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Thema | Ernennung zum GF / ZF und EInsatzkeitung | 45 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 398937 | |||
Datum | 22.04.2007 16:40 | 12815 x gelesen | |||
Wie wird das bei Euch genahdhabt? Werden Gruppen und Zugführer bzw. Verbandsführer in diese Funktion berufen? Ich meine man ist es nach dem entsprechenden Führungslehrgang ja nicht automatisch. Wer kann die EInsatzleitung in der Gemeinde übernehmen? Das hängt u.U. mit dem Sachverhalt meiner ersten Frage zusammen. Feuer frei! | |||||
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Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 398938 | |||
Datum | 22.04.2007 17:04 | 11305 x gelesen | |||
Bei uns werden die Führungsfunktionen mit Planstellen besetzt. Es ist richtig, den Lehrgang erfolgreich absolviert zu haben ist das eine, die bestellte Dienststellung das andere. Wir sind eine Ortsfeuerwehr mit Zugstärke und das bedeutet das es bei uns folgende Planstellen gibt: - Ortswehrführer - stellv. Ortswehrführer - Zugführer - stellv. Zugführer - 2x Gruppenführer - 2x stellv. Gruppenführer MkG Georg Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 398939 | |||
Datum | 22.04.2007 17:09 | 11367 x gelesen | |||
Hallo, ja es wird die betreffende Person zum GF/ZF/VF bestellt. § 24 LBKG Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung hat der Bürgermeister, der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfanges, der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1, oder ein Beauftragter. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bei dringendem öffentlichen Interesse die Einsatzleitung übernehmen. (3) In besonderen Fällen kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde, wenn eine solche nicht vorhanden ist der das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium, einen Einsatzleiter zur einheitlichen Wahrnehmung der Abwehrmaßnahmen bestimmen. (4) In Betrieben mit einer Werkfeuerwehr hat der Leiter der Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Wird neben der Werkfeuerwehr eine Berufsfeuerwehr eingesetzt, so bilden sie eine gemeinsame Einsatzleitung, deren Führung bei hauptberuflicher Werkfeuerwehr bei deren Leiter, sonst bei dem Leiter der Berufsfeuerwehr liegt. Der Bürgermeister kann sich selbst die Einsatzleitung vorbehalten oder einen anderen damit beauftragen, wenn Gefahren für die Allgemeinheit drohen. LBKG Sprich es muss eine Bestellung/Beauftragung vorliegen, da der sogenannte "Beauftragte" ja für den Bürgermeister (im Auftrag) tätig wird. Gruß Thomas | |||||
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Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 398940 | |||
Datum | 22.04.2007 17:15 | 11245 x gelesen | |||
Aso, fast vergessen :-) Thema Einsatzleitung: Nach dem Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz: § 9 Einsatzleitung (1) Die bei einem Einsatz vor Ort tätigen Einheiten der Gefahrenbekämpfung unterstehen dem Einsatzleiter der örtlich zuständigen öffentlichen Feuerwehr (Einsatzleitung). Die Gesamtführung kann eine andere Regelung treffen. Die Zuständigkeit eines Notarztes oder leitenden Notarztes in medizinischen Fragen bleibt unberührt. (2) In Betrieben und Einrichtungen mit einer Werkfeuerwehr hat deren Leiter die Einsatzleitung inne. Wird neben der Werkfeuerwehr eine öffentliche Feuerwehr eingesetzt, bilden beide eine gemeinsame Einsatzleitung. Diese führt der Leiter der Werkfeuerwehr, sofern die Werkfeuerwehr aus hauptberuflichen Angehörigen besteht, im Übrigen der Leiter der öffentlichen Feuerwehr. (3) Der Einsatzleitung sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Feuerwehren, Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen sowie sonstige Hilfskräfte unterstellt. Die Einsatzleitung ist befugt, den Einsatz der Feuerwehren sowie aller Einheiten und Einrichtungen der Hilfsorganisationen und Hilfskräfte zu regeln, sonstige Einsatzmaßnahmen zu treffen und zusätzliche Einsatzmittel und Einsatzkräfte bei der zuständigen Behörde oder Stelle anzufordern. Sie bedient sich der integrierten Leitstelle als Führungs- und Unterstützungsinstrument. (4) Die Einsatzleitung ist befugt, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um an der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit nicht entsprechende Maßnahmen von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden. Die Einsatzleitung kann zu ihrer Unterstützung und fachlichen Beratung geeignete Personen anderer Behörden und Stellen hinzuziehen. null MkG Georg Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 398941 | |||
