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Themaund (fast) wieder / Fußgänger getötet - Fahrer wollte zum Feuerein...18 Beträge
RubrikFreiw. Feuerwehr
Infos:
  • Aurich: Bei Einsatz Kollegin angefahren
  •  
    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg372494
    Datum24.11.2006 08:419327 x gelesen
    Aurich: Bei Einsatz Kollegin angefahren


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)372505
    Datum24.11.2006 09:258036 x gelesen
    Das interessante bei diesem Fall:
    Auszug aus o.g. ArtikelOrtsbrandmeister Bodo Bargmann von der Auricher Wehr sagte am Dienstag, dass alle Feuerwehrleute angewiesen seien, sich bei Fahrten zu Feuerwehrhaus oder Einsatzort an die Straßenverkehrsordnung zu halten.
    Offenbar wurde in Aurich per (Dienst-)anweisung geregelt, dass die Befreiung von der StVO aus Sicht des hoheitlichen Aufgabenträgers nicht zur "Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben dringend geboten" ist. Somit könnte sich der Feuerwehrangehörige also nicht mehr auf den § 35 berufen, weil dessen Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt ist?

    Juristen, an die Arbeit!


    Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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    AutorSven8 K.8, Vogtland/ Sachsen / 372513
    Datum24.11.2006 09:507887 x gelesen
    Geschrieben von Sebastian Kruppder Feuerwehrangehörige also nicht mehr auf den § 35 berufen

    Privat- Pkw, rote Ampel, Unfall verursacht, Personenschaden...
    Der Fahrer hat selbst mit dem ominösen 35er verloren.

    Geschrieben von Sebastian KruppOffenbar wurde in Aurich per (Dienst-)anweisung geregelt

    Ich find´s ja immer wieder lustig- Dienstanweisung contra Bundesgesetz.

    Regeln kann man im Vorfeld immer viel, nur wird man dadurch den Risikofaktor Mensch nie beherrschen können.


    MkG Sven

    -meine Meinung-

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    AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)372516
    Datum24.11.2006 10:027930 x gelesen
    Geschrieben von Sven KellerIch find´s ja immer wieder lustig- Dienstanweisung contra Bundesgesetz.Das ist hier doch gar nicht der Fall.

    Geschrieben von StVO§35 Sonderrechte
    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
    Die Tatbestandsvoraussetzung des letzten Teils ("soweit...") stellt erstmal einen unbestimmte Rechtsbegriff dar. Diesen kann die Kommune per Dienstanweisung dahingehend interpretieren, dass die Befreiung von den Vorschriften der StVO in den Privat-PKW für die Erfüllung ihrer hoheitlicher Aufgabe eben nicht geboten ist. Weil wie eine Kommune als Träger hoheitlicher Aufgaben diese erfüllt, bleibt ihr im Rahmen der geltenden Gesetze selbst überlassen. Und diesen Rahmen verletzt sie durch diese Dienstanweisung nicht.


    Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

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    AutorKatj8a R8., Köln / NRW372521
    Datum24.11.2006 10:137915 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Sebastian KruppDie Tatbestandsvoraussetzung des letzten Teils ("soweit...") stellt erstmal einen unbestimmte Rechtsbegriff dar. Diesen kann die Kommune per Dienstanweisung dahingehend interpretieren, dass die Befreiung von den Vorschriften der StVO in den Privat-PKW für die Erfüllung ihrer hoheitlicher Aufgabe eben nicht geboten ist.

    Ich halte das für sehr problematisch. Wie will man ernsthaft begründen, dass es für den ersten Teil der Strecke (Wohnung-Wache) nicht dringend geboten ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, für den 2. Teil der Strecke (Wache-Einsatzort) dann schon. Das widerspricht m.E. dem Sinn einer solchen Regelung. Entweder es ist die ganze Zeit dringend geboten oder gar nicht. Nicht vergessen, dass es nach der StVO nicht erforderlich ist, die Sonderrechte kenntlich zu machen.

    Aber wie bereits geschrieben, mit Sonderrechten kann man Bußgeldbescheide etc. abwehren. Aber sie helfen keinem FA in seinem Privat-Pkw, wenn es zu einem Unfall kommt.

    Gruß
    Katja


    "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




    Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg372531
    Datum24.11.2006 11:027927 x gelesen
    Geschrieben von Katja MidunskyWie will man ernsthaft begründen, dass es für den ersten Teil der Strecke (Wohnung-Wache) nicht dringend geboten ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, für den 2. Teil der Strecke (Wache-Einsatzort) dann schon.

