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ThemaVersicherungsschutz beim Mitüben mit meiner 'alten Feuerwehr'???19 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorDomi8nik8 B.8, Ulm / Baden-Würrtemberg386537
Datum15.02.2007 14:078240 x gelesen
Heute wende ich mich aus aktuellem Anlass an euch. Ich hoffe jemand kann mir helfen:

Ich bin vor ner Weile umgezogen.
Da ich jetzt nur noch selten in Ulm bin, werd ich über kurz der lang aus der Feuerwehr dort austreten. Mein Zugführer hat nem anderen Kameraden (der auch weggezogen ist) und mir aber zugesagt, dass wir jederzeit gern wieder vorbeikommen könnten.
Da wir in beide in unseren neuen Wohnorten auch bei der Feuerwehr sind, würden wir natürlich auch gern (wenn wir da sind) an Übungen in Ulm teilnehmen.
Außerdem hab ich noch ne andere Feuerwehr, in der ich etwas über ein Jahr war. Auch hier würd ich gern mal bei Gelegenheit mitfahren...

die Frage, die sich mir an dieser Stelle stellt, ist die des Versicherungsschutzes. Wir sind leider beide nicht mehr bei Feuerwehren in BaWü (sondern in BY und HE).
Zahlt die GUV auch für "Gastfeuerwehrleute" im Falle eines Unfalls?
Nach meiner auffassung müsste das schon gehen. Ersthelfer sind ja auch so versichert...

wie gesagt, ich hoffe, ihr könnt mir helfen, oder mir zumindest ne Quele nennen, die mir Auskunft erteilen kann.
Beim LFV BaWü hatte ich schonmal per mail angefragt, aber da kam leider garnichts zurück...


Das geschriebene gibt erst mal meine persönliche Meinung wieder. Es sei jedem Freigestellt, sich ihr anzuschließen oder sich seine eigene zu bilden! Ich bin mir sicher, dass meine Meinung nicht unbedingt DIE einzig richtige MEINUNG sein muss...

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AutorOnno8 E.8, Crawinkel & Halle(Saale) / TH & LSA386542
Datum15.02.2007 15:256914 x gelesen
Auch wenn ich dir bei deiner Frage nur mit Vermutungen wieterhelfen könnte (und es deshlab lasse), aber das:

Geschrieben von Dominik BachmannBeim LFV BaWü hatte ich schonmal per mail angefragt, aber da kam leider garnichts zurück...
kenn ich von anderen Landesverbänden auch auch...

Scheint wohl bei den LFV verbreitet zu sein sich eine "neumodische" Mailadresse zu machen aber dann doch nicht zu antworten. Sehr schade sowas...


-alles meine ganz private Meinung-

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AutorHelm8ut 8R., Ezelsdorf / Bayern386543
Datum15.02.2007 15:366926 x gelesen
Geschrieben von Dominik BachmannZahlt die GUV auch für "Gastfeuerwehrleute" im Falle eines Unfalls?

mal die Fragen?
Vielleicht sind die schon in der Lage e-mails zu schreiben ;-)


MkG Helmut

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AutorFabi8an 8F., Geislingen z.Zt. Ludwigsburg / Baden-Württemberg386544
Datum15.02.2007 15:376930 x gelesen
Hallo,

einfach bei der betreffenden Unfallkasse (also im Falle Ulm bei der UKBW) anfragen? Bisher hab ich da innerhalb einer Woche eine Antwort auf versch. Anfragen bekommen.


Das ist meine private Meinung. Ich vertrete hier nicht die Meinung der Feuerwehr oder der Stadtverwaltung Geislingen.

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AutorDomi8nik8 B.8, Ulm / Baden-Würrtemberg386545
Datum15.02.2007 15:456855 x gelesen
Danke, das Hilft mir weiter. Wusste bisher einfach net, wohin wenden bzw. wer zuständig ist...


Das geschriebene gibt erst mal meine persönliche Meinung wieder. Es sei jedem Freigestellt, sich ihr anzuschließen oder sich seine eigene zu bilden! Ich bin mir sicher, dass meine Meinung nicht unbedingt DIE einzig richtige MEINUNG sein muss...

