welcher Funktion auch immer sind manchmal schwer auf andere umzulagern und eine Nachalarmierung kostet wie gesagt wertvolle Zeit.

Von daher kann die Frage ob es nich anders abwendbar ist nicht pauschal angewendet werden, weil ich nicht weiß a) Wie viele von den alarmierten Kräften stehen mir tatsächlich zur Verfügung b) Kann ich den Einsatz auch mit einem Mann weniger bearbeiten

Mich würde mal interessieren, was Katja als Rechtsanwältin zu meiner Rechtsanwendung(In Fachkreisen auch Subsumtion genannt) sagt.

Mit kameradschaftlichem Gruß


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535444
Datum14.01.2009 18:1811392 x gelesen
Verweis auf Antwort auf Frage von Stefan(sinngemäß ist Antwort die selbe wie auf deine Frage.

Wie gesagt, so ist meine Meinung: Am Ende entscheidet sowieso ein Richter.


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535445
Datum14.01.2009 18:2011384 x gelesen
Im Zweifel immer für den Angeklagten d.h. wenn nicht nachweißbar ist, das ohne ihn ebenfalls der selbe Erfolg eingetreten wäre, kann man ihn nicht dafür bestrafen.

Meine Meinung: Am Ende entscheidet sowieso ein Richter.


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg535544
Datum14.01.2009 21:3911440 x gelesen
Geschrieben von Maik Zeugner1. Wer garantiert mir, dass alle alarmierten Kräfte auch in der Lage sind zum Eisatzort zu fahren bzw. auch bis zum Einsatzort durchkommen.

Das muß ber die AAO vorab sicher gestellt sein.


Geschrieben von Maik Zeugner2. Wie will man verhindern, dass man zu wenig Leute hat(3 Leute allein können manche Einsätze nicht bearbeiten; Eine Nachalarmierung kostet wertvolle Zeit)

Auch das muß durch die AAO sicher gestellt sein. Es ist nicht Aufgabe des einzelnen FM, Fehler in der Organisation (auf seine Kosten d.h. auf sein Strafregister und seine Fahrerlaubnis) auszubügeln.


Geschrieben von Maik ZeugnerBei vielen Einsätzen kommt es auf jeden Mann an. Die Aufgaben eines fehlenden Feuerwehrmanns in welcher Funktion auch immer sind manchmal schwer auf andere umzulagern und eine Nachalarmierung kostet wie gesagt wertvolle Zeit.


s.o. Dann hat bereits lange vorher jemand gepennt...


Geschrieben von Maik ZeugnerVon daher kann die Frage ob es nich anders abwendbar ist nicht pauschal angewendet werden, weil ich nicht weiß a) Wie viele von den alarmierten Kräften stehen mir tatsächlich zur Verfügung b) Kann ich den Einsatz auch mit einem Mann weniger bearbeiten


Im Zweifel muß ich als einzelner FM davon ausgehen, daß es ausreichend viele sind. Und nochmal, das ist nicht mein Problem.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535551
Datum14.01.2009 21:5611418 x gelesen
Geschrieben von ---Christian Fischer--- Das muß ber die AAO vorab sicher gestellt sein.

Das kannst du nicht sicherstellen. Zum 1. Wenn der Verkehr es nicht zulässt oder sonstige Gründe es verhindern, dass das Erreichen der Einsatzstelle nicht möglich ist, kann niemand das sicher stellen. Weiterhin ist es möglich, dass einzelne Personen überhaupt nicht zum Einsatz können, weil sie nicht mithören, weil sie um nur ein Beispiel zu nennen irgendwo sind wo sie den FMS-Geber nicht mithaben.
usw. etc. pp

Geschrieben von ---Christian Fischer--- s.o. Dann hat bereits lange vorher jemand gepennt...

So wie du das schreibst klingt es für mich.
Fehler passieren nicht. Und wenn sie passieren ist es auch egal.
Im realen Leben passieren immer wieder Fehler. Diese haben aber oft dadurch keine
Außenwirkung, weil man vieles durch verschiedene Maßnahmen absichert, so dass selbst wenn ein Fehler passiert, dieser ohne das jemand etwas merkt ausgebessert werden kann.
Wenn man aber nichts absichert, können Fehler auch nicht ausgebessert werden.
(Mir ist bewusst das der letzte Absatz ein klein wenig vom eigentlichen Thema abweicht).

