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ThemaSparmodell für Feinstaub-Plakette?10 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorFran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW388786
Datum28.02.2007 12:377342 x gelesen
Mahlzeit,

ab morgen gilt ja die Verordnung zur Änderung und zum Erlass von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge.

In den (voraussichtlich ab Juli) bestehenden Umweltzonen begeht man also ohne eine passende Kennzeichnungs-Plakette künftig eine Ordnungswidrigkeit.

Aber der Verordnungsgeber hat eine nette Ausnahmeregelung geschaffen: nämlich für
"Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 STVO in Anspruch genommen werden können".

Und nun müsste man sich doch eigentlich über diese wunderschöne Förderung des Ehrenamts freuen, denn Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können sich die 5, 6, 7,... Euro für eine Plakette sparen, weil -wie der DFV feststellt - "Aus dem Wortlaut des § 35 Absatz 1 StVO und nach der neuesten Rechtsprechung und Literatur dürfen Feuerwehrangehörige mit ihren Privatfahrzeugen auf dem Weg von der Wohnung zum Feuerwehrstützpunkt auch das Sonderrecht in Anspruch nehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Einsatzauftrags dringend erforderlich ist". Zumal die o.g. Verordnung ja nicht darauf abstellt, dass das Fahrzeug in der Umweltzone augenblicklich tatsächlich Sonderrechte in Anspruch nimmt. Es genügt das KÖNNEN.

Schön. Oder*?
Frank

* = "Forums-Juristen mit Gesetzbüchern zur Lageerkundung vor".


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW388790
Datum28.02.2007 12:545959 x gelesen
Mahlzeit!

Coole Aktion. Ich gehe noch eine Schritt weiter: Sonderrecht nach § 35 Abs. 1 StVO ist ein fahrzeugunabhängiges Recht. Man könnte einfach behaupten: Ich bin grundsätzliche bereit, im Bedarfsfall mein Fahrzeug für eine Sonderrechtsfahrt zur Vefügung zu stellen.

Die Durchsetzbarkeit dieser Idee wird dennoch schwierig.

Da wollte man eine sprachlich elegante Version machen und ist viel zu kurz gesprungen. :-))

Gruß
Sven


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AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg388791
Datum28.02.2007 13:085966 x gelesen
hallo,

Geschrieben von Sven TönnemannDie Durchsetzbarkeit dieser Idee wird dennoch schwierig.

könnte man ja mal drauf ankommen lassen.

mit ner alten Stinkkiste in so eine Umweltzone einfahren und abwarten bist der Strafzettel kommt.

Dagegen mit der Begründung von Frank dagegen Einspruch einlegen.

Dann abwarten wie es weitergeht ...


MkG Jürgen Mayer

Webmaster www.FEUERWEHR.de

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AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü388801
Datum28.02.2007 14:426009 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Frank Schweizer

Aber der Verordnungsgeber hat eine nette Ausnahmeregelung geschaffen: nämlich für
"Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 STVO in Anspruch genommen werden können".


...dies gilt für Polizisten dann ja genauso - vielleicht lassen die sich ja dann im Ordnungswidrigkeitenfall mit einem diplomatischen Hinweis umgarnen ;-)


MkG

Kersten

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AutorAndr8eas8 G.8, Ahnatal / Hessen391712
Datum18.03.2007 10:556120 x gelesen
Bedauere, aber ich kann aus besagten Wortlaut NICHT herauslesen, dass ich auf dem Weg zur Feuerwache Sonderrechte in Anspruch nehmen darf - ich denke das ist ein heikles Thema, bei dem man sehr vorsichtig sein muss.

Soweit mir bekannt ist, kann ich mit eingeschaltetem Blaulicht UND Signalhorn Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die anderen verkerhsrteilnehmer sie mir gewähren!

D. h. wenn auf dem Weg zu einer Einsatzstelle bin, Alarmfahrt mit Blaulicht und Signalhorn, und an eine für mich rote Ampel komme, muss ich mich vergewissern, dass die anderen Verkehrsteilnehmer mich gesehen haben und ich darf nur langsam(!) in die Kreuzung einfahren; verzögerne die anderen Verkehrsteilnehmer und gewähren mir die Vorfahrt, erst dann darf ich weiterfahren.