Datum | 22.04.2007 17:16 | 11346 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas MischkerSprich es muss eine Bestellung/Beauftragung vorliegen, da der sogenannte "Beauftragte" ja für den Bürgermeister (im Auftrag) tätig wird. Genau darauf wollte ich hinaus. Wenn das nämlich nicht der Fall ist handelt die Person nicht im Auftrag und ist alleine Haftbar. Es ist dann zwingend ein "Einsatzleiter" zu alarmieren, um die Einsatzleitung zu übernehmen. Was ist für den Fall, wenn ein taktischer Trupp alleine ausrückt. Kann der TF dann den Einsatz (der sich nur aus dem einen Trupp rekrutiert) leiten? Ich denke nicht oder? | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 398942 | |||
Datum | 22.04.2007 17:23 | 11318 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsWas ist für den Fall, wenn ein taktischer Trupp alleine ausrückt. Kann der TF dann den Einsatz (der sich nur aus dem einen Trupp rekrutiert) leiten? Ich denke nicht oder?"Normalerweise" ist der Truppführer eines selbstständigen Trupps ein GF und soweit für diesen einen Bestellung vorliegt habe ich ja einen Einsatzleiter. Wenn kein bestellter GF vor Ort ist (kommt), muss man streng genommen einen alarmieren. Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 398943 | |||
Datum | 22.04.2007 17:26 | 11285 x gelesen | |||
Noch ein Szenario, eine Löschgruppe mit WF, Stützpunkt kommt hinzu. Wer hat die EL? | |||||
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Autor | Denn8is 8E., Menden / NW | 398944 | |||
Datum | 22.04.2007 17:29 | 11264 x gelesen | |||
Bei uns werden die Leute die eine Funktion besetzen sollen auf die entsprechenden Lehrgänge geschickt. Macht ja auch keinen Sinn jemanden zB zu einem GF Lehrgang (F3) zu schicken wenn er später kein GF wird und nur die Qualifikation hat. Würde nur Sinn machen wenn keiner der normalen GFs da wäre, was aber eigentlich nie passiert. mit kameradschaftlichen Grüssen Das ist nur meine persönliche Meinung und nichts anderes! | |||||
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Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 398945 | |||
Datum | 22.04.2007 17:30 | 11242 x gelesen | |||
Nach unseren Landesrechtlichen Bestimmungen ist es egal, ob in der Löschgruppe ein WF ist, denn der WF ist eine Verwaltungsdienststellung. Die Einsatzleitung wird je nach Lage durch einen GF, ZF oder VF übernommen. Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 398948 | |||
Datum | 22.04.2007 17:39 | 11218 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsNoch ein Szenario, eine Löschgruppe mit WF, Stützpunkt kommt hinzu. Wer hat die EL?Also wenn du jetzt mal davon ausgehst, das der WF der Löschgruppe ein GF ist, so kann dieser ja max. eine Gruppe führen. Für solche Fälle sollte ein ZF bzw. wenn noch größer ein VF die Einsatzleitung haben, Bestellung der Personen vorausgesetzt. Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 398951 | |||
Datum | 22.04.2007 17:51 | 11279 x gelesen | |||
Wir gehen mal davon aus, dass beide LG=GF Zug=ZF ausgebildet und bestellt sind. Doch steht niergens, wer die EL hat? Muß die Gemeinde dies in einer Dienstordnung regeln? Oder hat automatisch der Ranghöchste die EL oder der älteste oder wie? Es heißt die EL hat der Bürgermeister (oder stv.) danach der WL (und stv.) usw. Da steht aber nicht wer es nachach ist... Es geht ja hier u.U. auch um rechtliche Auswirkungen. | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 398953 | |||
Datum | 22.04.2007 18:04 | 11323 x gelesen | |||
