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Thema | Erster 'Erfolg' durch Forderung eines Führungszeugnisses | 24 Beträge | |||
Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 369483 | |||
Datum | 08.11.2006 09:51 | 10301 x gelesen | |||
Hallo zusammen, es ist tatsächlich geschehen. Bei uns hat einen Interessenten tatsächlich die Forderung nach einem Führungszeugnis abgeschreckt, der FF beizutreten. Hintergründe unbekannt, außer dass er auf die Forderung nach dem Führungszeugnis äußerte, "Dann bin ich raus". Zudem machte der Interessent eigentlich einen guten Eindruck. Aber man kann eben jedem nur vor den Kopf schauen. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 369484 | |||
Datum | 08.11.2006 09:54 | 8731 x gelesen | |||
Wird das bei euch generell gefordert oder nur speziell in eurem Löschzug? Evtl. wäre es ja interessant gewesen zu wissen was er verbrochen hat und dann im Einzelfall zu entscheiden. Aber der Grundsatz ist nicht schlecht. ML | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 369486 | |||
Datum | 08.11.2006 10:04 | 8807 x gelesen | |||
Hi! In der Laufbahnverordnung der FF in NRW ist festgehalten, dass nur aufgenommen werden kann, wer nicht vorbstraft ist. § 1 LVO-FF-NRW (2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden, a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und c) wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung ist. § 20 LVO-FF-NRW (2) Besonders schwere Dienstvergehen sind a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung, c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung. Daher ist das ganze in Köln Standard, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Führungszeugnis eingereicht werden muss. Warum der Interessent kein Führungszeugnis beibringen wollte, ist wie gesagt nicht bekannt. Einzelfallentscheidungen sind da denke ich aber nicht notwendig, da eh nicht jeder "Kleinkram" aus dem Führungszeugnis ersichtlich ist, sondern zumindest eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen ausgeurteilt worden sein muss, damit es da drin steht. Und die gibt es so einfach nun auch nicht. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Nieheim- Holzhausen / NRW | 369487 | |||
Datum | 08.11.2006 10:09 | 8703 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja MidunskyDaher ist das ganze in Köln Standard, dass im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Führungszeugnis eingereicht werden muss. Wer zahlt den das Führungszeugnis bei Aufnahme / bzw. Nichtaufnahme? Nen Führungszeugnis ist IHMO nicht Kostenlos erhältlich. Gruß Michael Ich bin dafür verantwortlich was ich sage, aber nicht dafür was Du daraus liest! Buchtipps rund um das Thema Feuerwehr | |||||
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Autor | Mich8ael8 L.8, Dausenau / RLP | 369489 | |||
Datum | 08.11.2006 10:11 | 8636 x gelesen | |||
Interessant. Bei uns (RLP) gibt es sowas nicht, ich habe jedenfalls weder im LBKG noch in der FwVo was gefunden. Wie sieht das denn mit Verfehlungen sprich Dienstvergehen nach §20 Abs. 2 während der Dienstzeit aus? Und wie werden andere Delikte gehandhabt die nicht unter diesen § fallen? ML | |||||
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Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 369490 | |||
Datum | 08.11.2006 10:13 | 8638 x gelesen | |||
Ja "Hut ab" sag ich da mal. Wenn er da schon den Schwanz einzieht... Ist vielleicht besser so. Groß Flo Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!! | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 369495 | |||
Datum | 08.11.2006 10:36 | 8735 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Michael Arens Wer zahlt den das Führungszeugnis bei Aufnahme / bzw. Nichtaufnahme? Zumindest "Hier" (letzter Absatz) steht, dass es für den (jugendlichen) Bewerber kostenlos zu erhalten sei. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Nieheim- Holzhausen / NRW | 369496 | |||
Datum | 08.11.2006 10:39 | 8653 x gelesen | |||
