alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

Sortierung umschalten zurück

ThemaAufsichtspflicht für Aktive unter 18?9 Beträge
RubrikJugendfeuerwehr
 
AutorHein8ric8h B8., Osnabrück / Niedersachsen365538
Datum15.10.2006 13:598351 x gelesen
Hallo,
wie sieht es eigentlich aus mit der Aufsichtspflicht, wenn man Jugendliche in die Einsatzabteilung aufnimmt?
Ich frage deshalb, weil bei uns jetzt eingeführt worden ist, das die Eltern ihre Kinder, wenn sie nicht am Dienst in der Jugendfeuerwehr teilnehmen, abmelden müssen.
Wie wird des mit dem Jugendschutz geregelt, wenn Jugendliche Nachts oder am Wochenende an Einsätzen teilnehmen? Denn als Arbeitgeber darf ich sie dann nicht beschäftigen, oder gilt das für das Ehrenamt nicht? Das gleiche ist allgemein mit Einsätzen, ich darf Jugentliche nicht mit gefährlichen Aufgaben beschäftigen, was ist bei einem Einsat ungefährlich?


Gruß Heinrich


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen365569
Datum15.10.2006 16:056073 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Heinrich Brinkmann Wie wird des mit dem Jugendschutz geregelt, wenn Jugendliche Nachts oder am Wochenende an Einsätzen teilnehmen? Denn als Arbeitgeber darf ich sie dann nicht beschäftigen, oder gilt das für das Ehrenamt nicht?
Gilt das JArbSchG auch für die Feuerwehr? Ist eher eine Frage an die Juristen. Falls ja, welcher Tätigkeit ist der Feuerwehrdienst zugeordnet:

JArbSchG
§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind,

1. in der Berufsausbildung,
2. als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter,
3. mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind,
4. in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis.



was ist bei einem Einsat ungefährlich?
Tja, das ist die Frage, die sich nur sehr schwer beantwortet läßt.

Ich finde, der Gefahrenbereich (und damit gefährliche Tätigkeiten) beginnt, wenn die Fahrzeughalle zu einem Einsatz verlassen wird. Schaut man sich die vielen schweren Unfälle mit Fahrzeugen der Feuerwehr bei Einsatzfahrten in diesem Jahr an, könnte man leicht zum Schluß kommen, daß man während einer Einsatzfahrt schon einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist. Da man ohne diese i.d.R. nicht zur Einsatzstelle gelangt, würde sich somit ein Teilnahme von FA U18 verbieten. Das Problem, "Was ist an der Einsatzstelle gefährlich?", ergibt sich somit gar nicht.


MkG Sascha

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg365601
Datum15.10.2006 17:266184 x gelesen
Geschrieben von Heinrich BrinkmannWie wird des mit dem Jugendschutz geregelt, wenn Jugendliche Nachts oder am Wochenende an Einsätzen teilnehmen

Normalerweise bräuchtest Du die schriftliche Einverständnis beider Erziehungsberechtigten, außerdem müsstest Du auch sicherstellen, dass diese über die möglichen Gefahren in Kenntnis gesetzt sind.
Weiter müsstest Du dann bei allen Arten von Einsätzen und Übungen (die u.U. mal Später abends statt finden) sicherstellen, dass eine Aufsichtsperson zur Verfügung steht. Wie die Sache aussieht in der Nacht ist so eine Frage, Jugendliche unter 18, müssen zu bestimmten Zeiten zu hause sein, bzw. dürfen nur in Begleitung von Personen die die Aufsichtspflich inne haben auf der Straße sein, wie das dann für den Weg zum und vom Feuerwehrhaus aussieht? Du kanst den U18er ja im Einsatz abholen lassen .......
Wenn Du dann noch sicherstellen kannst, das Du den Jugendlichen zu keiner Zeit bewusst in Gefahr bringst (ich weiss nicht wie man das an einer ES sicherstellen will) kannst Du ihn ja mit nehmen ...