WAS ABER NICHTS MIT DEM THEMA STRAFBARKEIT AN SICH ZU TUN HAT,
d.h. OB ES NORMALERWEISE AUCH OHNE IHN GEHEN WÜRDE.
GRUNDREGEL NUMMER 1: SOWEIT NICHTS BEKANNT GRÖßTE GEFAHR ANNEHMEN.

Du kannst ja auch nicht sagen, normalesrweise passieren keine Unfälle unter Atemschutz also brauchen wir kein Rettungstrupp.


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg535643
Datum15.01.2009 08:3511447 x gelesen
Geschrieben von Maik ZeugnerDas kannst du nicht sicherstellen.

In >99% der Fälle schon.


Geschrieben von Maik ZeugnerWenn der Verkehr es nicht zulässt oder sonstige Gründe es verhindern, dass das Erreichen der Einsatzstelle nicht möglich ist, kann niemand das sicher stellen. Weiterhin ist es möglich, dass einzelne Personen überhaupt nicht zum Einsatz können, weil sie nicht mithören, weil sie um nur ein Beispiel zu nennen irgendwo sind wo sie den FMS-Geber nicht mithaben.
usw. etc. pp


??? Mein FMS-Geber hängt vorne im Einsatzfahrzeug am FuG. Sicher, daß Du Ahnung hast, von was Du da schreibst?

Und nochmal: Es ist nicht Aufgabe des einzelnen FM auf Kosten z.B. seines Führerscheins oder seines Vorstrafenregisters Versäumnisse durch andere Leute an anderer Stelle auszugleichen.


Geschrieben von Maik ZeugnerSo wie du das schreibst klingt es für mich.
Fehler passieren nicht. Und wenn sie passieren ist es auch egal.


???
Ich schreibe, daß es nicht mein Problem als einzelner FM ist, wenn bei einem Einsatz nicht genügend Personal da ist. Um diesen Faktor (Personal, Erreichbarkeit,...) muß sich die Gemeinde kümmern. Nicht ich.


Geschrieben von Maik ZeugnerGRUNDREGEL NUMMER 1: SOWEIT NICHTS BEKANNT GRÖßTE GEFAHR ANNEHMEN.

Grundregel Nummer 1: Das Gehirn auch nach Ertönen des Meldeempfängers im normalen Betriebszustand belassen. Wer das tut wir bei einem Unfall mit dem Privat-Fahrzeug wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch gem. den Vorschriften der StVO die Unfallaufnahme durchführen.
Denn so wichtig ist kein einzelner FM, daß wegen seines Fehlens auf Grund des Unfalls der Einsatz nicht läuft. Denn wie erwähnt. Wenn der Einsatzerfolg in einer kritischen Lage an einem einzelnen FM hängt ist lange vorher was schief gelaufen.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535785
Datum15.01.2009 15:0211479 x gelesen
Noch mal es geht hier nicht um den Unfall, sondern nur um das Entfernen vom Unfallort.

Das man zur Einsatzstelle nicht rast ist klar. Es geht hier nicht darum, ob ich irgendwie ein Unfall bauen darf oder nicht. Du scheinst die Überschrift des Themas nicht gelesen zu haben.
Es geht darum, dass wenn ein Unfall passiert ist, ob man sich dann vom Unfallort entfernen kann.
Du redest so, als ob ich gesagt hätte das man Unfälle bauen darf.
Entweder du willst unbedingt widersprechen in dem du mir die Wörter im Mund rum drehst oder du hast den Beitrag nicht gelesen

Geschrieben von ---Christian Fischer--- In >99% der Fälle schon
Ja eben und nicht in 100%

Zum Thema FMS-Geber. Man wird sich ja mal verschreiben können.
Ich meinte natürlich den Funkmeldeempfänger.
Aber das kann man sich in dem Zusammenhang wohl denken!
Aber wenn man unbedingt streiten will wegen jedem Wort kann man das gerne tun, aber nicht mit mir!