Wie soll ein anderer Verkehrsteilnehmer erkennen , dass du gerade - ohne Blaulicht und Signalhorn - auf dem Weg zu einer Einstatzstelle bist? Bei uns ist das klar geregelt, auf der Fahrt zur Feuerwehr, nach der Alarmierung,ist für uns die STVO bindend: Wenn da 30 ist fahren wir 30 und bei 'ner roten Ampel bleiben wir stehen.

Sicherlich gibt es auch hier und da Ausnahmen - eine ist z. B. dass wir theoretisch auch ein CE-Fahrzeug ohne entsprechenden Führerschein auf dem Weg zur Einstazstelle fahren dürften, WENN Leib und Leben in Gefahr ist, aber kein entsprechender Fahrer vor Ort ist. Aber wie bekommst du die Karre wieder auf die Wache, wenn die Notlage abgewendet worden ist??? Da ist das ganz ordinäres Fahren ohne Führerschein.

Und bezogen auf die Plaketten der Feinstaubregelung - wer zwingt dich im Falle einer Alarmierung mit dem Auto zur Wache zu fahren, du kannst auch laufen, mit dem Fahrrad fahren, ... vielleicht hast' ja auch 'nen Pferd das du nehmen kannst.


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW391717
Datum18.03.2007 11:125929 x gelesen
Geschrieben von Andreas GräferSoweit mir bekannt ist, kann ich mit eingeschaltetem Blaulicht UND Signalhorn Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die anderen verkerhsrteilnehmer sie mir gewähren!

Lies Dir noch mal die einschlägigenen §§ und die Literatur bzw. zig Diskussionen zu Sonder-/Wegerecht durch.


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz391725
Datum18.03.2007 11:565952 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Andreas GräferSoweit mir bekannt ist, kann ich mit eingeschaltetem Blaulicht UND Signalhorn Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die anderen verkerhsrteilnehmer sie mir gewähren!

Mal wieder einer, der Sonderrechte und Wegerechte nicht auseinanderhalten kann. Die Müllabfuhr hat auch Sonderrechte, ich habe aber noch kein Müllauto mit Blaulicht und Horn gesehen...
Lies dir mal die StVO §§35 und 38 nochmal genau durch.

Geschrieben von Andreas GräferWie soll ein anderer Verkehrsteilnehmer erkennen , dass du gerade - ohne Blaulicht und Signalhorn - auf dem Weg zu einer Einstatzstelle bist? Bei uns ist das klar geregelt, auf der Fahrt zur Feuerwehr, nach der Alarmierung,ist für uns die STVO bindend: Wenn da 30 ist fahren wir 30 und bei 'ner roten Ampel bleiben wir stehen.

Da leider die meisten Leute Schwierigkeiten mit dem auseinanderhalten von Sonder- und Wegerecht haben, ist das die einfachste und wirkungsvollste Lösung. Viele schalten nämlich dann den Verstand ab und brettern in einer 30er-Zone gleich mit 80 durch und donnern unter lautem Gehupe mit Warnblinkanlage über eine rote Ampel.

Geschrieben von Andreas GräferSicherlich gibt es auch hier und da Ausnahmen - eine ist z. B. dass wir theoretisch auch ein CE-Fahrzeug ohne entsprechenden Führerschein auf dem Weg zur Einstazstelle fahren dürften, WENN Leib und Leben in Gefahr ist, aber kein entsprechender Fahrer vor Ort ist. Aber wie bekommst du die Karre wieder auf die Wache, wenn die Notlage abgewendet worden ist??? Da ist das ganz ordinäres Fahren ohne Führerschein.

Diese genannte Ausnahme wirst du in der StVO nicht finden. Zwar befreit die FeV im §74 auch die Feuerwehren von den Vorschriften hierzu, einige Bundesländer haben aber dazu klare Statements hinterlassen, die eben diese Ausnahmen in ihren Gebieten einschränken. Da wird dann eindeutig geregelt, dass der richtige Führerschein IMMER vorhanden sein MUSS. Also vergiß am besten ganz schnell diese Ausnahme, die greift in den wenigsten Fällen, in denen sie angewendet werden könnte und die Konsequenzen gehen immer auch mit dem Fahrer heim...