    Das ist relativ einfach. Feuerwehr = Mannschaft + Gerät.
    d.h. der einzelne FM wird erst wertvoll, wenn er zusammen mit anderen gleichgesinnten und dem nötigen Einsatzgerät zusammentrifft.
    Und die Ausrückezeit ist auch nicht von jedem einzelnen FM abhängig, sondern nur vom letzten FM der noch fehlt, das Fahrzeug voll zu machen (denn was bringt es mir, wenn ich zwar schnell im Feuerwehrhaus bin, aber als 3. Mann auf dem LF noch auf min. drei andere warten muß). Da aber vorher keiner weiß daß genau er das ist, fällt dieser Grund also auch weg wenn es darum geht Zeit"vorteile", die im Bereich <1 Minute liegen mittels Sonderrechte zu realisieren

    Deshalb besteht m.E. im taktischen Wert ein erheblicher Unterschied zwischen dem einzelne FM und einem Einsatzfahrzeug mit mehreren FM und dem zugehörigen Gerät.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorAlbr8ech8t K8., Ostfildern / BW372634
    Datum24.11.2006 17:478112 x gelesen
    Geschrieben von Katja Midunsky Wie will man ernsthaft begründen, dass es für den ersten Teil der Strecke (Wohnung-Wache) nicht dringend geboten ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, für den 2. Teil der Strecke (Wache-Einsatzort) dann schon.

    Hier werden wohl Äpfel mit Birnen verglichen. Im Privat-PKW bin ich als " Feuerwehr " nicht erkentlich und kann somit auch den anderen Vehrkersteilnehmern schlecht kundtun, dass ich Sonderrechte in Anspruch nehme. Mit dem Feuerwehrauto sieht es da schon viel besser aus, vor allem kann man hier auch das Wegerecht nach § 38 inanspruch nehmen.

    Geschrieben von Katja Midunsky Nicht vergessen, dass es nach der StVO nicht erforderlich ist, die Sonderrechte kenntlich zu machen.

    Dies kann man aus dem nackten Gesetzestext so herauslesen, aber was sind Sonderrechte überhaupt?
    Die Sonderrechte erlauben, dass von den Vorschriften der STVO abgewichen werden darf bzw. dass einzelne Vorschriften nicht beachtet werden müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Feuewehrangehörige / Einsatzfahrer erhält zunächst keine Rechte. Erst, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Recht verzichtet haben, darf der Einsatzfahrer sein Sonderrecht in Anspruch nehmen.
    Ferner dürfen die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. (§35 Abs. 8)
    Die Einschränkung der Sonderrechte ergibt sich nich nur aus der Vorschrift selbst, sondern stößt sehr oft auf natürliche Grenzen. Durch Sonderrechte wird weder die Sicht besser, noch werden Anhaltewege kürzer. Es werden auch keine Straßen breiter noch Kurveradien größer.
    In der Verwaltungsvorschrift zum §35 heißt es: weden Sonderrechte in Anspruch genommen, ist dies durch Blaues Blinklicht zusammen mit dem Eisatzhorn anzuzeigen. Das wiederum ist mit dem Privat-PKW äusserst schwierig, besser gesagt nich möglich.
    Wenn wir aus den Schlagzeilen kommen wollen, kann ich nur jedem Feuerwehrangehörigem Deutschlands empfehlen: Haltet euch an die Verkehrsregeln, erzwingt keine Sonderrechte, denn Sonderrechte befreien nur von den Pflichten, geben aber keine Vorrechte. Nur wer an der Einsatzstelle auch ankommt, kann helfen.

    a.kaiser


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    AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen372635
    Datum24.11.2006 17:487869 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerDas ist relativ einfach. Feuerwehr = Mannschaft + Gerät.

    Das kann aber nicht sein. Wiso steht dann im Gesetz "FW+KATS" und "Fahrzeuge des RD"

    Fragend
    Ingo


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    AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen372636
    Datum24.11.2006 17:507957 x gelesen
    Geschrieben von Albrecht KaiserErst, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Recht verzichtet haben, darf der Einsatzfahrer sein Sonderrecht in Anspruch nehmen.

    Wenn ich 40 anstatt 30 fahre oder im Halteverbot parke muss kein anderen Verkehrsteilnehmer auch ein Recht verzichten.

    Gruß
    Ingo


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    AutorMike8 S.8, Speyer / RLP372637
    Datum24.11.2006 17:568051 x gelesen
    Verwechselt hier nicht Sonderrecht nach § 35 StVO und Wegerecht nach § 38 StVO.