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AutorMori8tz 8A., Heidenheim / Ba-Wü535800
Datum15.01.2009 16:1411299 x gelesen
So wird das bei uns gehandhabt/ist mein Wissensstand: Wenn auf dem Weg zum Einsatz ein Unfall passiert auf jeden Fall warten+Polizei informieren, eben das ganz normale Vorgehen nach einem VU als Privatperson. Falls es das Gewissen beruhigt, ein kuzer Anruf auf der Wache was passiert ist und das es desshalb diesmal ohne einen laufen muss. Dann interessiert mich auch weniger der Einsatz sondern eher mein eigenes Problem.
Wir sind nunmal nicht in Einmalpackungen von Ziegler o.ä. zu bekommen, wir fahren in der Regel mehr als nur Einsatz in unserem Feuerwehr-Dasein, also warum sollten wir für diesen einen die Gesundheit/Fahrerlaubnis etc. aufs Spiel setzen? Lieber einmal aussetzen als dabeisein und dafür lange pausieren. (Aus dem KH oder von daheim zu Fuß wird nichtmal das letzte Fz noch in der Halle sein wenn man ankommt...) EIGENSCHUTZ GEHT VOR! (In dem Fall Schutz meiner Pappe ;-)
Wir arbeiten als Team, aber wenn die Funktionsfähigkeit des Teams nur von einem einzigen/2 einzigen abhängt läuft was schief, und wie gesagt, das muss dann nicht der einzelne ausbügeln, da hätte schon viel früher weiter oben jemand das Bügeleisen schwingen sollen.
Aber manchmal hab ich das Gefühl viele FW sind nur halb so wichtig wie sie es gerne hätten, und das ist auch gut so.


da dieser Hinweis scheinbar sehr wichtig ist:
alles meine private, eigene Meinung!

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AutorKatj8a R8., Köln / NRW535820
Datum15.01.2009 17:1511332 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Maik ZeugnerWie gesagt, so ist meine Meinung: Am Ende entscheidet sowieso ein Richter.

Richtig. Und die verhängen bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gerne mal 40 Tagessätze (30 Tagessätze entsprechend einem Netto-Monatsgehalt) Geldstrafe, entziehen Dir die Fahrerlaubnis und erteilen eine Sperre von 6 Monaten für die Neuerteilung, wenn die Schadenshöhe über 1500,- EUR liegt. Hinzukommen Anwalts- und Gerichtskosten für den Fall der Verurteilung, die die Rechtsschutz dann auch nicht übernimmt.

Wäre mir ein bißchen viel Risiko, falls das Rauspauken durch den Anwalt mit einem Versuch sich auf § 34 StGB zu berufen nicht klappt nur weil man sich selbst zu wichtig genommen hat und meint, die Feuerwehr käme nicht ohne einen aus.

Daher: Mit dem Privat-Pkw auf dem Weg zu Wache anhalten und Polizei benachrichtigen. Alles andere ist nur eine Frage der mildernden Umstände.

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz535838
Datum15.01.2009 17:5311298 x gelesen
Geschrieben von Katja MidunskyWäre mir ein bißchen viel Risiko, falls das Rauspauken durch den Anwalt mit einem Versuch sich auf § 34 StGB zu berufen nicht klappt nur weil man sich selbst zu wichtig genommen hat und meint, die Feuerwehr käme nicht ohne einen aus.

ich denke der eigentliche Knackpunkt der ganzen Sache ist die "angemessene Wartezeit".
Die dürfte je nach offensichtlich verursachtem Schaden und gemeldetem Einsatzgrund nach meinem laienhaften juristischen Verständnis recht gering sein.

Geschrieben von Katja MidunskyDaher: Mit dem Privat-Pkw auf dem Weg zu Wache anhalten und Polizei benachrichtigen. Alles andere ist nur eine Frage der mildernden Umstände.

Nichts machen und einfach weiter fahren ist in der Tat regelmäßig eine schlechte Idee.