Geschrieben von Bernhard DeimannZumindest "Hier" (letzter Absatz) steht, dass es für den (jugendlichen) Bewerber kostenlos zu erhalten sei. Hmm...da habe ich andere Informationen: Geschrieben von ---Wikipedia - Führungszeugnis --- Ein Führungszeugnis ist kostenpflichtig (13 Euro). Gruß Michael Ich bin dafür verantwortlich was ich sage, aber nicht dafür was Du daraus liest! Buchtipps rund um das Thema Feuerwehr | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 369497 | |||
Datum | 08.11.2006 10:44 | 8704 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Bernhard Deimann Zumindest "Hier" (letzter Absatz) steht, dass es für den (jugendlichen) Bewerber kostenlos zu erhalten sei. Nur dass diese Anforderung für die JF wirklich Unsinn ist, da Eintragungen aus dem Erziehungsregister nicht offenbart werden und ein Schuldspruch nach § 27 JGG, der zwar im Zentralregister eingetragen ist, wiederum nicht im Führungszeugnis enthalten ist. In Köln werden die Kosten für das Führungszeugnis meines Wissens nach von der FW erstattet. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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Autor | Mich8ael8 A.8, Nieheim- Holzhausen / NRW | 369498 | |||
Datum | 08.11.2006 10:45 | 8577 x gelesen | |||
Geschrieben von Katja MidunskyIn Köln werden die Kosten für das Führungszeugnis meines Wissens nach von der FW erstattet. Immer? Oder wird da nach Aufnahme / Nicht Aufnahme unterschieden? Gruß Michael Ich bin dafür verantwortlich was ich sage, aber nicht dafür was Du daraus liest! Buchtipps rund um das Thema Feuerwehr | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 369499 | |||
Datum | 08.11.2006 10:46 | 8596 x gelesen | |||
Vielleicht gibt es innerhalb der Stadt eine Kostenübernahmereglung ähnlich bei den Kosten für den Führerschein.... Mit kameradschaftlichem Gruß Florian | |||||
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Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 369500 | |||
Datum | 08.11.2006 10:48 | 8565 x gelesen | |||
Hi, Geschrieben von Katja Midunsky Nur dass diese Anforderung für die JF wirklich Unsinn ist, Sehe ich auch so ein Führungszeugnis bei Bewerbern zur JF zu verlangen; und so wie ich die JF-Szene in unserer Nachbarstadt Mannheim kenne, rekrutieren sie überwiegend ihren Nachwuchs zur JF auch aus unter 14-Jährigen. MkG Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 369502 | |||
Datum | 08.11.2006 10:50 | 8646 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Katja Midunsky außer dass er auf die Forderung nach dem Führungszeugnis äußerte, "Dann bin ich raus". Muss ja nichts bedeuten. Evtl. ging ihm diese Forderung zu weit. Was sagt denn ein Führungszeugnis aus? Nicht besonders viel. Ich könnte Dir mein Führungszeugnis ohne Bedenken vorlegen obwohl ich wegen einer Trunkeheitsfahrt 1997 vorbestraft bin. Das Führungszeugnis ist so sauber als wäre ich gerade geboren. Obwohl diese Tat noch in meiner Führerscheinakte sowie im Führungszeugnis 2 eingetragen ist (10 Jahre + 5 Jahre Ablaufhemmung). Wie lange sind denn die Straftaten allgemein relevant für das allgemeine Führungszeugnis? Das ist zwar eine Möglichkeit bestimmte Bewerber gleich von vorneherein auszuschließen, aber es grenzt auch Bewerber aus, die nur einmal einen Ausrutscher hatten. Wie war das mit der Rehabilitation und Wiedereingliederung ehemaliger Straftäter? Gruß vom Donnersberg Jakob Alles meine ganz private Meinung! "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..." "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen" | |||||
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Autor | Kai-8Ola8v R8., Darmstadt / Hessen | 369508 | |||
Datum | 08.11.2006 11:20 | 8603 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Katja Midunsky--- es ist tatsächlich geschehen. Bei uns hat einen Interessenten tatsächlich die Forderung nach einem Führungszeugnis abgeschreckt, der FF beizutreten. Hintergründe unbekannt, außer dass er auf die Forderung nach dem Führungszeugnis äußerte, "Dann bin ich raus". Hmmmh... was wäre denn passiert, wenn er ein "unsauberes" Zeugnis vorgelegt hätte? Will sagen: muss das Zeugnis bei Euch generell eintragsfrei sein, oder wird nach Delikten unterschieden? (Ohne ein Klischee bedienen zu wollen, kann ich mir vorstellen, dass ein vorbestrafter Brandstifter in einer FF eher nicht so willkommen ist). Bei der BA THW ist es so, dass nicht aufgenommen werden kann, wer rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist (ausgenommen Bewährungsstrafen), oder wer nach §13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde. Die weiter oben angesprochenen Bedenken bzgl. der Integration/Resozialisierung von Straftätern teil ich allerdings bis zu einem gewissen Maße und finde die absolute Ausschlussregel bei uns auch nicht wirklich glücklich. Man stelle sich den Idealfall eines Straftäters vor, der nach der Haft geläutert und einsichtig wieder in die Gesellschaft integriert werden soll. Diesem dann die Mitgliedschaft in den Hilfsorganisationen zu verwehren ist wohl eher nicht ideal. Gleichwohl ist mir natürlich auch bewusst, dass wahrscheinlich schlechte Erfahrungen mit "Ex-Knackis" zu vergleichbaren Regelungen innerhalb der Organisationen geführt haben. Schwierige Problematik. Mit kameradschaftlichen Grüssen aus Darmstadt, Kai-Olav Roscher. | |||||
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Autor | Bern8d S8., Röttenbach / Franken (nicht Bayern) | 369510 | |||
Datum | 08.11.2006 11:35 | 8742 x gelesen | |||
Hi Katja, Geschrieben von Katja Midunsky tatsächlich die Forderung nach einem Führungszeugnis abgeschreckt, der FF beizutreten Wie läuft es dann bei euch ab, wenn er das Führungszeugnis bringt. Ich teile auch die Meinung, dass es sicherlich Straftaten gibt, die einer Mitgliedschaft innerhalb der Feuerwehr nicht im Wege stehen dürften. Oder wie die bereits erwähnte Wiedereingliederung in der Gesellschaft. Wie sichert ist die Diskretion innerhalb der Feuerwehr? Der Wehrführer sieht es ja anhand dem Führungszeugnis. Seinen Stellvertreter wird er auch darüber informieren. Geht es dann weiter bis zu einem "Ausschuss" der über die Aufnahme abstimmt oder werden die ZF und GF informiert oder bleibt es bei den beiden Wehrführern? Ich denke mal, dass keiner stolz auf seine Straftaten ist. Wenn derjenige dann nach verbüßter Strafe sich ehrenamtlich engagieren will, aber nebenbei mitbekommt, dass die ganze Feuerwehr nun weiß, was er auf den Kerbholz hat, wird das wahrscheinlich bei denjenigen mehr auf Ablehnung stossen als die Offendarlegung des Führungszeugnisses. Gruss, Bernd Aus aktuellen Anlass: Die von mir geschriebenen Posting sind meine freie Meinung. Es ist unfair, hinter meinen Rücken über meine Meinung zu lästern! Ein Gespräch mit mir könnte auch Probleme lösen..... | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 369512 | |||
Datum | 08.11.2006 11:43 | 8792 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Bernd Schleicher Ich denke mal, dass keiner stolz auf seine Straftaten ist. Es soll keiner Stolz auf seine Straftaten sein, aber dazu stehen sollte man schon. Alles andere ist Feigheit oder Dummheit. Geschrieben von Bernd Schleicher Wenn derjenige dann nach verbüßter Strafe sich ehrenamtlich engagieren will, aber nebenbei mitbekommt, dass die ganze Feuerwehr nun weiß, was er auf den Kerbholz hat, wird das wahrscheinlich bei denjenigen mehr auf Ablehnung stossen als die Offendarlegung des Führungszeugnisses. Wo bitte liegt dann das Problem? Ich habe oben schon geschrieben das es wichtig ist zu dem Mist zu stehen den man verzapft hat. Ich verschweige meinen Sch... den ich gebaut habe auch nicht. Bin ich dann ein schlechterer FA oder Mensch? Ich denke mal nicht. Gruß vom Donnersberg Jakob Alles meine ganz private Meinung! "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..." "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen" | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 369518 | |||
Datum | 08.11.2006 13:27 | 8649 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Katja Midunsky In der Laufbahnverordnung der FF in NRW ist festgehalten, dass nur aufgenommen werden kann, wer nicht vorbstraft ist. Wo steht das denn? Es gelten die Einschränkungen des von Dir zitierten § 20 LVO FF NRW. Wer bei einem fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall (Übermüdung, Ablenkung durch einen Streit mit Beifahrer etc.) einen anderen Menschen getötet hat, bekommt wegen fahrlässiger Tötung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Nehmen wir an er / sie bekommt 1 Jahr ausgesetzt zur Bewährung. Bei § 222 StGB handelt es sich nicht um ein Verbrechen gemäß § 12 StGB (Mindestfreiheitsstrafe ist nämlich nicht ein Jahr). (Wie Verkehrsfachanwälte wissen. ;-) Warum soll der jetzt nicht in der Feuerwehr seinen Dienst verrichten dürfen? Gerade Verkehrsdelikte sind geeignet jemanden zu kriminalisieren, der sich nicht anders verhält als min. 80 % aller Autofahrer. Es lassen sich weitere Beispiele bilden, bei denen eine Vorstrafe nicht der Aufnahme in eine Feuerwehr entgegensteht. Gruß Sven | |||||