    Für das Wegerecht gilt wie richtig angegeben, Blaulicht und Martinshorn.

    Sonderrechte hat man auch im Privat PKW zum Einsatz. Doch VORSICHT. Mit schnell fahren ist nicht! Das legt einem der Richter später sehr klar als Vorsatz aus.

    Sonderrechte beziehen sich auf das falsche Parken vor dem Gerätehaus oder solch banale Dinge.
    Theoretisch auch das Einfahren in eine Einbahn in falscher richtung usw. doch hier ist dann wieder die Abwägung der Mittel das Problem...


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    AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen372638
    Datum24.11.2006 18:237965 x gelesen
    Geschrieben von Schindler Mike
    Sonderrechte .... Doch VORSICHT. Mit schnell fahren ist nicht!


    Das ist so nicht richtig. Im RD fahre ich sehr oft mit Sonderrechten aber ohne Wegerecht (nur mit licht, ggf. aber auch ohne). Z.B. Nachts um 3 mit 80 über eine 60er Hauptstraße. Oder bei rot über eine Ampel, bei der rechts und links kein Querverker zu sehen ist. Und natürlich mache ich das mit Vorsatz. Und da ist kaum ein Unterschied zwischen Sonder- und Wegerechten: ich muss immer so Vorsichtig fahren das nichts passiert.

    Wegerechte (mit Lichtund Sound) nutze ich natürlich dann, wenn ich anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber ein Vorrecht anzeigen möchte.

    Gruß
    Ingo


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg372642
    Datum24.11.2006 18:327812 x gelesen
    Geschrieben von Ingo zum FeldeDas kann aber nicht sein. Wiso steht dann im Gesetz "FW+KATS" und "Fahrzeuge des RD"

    Weil der 5a nachgeschoben wurde ;-)
    Den gab es zunächst nicht und der RD fuhr wenn nicht durch die Feuerwehr gestellt im rechtsfreien Raum.

    Außerdem ist das eben der Unterschied zwischen einem einzelnen FM und einer größeren Anzahl FM mit ihrem Einsatzgerät.
    Das kann was die einzelnen Abweichungen von der StVO betrifft schon den Unterschied machen. d.h. von welchen Vorschriften weiche ich ab, was ist die Auswirkung auf den Einsatzerfolg.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg372646
    Datum24.11.2006 18:428033 x gelesen
    Geschrieben von Albrecht KaiserHier werden wohl Äpfel mit Birnen verglichen. Im Privat-PKW bin ich als " Feuerwehr " nicht erkentlich und kann somit auch den anderen Vehrkersteilnehmern schlecht kundtun, dass ich Sonderrechte in Anspruch nehme.

    Muß ich ja auch nicht.
    Sonst wären der 35er und der 38er keine getrennten Paragraphen.


    Geschrieben von Albrecht KaiserMit dem Feuerwehrauto sieht es da schon viel besser aus, vor allem kann man hier auch das Wegerecht nach § 38 inanspruch nehmen.

    Nur sind SoRe und WeRe eben zwei unterschiedliche Dinge.


    Geschrieben von Albrecht KaiserDie Sonderrechte erlauben, dass von den Vorschriften der STVO abgewichen werden darf bzw. dass einzelne Vorschriften nicht beachtet werden müssen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

    Richtig.

    Geschrieben von Albrecht KaiserDer Feuewehrangehörige / Einsatzfahrer erhält zunächst keine Rechte.

    Falsch. Er ist von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das..... (Text bekannt)
    Das ist sein Recht. Er kann bestimmte Vorschriften außer Acht lassen.


    Geschrieben von Albrecht KaiserErst, wenn die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Recht verzichtet haben, darf der Einsatzfahrer sein Sonderrecht in Anspruch nehmen.

    Auch falsch. Die Recht habe ich und sie wirken nur zwischen mir als Fahrer und dem Gesetz bzw. der Rechtsvorschrift. Nicht zwischen mir und anderen Verkehrsteilnehmern.
    Du schmeißt hier wieder SoRe und WeRe durcheinander. Und auch bei WeRe verzichtet der andere Verkehrsteilnehmer auf keinerlei Rechte, sondern er folgt vielmehr der Aufforderung aus dem 38er, sofort freie Bahn zu schaffen. Seine Rechte hat er weiterhin in vollem Unfang. Er muß mir nur Platz machen, was ihn regelmäßig daran hindert seine Rechte in Anspruch zu nehmen.