Wie schätzt du das Verfahren ein:
Anhalten
Gucken
"Entschuldigung! Tut mir leid. Ich ruf die Polizei an, die kommen hier her. ich bin auf dem Weg zu wichtigem Einsatz. ich selbst komme zurück sobald es geht!"
Der Pol sofort (mittels Handy, ggf. Funk) mitteilen: "Da und da ist was ganz dummes passiert. $Eigenes Kennzeichen, $Fremdes Kennzeichen. Ich fahre weiter zu wichtigem Einsatz von $Einheit und melde mich sobald es irendwie geht"


Manuel


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg535859
Datum15.01.2009 18:5511288 x gelesen
Geschrieben von Maik ZeugnerEntweder du willst unbedingt widersprechen in dem du mir die Wörter im Mund rum drehst oder du hast den Beitrag nicht gelesen

Doch, ich habe den Beitrag gelesen. Nur scheinst Du das Grundproblem zu haben, daß Du den einzelnen FM (und zwar auch noch den der gerade einen Unfall hatte) im Bezug auf die Erfüllung des Auftrags für unerhört wichtig hältst. Und das ist eben nicht der Fall. Da gehe ich als Ausbilder und Führungskraft einer Wehr eben etwas ruhiger ran. Wenn einer meiner Jungs auf der Anfahrt in einen Unfall verwickelt wird, dann hat er jedes Recht darauf sich zuerst darum zu kümmern und Feuerwehr Feuerwehr sein zu lassen.


Geschrieben von Maik ZeugnerJa eben und nicht in 100%

Und nochmal. Darum mache ich mir als einzelner FM (und auch als FüKraft falls ich einen Unfall haben sollte) keinen Kopf. Die Alarmorganisation (darum wiederum muß ich mir als FüKraft einen Kopf machen) muß so ausgelegt sein, daß sie Personalausfälle unter gewöhnlichen Umständen kompensieren kann. Außerde verlangt keiner, daß die Feuerwehr in 100% der Fälle erfolgreich ist. Es wird immer Ausnahmesituationen geben, wo das was gut geplant ist nicht funktioniert. Das ist dann Pech für irgend jemanden, aber kein Grund meine FE zu gefährden oder mein Vorstrafenregister zu belasten.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg535863
Datum15.01.2009 18:5811213 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtWie schätzt du das Verfahren ein:
Anhalten
Gucken
"Entschuldigung! Tut mir leid. Ich ruf die Polizei an, die kommen hier her. ich bin auf dem Weg zu wichtigem Einsatz. ich selbst komme zurück sobald es geht!"
Der Pol sofort (mittels Handy, ggf. Funk) mitteilen: "Da und da ist was ganz dummes passiert. $Eigenes Kennzeichen, $Fremdes Kennzeichen. Ich fahre weiter zu wichtigem Einsatz von $Einheit und melde mich sobald es irendwie geht"



Für den durchschnittlichen FM einfach viel zu aufwändig. So wichtig ist der Einzelne nicht. Das kann bei bestimmten Funktionsträgern (z.B. der nachalarmierte Fachberate Chemie) anders aussehen. Aber für eine allgemeine Diskussion für die hier mitlesenden FM ist das schon viel zu aufwendig.


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AutorJens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen535865
Datum15.01.2009 19:0611188 x gelesen
Geschrieben von Maik Zeugner1. Wer garantiert mir, dass alle alarmierten Kräfte auch in der Lage sind zum Eisatzort zu fahren bzw. auch bis zum Einsatzort durchkommen.
Geschrieben von Maik ZeugnerBei vielen Einsätzen kommt es auf jeden Mann an. Die Aufgaben eines fehlenden Feuerwehrmanns in welcher Funktion auch immer sind manchmal schwer auf andere umzulagern und eine Nachalarmierung kostet wie gesagt wertvolle Zeit.

Also nach Führerscheinverlust durch Unfallflucht fehlt dir der Unfallverursacher nicht nur bei dem Einsatz, bei dem er den Unfall hatte, sondern auch bei den darauf folgenden auf Grund des Verlustes seiner Fahrerlaubnis. Wenn er ein Klasse 2 Fahrer ist, um so ärgerlicher.
Noch ein Grund mehr, zu warten, damit man wenigstens beim nächsten Einsatz dabei ist.


Grüße
Jens

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AutorJens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen535867
Datum15.01.2009 19:0911169 x gelesen
Ich muss mich selber korrigieren:
Geschrieben von Jens RugenAlso nach Führerscheinverlust durch Unfallflucht fehlt dir der Unfallverursacher nicht nur bei dem Einsatz, bei dem er den Unfall hatte, sondern auch aber bei den darauf folgenden auf Grund des Verlustes seiner Fahrerlaubnis. Wenn er ein Klasse 2 Fahrer ist, um so ärgerlicher.
Noch ein Grund mehr nach einem Unfall zu warten, damit man wenigstens beim nächsten Einsatz dabei ist.



Grüße
Jens

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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535910
Datum15.01.2009 21:5611250 x gelesen
in gewisser Hinsicht geb ich dir Recht.
Es ist aber natürlich auch ein Unterschied ob ein Truppmann oder ein Truppführer/Gruppenführer fehlt, muss man in dem Zusammenhang natürlich auch dazu sagen.
Wenn ich mich aber auf § 124 (2) StGB verweisen darf:

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.


Das heißt also, wenn ich berechtigte oder entschuldigende Gründe dafür habe und die Feststellung unverzüglich ermögliche, in dem ich die Polizei anrufen und ihr den Sachverhalt schildere werde ich nicht bestraft, denn es wird ja nur der bestraft, der die Festellung nich unverzüglich ermöglicht.

hierzu Absatz
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt,daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Mit kameradschaftlichem Gruß


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt535911
Datum15.01.2009 21:5911278 x gelesen
Wenn ich mich aber auf § 124 (2) StGB verweisen darf:

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Das heißt also, wenn ich berechtigte oder entschuldigende Gründe dafür habe und die Feststellung unverzüglich ermögliche, in dem ich die Polizei anrufen und ihr den Sachverhalt schildere werde ich nicht bestraft, denn es wird ja nur der bestraft, der die Festellung nich unverzüglich ermöglicht.

hierzu Absatz
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt,daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Mit kameradschaftlichem Gruß


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg535919
Datum15.01.2009 22:1511241 x gelesen
Geschrieben von Maik ZeugnerWenn ich mich aber auf § 124 (2) StGB verweisen darf:

Ich gebe Dir einen Tip. Katja ist Volljuristin. Und im Straßenverkehrsrecht tätig. Wenn sie schreibt, daß es besser ist zu warten und nicht weiter zum Einsatz zu fahren, dann ist es ein Tip den man durchaus beherzigen sollte. Vollkommen egal, was im Gesetz steht. Denn darüber hinaus gibt es noch Ausführungsverordnunggen, Kommentare, die Rechtsprechung und nicht zuletzt die Laune des Richters.


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Christian Fischer
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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg535921
Datum15.01.2009 22:1811173 x gelesen
Geschrieben von Maik ZeugnerEs ist aber natürlich auch ein Unterschied ob ein Truppmann oder ein Truppführer/Gruppenführer fehlt, muss man in dem Zusammenhang natürlich auch dazu sagen.

Selbsz ein TrFü oder ein GrFü ist für mich ersetzbare "Massenware". Selbst ich als stellv. Kommandant und Verbandsführer bin diesbezüglich ersetzbar. dann übernimmt eben ein anderer.

Ich würde wirklich nur Sonderpersonal wie Fachberater o.ä. die ziemlich "einmalig" sind für so wichtig erwachten, daß sie auf der Anfahrt zum Feuerwehrhaus entsprechend einstufen.


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Christian Fischer
Wernau


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AutorJoch8en 8G., St. Wendel / Saarland535941
Datum15.01.2009 23:3911212 x gelesen
Hallo,

ich denke auch Katja hat es kurz und knapp verständlich dargestellt.

Auf der anderen Seite ist die Variante des entschuldigten Entfernens schon diskussionswürdig. Meiner laienhaften Meinung nach fällt der geschilderte Eingangssachverhalt jedoch nicht darunter.

Ich werde mich daran halten was Katja beschrieben hat und was ein Dozent seinen Polizeischülern an der Fachhochschule bzgl. VU auf der Anfahrt mit auf den Weg gab: "Dann sind sie raus aus dem Spiel und verbleiben am Unfallort!"