Geschrieben von Andreas GräferUnd bezogen auf die Plaketten der Feinstaubregelung - wer zwingt dich im Falle einer Alarmierung mit dem Auto zur Wache zu fahren, du kannst auch laufen, mit dem Fahrrad fahren, ... vielleicht hast' ja auch 'nen Pferd das du nehmen kannst.

Die Feinstaubregelung zu umgehen halte ich prinzipiell erstmal für einen Verstoß gegen die StVO, da man sich eben nicht an die betreffenden Beschilderungen hält. Dies fällt also dann, ebenso wie z.B. das verbotswidrige Benutzen einer Anliegerstraße auf dem Weg zum Gerätehaus im Falle einer Alarmierung unter die Sonderrechte, von denen man ja im Einsatzfalle unter gewissen Bedingungen Gebrauch machen kann.

Gruß,
Michael


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AutorFran8k S8., Kirchheim unter Teck / BW391737
Datum18.03.2007 12:576015 x gelesen
Geschrieben von Andreas GräferBedauere, aber [...] das ist ein heikles Thema, bei dem man sehr vorsichtig sein muss.
Stimmt. Wärst Du mal vorsichtig geblieben und hättest Dich vorher schlau gemacht ;-) *scnr*

Aber (kleiner Trost): Du bist in guter (oder gar bester?) Gesellschaft.

Solange ein interkommunaler IT-Dienstleister für zig Landkreise auf seiner Muster-Seite zum Thema Feinstaub noch schreiben kann:
Ausgenommen von dieser Verordnung sind [...] Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 StVZO in Anspruch genommen werden können (z.B. Blaulicht) und das alle zugehörigen Landkreise (ergänzt um die jeweils individuellen Kontaktdaten und Bankverbindungen) einfach so online ins www stellen, müssen Du und ich das als juristische Laien auch nicht so wirklich richtig verstanden haben... ;-)

Schönen Sonntag
Frank

P.S.: wenn es nun in eine STVO/STVZO/Dachaufsetzer/weiß-es-besser-Debatte münden sollte, wäre ich über eine Abspaltung des Threads dankbar. Das Thema Feinstaubverordnung ist doch einfach zu schön, um davon getrübt zu werden. Danke. :-)


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AutorAndr8eas8 G.8, Ahnatal / Hessen391802
Datum18.03.2007 16:445936 x gelesen
Wow - das war ja 'nen richtiger 'Volltreffer'!?!


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AutorSeba8sti8an 8W., Linden / Hessen391903
Datum19.03.2007 01:545855 x gelesen
Moin

Nachdem du nun schon durch mehr oder minder dezente Hinweise erfahren konntest, dass du nicht so ganz richtig liegst, sollte man dich aber nicht "dumm sterben" lassen. ;o)

Geschrieben von Andreas GräferSoweit mir bekannt ist, kann ich mit eingeschaltetem Blaulicht UND Signalhorn Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn die anderen verkerhsrteilnehmer sie mir gewähren!No, das was du mit Blauhorn und Martinslicht von den anderen bekommst (so sie es denn hören, sehen, und begreifen) ist das "Wegerecht" nach § 38 StVO. Der Begriff "Wegerecht" steht übrigens in keinem Gesetz, der prägte sich so über die Jahre. Bei genauer Lektüre, an wen sich der § 38 richtet (nämlich nicht uns blaubeleuchtete Einsatzhorner), kommt man zu der Einsicht, dass es eigentlich "Wege-Schaff-Pflicht" oder so ähnlich heißen müsste ;o)

