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ThemaPressemitteilung zu Sylvester8 Beträge
Rubrikvorbeug. Brandschutz
 
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg377140
Datum27.12.2006 11:456992 x gelesen
mal eine Frage zu dieser Pressemittelung der FW und PD Hannover:

Silvester ? Feuerwerk

Leider kommt es in jedem Jahr wieder zu Unfällen und Sachschäden beim Umgang mit Feuerwerkskörpern. Diese können durch richtigen Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen vermieden werden. Feuerwehr und Polizei Hannover informieren an dieser Stelle über die gesetzlichen Bestimmungen und die notwendigen Sicherheitsregeln.

Für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 2 ? darunter fallen die meisten zu Silvester verkauften Feuerwerkskörper ? gibt es Beschränkungen. Abgegeben und verwendet werden dürfen sie nur an Personen über 18 Jahren. Der Verkauf ist in diesem Jahr ab Donnerstag, 28.12.2006 gestattet, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 27. Dezember besteht ein Verkaufsverbot.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II ist nur am 31.12. und 01.01. eines jeden Jahres und nur durch Personen ab 18 Jahren erlaubt, jedoch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten.

Es ist auszuschließen, dass das Abbrennen dieser Gegenstände zur Gefährdung Dritter
(Eigentum, körperliche Unversehrtheit) z.B. durch Bewerfen, Beschießen anderer Personen oder von Gebäuden bzw. Fahrzeugen mit Feuerwerkskörpern / Raketen) führt.


Die Polizeidirektion Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass auch an Silvester und Neujahr das Schießen mit Schreckschusswaffen einer Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Dies bedeutet, dass das Verschießen von pyrotechnischen Gegenständen durch Gas- und Schreckschusswaffen ohne Schiesserlaubnis ein Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt und dies mit einem Bußgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus stellt das Führen einer Gasalarmwaffe ohne den kleinen Waffenschein eine Straftat nach dem Waffengesetz dar.
Die Statistik der vergangenen Jahre zeigt, dass die meisten Unfälle und Sachschäden bei der Handhabung mit Feuerwerksartikeln entstehen. Damit die Freude am Sylvesterfeuerwerk nicht durch Schäden, die durch Leichtsinn und Unkenntnis entstehen, getrübt wird, sollten die nachstehenden Sicherheitshinweise unbedingt beachtet werden! Hierzu gehört auch eine entsprechende Vorbereitung!
Tipps für die Vorbereitung:
- Fenster schließen.

- Brennbare Gegenstände vom Haus entfernen, auch an abgestellte Gartenmöbel auf Terrasse oder Balkon denken, Mülltonnen schließen.

- An die Haustiere denken, schreckhafte Tiere nicht allein lassen.

- Auf offenes Feuer im Haus achten (z. B. Kerzen), wenn das Haus verlassen wird um den Jahreswechsel mit den Nachbarn zu feiern.

- Für Löschmöglichkeiten sorgen (Eimer mit Wasser, Feuerlöscher bereitstellen).

- Auf die richtige Kleidung achten, nicht jede Bekleidung hält einem Funkenregen stand.

- Nur in nüchternem Zustand Feuerwerkskörper zünden.