Hallo Carmen, gibt Euer Brandschutzgesetz die E-Leitung nicht vor? Ich zitiere mal aus dem Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG) : Abschnitt 6, §27,2 : Der oder die zuerst an der Einsatzstelle eintreffende Einheitenführer oder Einheitenführerin der Feuerwehr des Einsatzortes leitet im Rahmen seiner oder ihrer Qualifikation den Einsatz. Die Einsatzleitung kann von dem zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführer oder von der zuständigen Löschbezirks-, Löschabschnitts- oder Wehrführerin und in Gemeinden mit Berufsfeuerwehr von deren Einheitenführer oder Einheitenführerin mit einer Ausbildung des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übernommen werden. also ist hier klar geregelt: erster E-Leiter ist derjenige, der im ersten eintreffenden Fahrzeug vorne rechts sitzt, nachfolgende Führungskräfte können die E-Leitung übernehmen, da steht aber nix von müssen. Die in anderen Bundesländern praktizierte Bestellung von GF und ZF kennen wir nicht, mit erfolgreichem Lehrgang kann die Position eingenommen werden, in den Löschbezirken die ich kenne, hat das bisher immer ganz gut funktioniert. Steht das wirklich nicht in Eurem Gesetz drinne? Würd mich wundern, aber das kanns ja geben, Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 398957 | |||
Datum | 22.04.2007 18:10 | 11362 x gelesen | |||
§ 24 LBKG Einsatzleitung (1) Die Einsatzleitung hat der Bürgermeister, der Landrat, wenn innerhalb eines Kreisgebietes mehrere Gemeinden betroffen sind und zur Gefahrenabwehr die Übernahme der Einsatzleitung durch den Landrat erforderlich ist oder bei Gefahren größeren Umfanges, der Präsident der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bei Gefahren im Sinne des § 6 Nr. 1, oder ein Beauftragter. Wer ist Beauftragter? Das LBKG gibt da nichts her. Da müsste dann die Gemeinde eine Regelung haben? | |||||
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Autor | Thom8as 8F., Wallhalben / Rheinland-Pfalz | 398967 | |||
Datum | 22.04.2007 18:23 | 11261 x gelesen | |||
Beauftragter des Bürgermeisters ist der Wehrleiter. Ansonsten der Ersteintreffende (örtlich Zuständige) Einheitsführer. Wenn Einheiten größer werden, dann entsprechend ausgebildetes Personal (ZF, VF) oder entsprechend dann der Beauftragte (Wehrleiter) | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 398969 | |||
Datum | 22.04.2007 18:26 | 11248 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsWer ist Beauftragter? Das LBKG gibt da nichts her. Da müsste dann die Gemeinde eine Regelung haben? i.d.R. sollte da eine interen Regelung existieren, in welcher der Bürgermeister seine Befugnisse in dieser Hinsicht an bestimmte Personen abgibt. Und auch in welcher Reihenfolge. Sprich A Wenn A nicht da B Wenn A und B nicht da C .... Oder auch abstrakt. Verbandsführer Zugführer Gruppenführer in der Reihenfolge ihres Eintrefen an der Einsatzstelle. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Paul8 B.8, Neunkirchen / Saar / Saarland | 398973 | |||
Datum | 22.04.2007 18:31 | 11272 x gelesen | |||
Hallo, da stimme ich zu, es ist schon erstaunlich, dass es in unserem schönen Land noch Gesetze gibt, die nicht alles im Detail regeln, wow (Achtung, das war Ironie!), aber da muss es doch auf der Gemeindeebene eine klare Regelung geben, ist ja kein unproblematisches Feld (Haftung, Regress etc. wenn was schiefgeht). Gibts den wenigsten eine AAO, aus der könnte man ja mit einigem guten Willen eine Qualifikation des ersten Einheitenführers ableiten und mal eine andere Frage: hat dann Euer Bürgermeister auch einen Melder und Blaulicht fürs Dienstauto? Grüße Paul alles meine persönliche Meinung, wer Rechtschreibfehler findet, kann diese behalten | |||||
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Autor | Pete8r S8., Aholming / BY | 398974 | |||
Datum | 22.04.2007 18:32 | 11285 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsDas LBKG gibt da nichts her. Da müsste dann die Gemeinde eine Regelung haben? Gibts denn zu eurem LBKG keine Ausführungsbestimmungen, Durchführungsverordnung o.ä., wo die Details geregelt sind? Gruß Peter | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 398975 | |||
Datum | 22.04.2007 18:33 | 11273 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas FuchsBeauftragter des Bürgermeisters ist der Wehrleiter.ACK, die Führungsebenen sollten eingehalten werden... Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 398989 | |||