    Geschrieben von Albrecht KaiserDie Einschränkung der Sonderrechte ergibt sich nich nur aus der Vorschrift selbst, sondern stößt sehr oft auf natürliche Grenzen. Durch Sonderrechte wird weder die Sicht besser, noch werden Anhaltewege kürzer. Es werden auch keine Straßen breiter noch Kurveradien größer.

    Richtig. Deshalb sagt Michael Bayer immer so schon "Von welchen Gesetzen befreien die SoRe nicht? Von den Gesetzen der Physik".


    Geschrieben von Albrecht KaiserIn der Verwaltungsvorschrift zum §35 heißt es: weden Sonderrechte in Anspruch genommen, ist dies durch Blaues Blinklicht zusammen mit dem Eisatzhorn anzuzeigen.

    Du verkürzt dieses Zitat dabei aber, was die Aussage verwässert. In der VwV zur StVO steht, daß wo möglich und Zulässig die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch Sondersignal anzuzeigen ist.
    Und auf dem Pkw ist es eben nicht möglich. Punkt.In andere Fällen ist es einsatztaktisch nicht möglich (Suizideinsatz, Polizei auf dem Weg zum Stillen Alarm der GMA einer Bank,...).
    Oder es ist nicht zulässig, da zwar die Voraussetzungen nach §35 StVO erfüllt sind, aber nicht die schärferen nach §38 StVO.




    Geschrieben von Albrecht KaiserWenn wir aus den Schlagzeilen kommen wollen, kann ich nur jedem Feuerwehrangehörigem Deutschlands empfehlen: Haltet euch an die Verkehrsregeln, erzwingt keine Sonderrechte, denn Sonderrechte befreien nur von den Pflichten, geben aber keine Vorrechte. Nur wer an der Einsatzstelle auch ankommt, kann helfen.


    Wenn wir uns dabei auf sowas wie Geschwindigkeit oder Ampel einigen können - ja.
    Aber wenn Du in unsere schöne Kreisstadt fährst und dort in der Hauptwache zwei Züge FF alarmiert werden, dann können die ohne Inanspruchnahme von SoRe oft nur schwer ihre Privatfahrzeuge im Bereich um das Feuerwehrhaus abstellen...
    Auch dafür nehmen sie dann SoRe in Anspruch und stehen eben auch mal da wo ein normaler Verkehrsteilnehmer nicht parken dürfte.


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    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg372647
    Datum24.11.2006 18:468005 x gelesen
    Geschrieben von Ingo zum FeldeWegerechte (mit Lichtund Sound) nutze ich natürlich dann, wenn ich anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber ein Vorrecht anzeigen möchte.

    Nö. Du nutzt es, um dem anderen Verkehrsteilnehmer gegeüber die in §38 I StVO niedergelegte Aufforderung auszusprechen, daß er sofort freie Bahn zu schaffen hat.
    Mehr Rechte oder gar ein Vorrecht hast Du dadurch nicht. alle Deine Rechte ergeben sich weiterhin nur und völlig unverändert aus §35 Abs. 5a (als RD) und 8 StVO.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


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    AutorHans8wer8ner8 K.8, Kirnitzschtal / Sachsen372650
    Datum24.11.2006 19:017799 x gelesen
    Hallo,
    Geschrieben von Katja Midunsky
    Ich halte das für sehr problematisch.
    Ich auch!

    Wie will man ernsthaft begründen, dass es für den ersten Teil der Strecke (Wohnung-Wache) nicht dringend geboten ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, für den 2. Teil der Strecke (Wache-Einsatzort) dann schon.
    Das ist vielleicht nicht eine Frage der Wegstrecke, sondern des logischen Abwehrens von Gefahren.
    Ein Sonderrecht, welches bei Benutzung mit einer höheren Gefahr verbunden ist, kann man evtl. nicht in Gebrauch nehmen, wenn ich das nicht anzeigen kann? Bleiben mir aber die Anderen durchaus zur Verfügung.
    (Man soll ja auch nicht ohne ASG in den IA gehen, weil die Steigerung der Gefahr hierbei i.d.R. höher ist, als deren mögliche Abwendung. Und dazu nickt (fast) jeder FA! und Abhilfe ist hier auch nur: Abwarten!)