Sicherheitsregeln für den Umgang mit Feuerwerkskörpern
- Niemals selbst gebastelte oder illegal importierte Feuerwerkskörper verwenden.
- Vorsicht bei Produkten, auf denen keine BAM- Nummer steht.
- Feuerwerkskörper einzeln aus der Verpackung nehmen, und den ?Vorrat? an einer sicheren Stelle deponieren
- Schutzkappen von Zündern erst unmittelbar vor dem Anzünden entfernen.
- Vor dem Abbrennen unbedingt die aufgedruckte Gebrauchsanweisung lesen und beachten.
- Feuerwerkskörper grundsätzlich nur im Freien zünden.
- Feuerwerkskörper nicht von Balkonen oder aus Wohnungsfenstern heraus zünden und unkontrolliert wegwerfen.
- Nach dem Zünden unbedingt ausreichenden Sicherheitsabstand einhalten. Auf keinen Fall gezündete Feuerwerkskörper festhalten.
- Vorsicht bei nicht gezündeten Feuerwerkskörpern! Nicht sofort kontrollieren, sondern in sicherem Abstand abwarten und mit Wasser übergießen. Anschließend unbrauchbar machen.
- Nicht mit Feuerwerkskörpern experimentieren.
- Raketen mit dem Führungsstab in Flaschen auf einem ebenen Untergrund sicher aufstellen und so ausrichten, dass sie nicht unkontrolliert auf Schuppen, Häuser, Nebengebäuden usw. niedergehen oder durch Bäume oder andere Hindernisse abgefangen werden können.
- Achten Sie auf andere Personen, die auch Feuerwerkskörper zünden!
- Kindern keine Feuerwerkskörper in die Hand geben.
Wir wünschen Ihnen ein unfallfreies Sylvester und alles Gute für das Neue Jahr.


Quelle: Gemeinsame Pressemitteilung von Feuerwehr und Polizeidirektion Hannover



Wie "allgemeingültig" (in Bezug auf andere Städte bzw. Bundesländer usw.) ist dieser Text?

Gibts in anderswo z.B. andere Fristen und Vorschriften?

Oder könnte man diese PM allgemeingültig z.B. in die News auf www.FEUERWEHR.de übernehmen?


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorMatt8hia8s O8., Waldems / Hessen377143
Datum27.12.2006 12:035128 x gelesen
Hallo,

zumindest das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz sind doch Bundesrecht? Somit müsste es sich übertragen lassen. Örtlich begrenzt gelten wohl so Vorschiften über Abstände von Altersheimen und Klinken beim Abbrennen der Feuerwerkskörper und zeitliche Einschränkungen. Mit dem jeweiligen Ordnungsamt/Ortspolizeibehörde abtimmen?

Gruß, otti


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AutorThom8as 8L., Gerolstein / RLP377146
Datum27.12.2006 12:145126 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerDie Polizeidirektion Hannover weist ausdrücklich darauf hin, dass auch an Silvester und Neujahr das Schießen mit Schreckschusswaffen einer Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz bedarf. Dies bedeutet, dass das Verschießen von pyrotechnischen Gegenständen durch Gas- und Schreckschusswaffen ohne Schiesserlaubnis ein Verstoß gegen das Waffengesetz darstellt und dies mit einem Bußgeld im Ordnungswidrigkeitenverfahren von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Darüber hinaus stellt das Führen einer Gasalarmwaffe ohne den kleinen Waffenschein eine Straftat nach dem Waffengesetz dar.

merkwürdig das mir unser ordnungsamt gesagt hat das ich keinen kleinen waffenschein brauch wenn ich die waffe nur benutze um an sylwester ei bische feuerwerk machen würde.....


wer mit dem strom schwimmt wird die quelle nie erreichen...

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen377149
Datum27.12.2006 12:255061 x gelesen
Geschrieben von Thomas Luxenmerkwürdig das mir unser ordnungsamt gesagt hat das ich keinen kleinen waffenschein brauch wenn ich die waffe nur benutze um an sylwester ei bische feuerwerk machen würde.....


Solange Du auf deinem befriedeten Grund bleibst, wirst Du auch keinen Waffenschein brauchen. Der Besitz ist ja nicht verboten. Nur das Führen.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorFlor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen377151
Datum27.12.2006 12:325098 x gelesen
Tach
All das ist gesetzlich festgeschrieben. Der rest sind einfach nur Sicherheitshinweise, wie sie auch auf den meisten der Packungen stehen.

Geschrieben von Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz 1. SprengV vom 23.11.1977SprengV 1 § 21
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum
28. Dezember dem Verbraucher nicht feilgeboten oder überlassen werden, es sei denn,
daß er eine Ausnahmegenehmigung nach § 24 Abs. 1 besitzt. Ist der 28. Dezember ein
Donnerstag, Freitag oder Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 bereits mit Ablauf
des 27. Dezember. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische
Gegenstände der Klasse II nicht aufbewahren.