Datum | 22.04.2007 19:03 | 11427 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas FuchsAnsonsten der Ersteintreffende (örtlich Zuständige) Einheitsführer. Eben nicht! Er ist nicht als Einsatzleiter definiert... Es sollte in der Tat eine Gemeinderegelung in Forum einer Dienstordnung geben, in der es geregelt ist. Was, wenn der WL bei einer Alarmstufe 3 nicht da ist und auch der stv. nicht? Wer hat dann die EL? Das ist ein wichtiger Punkt! | |||||
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Autor | Thom8as 8F., Wallhalben / Rheinland-Pfalz | 398998 | |||
Datum | 22.04.2007 19:39 | 11281 x gelesen | |||
Er ist nicht definiert... Er wird aber der erste sein, der die EL übernimmt. Nachgeordnet dann aber entsprechend qualifiziertes Personal (ZF, VF) wenn der Einsatz wächst oder mehrere Einheiten im Einsatz sind. Unabhängig davon natürlich der Wehrleiter zu jeder Zeit, der die Einsatzleitung dann natürlich übernehmen kann... Bei uns gibts da keine Diskussion - zuerst der örtl. WF, kommt der Stützpunkt hinzu, dann der Zug- oder Verbandsführer des Stützpunktes. Ganz selten oder aber bei ganz großen Schadensereignissen dann wirklich der WL oder gar der Bürgermeister selbst. | |||||
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Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 399000 | |||
Datum | 22.04.2007 19:40 | 11291 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsWenn das nämlich nicht der Fall ist handelt die Person nicht im Auftrag und ist alleine Haftbar. Bitte? Wenn die Feuerwehr alarmiert wird, kann man nicht warten, bis der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter vor Ort ist, das muss der vor Ort eintreffende Einheitsführer machen. Übrigens die Haftung für die alarmierten Kräfte bleibt bei der Gemeinde! Eine glasklare Amtshaftungsgeschichte, § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Gruß Sven | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399001 | |||
Datum | 22.04.2007 19:40 | 11311 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsEben nicht! Er ist nicht als Einsatzleiter definiert... Es sollte in der Tat eine Gemeinderegelung in Forum einer Dienstordnung geben, in der es geregelt ist. Was, wenn der WL bei einer Alarmstufe 3 nicht da ist und auch der stv. nicht? Wer hat dann die EL? Das ist ein wichtiger Punkt!Doch ist er... Das ganze dürfte in der Feuerwehrverordnung geregelt sein. FwVo § 19 Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr (1) Ehrenamtliche Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sind die Wehrleiter, Wehrführer, Führer und Unterführer. Führer sind die Zugführer und die Führer von Verbänden. Unterführer sind die Truppführer von selbständigen taktischen Einheiten und die Gruppenführer. (2) Zur ehrenamtlichen Führungskraft darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Ausbildung nach den §§ 13 bis 15 erfolgreich abgeschlossen hat. Zum Führer eines Trupps als selbständiger taktischer Einheit darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Gruppenführer nach § 13 erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Zum Wehrführer darf nur bestellt werden, wer, falls die gerätebezogene Stärke die Stärke einer Gruppe nicht übersteigt, die Ausbildung zum Gruppenführer, die Stärke eines erweiterten Zugs nicht übersteigt, die Ausbildung zum Zugführer, die Stärke eines erweiterten Zugs übersteigt, die Ausbildung zum Führer von Verbänden erfolgreich abgeschlossen hat. (4) Zum Stadtfeuerwehrinspekteur darf nur bestellt werden, wer die Ausbildung zum Wehrleiter erfolgreich abgeschlossen und einen Lehrgang über Führen im Katastrophenschutz an der Katastrophenschutzschule des Bundes oder einen entsprechenden Lehrgang an einer gleichwertigen Einrichtung erfolgreich besucht hat. Dies gilt nicht für Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes. (5) Feuerwehrangehörige, die vorübergehend mit der Wahrnehmung einer der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Führungsfunktionen beauftragt werden, sollen mindestens die Ausbildung für die darunterliegende Funktion erfolgreich abgeschlossen haben. Die Dauer dieser Tätigkeit soll zwei Jahre nicht überschreiten. (6) Die Stellvertreter der ehrenamtlichen Führungskräfte müssen die für die betreffende Funktion erforderliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Die vorübergehende Wahrnehmung einer Stellvertreterfunktion ohne erfolgreichen Abschluß der zugehörigen Ausbildung soll zwei Jahre nicht überschreiten; sie soll nur Feuerwehrangehörigen übertragen werden, die mindestens die Quelle Gruß Thomas | |||||
