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ThemaEinsätze ohne Truppmann I8 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • für BaWü: Feuerwehr-Grundausbildung ist Voraussetzung für Einsatztätigkeit
  •  
    AutorSven8 N.8, Gehrden / Niedersachsen376679
    Datum22.12.2006 18:207516 x gelesen
    Moin,
    in welchen Bundesländern ist es rechtlich nicht gestattet als FW-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren? ggf. bitte Quelle
    .. und wo ist es ausdrücklich gestattet? (gibt´s sowas?)

    Welche Regelungen treffen die UVV? (ggf. Quelle)

    Gruß Sven
    Es Weihnachtet sehr...


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    AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin376681
    Datum22.12.2006 18:255277 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Sven Niclasin welchen Bundesländern ist es rechtlich nicht gestattet als FW-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren? ggf. bitte Quelle
    .. und wo ist es ausdrücklich gestattet? (gibt´s sowas?)


    hier in B darfst du ohne TM I an Einsätzen teilnehmen, solange ein Einsatz außerhalb des Gefahrenbereichs möglich ist.

    Gruß
    Sebastian


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    AutorSven8 N.8, Gehrden / Niedersachsen376683
    Datum22.12.2006 18:305102 x gelesen
    Moin,

    dann erweitere ich auch gleich um die Frage, ob es denn auch gemacht wird??

    Gruß Sven


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    Autor ., Grafenau / Baden-Württemberg376691
    Datum22.12.2006 19:085008 x gelesen
    Ich bin der Meinung das es in BaWü nicht möglich ist, was ich auch gut finde!


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    AutorThom8as 8M., Burgen / Rheinland-Pfalz376692
    Datum22.12.2006 19:475253 x gelesen
    Hallo,
    wir hatten bei uns bis vor einigen Jahren noch Kameraden die haben nie eine offizielle Truppmannausbildung gemacht. Das waren alles Kameraden welche in den 50er und 60er Jahren in die Fw eingetreten waren. Mann hat dann aufgrund der Erfahrung bis zu einer gewissen Grenze auf eine Teilnahmepflicht verzichtet.

    Ich wüsste nicht das es irdendwo ausdrücklich nicht gestattet ist, als Fw-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren.

    Selbst wenn jemand nicht FA ist (zwar leicht OT), kann er nach LBKG zu Hilfeleistungen herangezogen werden bzw. sich freiwillig melden (ab 18 Jahren).

    LBKG § 27

    Hilfeleistungspflichten
    (1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.

    (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern der anderen Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

    (3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist.

    (6) Im Übrigen gilt für die Inanspruchnahme der notwendigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), entsprechend.

    Obiges gilt für RLP.

    Gruß
    Thomas


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg376709
    Datum22.12.2006 22:355129 x gelesen
    Guten Abend,

    Geschrieben von Steffen Fiala

    Ich bin der Meinung das es in BaWü nicht möglich ist

    Für BaWü siehe:

    -> " Hier ".

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    Autor ., Grafenau / Baden-Württemberg376713
    Datum22.12.2006 22:544892 x gelesen
    ah, da stehts ja!

    2.4.1 Feuerwehr-Grundausbildung
    Die fachlichen Voraussetzungen für die Einsatztätigkeit werden durch die erfolgreiche Teilnahme an der ?Feuerwehr-Grundausbildung? erworben. ...



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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg376717
    Datum22.12.2006 23:425013 x gelesen
    Guten Abend,

    Geschrieben von Sven Niclas

    Welche Regelungen treffen die UVV? (ggf. Quelle)

    Die UVV-Feuerwehren schreibt im § 14 :

    "§ 14 Persönliche Anforderungen

    Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.

    Durchführungsbestimmungen

    Zu § 14
    [ ]
    Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweilige Aufgaben ausgebildet ist "


    Die FwDV 2 schreibt:

    " 2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung)

    Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung."


    Die grundlegenden Voraussetzungen zur Teilnahme am Einsatzdienst lernt man somit bei der TM-1 Ausbildung und z.B. nicht bei der Jugendleistungsspange, der Jugendflamme oder sonstigen gern herangezogenen Schmalspurausbildungen.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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