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Thema | Arbeitszeitverordnug | 9 Beträge | |||
Rubrik | Berufsfeuerwehr | ||||
Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 381805 | |||
Datum | 20.01.2007 17:00 | 6705 x gelesen | |||
Hallo zusammen, in den vergangenen Monaten gab es des öfteren Diskusionen um die auch für die Feuerwehren geltende Arbeitszeitverordung, mit der Folge, dass die Dienstherren (Kommunen) zum Teil alle weiteren Nebenbeschäftigungen/Nebentätigkeiten (berechtigt) untersagen. Die Arbeitszeitverordnung regelt wie folgt, dass die durchnittliche Arbeitszeit (bei allen Arbeitgebern die man hat) 48 Wochenstunden in einem Zeitraum von 6 Monaten nicht überschreiten darf. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung drohen Geldstrafen. Für mich stellten sich daraus die Fragen, ob z.B. die bezahlte Tätigkeit in der FFw, zum Beispiel bei Sicherheitswachen oder Einsätzen (es gibt FF, die die Anwesenden nach Stunden bezahlen) hier mit hinein fallen. Außerdem stellte sich mir die Frage ob es Möglichkeiten gibt diese Regelungen zu umgehen. Zum ersten, alle Tätigkeiten der Freizeit die mit Aufwandsentschädigungen entlohnt werden (SiWa, Einsätze, usw.) fallen nicht unter diese Regelung. Damit hat sich dies Beantwortet und erledigt. Für Berufsfeuerwehrangehörige gibt es folgende Möglichkeit, meldet jemand ein Gewerbe an und Arbeitet dann, fällt diese Zeit nicht unter die AZV. Der Dienstherr/Arbeitgeber kann diese Art der Nebenbeschäftigung nur Untersagen, wenn damit in Kokurenz gearbeitet wird, ich denke bei Feuerwehr´s gibt es da wenige Schnittpunkte. Wie seht Ihr das Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 381814 | |||
Datum | 20.01.2007 18:23 | 5208 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Hilbert Für Berufsfeuerwehrangehörige gibt es folgende Möglichkeit, meldet jemand ein Gewerbe an und Arbeitet dann, fällt diese Zeit nicht unter die AZV. ... zumindest des Hess. Beamtengesetz kann ich da noch ein paar mehr Untersagungssachverhalte entnehmen §79 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. ...hinsichtlich zusätzlicher Tätigkeit in der FF gilt aber (gleicher Paragraph): (...) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (...) ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 381816 | |||
Datum | 20.01.2007 18:52 | 5157 x gelesen | |||
Geschrieben von Gerhard BayerDie Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit Hierzu muss aber auch der nachweis erbracht werden. Ich kann mir kaum vorstellen, dass bei einer meinetwegen z.B. 24h Freischicht, eine 4 h (selbstständige.-) Tätigkeit ausgeübt wird die nicht die Intressen oder Aufgaben des Dienstherren beeinflusst. Geschrieben von Gerhard Bayer 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, Ich denke hierzu sind nur schwer Gründe zu finden, vielleicht täusche ich mich natürlich auch. Die Aussage die ich getroffen habe, habe ich heute morgen mit einem RA für Arbeitsrecht besprochen gehabt, daher gehe ich natürlich auch von der Richtigkeit der Aussagen aus. Natürlich dürfen die Interessen und Aufgaben des Dienstherren nicht beeinflusst werden, dies war aber auch mit den vorherigen Nebentätigkeiten nicht anders. Sicher kann es landesspezifische Regelungen geben, die diese Möglichkeit einschränken, ich gehe aber davon aus, das dies nicht überall so ist. Auf alle Fälle ist es so, dass die 48 Stunden Regelung nur für die Arbeitszeit gilt (Zeit der Arbeit bei einem oder mehreren AG) und selbstständige Tätigkeit hierunter nicht fällt. Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Eber8har8d C8., Marl / NRW | 381817 | |||
Datum | 20.01.2007 19:03 | 5141 x gelesen | |||
Halli und Hallo !! Nun ja , auch bei uns sind einige gespannt wie das ausgehen wird - schon paradox, in der Freizeit darf man für die Stadt bei der Freiwilligen Feuerwehr Dienst machen aber wenn man etas tut um Nebenbei noch etwas Geld zu bekommen, dann ist dies verboten - rein rechtlich sicherlich korrekt aber vom gesunden Menschenverstand - naja (und dann wundert man sich, daß keiner mehr auf Dienstfrei kommt oder aus der FF autritt - ist schon seltsam) Ein schönes ruhiges WE noch | |||||
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Autor | Mich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg | 381825 | |||