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Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 399004 | |||
Datum | 22.04.2007 19:55 | 11248 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas FuchsBei uns gibts da keine Diskussion - zuerst der örtl. WF, kommt der Stützpunkt hinzu, dann der Zug- oder Verbandsführer des Stützpunktes. Aber nur, wenn das FwG die automatische Einsatzleitung durch "fremde" Kräfte (also FüKräfte einer anderen Gemeidefeuerwehr) vorsieht. In Ba-Wü hat alleine der KBM (bzw. der BBM oder LBD) das Recht, die EL zu übernehmen. Selbst wenn 10 Stützpunkte anbderer Gemeindefeuerwehren an der Einsatzstelle aufschlagen hätte solange bis das o.g. passiert die Führungskraft der örtlich zuständigen Gemeindefeuerwehr die Einsatzleitung. Und das kann auch mal nur ein GrFü sein... Dieser kann natürlich eine FüKraft einer anderen Gemeindefeuerwehr bitten, die EL zu übernehmen (was diese auch ablehnen kann), kann diese "Übergabe" aber jederzeit wieder widerrufen. Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399007 | |||
Datum | 22.04.2007 20:04 | 11262 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerGeschrieben von Thomas FuchsAlso wenn in RLP die Rede von Gemeinde ist, ist damit die Verbandsgemeinde gemeint. In den verschiedenen Ortsgemeinden gibt es dann (Orts)Feuerwehren welche alle zusammen eine Feuerwehr (nämlich die der Verbandsgemeinde) bilden. Daher also keine fremden Kräfte. Alles ein Laden. ;-) Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399017 | |||
Datum | 22.04.2007 20:57 | 11294 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas MischkerDoch ist er... Das ganze dürfte in der Feuerwehrverordnung geregelt sein. Nein, in der FwVO geht es um Führungskräfte nicht die Einsatzleitung, die hat nur der WL oder sein Stv. wenn es nicht anders in einer ANweisung der Gemeinde geregelt ist. | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399018 | |||
Datum | 22.04.2007 20:58 | 11270 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannBitte? Wenn die Feuerwehr alarmiert wird, kann man nicht warten, bis der von der Gemeinde bestellte Einsatzleiter vor Ort ist, das muss der vor Ort eintreffende Einheitsführer machen. Das ist richtig, das kann man nicht erwarten, aber der EInheitsführer handelt nicht im Aufrag und ist nicht EL! Eine Regelung der Gemeinde könnte ihn ja solange zum EL machen, bis ein anderer da ist. Aber das geht eben nicht automatisch! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399021 | |||
Datum | 22.04.2007 21:06 | 11225 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsNein, in der FwVO geht es um Führungskräfte nicht die Einsatzleitung, die hat nur der WL oder sein Stv. wenn es nicht anders in einer ANweisung der Gemeinde geregelt ist.Wenn nächstes mal bei euch ein Mülleimer brennt, dann ruf mal den WL zur Einsatzstelle, sonst habt ihr anscheinend ja keinen Einsatzleiter (oder wo ist das Problem?). ;-) Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399024 | |||
Datum | 22.04.2007 21:15 | 11217 x gelesen | |||
da gibt es sicher kein problem aber was machst du wenn mehrere einheiten zusammen kommen und der oder die beauftragten EL´s der Gemeinde kommen nicht? | |||||
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Autor | Ronn8y F8., Arensdorf / Brandenburg | 399028 | |||
Datum | 22.04.2007 21:25 | 11628 x gelesen | |||