In den letzten Wochen gab es mehrere Threads zu diesem Thema, meine Meinung dazu habe ich darin schon klar mitgeteilt "keine Jugendlichen in Einsätze mitnehmen".
Eine Heranführung in die aktive Abteilung durch Übungen (wenn diese in einer angemessenen Uhrzeit stattfinden) steht nichts im Wege.


Mit Grüßen

Michael


Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen365604
Datum15.10.2006 17:356194 x gelesen
Normalerweise bräuchtest Du die schriftliche Einverständnis beider Erziehungsberechtigten, außerdem müsstest Du auch sicherstellen, dass diese über die möglichen Gefahren in Kenntnis gesetzt sind.

Dieses wurde vermutlich bereits bei dem Aufnahmegesuch in die Wehr gegeben. Ohne Unterschrift der Personensorgeberechtigten dürfte da nichts machbar sein.

Weiter müsstest Du dann bei allen Arten von Einsätzen und Übungen (die u.U. mal Später abends statt finden) sicherstellen, dass eine Aufsichtsperson zur Verfügung steht.

Jein, man muß die Aufsicht geeignet sicherstellen. Wie das im Einzellfall zu regeln ist, steht auf einem anderen Blatt.

Wie die Sache aussieht in der Nacht ist so eine Frage, Jugendliche unter 18, müssen zu bestimmten Zeiten zu hause sein, bzw. dürfen nur in Begleitung von Personen die die Aufsichtspflich inne haben auf der Straße sein, wie das dann für den Weg zum und vom Feuerwehrhaus aussieht?

Es gibt kein Gesetz welches vorschreibt wann Jugendliche zu Hause zu sein haben - es gibt jedoch Regelungen wann diese Gaststätten verlassen haben müssen...

MkG
Marc



Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen365608
Datum15.10.2006 17:556157 x gelesen
Geschrieben von Michael Hilbertmeine Meinung dazu habe ich darin schon klar mitgeteilt "keine Jugendlichen in Einsätze mitnehmen".
Eine Heranführung in die aktive Abteilung durch Übungen (wenn diese in einer angemessenen Uhrzeit stattfinden) steht nichts im Wege.


Volle Zustimmung.
Ich habe früher (nach rechtlicher Prüfung durch die HiOrg und mit schriftlicher Einverständniserklärung der Eltern) auch Minderjährige als Helfer auf dem RTW mitgenommen.

Ich mache das jetzt nicht mehr:
1) Es gibt Patienten, da muss ich auch nach 20 Jahren RD noch schlucken. Was passiert wenn die Jugentlichen das nicht verarbeiten können.
2) Ich kann eine Aufsicht nicht sicherstellen

Auch wenn die Belastungen im RD i.d.R. höher sind als bei einer FW, glaube ich dass es sich so auch bei der FW verhält.
Auch wenn hier in Niedersachsen der Einsatzdeinst in der FW ab 16 möglich ist, gibt es hier in der Samtgemeinde ein Mindestalter von 18 jahren.

Gruß
Ingo


Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg365611
Datum15.10.2006 18:016186 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyDieses wurde vermutlich bereits bei dem Aufnahmegesuch in die Wehr gegeben. Ohne Unterschrift der Personensorgeberechtigten dürfte da nichts machbar sein.

Die Aufnahme in die JFW hat aber andere schwerpunkte als die Aufnahme in die aktive Wehr.

Wenn Du Sicherstellst, dass die Erziehungsber. über die Gefahren für Leib und Leben unterrichtet sind und wissen was passieren kann, dann OK ......

Geschrieben von Marc DickeyJein, man muß die Aufsicht geeignet sicherstellen. Wie das im Einzellfall zu regeln ist, steht auf einem anderen Blatt.

