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ThemaAusnahmegenehmigung zu Feuerwehranhängern in BW1 Betrag
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorGust8av 8S., Stuttgart / 358675
Datum01.09.2006 17:295034 x gelesen
Das Innenministerium Baden-Württemberg hat eine Ausnahmegenehmigung zu Feuerwehranhängern erlassen. Sie hat die Überschrift:
Ausnahmegenehmigung nach § 70 von § 18 Abs. 1 StVZO betreffend Zulassungspflicht und Pflicht zur Führung eines eigenen amtlichen Kennzeichens für in Baden Württemberg zugelassene oder stationierte besondere Feuerwehr- oder Katastrophenschutz-Anhänger mit der Einstufung als "Anhänger Feuerwehrfahrzeug" oder "Anhänger Zivilschutz"

Der Tenor dieser Ausnahmegenehmigung lautet:
Diese Anhänger unterliegen nicht der Zulassungspflicht und der Pflicht zur Führung eines eigenen amtlichen Kennzeichens, solange sie von Feuerwehren nach dem Landesfeuerwehrgesetz für feuerwehrspezifische Einsatzzwecke oder den Katastrophenschutz verwendet werden.

Quelle: www.lfs-bw.de

http://www.lfs-bw.de/servlet/PB/show/1198708/AKZ-Feuerwehranh.pdf

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 01.09.2006 17:29 Gust7av 7S., Stuttgart
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