Hallo, (ich geh jetzt mal davon aus das du auch Buch in BBG bist ;) eigentlich sollte das mit der Einsatzleitung auch in Brandenburg geregelt sein. Geschrieben von Carmen Fuchs Wir gehen mal davon aus, dass beide LG=GF Zug=ZF ausgebildet und bestellt sind. Doch steht niergens, wer die EL hat? Muß die Gemeinde dies in einer Dienstordnung regeln? Muss die Gemeinde eigentlich nicht Regeln, da es eindeutig im §9 (von Georg oben schon zitiert)steht. Wie im BbgBKG §9 Einsatzleitung beschrieben hat als erstes mal der EL der örtlichen Wehr die Einsatzleitung. Ob das nun der vom BM ernannte WF ist oder (bei Gruppenstärke) einer seiner Gruppenführer ist erst mal egal, einer von denen macht erst mal den EL. Sollte es jedoch dazu kommen das niemand mit GF-Quali aufwärts vor Ort ist, muss der TF erstmal die Sache übernehmen und schleunigst bei der Lst. bescheid geben, das diese dann nachalarmieren kann. Geschrieben von Carmen Fuchs Oder hat automatisch der Ranghöchste die EL oder der älteste oder wie? Wenn jedoch GF oder WF mit GF-Quali den Einsatz leitet und dann die SP-Wehr dazu kommt bleibt derjenige auch weiterhin EL. Es sei denn, er gibt die Leitung an den ZF/VF ab oder der ankommende ZF/VF sieht das der aktuelle EL die Situation nicht unter Kontrolle hat. Dann kann dieser auch ohne Zustimmung des aktuellen EL die Einsatzleitung übernehmen. Ähnlich siehts aus falls der KBM oder LBD aufschlagen. Geschrieben von Carmen Fuchs Es heißt die EL hat der Bürgermeister (oder stv.) danach der WL (und stv.) usw. Da steht aber nicht wer es nachach ist... Zum Thema Bürgermeister steht im BbgBKG erst mal: § 7 Gesamtführung Einsätze nach diesem Gesetz werden, soweit erforderlich, von der Gesamtführung geleitet und koordiniert. Die Gesamtführung hat 1. der hauptamtliche Bürgermeister, der Amtsdirektor, der Oberbürgermeister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. der Oberbürgermeister, der Landrat oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 3. der für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Minister oder eine beauftragte Person im Rahmen der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 4. § 8 Befugnisse der Gesamtführung Die Gesamtführung veranlasst nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gefahrenabwehr notwendigen Maßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden. Die Gesamtführung sorgt für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, soweit diese nicht von der Polizei oder anderen zuständigen Stellen getroffen werden können. Sie ist gegenüber der Einsatzleitung weisungsbefugt. Ich interpretier das erst mal so, dass der EL der FW auch die Einsatzleitung über den eigentlichen Einsatz hat. Der BM steht zwar "über" ihm, hat aber mit der Einsatzleitung in dem Sinne nicht viel zu tun. Er ist vielmehr mit dem organisatorischen Zeug und der Gesamtführung beschäftigt. Laut Gesetz könnte er zwar auch den eigentliche Leitung des Einsatz übernehmen aber ob das Sinnvoll ist wenn er nicht die entsprechende Kenntnis hat(sprich selbst ZF/VF bei der Fw ist) bezweifle ich mal... Und falls in diesem Falle unter seiner Leitung auch noch was passieren sollte, wäre ich mir trotz §§7,8 nicht so sicher ob nicht andere rechtliche Konsequenzen für den Bürgermeister sowie für eventuell anwesende GF/ZF/VF hätte. Und das sollte auch der EL bedenken falls der Bürgermeister wirklich mal die Leitung übernehmen will Geschrieben von Carmen Fuchs § 24 LBKG Das LBKG, welches nach der Wende vom Bundesland X übernommen wurde gibts so für BBG nicht mehr. Seit 24.Mai 2004 hate Brandenburg nen eigenes und zwar wie von Georg schon genannt das BbgBKG (Brandenburgisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz). Wie immer nur meine ganz private Meinung... | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399031 | |||
Datum | 22.04.2007 21:29 | 11387 x gelesen | |||
Geschrieben von Ronny FlackHallo, Falsch angenommen schau mal neben meinem Namen: RLP! Und da ist es eben nicht geregelt auch nicht an der Mosel in Burgen, obwohl Euer WL ja nicht weit weg ist... | |||||
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Autor | Ronn8y F8., Arensdorf / Brandenburg | 399035 | |||
Datum | 22.04.2007 21:34 | 11267 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen Fuchsda gibt es sicher kein problem aber was machst du wenn mehrere einheiten zusammen kommen und der oder die beauftragten EL´s der Gemeinde kommen nicht? Diesen "schönen" Fall hatte ich selbst mal wo ich damals nur TF war. Als erster vor Ort und ohne WF/GF/ZF hatte ich bei nem Getreidefeldbrand. Es kamen laufend mehr Fahrzeuge aber alle komischerweise ohne GF aufwärts. Ich musste dann eben gut 45min die EL machen bis der erste ZF ankam... (Die "Beauftragten der Gemeinde" waren zu diesem Zeitpunkt noch auf Arbeit bzw. im Urlaub...) Wie immer nur meine ganz private Meinung... | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399036 | |||