Jeep, ist so, aber die Frage des danach musst Du dir davor stellen, was ich sagen will, es muss im Vorfeld geregelt sein wie Du das machst, oder wer das macht und nicht erst dann wenn etwas passiert ist und Eltern, Polizei oder Stattsanwaltschaft den Verantwortlichen suchen .....

Geschrieben von Marc DickeyEs gibt kein Gesetz welches vorschreibt wann Jugendliche zu Hause zu sein haben - es gibt jedoch Regelungen wann diese Gaststätten verlassen haben müssen...

Diese Regel bestimmt auch den Aufenthalt in der Öffentlichkeit, also auf der Strasse, öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Veranstalltungen. Wo das jetzt im einzelnen steht weiss ich im Moment nicht, werde es aber auch jetzt nicht suchen ;-))

Wenn Du einen Jugendlichen (<18) in die JFW auf nimmst, brauchst Du das Einverständnis jedes Erziehungsbererechtigten (EZB).
Wenn Du mit diesem Zelten gehen willst brauchst Du für jedes mal wieder eine solche Einverständ. der EZB
Wenn Du mit diesem Schwimmen/Schlittschuhfahren/Radtour, pi pa po gehst, brauchst Du für jedes mal ein neues Einverständnis.
Also für jede Tätigkeit, die über das Übliche hinaus geht, brauchst Du das Einverständnis der EZB, denn es könnte ja sein dass die EZB (oder einer dieser) es in Zukunft nicht mehr will.
Wie machst Du das eigentlich für Einsätze? Regelmäßig eine Erlabnis der EZB ein fordern??
Was machst Du, wenn der U18er mit in den Einsatz geht, obwohl er es zuvor (trotz zurückliegender Erlaubnis) von seinen/ oder einem EZB verboten bekommen hat???

Es sind so viele fragen, die zu Beantworten sind, und so eine große Verantwortung die man zu tragen hat, Leute lasst es ....


Mit Grüßen

Michael


Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg365614
Datum15.10.2006 18:045972 x gelesen
Geschrieben von Ingo zum FeldeAuch wenn die Belastungen im RD i.d.R. höher sind als bei einer FW

Die Psyschische ja, die Physische naja ...

aber nicht des to trotz, Du hast mehr als Recht mit deiner Entscheidung!


Mit Grüßen

Michael


Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen365622
Datum15.10.2006 18:236132 x gelesen
Die Aufnahme in die JFW hat aber andere schwerpunkte als die Aufnahme in die aktive Wehr.

Ähmm.. wo hab ich was von der JF geschrieben?

Diese Regel bestimmt auch den Aufenthalt in der Öffentlichkeit, also auf der Strasse, öffentlichen Gebäuden, Plätzen und Veranstalltungen.

Nö, wirf doch einfach mal einen Blick in das Jugendschutzgesetz.

MkG
Marc



Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg365629
Datum15.10.2006 18:376018 x gelesen
Geschrieben von Marc DickeyÄhmm.. wo hab ich was von der JF geschrieben?

Hast recht, war auf die Wehr bezogen, aber dennoch gild das von mir geschriebene für den Rest

Geschrieben von Marc DickeyNö, wirf doch einfach mal einen Blick in das Jugendschutzgesetz.

Habe jetzt mal schnell geschaut und Du scheinst wohl recht zu haben, dass Liegt im ermessen der Erziehungsberechtigten und nur der Aufenthalt in Gaststätten udgl. ist ab bestimmten Zeiten verboten.
Ich dachte ich hätte das mal gelesen oder in einem Seminar gehört, war aber dann vielleicht eine empfehlung oder so etwas in der Art .....

Aber dennoch müsstest Du demnach zu erst feststellen, dass es den EZB recht ist, wenn ein U18er nachts um zwei zum Einsatz geht. die Meinung Montags kann eine andere sein als Samstags ......


Mit Grüßen

Michael


Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter

Beitrag bewerten

Beitrag in meine Bookmarkliste aufnehmenantworten

 

 ..
zurück


Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt