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ThemaVB im Denkmalschutz (Wohnsiedlung)11 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorSeba8sti8an 8S., dortmund / nrw371254
Datum17.11.2006 10:128806 x gelesen
Hallo,

es geht um ein etwas größeres Thema. Wie wird der VB in Verbindung mit dem Denkmalschutz gehandhabt? Im konkreten Fall geht es um eine komplette Siedlung aus den 30er Jahren (komplett unter Denkmalschutz). Es sind vorwiegend Häuser zwischen 2. und 3. OG vorhanden. Bei denen der 2. Rettungsweg teilweise, aus dem oberen Stockwerk, (in der Regel Mansardwohnungen) nicht gewährleistet werden kann (sehr kleine Fenster). Es stehen innerhalb dieser Siedlung viele verschiedene Häusertypen. Die Treppenhäsuer (sehr eng) und Decken sind in den meisten Fällen aus Holz. Die Aufstell- und Bewegungsflächen der Fw. sind aufgrund der enge der Bebauung sehr beengt. Bei der örtlichen Fw. handelt es sich um eine Stützpunktwehr (HAW) (LF 20/16 fest besetzt 4 Mann). DL vorhanden. Die Entfernung zur HAW beträgt max. 1 km bei einer Fahrzeit von max. 1 Minute.
Nun meine Frage in wie weit kann der 2. Rettungsweg umgangen werden. Da es auch aus kostentechnischen Gründen nicht möglich ist die ganzen Fenster zuändern. Wären Rauchmelder (eventuell vernetzt) in jedem Stockwerk, zur Sicherung des 1. Rettungsweges, eine Lösung? Möglicherweise in Verbindung mit einer T 30 RS als Kellertür.
Oder gibt es vielleicht komplette Ausnahmegenehmigung?
Gibt es etwas schriftliches zu dem Thema? mit Quelle?
Wie wird es in ähnlichen alten Siedlungen gehandhabt? Bergbausiedlung etc.?

Wäre für eure Hilfe dankbar.
(Bitte keine Diskussionen um Kosten und Sicherheit)

MfG


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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW371257
Datum17.11.2006 10:366750 x gelesen
Geschrieben von Sebastian SchmitzDa es auch aus kostentechnischen Gründen nicht möglich ist die ganzen Fenster zuändern.


3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei
Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über
einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe
führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare
Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht
erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den
Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter
Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der
Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.

Ein Fenster pro Nutzungseinheit und Geschoss wäre auch genug.

Hilft Dir das weiter?

Generelle Frage: Kam des Problem im Rahmen einer Nutzungsänderung o.Ä. auf?


Don`t use excessive force.

Get a bigger hammer!

Gruß

Jo(sef) Mäschle

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AutorSeba8sti8an 8S., dortmund / nrw371260
Datum17.11.2006 10:436727 x gelesen
Danke schonmal für deine Antwort.

Es geht um ein haftungsrechtliches Problem. Weil Baugenehmigung halt von 1930 keine Berücksichtigung des VB. Was passiert jetzt wenn etwas passiert Wohnungsgesellschaft ? Ist irgendwer haftbar zu machen? Da das Problem ja bekannt ist.


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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW371264
Datum17.11.2006 11:116724 x gelesen
Geschrieben von Sebastian SchmitzEs geht um ein haftungsrechtliches Problem.

Ach so, es soll nicht unbedingt die Gebäudesicherheit verbessert werden sondern "nur" die Gerichtssicherheit ;-)

Dafür sind dann Katja und Sven die richtigen Ansprechpartner...

Haaaalo, Rechtsabteilung ;-)

AFAIK : Bei Flucht und -Rettungswegen hört spätestens im Schadensfall der Spaß auf.


Don`t use excessive force.

Get a bigger hammer!

Gruß

Jo(sef) Mäschle

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AutorSeba8sti8an 8S., dortmund / nrw371267
Datum17.11.2006 11:266625 x gelesen
Es soll halt ein guter Weg gefunden werden, dass nicht bei sämtlichen Häusern die im Denkmalschutz stehen andere bzw. neue Fenster eingebaut werden können ist denke ich jedem einleuchtent deswegen ja auch die Fragen bezüglich der Rauchmelder etc. und wie es woanders gelöst wird.


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AutorFran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern371283
Datum17.11.2006 12:136736 x gelesen
Hallo,
jaja, die alten Buden.

Wenns bekannt ist und ein gefährlicher Zustand erkannt wurde, könnte ggf. eine zivilrechtliche Haftungsforderung aufkommen.