    Nicht vergessen, dass es nach der StVO nicht erforderlich ist, die Sonderrechte kenntlich zu machen.
    Das ist ja gerade in dem Fall so makaber, das wohl beide diese Rechte besaßen. Wer hatte denn nun mehr Sonderrechte?
    Was wäre gewesen, wenn noch der RD von der anderen Kreuzungsseite gekommen wäre?
    Wer darf denn nun zuerst?
    Der RD, weil er als einziger seine Rechte anzeigen kann (Aber der hat doch schon einen Zeitvorteil!!!)
    Die Fahrradfahrerin sicher nicht, da eh zu langsam, zu schwach, ohne Warnblinke und nicht mal mit Abblendlicht, dazu noch eine Frau. Das kann eine grüne Ampel doch nicht alles wett machen! - wo kämen wir denn da hin.
    Evtl. der FA im Privat-Auto, denn der ist unberechenbar, hat genug PS und muß den Zeitvorteil des RD kompensieren. Denn was sollen die denn machen ohne die Fw?

    Schlimm wirds, wenn da noch die Pol auftaucht ;-)

    Aber wie bereits geschrieben, mit Sonderrechten kann man Bußgeldbescheide etc. abwehren.
    Das ist gut so, wenn es keine aus Vorfahrts- und krippeligen Geschwindigkeitsfragen (oder Überholmanöver sind...

    Aber sie helfen keinem FA in seinem Privat-Pkw, wenn es zu einem Unfall kommt.
    Und was hilft dagegen am Besten?

    Ach so, ich habe von Rechtsfragen wenig Ahnung, ich glaube nur an die Logik.
    (Und heist es nicht: Der Klügere gibt nach)


    mkg hwk

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    AutorIngo8 z.8, LK Harburg / Niedersachsen372678
    Datum24.11.2006 21:257839 x gelesen
    Geschrieben von Christian FischerNö. Du nutzt es, um dem anderen Verkehrsteilnehmer gegeüber die in §38 I StVO niedergelegte Aufforderung auszusprechen, daß er sofort freie Bahn zu schaffen hat.

    Das war es was ich ausdrücken wollte ;-)

    Gruß
    Ingo


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    AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen372723
    Datum25.11.2006 13:138005 x gelesen
    Hi,

    Geschrieben von Schindler MikeSonderrechte hat man auch im Privat PKW zum Einsatz. Doch VORSICHT. Mit schnell fahren ist nicht! Das legt einem der Richter später sehr klar als Vorsatz aus.

    Wofür Du sicherlich auch Beispiele hast?

    Geschrieben von Schindler MikeSonderrechte beziehen sich auf das falsche Parken vor dem Gerätehaus oder solch banale Dinge.

    Dann leg mal los, woraus sich diese Aussage ergibt.

    Geschrieben von Schindler MikeTheoretisch auch das Einfahren in eine Einbahn in falscher richtung usw. doch hier ist dann wieder die Abwägung der Mittel das Problem...

    Abwägung der Mittel ist IMMER gefragt (Auch beim Parken im Parkverbot..). Aber das ändert nix an der Tatsache, dass ich in §35StVO die von Dir genannten Einschränkungen jetzt nicht so direkt finden kann.

    Für eine Erhellung meiner Unwissenheit wäre ich sehr dankbar.

    MfG

    Ingo


    --

    "Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]

    Juli 2007 - Eckhaubertreffen

    -
    Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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    AutorAlbr8ech8t K8., Ostfildern / BW372755
    Datum25.11.2006 17:067983 x gelesen
    Geschrieben von Christian Fischer Du schmeißt hier wieder SoRe und WeRe durcheinander. Und auch bei WeRe verzichtet der andere Verkehrsteilnehmer auf keinerlei Rechte, sondern er folgt vielmehr der Aufforderung aus dem 38er, sofort freie Bahn zu schaffen. Seine Rechte hat er weiterhin in vollem Unfang. Er muß mir nur Platz machen, was ihn regelmäßig daran hindert seine Rechte in Anspruch zu nehmen.


    Ich kenne sehr wohl den Unterschied zwischen SoRe und WeRe, nur habe ich den Einduck, dass zuviele FA ihn nicht kennen. Ich habe lediglich versucht darzustellen, warum es für den ersten Teil der Strecke (Wohnung-Wache) so problematisch ist, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, für den 2. Teil der Strecke (Wache-Einsatzort) nicht.

    Wenn wir uns dabei auf sowas wie Geschwindigkeit oder Ampel einigen können

    Hier sind wir einer Meinung. Es ist müssig sich über SoRe im ruhenden Bereich zu Unterhalten, interesant ist der fließende Vekehr. Und hier wird oft SoRe und WeRe verwechselt. Aus eigener Beobachtung und von FA ist mir bekannt, dass viel zu oft mit zu hoher Geschwindigkeit gefahren wird, Stopstellen und rote Ampeln verkehrsgefährdend überfahren werden. Gegen diese verantwortungslose Fahrweise versuche ich die FA zu sensibilisieren.


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