Geschrieben von Andreas GräferWie soll ein anderer Verkehrsteilnehmer erkennen , dass du gerade - ohne Blaulicht und Signalhorn - auf dem Weg zu einer Einstatzstelle bist?Garnicht. Muss er auch nicht. Guckstu in § 35 StVO, in Absatz 1 bekommen wir das Recht, uns über die Regeln der StVO hinwegzusetzen, unter den dort genannten Voraussetzungen. Da steht nix von Blaulicht oder Einsatzhorn.
Nach längerem Streit zwischen diversen Gelehrten und auch Gerichten gilt mittlerweile (auch nach einer Aussage des zuständigen Fachausschusses des Bundes) die herrschende Meinung, dass auch Privatleute in ihren Fahrzeugen im Anflug auf Unterkunft oder Einsatzort diese Sonderrechte haben.
Die Grenzen des ganzen Spaßes findet man im Absatz 8
Hier wird klar, dass ein bunt leuchtendes und laut hornendes Auto freilich direkt als vermutlich Sonderrechte gebrauchend erkannt wird, und der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer schonmal vorsichtig (oder panisch...) wird, während du "privat" nicht erkennbar ist - das verschiebt aber allenfalls den Maßstab, wann du die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdest, *ein wenig* zugunsten des Sondersignal-nutzenden Einsatzfahrzeugs. Sonderrechte hat aber auch der Private!
Mit Sonderrechten kannst du schonmal das Verbotene tun, was keinen Einfluss auf andere Verkehrsteilnehmer hat, "verbotene" Straßen nutzen, halteverbotswidrig parken, durchgezogene Linien überfahren....
Wenn du bei der Geschwindigkeit eine Schippe drauflegst, denk aber an die öffentliche Sicherheit und Ordnung und die Grenzen der Physik! ;o)

Geschrieben von Andreas GräferSicherlich gibt es auch hier und da Ausnahmen - eine ist z. B. dass wir theoretisch auch ein CE-Fahrzeug ohne entsprechenden Führerschein auf dem Weg zur Einstazstelle fahren dürften, WENN Leib und Leben in Gefahr ist, aber kein entsprechender Fahrer vor Ort ist.Die Führerschein-Klamotte ist NICHT in der StVO geregelt, somit können die Sonderrechte dich davon auch NICHT befreien!
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kennt da eigene Ausnahmen: § 74 Abs. 5 FeV. Auch hier ist, wie du siehst, wieder die öffentliche Sicherheit und Ordnung begrenzender Faktor. Ich persönlich würde diese immer als gefährdet ansehen, wenn jemand einen 14-Tonner fährt, der auf einem Golf seine Führerscheinprüfung absolviert hat, und von diesen Ideen dringend abraten wollen...
Einen Gedanken wert, sich auf diese Regelung zu berufen, wäre z.B. der Berufskraftfahrer als Maschinist, der leider temporär aufgrund eines Geschwindigskeitsdeliktes zum Fußgänger erklärt wurde. Der KANN schließlich diese Fahrzeuge fahren, DARF es nur aktuell nicht. Da hätte ich persönlich nun kein Problem mit der Sicherheit und Ordnung....

Geschrieben von Andreas GräferAber wie bekommst du die Karre wieder auf die Wache, wenn die Notlage abgewendet worden ist??? Da ist das ganz ordinäres Fahren ohne Führerschein.Richtig, und zwar in beiden oben genannten Fällen. Da muss einer her, der aktuell dieses Fahrzeug fahren darf, da beißt die Maus kein' Faden ab. Oder vor Ort auf nen Folgeeinsatz warten ;o)

Geschrieben von Andreas GräferBei uns ist das klar geregelt, auf der Fahrt zur Feuerwehr, nach der Alarmierung,ist für uns die STVO bindend: Wenn da 30 ist fahren wir 30 und bei 'ner roten Ampel bleiben wir stehen.Eine interne Dienstanweisung kann nicht Bundesrecht außer Kraft setzen. Ihr KÖNNT Sonderrechte in Anspruch nehmen, fertig. Bei durch § 35 StVO gedeckten Vergehen gegen die StVO kann euch die zuständige Behörde nichts anhängen, sie kann sich auch natürlich nicht auf die Dienstanweisung berufen, dass man es euch schließlich "verboten hätte". Allerdings könnt ihr freilich disziplinarrechtlich von der Wehrführung eine verbraten kommen, weil ihr die Dienstanweisung missachtet habt. Das ist aber klar zu trennen, das sind zwei Paar Schuhe. Und nur das eine paar Schuhe kann Geld oder den Lappen kosten, das zweite vermutlich erstmal nur ein paar Nerven oder je nach Vorgesetztem das Trommelfell ;o)

Gruß
Sebastian


--
Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel)

Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o)

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