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ThemaMal wieder § 35......in Hessen4 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorChri8sti8an 8D., Neu-Isenburg / Hessen382420
Datum23.01.2007 16:515754 x gelesen
Hallo,

bin auf der Suche nach einer Quellenangabe. Es geht um die Nutzung von "Sonderrecht" auf dem Weg zum Gerätehaus mit dem Privat-PKW .

Leider kann ich mich nicht mehr genau erinnern von wem, aber es gab mal folgende Aussage von einer sehr glaubwürdigen Person:

"Die Auslegung des §35 für Fahrten zum Gerätehaus ist je Bundesland unterschiedlich. In Hessen gibt es eine Festlegung, an die sich auch die Gerichte etc. halten, wonach Sonderrechtsfahrten zum Gerätehaus mit dem Privat-PKW generell zu unterlassen sind. Damit fallen Unfälle bei Missachtung der StVO in die Schuld des FAs".

Jetzt würde mich eine rechtsverbindliche Quelle interessieren, wo das genau mal für Hessen festgelegt wurde. Oder ob das eine Fehlinformation ist, was ich nicht glaube ?!?!?

Natürlich ist jeder Fall anders und wird vom Richter individuell verhandelt. Mich interessiert hier aber nur die Handlungsweise bei Unfällen, in der der FA den Unfall wegen Missachtung von Verkehrsregeln klar verursacht hat.

Vielen Dank für die Hilfe !!!!!

Viele Grüsse

Christian Dexler


ACHTUNG !!!
Dies ist meine persönliche Meinung und repräsentiert keinesfalls die Meinung anderer.
Von mir genannte Aspekte können auch aus Informationen anderer Feuerwehren stammen.

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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen382432
Datum23.01.2007 17:264405 x gelesen
Moin

Es gibt zu der Thematik ein Urteil des OLG Frankfurt, Beschluß vom 02.08.84 - 2 Ws 133/84 OWiG und vom 25.09.91 - 2 Ws 421/91 OWiG:
Die Fahrt zum Feuerwehrhaus erfülle noch keine hoheitliche Aufgabe, sondern diene nur der Vorbereitung des Einsatzes (als hoheitliche Aufgabe) Also nicht erlaubt.

Dieses Urteil wird bisweilen landauf landab als Fehlurteil angesehen und ist auch das einzige mir bekannte, das sich gegen Sonderrechte für Privatfahrzeuge ausspricht.
Gegenteilige Ansicht zB hier: OLG Stuttgart, vom 26.04.2002, Az. 4 Ss 71/02:
"Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 I StVO zu."

Leider hat noch kein Gericht es für nötig befunden, das Thema mal zwecks abschließender Klärung höchstinstanzlicher Rechtssprechung vorzulegen.

So lange *könnte* ein hessisches Gericht auf die Idee kommen, dem Urteil des OLG Frankfurt zu folgen, aber es steht dir frei die Sache dann bis zum BGH durchzukämpfen, wenn man dich lässt.
Ich wohne auch in Hessen und erdreiste mich trotz des obigen Urteils, ganz unverschämt Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, no risk no fun ;o)

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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AutorMich8ael8 T.8, Butzbach / Hessen382447
Datum23.01.2007 17:524324 x gelesen
Geschrieben von Christian DexlerIn Hessen gibt es eine Festlegung, an die sich auch die Gerichte etc. halten, wonach Sonderrechtsfahrten zum Gerätehaus mit dem Privat-PKW generell zu unterlassen sind.

An diese Festlegung habe ich mich am 30.08.2006 nicht gehalten und bin innerorts geblitzt worden.

Das RP Kassel hat nachdem ich mich auf §35 bezog (Unterlagen der Stadtverwaltung waren dabei), das Verfahren gegen mich eingestellt.

Geschrieben von Christian DexlerNatürlich ist jeder Fall anders und wird vom Richter individuell verhandelt. Mich interessiert hier aber nur die Handlungsweise bei Unfällen, in der der FA den Unfall wegen Missachtung von Verkehrsregeln klar verursacht hat.

Sorry fürs OT!


Gruß Michael

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AutorPete8r S8., Aholming / BY382449
Datum23.01.2007 17:594253 x gelesen
Geschrieben von Christian DexlerMich interessiert hier aber nur die Handlungsweise bei Unfällen, in der der FA den Unfall wegen Missachtung von Verkehrsregeln klar verursacht hat.

Hier ist die Lage glasklar, egal ob in HE oder anderswo, ob mit SoRe oder ohne: Der Fahrer ist dran. Siehe auch Abs. 8 des §35.


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