Gruß Jochen


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AutorMori8tz 8A., Heidenheim / Ba-Wü535953
Datum16.01.2009 07:5711234 x gelesen
ICh denke es wird in den Augen der Richter nur sehr wenige Gründe geben, unter deren Angabe man sich berechtigt/entschuldigt von einem Unfallort enfernen darf, und m.A. nahc zählt ein Einsatz der Feuerwehr nicht dazu. Wie Christian schon gesagt hat, bis auf einige wirkiche Sonderfunktionen ist jeder ersetzbar. GF und erstrecht TF sind wirklich zuhauf vorhanden. Wenn der einzelene wirklich so wichtig ist das er sich sogar con einem Unfall entfernen sollte um einen Einsatz zu fahren frage ich mich was passiert falls derjenige mal aus anderen Gründen nicht kommen kann...gibts da fest eingeteilte vertreter o.ä. mit gleicher Ausbildung? ich glaube kaum.

Also ich würde mich da auf Katjas fachkundige Meinung verlassen, Hufe stillhalten, Gehirn einschalten und die Sache regeln. Und 1500€ Schaden sind schnell gemacht, hatte vor 3 Wochen den fall, leichter Rempler an meine Stoßstange, nurn Paar Kratzer, aber derjenige ist jetzt mit veranschlagten 500 eiern dabei...


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AutorMori8tz 8A., Heidenheim / Ba-Wü535958
Datum16.01.2009 08:0011139 x gelesen
Ups, tut mir leid für maine schlechte Ottografi, brauch wohl noch mehr Kaffee...


da dieser Hinweis scheinbar sehr wichtig ist:
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AutorManu8el 8S., Westerwald / Rheinland-Pfalz536014
Datum16.01.2009 12:2011130 x gelesen
Geschrieben von Jochen GeßnerIch werde mich daran halten was Katja beschrieben hat und was ein Dozent seinen Polizeischülern an der Fachhochschule bzgl. VU auf der Anfahrt mit auf den Weg gab: "Dann sind sie raus aus dem Spiel und verbleiben am Unfallort!"

Gerade das kann ich persönlich so pauschal für Alarmfahrten mit Einsatzfahrzeugen nicht gut heißen.

Ich erinnere mich da an einen Verkehrsunfall eines NEF auf Alarmfahrt zu "Bewußtlose Person" bei dem es zu zwei kaputten Außenspiegeln kam...


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AutorGerh8ard8 P.8, Stuttgart / Baden-Württemberg536093
Datum16.01.2009 16:0411178 x gelesen
Geschrieben von Manuel SchmidtGerade das kann ich persönlich so pauschal für Alarmfahrten mit Einsatzfahrzeugen nicht gut heißen.
Ich erinnere mich da an einen Verkehrsunfall eines NEF auf Alarmfahrt zu "Bewußtlose Person" bei dem es zu zwei kaputten Außenspiegeln kam...


Hallo,

also ich kann da nur den Rat geben sich an die Empfehlungen von Katja zu halten, denn bei uns machen die Juristen die gleichen Vorgaben.

Um bei Deinem Beispiel NEF zu bleiben, bei uns ist die Verfahrensweise klar und zweifelsfrei angeordnet.

Bagatellunfall (z.B. Spiegel, kleine Beule) ohne geringsten Personenschaden:

- Sofort anhalten.
- ILS informieren, die sofort den Lagedienstführer und die Polizei verständigt.
- Daten vom Unfallgegner kurz aufnehmen, fragen ob er sich verletzt fühlt.
- Rückmeldung über Ausmaß des Unfalls an die ILS.
- Die ILS entscheidet, gegebenfalls nach Rücksprache mit der Polizei, ob die Alarmfahrt fortgesetzt wird.

Unfall mit größerem Sachschaden oder verletzten Personen:

- Sofort anhalten.
- ILS informieren.
- ....... absichern ..... Maßnahmen je nach Lage, usw. ...
- Keine Weiterfahrt! Eine (eventuelle spätere) Weiterfahrt nur nach Absprache mit der Polizei und unserem Direktionsdienst!

Auch aus eigener Erfahrung kann ich diese Vorgehensweise empfehlen. In den letzten 30 Jahren war ich bei allen Gerichtsverhandlungen die RD-Fahrzeuge der BF betroffen haben anwesend. Hier habe ich festgestellt, dass die persönliche Ansicht und Tageslaune des Richters von größter Bedeutung ist und wer auf die eigene Wichtigkeit oder die Unersetzbarkeit der Feuerwehr setzt schnell ungläubig staunen wird.