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AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen386584
Datum15.02.2007 18:396905 x gelesen
Scheint wohl bei den LFV verbreitet zu sein sich eine "neumodische" Mailadresse zu machen aber dann doch nicht zu antworten. Sehr schade sowas...

Der DFV antwortet manchmal sogar auf Briefe nicht. Ich weiß zwar, daß man im Feuerwehrbereich etwas konservativer ist (manchmal sogar zum Glück) aber das Medium "Brief" dürften die da bereits kennen - oder?

MkG
Marc


Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) ...

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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen386601
Datum15.02.2007 20:476902 x gelesen
Hallo, ist doch ne ganz einfache Geschichte.
Du bleibst Mitglied in deiner "alten" Feuerwehr und wirst Mitglied in der deines neuen Wohnortes.
Teilnahme an Ausbildungs-/Fortbildungsdiensten kannst du dir ja schriftlich von deinem neuen Wehrführer/Ortsbrandmeister bestätigen lassen ,zur Vorlage bei deiner alten Wehr.

Mit FUK's sollte es dann definitiv keine Probleme geben!

Das einzige was du ggf. beachten mußt ist die Anerkennung von Ausbildungen,das kann bundeslandübergreifend etwas anders sein,zumindest ab Gruppenführerausbildung aufwärts

Gruß Lars


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AutorStep8han8 B.8, Wesseling / NRW386604
Datum15.02.2007 21:276924 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Lars BallhauseDu bleibst Mitglied in deiner "alten" Feuerwehr und wirst Mitglied in der deines neuen Wohnortes.

Nicht in allen Bundesländern ist es zulässig Mitglied in mehr als einer FF zu sein.

Gruß Stephan


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AutorLars8 B.8, Zwinge / Thüringen386659
Datum16.02.2007 09:376928 x gelesen
Gut,

das sollte man vorher vielleicht abklären...mal den jeweiligen Kommandanten fragen...der sollte ja Brandschutgesetze und Organisationsverordnungen kennen bzw. in schriftlicher Form haben....
aber was kann einer FF besonders kleineren Orten die tagsüber händeringend nach Personal suchen besseres passieren,das ein ausgebildeter Feuerwehrmann tagsüber/die Woche über auf Grund Arbeitsplatz vielleicht Dienst in dieser Feuerwehr verrichtet und wenn dieser dann am Wochenende in seinem Heimatort ist dann auch hier zur Verfügung stehen würde?!


Gruß Lars


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio386664
Datum16.02.2007 09:506917 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Lars BallhauseTeilnahme an Ausbildungs-/Fortbildungsdiensten kannst du dir ja schriftlich von deinem neuen Wehrführer/Ortsbrandmeister bestätigen lassen ,zur Vorlage bei deiner alten Wehr.

Mit FUK's sollte es dann definitiv keine Probleme geben!


Und warum sollte es keine Probleme geben?
Ob der Wehrführer/Ortsbrandmeister oder sonstwer die Teilnahme bestätigt ist für den Versicherungsschutz völlig egal. Wenn der Threadopener aus eigenem Interesse mit seiner alten Feuerwehr mitübt, dann ist das sein Privatvergnügen, warum sollte da gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestehen? Versichert ist er, wenn ihn sein Wehrführer/Ortsbrandmeister zur Ausbildung formell dahin entsendet und der Wehrführer/Ortsbrandmeister tut gut daran diese Entsendung VORHER und möglichst schriftlich festzuhalten. Ob der Wehrführer/Ortsbrandmeister das macht steht auf einem anderen Blatt.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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AutorMagn8us 8H., Pöttmes / Bayern386677
Datum16.02.2007 10:266880 x gelesen
Hallo,
Geschrieben von Stephan BreuerNicht in allen Bundesländern ist es zulässig Mitglied in mehr als einer FF zu sein.
In Bayern soll dies laut dem Gesetzentwurf für das BayFwG demnächst erlaubt sein. Ob diese Regelung, die eigentlich für die Feuerwehren in Arbeits- und Wohnort gedacht ist, auch im vorliegenden Fall greifen würde, kann ich nicht beurteilen.

Grüße
Magnus


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AutorDomi8nik8 B.8, Ulm / Baden-Würrtemberg405860
Datum29.05.2007 19:186896 x gelesen
manche FFs können wegen der Satzung auch keine Mitglieder halten, die keinen Wohnort in der entsprechenden Stadt haben...