(5) Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen an den Verbraucher nur in
kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Einheiten, die mehrere kleinste
Verpackungseinheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen werden, soweit die
nach Absatz 4 vorgeschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegenstand
angebracht ist.

SprengV 1 § 22
(1) Pyrotechnische Gegenstände dürfen an den Verbraucher, ausgenommen im
Versandhandel, nur in Verkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse I dürfen auch außerhalb von Verkaufsräumen
vertrieben und anderen überlassen werden.
(2) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände - ausgenommen Knallbonbons -
in Schaufenstern nicht, im übrigen nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegenstände eine ein- oder
mehrseitig durchsichtige oder eine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwertige
Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt als unbedenklich bescheinigt worden
ist. Jede kleinste Verpackungseinheit ist mit einer Kurzfassung der Bescheinigung zu
versehen.
(1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II dürfen in der Zeit vom 2. Januar bis zum
30. Dezember nicht verwendet (abgebrannt) werden, außer wenn sie von einem
Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Gesetzes oder von einem
Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Gesetzes abgebrannt werden. Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II auch am
31. Dezember und am 1. Januar nicht abbrennen. Das Abbrennen pyrotechnischer
Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und
Altersheimen ist verboten.


Den kompletten Text gibts hier
Wer mehr wissen will, googeln und dann nach Sprengstoffgesetz oder Sprengstoffverordnung suchen.

Guten Rutsch
Flo


Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!!

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AutorMarc8us 8L., Gießen / Hessen377176
Datum27.12.2006 15:194989 x gelesen
Soweit ja ganz nett.

Aber:

a) Wer verhält sich danach, dem danach ist mal zu ballern?
b) Ich habe noch nie erlebt, dass die Polizei Zoff macht, wenn wer z.B. am 29. schon ballert.
c) Das größte Problem sind die Jugendlichen und Besoffenen, die iteressiert das ohnehin nicht.

Wir Feuerwehrleute baden das wieder aus und sei es nur als First Responder.

Ich habe gemischte Gefühle, wenn ich an meinen 24 Std. Dienst 31.12./1.1. denke....


Guggtema auf: http://www.feuerwehr-giessen.de

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AutorThom8as 8G., Steyerberg/Voigtei / Nds. / Niedersachsen377231
Datum28.12.2006 00:135020 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerjedoch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen verboten


Noch Hinzufügen: in unmittelbarer Nähe von weich gedeckten Gebäuden. ( Stroh-, Reetdächer, Strohmieten etc.)


MkG
Thomas

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AutorKlau8s B8., Isernhagen / Nds531793
Datum01.01.2009 13:392637 x gelesen
Geschrieben von Jürgen M@yerWie "allgemeingültig" (in Bezug auf andere Städte bzw. Bundesländer usw.) ist dieser Text?

Gibts in anderswo z.B. andere Fristen und Vorschriften?


Hallo ,

diese Frage kann ich nicht beantworten, aber einen Hinweis da drauf:

Ich hörte gestern eine Radioreportage mit unserem Pressesprecher Alfred F., wo er die Rundfunkleute mal zu einer Demo eingelanden hatte..

Das Ganze fand auf den nach allen Seiten umbauten Hof der FW 1 statt und Alfred, das Spielkalb hat da so richtig alle Register gezogen.

So hat er z.B. mit Absicht eine in einer Flasche steckende Rakete nach dem Zünden umgetreten, um den Zuschauern (Deckung war vorhanden) zu zeigen, was da passierte.

Er im Verein mit dem sehr lockeren Reporter haben da sehr eindrucksvoll geschildert, was sie gerade an bewussten (und kontrollierten) Dummheiten machten.

Und, begünstigt durch die Bebauung hat es immer gewaltig gerumst..

Na denn, es darf gelacht werden

Klaus


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