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Thema'Überbelegung' bei Einsatzfahrt7 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg388609
Datum27.02.2007 15:036430 x gelesen
Geschrieben von Philipp Merkle Nicht nur für den Maschinisten als Fahrzeuglenker, sondern auch für den Gruppenführer als Gesamtverantwortlichen ein bedenklicher Zustand.

In diesem Fall ist der Maschinist der (Geamt)Verantwortliche, egal, welchen Dienstrang er gegenüber dem GruFü inne hat.
Man darf in einem Fzg. nicht mehr Personen befördern, als eingetragene Plätze vorhanden sind, bzw. als man befördern darf (Fahrer + 8).


Das ist eindeutig in der StVo geregelt und ich bin sicher da gibt´s auch nicht´s dran zu rütteln :-)


Mit Grüßen

Michael

Alles meine private und persönliche Meinung

Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge.
Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker

Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann.
Oscar Wilde, irischer Dichter


ICQ 494000336

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW388610
Datum27.02.2007 15:095107 x gelesen
Geschrieben von Michael HilbertDas ist eindeutig in der StVo geregelt und ich bin sicher da gibt´s auch nicht´s dran zu rütteln :-)

:-)
Dann zeig mir doch mal die Vorschrift in der StVO!

Der Fahrer darf i.d.R. kein Fahrzeug mit mehr als 1+8 Sitzplätzen(!) fahren (wegen der Fahrerlaubnis). Hat das Fahrzeug nicht mehr Sitzpllätze, dann fahren die Leute unangeschnallt und das Fahrzeug überschreitet ggf. die zulässige Gesamtmasse aber sonst? Nix.

Gruß
Sven


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AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio388611
Datum27.02.2007 15:105014 x gelesen
Tach, Post!

Geschrieben von Michael HilbertMan darf in einem Fzg. nicht mehr Personen befördern, als eingetragene Plätze vorhanden sind, bzw. als man befördern darf (Fahrer + 8).


Das ist eindeutig in der StVo geregelt und ich bin sicher da gibt´s auch nicht´s dran zu rütteln :-)


Und wo ist das in der StVO eindeutig geregelt?
Wir hatten die Diskussion hier vor einigen Jahren bzgl. der BUND-ErKW, bei denen IIRC nur zwei Plätze eingetragen, aber vier vorhanden sind und das Ergebnis der Diskussion war, dass es nirgendwo so eindeutig steht.


MkG,
Christi@n

-------------------------------------------------
Fumus ignem

- This is my very own opinion... -

Jeder zweite Deutsche ist der Meinung, dass die Erderwärmung zu mehr nackten Weibern führen wird. Kein Witz!

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AutorSasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen388613
Datum27.02.2007 15:165065 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Sven TönnemannDann zeig mir doch mal die Vorschrift in der StVO!
Ein Versuch:
§ 21 Personenbeförderung

(1) 1In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. 2Abweichend von Satz 1 dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.


Jetzt die Preisfrage: Was ist ein Sitzplatz?


MkG Sascha

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Saar388615
Datum27.02.2007 15:215016 x gelesen
Dann kommt die FeV

§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Klasse B:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)
Klasse C:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse C1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
Klasse D1:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****

Für meine Stille Mitleser gilt übrigens das selbe wie für die anderen (eigne Meinung, frei Meinungsäusserung, Probleme mit mit bitte mit mir klären)
****

"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertrigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW388620
Datum27.02.2007 15:295016 x gelesen
Tja ja, ein Blick ins Gesetz ... und man stellt fest, es wird dann und wann auch mal geändert. Früher wurde die Besetzung nur durch das zGG beschränkt. Ist so nicht mehr haltbar.

Gruß
Sven


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AutorThom8as 8G., Erfurt / Thüringen388621
Datum27.02.2007 15:305105 x gelesen
Geschrieben von Michael Hilbert als eingetragene Plätze vorhanden sind, bzw. als man befördern darf (Fahrer + 8).

Nicht ganz richtig.

Betroffen sind hier mal wieder die Fahrzeuge aus der ehemaligen DDR.

Ende Dezember 2005 wurde unter anderem der §21 Abs. 2 Satz 1 der StVO geändert. In diesem gehts ab 1.1.06 um ein generelles Mitfahrverbot auf Ladeflächen oder Laderäumen von Fahrzeugen.

Betrifft vor allem die LF 8 TS 8 STA auf IFA Robur LO-Fahrgestellen, hier wurde die Mannschaft auf der Ladefläche transportiert. Aber auch LF 16/TS8 sind davon betroffen, weil:

Fahrzeuge mit Betriebszulassungen vom Kraftfahrtechnischen Amt (KTA) der DDR, die vor 30.06.1994 erstmals zugelassen worden sind, sind von dieser Änderung ausgenommen. Es dürfen weiterhin Personen auf Ladeflächen oder Laderäumen transportiert werden, solange die Sitze vom Hersteller eingebaut wurden sind. Und vorallem soviele Personen, wie in der Zulassung genannten Anzahl der Sitzplätze.

LF 16/TS8 auf IFA W50L hatten eine eingetragenen Anzahl Sitzplätze von 10 Personen, also Fahrer plus 9. Und dies sei "uneingeschränkt" möglich. Also nix mit Personenbeförderungsschein.


MkG
Tom

-Meine Meinung-

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