Das geschriebene gibt erst mal meine persönliche Meinung wieder. Es sei jedem Freigestellt, sich ihr anzuschließen oder sich seine eigene zu bilden! Ich bin mir sicher, dass meine Meinung nicht unbedingt DIE einzig richtige MEINUNG sein muss...

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AutorDomi8nik8 B.8, Heidelberg / Baden-Würrtemberg486929
Datum03.06.2008 11:336897 x gelesen
auch wenns mittlerweile ne gute Weile zurückliegt, dass ich dieses Thema angefangen hab, so weiß ich inzwischen mehr darüber:

Ich hab bei der UKBW angefragt und eine antwort bekommen (die mir alllerdings nicht wirklich logisch erschien, aber egal...):

Die UKBW schreibt, man sei beim mitüben nicht (!) versichert, weil man ja kein Mitglied der entsprechenden FW mehr sei.
Im Einsatz allerdings sehe die Sache anders aus. Hier ist man für sämtliche Tätigkeiten voll versichert.



Sorry, dass es so lang gedauert hat, bis ich die Antwort hier geben konnte, habe meinen Accout irgendwie verbummelt gehabt....


Nur tote Fische schwimmen mit dem Strom!

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AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW487071
Datum03.06.2008 16:336878 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Dominik BachmannIch hab bei der UKBW angefragt und eine antwort bekommen (die mir alllerdings nicht wirklich logisch erschien, aber egal...):

Das ist nicht unlogisch.

Im Einsatzfall bist du laut §32 FwG BaWü sogar verpflichtet zu helfen und von daher bist du dann versichert.

Mfg,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


"Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
Albert Einstein

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY487075
Datum03.06.2008 16:476887 x gelesen
Geschrieben von Julian HolsingIm Einsatzfall bist du laut §32 FwG BaWü sogar verpflichtet zu helfen und von daher bist du dann versichert.

Hallo Julian,

kannst du kurz sagen, was der Paragraph beinhaltet.

Danke


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner
FF Mühlhausen

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Diskussionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

Alle Schmeichler sind Lakaienseelen, und nur Leute von gemeiner Gesinnung werden Schmeichler (Aristoteles)

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AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW487097
Datum03.06.2008 17:446887 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Anton Kastnerkannst du kurz sagen, was der Paragraph beinhaltet.

klar kann ich das:

Geschrieben von §32 FwG BaWü (2) Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder, wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt werden, abgelehnt werden.

Grüße,
Julian


Ich vertrete hier ausschließlich meine persönliche und private Meinung und nicht die der Feuerwehr, der ich angehöre.


"Der Horizont vieler Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null - und das nennen sie ihren Standpunkt."
Albert Einstein

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AutorAnto8n K8., Mühlhausen / BY487101
Datum03.06.2008 17:586733 x gelesen
Geschrieben von Julian Holsing(2) Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder, wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt werden, abgelehnt werden.

Hallo,

mal an alle Baden-Württemberger,

müßte, sollte, kann ich dann bei einem Besuch bei meiner Schwiegermutter zu einem Einsatz verpflichtet werden?
Wenn ich übersehe, dass ein größeres Schadensereignis im Gange ist, muss ich mich dann beim Einsatzleiter melden?


Mit kameradschaftlichen Grüßen

Anton Kastner
FF Mühlhausen

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AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü487107
Datum03.06.2008 18:136741 x gelesen
Geschrieben von Anton KastnerWenn ich übersehe, dass ein größeres Schadensereignis im Gange ist, muss ich mich dann beim Einsatzleiter melden?

Lies einfach diesen Teilsatz:

"und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird."

Das ganze bezieht sich auf zufällig an der Einsatzstelle vorhandene Zivilisten. Diese können entsprechend verpflichtet werden, allerdings ist das allein schon deshalb problematisch da sie in der Regeln nicht über PSA verfügen.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorJuli8an 8H., Stemwede / NRW487109
Datum03.06.2008 18:216625 x gelesen
Hallo,

ok, dann greife ich Antons Frage einmal auf und beziehe ich mich auf einen Waldbrand.

Geschrieben von §32 FwG BaWü (3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Einwohnerschaft durch öffentliche Aufforderung zur Hilfeleistung heranziehen.

Mfg,
Julian


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