Datum | 22.04.2007 21:35 | 11295 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen Fuchsda gibt es sicher kein problem aber was machst du wenn mehrere einheiten zusammen kommen und der oder die beauftragten EL´s der Gemeinde kommen nicht?Also irgendwie kann ich dir nicht so ganz folgen...Also du sagst: Fall1 Gemeinde hat nix geregelt = EL nur BM/WL bzw. stellv. Fall2 Gemeinde hat es geregelt = EL sind alle bestellten GF/ZF/VF sowie WF/WL/BM bzw. stellv. Im Fall1 hat man dann nur einen Einsatzleiter wenn eine der betreffenden Personen vor Ort ist (könnte problematisch werden...) Im Fall2 hat man dann ebenfalls nur einen Einsatzleiter wenn eine der betreffenden Personen vor Ort ist (dürfte aber kein Problem sein) Wo hängts? Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399038 | |||
Datum | 22.04.2007 21:36 | 11240 x gelesen | |||
In RLP gilt immer Fall 1 wenn die Gemeinde es nicht anders geregelt hat. Schaut doch mal nach... Gibts eine Dienstanweisung in Eurer Gemeinde, wo es geregelt ist? | |||||
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Autor | Ronn8y F8., Arensdorf / Brandenburg | 399040 | |||
Datum | 22.04.2007 21:38 | 11270 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsFalsch angenommen schau mal neben meinem Namen: RLP! ups, sorry, tut mir leid... ;) Aber ehrlich gesagt steht nur folgendes da: Carmen Fuchs, Buch (und nen Briefsymbol) Wie immer nur meine ganz private Meinung... | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399042 | |||
Datum | 22.04.2007 21:40 | 11275 x gelesen | |||
Geschrieben von Ronny FlackAber ehrlich gesagt steht nur folgendes da: Carmen Fuchs, Buch (und nen Briefsymbol) Steht da nicht Buch / RLP? Aber macht ja nix, ich bin Dir ja nicht böse! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399045 | |||
Datum | 22.04.2007 21:42 | 11291 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsUnd da ist es eben nicht geregelt auch nicht an der Mosel in Burgen, obwohl Euer WL ja nicht weit weg ist...Aus welchem Buch kommst du denn? Und wenn du unseren WL kennst, hast du den schon mal gefragt? Ansonsten schreib mal eine E-mail an die LFKS, die helfen gerne weiter. Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399046 | |||
Datum | 22.04.2007 21:43 | 11260 x gelesen | |||
Ich war früher mal in der Ecke unterwegs und die LFKS vertritt gerade diese Meinung! | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399047 | |||
Datum | 22.04.2007 21:44 | 11190 x gelesen | |||
Doch, aber in der flachen Ansicht werden die BL nicht eingeblendet... Gruß Thomas | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 399048 | |||
Datum | 22.04.2007 21:49 | 11213 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Carmen Fuchs Das ist richtig, das kann man nicht erwarten, aber der EInheitsführer handelt nicht im Aufrag und ist nicht EL! ... also: - es wird die gemeindliche Feuerwehr alarmiert - der Wehrleiter oder stv. (auf den die Funktion des EL gemäß LBKG delegiert wurde) erscheint nicht - die Feuerwehr rückt unter Führung eines Unterführers aus In Ermangelung einer sonstigen Führungskraft der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr ergibt sich m.E. anhand des GMV, dass die Einsatzleitung bei dem besagten Unterführer liegt. Bei wem denn sonst - es ist ja kein anderer da ! Und irgendein vorhandener (!) muss es ja sein. Oder wird die Feuerwehr etwa nur (oder erst dann !) dann tätig, wenn WL oder Stv. da ist ? Der besagte Unterführer wird als Angehöriger der Feuerwehr tätig - weil ja als solcher alarmiert - also handelt er im Auftrag seines Dienstherrn ... als Privatperson wäre er ja noch immer zuhause (oder sonstwo). Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399049 | |||
Datum | 22.04.2007 21:52 | 11277 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsIch war früher mal in der Ecke unterwegs und die LFKS vertritt gerade diese Meinung!Dann ist doch alles klar. Ich werde mich hier bei uns mal umhören. Gruß Thomas | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399050 | |||
Datum | 22.04.2007 21:53 | 11267 x gelesen | |||
