News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Einsätze ohne Truppmann I | 8 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Infos: | |||||
Autor | Sven8 N.8, Gehrden / Niedersachsen | 376679 | |||
Datum | 22.12.2006 18:20 | 7516 x gelesen | |||
Moin, in welchen Bundesländern ist es rechtlich nicht gestattet als FW-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren? ggf. bitte Quelle .. und wo ist es ausdrücklich gestattet? (gibt´s sowas?) Welche Regelungen treffen die UVV? (ggf. Quelle) Gruß Sven Es Weihnachtet sehr... | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8R., Berlin / Berlin | 376681 | |||
Datum | 22.12.2006 18:25 | 5277 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Sven Niclas in welchen Bundesländern ist es rechtlich nicht gestattet als FW-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren? ggf. bitte Quelle hier in B darfst du ohne TM I an Einsätzen teilnehmen, solange ein Einsatz außerhalb des Gefahrenbereichs möglich ist. Gruß Sebastian | |||||
| |||||
Autor | Sven8 N.8, Gehrden / Niedersachsen | 376683 | |||
Datum | 22.12.2006 18:30 | 5102 x gelesen | |||
Moin, dann erweitere ich auch gleich um die Frage, ob es denn auch gemacht wird?? Gruß Sven | |||||
| |||||
Autor | ., Grafenau / Baden-Württemberg | 376691 | |||
Datum | 22.12.2006 19:08 | 5008 x gelesen | |||
Ich bin der Meinung das es in BaWü nicht möglich ist, was ich auch gut finde! | |||||
| |||||
Autor | Thom8as 8M., Burgen / Rheinland-Pfalz | 376692 | |||
Datum | 22.12.2006 19:47 | 5253 x gelesen | |||
Hallo, wir hatten bei uns bis vor einigen Jahren noch Kameraden die haben nie eine offizielle Truppmannausbildung gemacht. Das waren alles Kameraden welche in den 50er und 60er Jahren in die Fw eingetreten waren. Mann hat dann aufgrund der Erfahrung bis zu einer gewissen Grenze auf eine Teilnahmepflicht verzichtet. Ich wüsste nicht das es irdendwo ausdrücklich nicht gestattet ist, als Fw-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren. Selbst wenn jemand nicht FA ist (zwar leicht OT), kann er nach LBKG zu Hilfeleistungen herangezogen werden bzw. sich freiwillig melden (ab 18 Jahren). LBKG § 27 Hilfeleistungspflichten (1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste. (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern der anderen Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend. (3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen. (4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist. (6) Im Übrigen gilt für die Inanspruchnahme der notwendigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), entsprechend. Obiges gilt für RLP. Gruß Thomas | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 376709 | |||
Datum | 22.12.2006 22:35 | 5129 x gelesen | |||
Guten Abend, Geschrieben von Steffen Fiala Ich bin der Meinung das es in BaWü nicht möglich ist Für BaWü siehe: -> " Hier ". Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
Autor | ., Grafenau / Baden-Württemberg | 376713 | |||
Datum | 22.12.2006 22:54 | 4892 x gelesen | |||
ah, da stehts ja!2.4.1 Feuerwehr-Grundausbildung | |||||
| |||||
Autor | Bern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg | 376717 | |||
Datum | 22.12.2006 23:42 | 5013 x gelesen | |||
Guten Abend, Geschrieben von Sven Niclas Welche Regelungen treffen die UVV? (ggf. Quelle) Die UVV-Feuerwehren schreibt im § 14 : "§ 14 Persönliche Anforderungen Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden. Durchführungsbestimmungen Zu § 14 [ ] Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweilige Aufgaben ausgebildet ist " Die FwDV 2 schreibt: " 2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung) Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung." Die grundlegenden Voraussetzungen zur Teilnahme am Einsatzdienst lernt man somit bei der TM-1 Ausbildung und z.B. nicht bei der Jugendleistungsspange, der Jugendflamme oder sonstigen gern herangezogenen Schmalspurausbildungen. Gruß aus der Kurpfalz Bernhard " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !" (Heinrich Heine) | |||||
| |||||
|
zurück |