Baurechtlich ist man dagegen immer schnell mit der Forderung nach Bestandsschutz da.
Bestandsschutz gilt dann, wenn das Gebäude zu irgendeinem Zeitpunkt seines Bestehens den materiell-baurechtlichen Anforderungen der einschlägigen Vorschriften entsprochen hat. Sollte dies nicht sein, --> kein Bestandsschutz auf Pfusch von damals!
Allerdings hat der Bestandsschutz auch seine Grenzen, wenns um Gefahr für Leben und Gesundheit geht.
Dazu würde folgendes passen:
Geschrieben von Hessischer VGH Fordert der Gesetzgeber erhöhte brandschutzrechtliche Standards bei der Errichtung von Neubauten, so vermag dies allein nachträgliche generelle bauaufsichtliche Anforderungen an rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf einer Überprüfung und Beurteilung der jeweiligen baulichen Situation im Einzelfall.
Im Hinblick darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschriften vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung von Maßnahmen des Brandschutzes nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeilichen Definition vorhanden ist, das heißt, ein Schadenseintritt in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist; es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist; Nach Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1999 (4 G 3007/97), s. auch Baurecht 2000, S. 553

Der Denkmalschutz kann evtl. irgendwelche Bauteile und Bauprodukte ohne Verwendbarkeitsnachweis "gesundbeten" und durch Handauflegen Kraft eigener Wassersuppe diesen Verwendbarkeitsnachweis erteilen, aber bei der Personensicherheit hat der Spass a Loch. Da wird sich auch der Denkmalschutz seines Namens erinnern, über den Schutz mal nachdenken und sich wohlweißlich nicht weit ausm Fenster lehnen.
Somit könnte aufgrund des Ergebnisses einer Feuerbeschau (NRW?) die Bauaufsichtsbehörde den Umstand genauer prüfen lassen und nachträgliche Forderungen stellen.
Und da ist es mit "vernetzten Rauch(warn)meldern" mit Sicherheit nicht getan. Man wird versuchen, zumindest den ersten Rettungsweg zu sichern, der scheinbar auch nicht so das gelbe vom Ei ist. Ggf sind hier bauliche Ertüchtigungen nötig, technisch evtl sogar mit SÜLA (Sicherheits-Überdrucklüftungsanlage) o.ä. Zusätzlich eine "echte BMA" mit Aufschaltung, Alarmierung, Todundteufel. Das wird dann aber ein geeigneter Brandschutzfachplaner, ggf. mit der Behörde zusammen, ausbaldowern
Frag doch mal bei der Bauaufsichtsbehörde Deines Vertrauens nach, die geben sehr gerne Auskunft. ;-))
(DAS IST EIN SCHERZ!!!)

Viel Spass beim Denzustandingriffkriegen,
Grüßla, FP


Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin.

Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit

Besucht uns unter:
Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz
Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken
LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz

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AutorSeba8sti8an 8S., dortmund / nrw371338
Datum17.11.2006 16:216641 x gelesen
Na das ist ja schonmal wenigestens etwas schriftliches. Bin für jede weitere Antwort dankbar inbesondere für weitere Beispiellösungen und schriftliches


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW371367
Datum17.11.2006 18:566675 x gelesen
Hallo Sebastian,

das es am Ende um richtig viel Geld gehen kann, wäre doch die Ausgabe von 26 ? für folgendes Buch eine sinnvolle Sache: Brandschutz in Baudenkmälern

In NRW wird das grundsätzlich nur über § 84 LBauO NW laufen, wonach Bestandsschutz nur soweit besteht, wie keine Gefahr für Leib und Leben gegeben ist. Das wird individuell zu ermitteln sein.

Gruß
Sven


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AutorSeba8sti8an 8S., dortmund / nrw371507
Datum18.11.2006 17:176681 x gelesen
Wie halten das denn die Kollegen wo es jede Menge Bergbausiedlungen oder ähnliche gibt?


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AutorFabi8an 8K., Rheinhausen / BaWü371513
Datum18.11.2006 17:416781 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Franz-Peter LösslGeschrieben von Hessischer VGH
[...]
Im Hinblick darauf, dass brandschutzrechtliche Vorschriften vorsorgliche Schutzbestimmungen für Leben und Gesundheit treffen und dass es nach Ausbruch eines Brandes für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät ist, kann die nachträgliche Forderung von Maßnahmen des Brandschutzes nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine konkrete Gefahr im Sinne der herkömmlichen allgemeinen polizeilichen Definition vorhanden ist, das heißt, ein Schadenseintritt in überschaubarer Zukunft hinreichend wahrscheinlich ist; es genügt die fachkundige Feststellung, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist; Nach Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1999 (4 G 3007/97), s. auch Baurecht 2000, S. 553


Je öfter ich diesen Satz lese, desto mehr mag ich dieses Juristendeutsch: Nach Ausbruch eines Brandes ist es für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät. Ach neee.

Gruß Fabian


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW371531
Datum18.11.2006 18:216684 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Fabian KunzJe öfter ich diesen Satz lese, desto mehr mag ich dieses Juristendeutsch: Nach Ausbruch eines Brandes ist es für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zu spät. Ach neee.

Problem nicht gesehen. :-)
Um von dem Bürger in diesem Fall eine bestimmte bauliche Änderung verlangen zu können, bedarf es normalerweise einer konkreten Gefahr, die unmittelbar bevorsteht. Dann könnte man erst Anordnungen treffen. Will man das anders handhaben muss, man das begründen, zum Beispiel damit, dass die Anordnungen in einem solchen Fall zu spät wären.
Macht schon Sinn auch wenn es sich erstmal überflüssig anhört.


Gruß
Sven


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