Mit freundlichen Grüßen aus Stuttgart

Gerhard Pfeiffer

www.firehelmets.info


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AutorMaik8 Z.8, Burgenlankreis / Sachsen- Anhalt536100
Datum16.01.2009 16:1711109 x gelesen
Gut wenn ein Unfall passiert mit verletzen Personen ist das überhaupt nicht diskutabel ob du da weiter fährst. Das man da anhält ist selbstverständlich. Andernfalls würde man sich nicht nur der Unfallflucht in Frage kommen, sondern auch unterlassene Hilfeleistung.

Wenn man den Unfall zu verantworten hat, sogar Totschlag oder fahrlässige Tötung
(auch wenn die Person nach dem Unfall stirbt, hierzu §13 StBG bei Interesse)


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg536281
Datum17.01.2009 11:4211154 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Pfeiffer
- Die ILS entscheidet, gegebenfalls nach Rücksprache mit der Polizei, ob die Alarmfahrt fortgesetzt wird.


Geht bei Euch, wiel Leitstelle weisungsbefugt. Bei uns muß das der Einsatzleiter bzw. der Fahrzeugführer selbst entscheiden. Wobei das letzte Wort ob er wenn der Fahrzeugführer sagt "wir fahren weiter" auch weiter fährt m.E. der Maschinist selbst hat, denn es geht um dessen Fahrerlaubnis und er wird ggf. bestraft.

Kleine Frage an die hier vertretenen Volljuristen. Wie stellt sich die Lage dar, wenn zwar der Fahrer der zum Zeitpunkt des Unfalls das Einsatzfahrzeug gelenkt hat vor Ort bleibt, aber das Einsatzfahrzeug mit einem anderen Fahrer die Einsatzfahrt fortsetzt?


Grundsätzlich gilt (vgl. auch Ralf Fischer, Rechtsfragen im Feuerwehreinsatz): Je geringer der Schaden, je hochwertiger das im alarmierten Einsatz zu schützende Rechtsgut/ je dringlicher die Lage und je "unersetzbarer" das betroffene Einsatzfahrzeug ist, desto eher wird die Entscheidung für die Weiterfahrt des Einsatzfahrzeugs getroffen werden.

Im Falle eines VU mit ("richtigem") Personenschaden wird es also schon eng, da müte es schon die DLK sein und an der Einsatzetelle stehen die Leute beim Brand auf dem Fensterbrett. Außerdem muß die sofortige Versorgung des Unfallgegners sicher gestellt sein (z.B. 1-2 Mann mit SanMat bleiben vor Ort, Fahrzeug fährt weiter).
Aber auch da muß allen Beteiligten klar sein, daß es nachher ggf. jemand anders ganz anders beurteilen kann und der Fahrer die Konsequenzen persönlich und ganz alleine tragen muß.


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Christian Fischer
Wernau


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AutorJoch8en 8M., Langenfeld / NRW536419
Datum17.01.2009 21:5711213 x gelesen
Ich bin wie andere auch ein juristischer Laie, habe dieses Thema aber bei der Betreuung von Praktikanten auf der Rettungswache zu behandeln. Etliche Forumsteilnehmer haben nach meiner Ansicht sehr gute "Güterabwägungen" vorgenommen.

Vorab, die größte "Sünde" in diesem Zusammenhang ist eine "Alarmfahrt" mit Privat-Pkw vom Gerätehaus zur Einsatzstelle. Das geht gar nicht. Das Fahrzeug mit der Ausstattung für die Besatzung ist weg, Nachzügler gibt es juristisch nicht, weil es für sie keine Pressluftatmer etc. auf dem Fahrzeug gibt. Wer dabei sein will, muss normal fahren oder hat formal "no risk no fun".

Der "rechtfertigende Notstand" steht im Strafgesetzbuch und hat mit der Straßenverkehrsordnung nichts zu tun. Und im StVO § 35 steht Absatz 8 "Die Sonderrechte dürfen nur unter GEBÜHRENDER Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden." Es gelten aber weiterhin StVO §§ 1, 34 und 36 (Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten).