Datum | 20.01.2007 19:49 | 5157 x gelesen | |||
Geschrieben von Eberhard Conradist schon seltsam) So wie ich das heute vermittelt bekamm, ist das ganze ein paradoxum Wenn Du z.B. 4 Stunden zu einem Vortrag/einer Baustelle usw. fährst, dann dort 8 Stunden Arbeitest und dann wieder 4 Stunden zurück fährst, hast Du 8 Stunden gearbeitet, da Fahrzeiten zum erreichen des Arbeitsortes hier nicht hinein zählen (!!) (Bezahlung für diese Zeit ist was anderes), im Endeffekt hast Du 16 Stunden gearbeitet, aber als Arbeitszeit (im Sinne der Regelung) gelten "nur" 8 Stunden [natürlich Berufe wie Bus/LKW/Taxifahrer sind hier nicht drinne] Jetzt musst Du zwischen zwei Arbeitsrunden mindestens 11 Stunden Arbeitsruhe haben, aber auch hier gilt die Fahrzeit nicht ...... ich war heute schon sehr verwundert über das ganze, aber so ist es halt in "Vorschriftendeutschland". Mit Grüßen Michael Alles meine private und persönliche Meinung Wer blind ist für seine Fehler, stellt sich auch taub für gute Ratschläge. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger, deutscher Chemiker Ein guten Rat gebe ich immer weiter. Es ist das einzige was man damit machen kann. Oscar Wilde, irischer Dichter | |||||
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Autor | Eber8har8d C8., Marl / NRW | 381830 | |||
Datum | 20.01.2007 20:05 | 5159 x gelesen | |||
Nochmals ich !! Das ist es ja gerade, warum der 12h Dienst in meinen Augen eher kritischer als der 24h Dienst zu sehen ist und wenn die Mannschaft gerne den 24h Dienst machen möchte - nullbetone hier extra auf machen möchte - dann sollte man da auch keine großen Steine in den Weg legen. Wie gesagt, kommt immer darauf an, was man an der Wache haben möchte. Sicherlich haben die Leute recht, wenn sie sagen, daß Anfahrt und Abfahrt usw. nicht zu den Arbeitszeiten zählen (wie in anderen Branchen auch) und gibt viele Arbeitnehmer, die100 km oder mehr am Tag zu ihrem Arbeitsplatz fahren - alles richtig aber muß man es denn nun auch bei der Feuerwehr unbedingt so machen, nur weil sich die Mannschaft für 48h ausspricht ??? Rein rechtlich sind viele Dinge sicherlich sicher und standfest aber ein wenig auf die Mannschaft eingehen kann manchmal Wunder wirken. Nochmals einen schönen Abend | |||||
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Autor | Hilm8ar 8K., Köln / NRW | 381839 | |||
Datum | 20.01.2007 22:11 | 5119 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Michael Hilbert Die Aussage die ich getroffen habe, habe ich heute morgen mit einem RA für Arbeitsrecht nix gegen den / deinen RA, aber Beamtenrecht ist und bleibt immer noch Verwaltungsrecht. mfG Hilmar | |||||
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Autor | Eber8har8d C8., Marl / NRW | 388792 | |||
Datum | 28.02.2007 13:10 | 5135 x gelesen | |||
Tach zusammen !!! Die Feuerwehr Herten hatte am Montag ( 26.02.2007) Besuch von ein Juristen der KOMBA und diese Veranstalltung war doch sehr lehrreich für uns (Mannschaft). Kurz zusammengefaßt wurde uns erläutert, daß ein 24h Dienst auch bei einer 48h Woche möglich st, wenn gewisse Rahmenbedingungen eingehalten werden (können). Wer mehr Infos haben möchte wendet sich am besten an die KOMBA (bin kein Mitglied der KOMBA). Jetzt schauen wir mal, was das neue Treffen des "Arbeitskreises Arbeitszeit" so bringt bzw. was aus dem Rathaus für eine Meinung kommt - 60 Leute warten darauf. Lg Ebi Louis Vuitton Cup Valencia 16. April - 12. Juni 32. America's Cup Valencia 23. Juni - 07. Juli | |||||
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Autor | Hein8z C8., Friesenheim / Rheinland-Pfalz | 388896 | |||
Datum | 28.02.2007 22:20 | 5107 x gelesen | |||
Da das Problem mit Nebenbeschäftigung und Firmen nebenher schon immer bestanden hat, haben ja so viele Ehefrauen der Kollegen eine Firma angemeldet. In der darfst du ohne irgeneine Beschränkung mitarbeiten. Selbst die EU-Reglung nimmt diese Mitarbeit im Familienbetrieb von der Zeitregelung aus. Im Endefekt war diese Lösung die Begründung meines heutigen Arbeitsplatzes. Nur das ich heute fest bei meiner Frau angestellt bin. kameradschaftliche Grüße Heinz | |||||
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