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Autor | Andr8é S8., Wuppertal / NRW | 369519 | |||
Datum | 08.11.2006 13:34 | 8693 x gelesen | |||
Hallo, wir in Wuppertal seit einigen Zeit auch so durchgeführt. Kosten werden erstattet. Gruß André Schaut mal vorbei: http://www.abcgefahren.de/ Dieser Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder! | |||||
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Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 369520 | |||
Datum | 08.11.2006 13:36 | 8634 x gelesen | |||
Hallo! Die Kosten sind von der Gemeinde zu tragen: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr § 1 Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr Ich hoffe, das stillt deinen Wissensdurst. Gruß Stephan | |||||
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Autor | Flor8ian8 B.8, Völklingen / Saar | 369521 | |||
Datum | 08.11.2006 13:36 | 8658 x gelesen | |||
Führt dann ein Eintrag zu einer generellen Ablehnung oder wird dann geprüft "wieso, weshalb, warum?" Mit kameradschaftlichem Gruß Florian | |||||
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Autor | Andr8é S8., Wuppertal / NRW | 369522 | |||
Datum | 08.11.2006 13:41 | 8570 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Florian Besch Führt dann ein Eintrag zu einer generellen Ablehnung oder wird dann geprüft "wieso, weshalb, warum?" Kann ich nicht genau sagen. Das ganze entscheidet dann meines Wissen der Geschäftsführer. Dafür gibt es Kriterien, die ich aber nicht kenne. Ums ehrlich zu sagen, haben mich diese auch bis jetzt nie interessiert. Ist nicht meine Arbeitsebene. Gruß André Schaut mal vorbei: http://www.abcgefahren.de/ Dieser Beitrag spiegelt meine persönliche Meinung wieder! | |||||
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Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 369523 | |||
Datum | 08.11.2006 13:47 | 8615 x gelesen | |||
Hallo! Gilt die Feuerwehr als Behörde, die ein "Führungszeugnis" nach § 30 Abs 5 BZRG erhalten kann, das ja etwas mehr enthält, wie ein normales Führungszeugnis, oder bekommt oder kann die Feuerwehr nur ein "normales" Führungszeugnis erhalten? Gruß Stephan | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 369524 | |||
Datum | 08.11.2006 14:14 | 8551 x gelesen | |||
Hallo! Weiterhin wäre es Interessant zu wissen, wie man als Feuerwehr mit dem § 51 BZRG (Verwertungsverbot) umgeht. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass der Feuerwehr (hier die freiwillige Feuerwehr) Ausnahmen nach § 52 Abs. 4 BZRG zustehen. In dem Führungszeugnis für Behörden steht auch nicht besonders viel drin. Mein blütenreines Führungszeugnis wurde damals für die Behörde benötigt. Ach ja, wenn wir es ganz genau nehmen, müsste dann auch nicht bestimmte FA nach SÜG überprüft werden? Gruß vom Donnersberg Jakob Alles meine ganz private Meinung! "Wenn das Rhinozeros, das Schlimme dich kriegen will in seinem Grimme, dann steig auf einen Baum beizeiten, sonst hast du Unannehmlichkeiten..." "Wer glaubt, Deutschland hätte einen wohl organisierten und funktionierenden Katastrophenschutz, der glaubt auch, das Christkind ist der Sohn vom Weihnachtsmann und dem Osterhasen" | |||||
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Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 369537 | |||
Datum | 08.11.2006 15:18 | 8545 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Michael Linkenbach--- Wie sieht das denn mit Verfehlungen sprich Dienstvergehen nach §20 Abs. 2 während der Dienstzeit aus? §20 Absatz 2 liste die besonders schweren Dienstvergehen auf. Der nächste Absatz bestimmt: (3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden. Gruß, Henning | |||||
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