§34 Unfall

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte

1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),
5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten oder Geschädigten
6a. anzugeben, daß er am Unfall beteiligt war und
6b. auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,
7a. solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder
7b. eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,

8. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, daß er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Das heißt, es wird die Leitstelle über Funk beauftragt, die Polizei zu verständigen. U.U. ist bereits eine Einheit vor Ort, die Dringlichkeit ist gar nicht mehr gegeben. Das Spektrum reicht bis "Am Brandort ist der Teufel los, aber hier gibt es auch Verletzte". U.U. muss ein Trupp mit Sanitätskasten und Sicherungsmaterial vor Ort bleiben und die Mannschaft fährt in Staffelstärke weiter. Das ist ein spannendes Thema für einen Übungsabend, als Ausbilder sollte man einen Juristen mit Feuerwehrkenntnis oder einen Kollegen vom Unfallteam der Polizei verpflichten.
Übrigens, viele Fahrzeuge haben im Handschuhfach oder in einer Mappe Vordrucke für den Scheibenwischer, falls man mal ein geparktes Auto rammt. Inhalt: Hinweis auf den Einsatz, Kfz-Kennzeichen, Kontakt-Telefon und Hinweis, dass die Polizei bereits verständigt wurde.

Auf dem Weg zu lebensrettenden Einsätzen ist die geforderte Wartezeit nämlich nur solange bis der Zettel befestigt ist - aber die Leitstelle muss es immer sofort wissen. Weiss sie es nicht, wird aus einer möglich Ordnungswidrigkeit "Verlassen des Unfallortes" (StVO § 49 (1) Ziffer 29) eine Straftat StGB § 142 - "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort".

Genau diese Inhalte gehören übrigens in die jährliche Belehrung der Fahrer von Einsatzfahrzeugen! Oder, wird bei euch immer wieder (quasi bis zum Erbrechen) nur über StVO 35 und 38 gesprochen? Hat da noch einer Spass dran?

Viele freundliche 112-Grüße

Jochen Maaß


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AutorKatj8a R8., Köln / NRW537791
Datum22.01.2009 16:1111075 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Christian FischerKleine Frage an die hier vertretenen Volljuristen. Wie stellt sich die Lage dar, wenn zwar der Fahrer der zum Zeitpunkt des Unfalls das Einsatzfahrzeug gelenkt hat vor Ort bleibt, aber das Einsatzfahrzeug mit einem anderen Fahrer die Einsatzfahrt fortsetzt?

Gradwanderung. Ich würde sagen könnte gehen, da er als Unfallbeteiligter vor Ort ist. Allerdings muss er auch die Feststellung der Beteiligung seines Fahrzeugs ermöglichen, d.h. Kennzeichen sollte auf jeden Fall bekannt sein.

Geschrieben von Christian FischerBei uns muß das der Einsatzleiter bzw. der Fahrzeugführer selbst entscheiden.
Meiner Meinung nach auch sinnvoller, als wenn die Leitstelle das aus der Ferne entscheidet. Aber so ist nunmal, wenn sie weisungsbefugt ist.

Geschrieben von Christian FischerIm Falle eines VU mit ("richtigem") Personenschaden wird es also schon eng, da müte es schon die DLK sein und an der Einsatzetelle stehen die Leute beim Brand auf dem Fensterbrett.
Richtig und eine andere DLK müsste einen zu langen Anfahrtsweg haben.

Geschrieben von Christian FischerAber auch da muß allen Beteiligten klar sein, daß es nachher ggf. jemand anders ganz anders beurteilen kann und der Fahrer die Konsequenzen persönlich und ganz alleine tragen muß.

Genau das ist es. Bei Sachschaden bis 1500,- EUR geht es noch, aber alles darüber oder Personenschaden verstehen die Staatsanwaltschaften meist keine Spaß. Und erst recht nicht für einen einzelnen Privat-Pkw auf dem Weg zu Wache.

Habe schon einen (Nicht-Feuerwehr-)Fall erlebt, da reichte dem Gericht nichtmal der Austausch von Personalien und Notiz des Kennzeichens, wenn einer auf die Polizei besteht.

Gruß
Katja


"Wenn ein Deutscher hinfällt, dann steht er nicht auf, sondern blickt sich um, wen er verklagen kann." Kurt Tucholsky




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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