Er ist unbestritten EInheitsführer, das Problem kommt in seiner konsequenz erst wenn mehrere EInheiten vor Ort sind. Wir sind uns wohl einig, dass es nur einen EL geben kann. Da liegt der Hase im Pfeffer. Der Einheitsführer muß wissen, dass er kein EL sein kann (es sei denn, die Gemeinde hat es irgendwie geregelt). Er hanldet als EL nicht im Sinne der Gemeinde. Leute wenn alles klappt ist es doch kein Problem. Aber was, wenn der Einheitsführer den EL spielt und dadurch passiert was, weil er eben doch nicht (genug) geeignet war. Der Staatsanwalt hat jede Menge Zeit und die Gemeinde wird sich einen Dreck scheren, zu ihrem Einheitsführer zu halten. Das Gesetz ist da eindeutig. Also gibt es eine Regelung in der Gemeinde oder nicht.!? | |||||
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Autor | Carm8en 8g., Buch / RLP | 399051 | |||
Datum | 22.04.2007 21:56 | 11277 x gelesen | |||
Geschrieben von Thomas MischkerDann ist doch alles klar. Ich werde mich hier bei uns mal umhören. Ja tu das mal bitte und berichte dann davon. | |||||
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Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 399061 | |||
Datum | 22.04.2007 22:16 | 11253 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Carmen Fuchs Er hanldet als EL nicht im Sinne der Gemeinde. ... ja als was handelt er den als dienstranghöchster Vertreter der gemeinlichen Feuerwehr denn (... wobei ich stark hoffe dass er "im Sinne der Gemeinde handelt" (sollte die Fw als gemeindliche Einrichtung immer tun) - fraglich war eher ob er "im Auftrag der Gemeinde" handelt ? Geschrieben von Carmen Fuchs Wir sind uns wohl einig, dass es nur einen EL geben kann. Da liegt der Hase im Pfeffer. Der Einheitsführer muß wissen, dass er kein EL sein kann (es sei denn, die Gemeinde hat es irgendwie geregelt). ... der EL bestitzt die seltsame Eigenschaft, dass es immer genau einen geben muss (es kann keine "zwei" geben - es gibt aber auch nicht "keinen" - es sei den die Fw ist nicht am E-Ort). Sinnvollerweise sollte die Reihenfolge durch die Gemeinde - oder in seinem Auftrag durch den Wehrleiter - geregelt sein. Wenn nicht ... -> GMV Geschrieben von Carmen Fuchs Aber was, wenn der Einheitsführer den EL spielt und dadurch passiert was, weil er eben doch nicht (genug) geeignet war. Der Staatsanwalt hat jede Menge Zeit und die Gemeinde wird sich einen Dreck scheren, zu ihrem Einheitsführer zu halten. Das Gesetz ist da eindeutig. ... wie war das: hoheitliche Tätigkeit -> Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit -> gilt vom EL bis zum kleinsten Fm -> wo ist da das Problem (es war ja kein anderer gesetzlicher Vertreter der Gemeinde da -> wäre eher Organisationsverschulden der Gemeinde)? Das Gesetz ist da eben nicht eindeutig - die Einsatzleitung kann nicht bei einer definierten natürlichen Person ohne Vertretungsregelung liegen ... Gruss Gerhard | |||||
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Autor | Geor8g M8., Belzig / Brandenburg | 399116 | |||
Datum | 23.04.2007 10:26 | 11219 x gelesen | |||
Ich stelle fest, dass es die rechtliche Grundlage wer an der Einsatzstelle die Einsatzleitung hat doch sehr stark variiert zwischen den einzelnden Bundesländern. Und das wo wir in Deutschland versuchen vieles einheitlich zu machen. MkG Georg Alles steht im Schatten meiner eignen Meinung http://www.feuerwehr-belzig.de | |||||
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Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 399859 | |||
Datum | 27.04.2007 17:47 | 11287 x gelesen | |||
Geschrieben von Carmen FuchsGeschrieben von Thomas MischkerHallo, ich hab mich mal umgehört. Es gibt bei uns in der VG keine Dienstanweisung o.ä. diesbezüglich. Also weitere Hintergründe zu dem Thema sind folgende: Es gibt eine Erläuterung zum LBKG. Hier sind alle § ausführlich dokumentiert. Soll sich wohl um einige dicke Bände handeln. Sollen in jeder Stadt / Verbandsgemeinde vorliegen. Ich habe nur einen Auszug den § 14 betreffend. Da heißt es: "Der Wehrleiter ist der Beauftragte des Bürgermeisters bei der Wahrnehmung der Einsatzleitung gem. § 24 Abs. 1 . Wenn er nicht selbst die Einsatzleitung wahrnimmt, unterstützt er bei Bedarf den Einsatzleiter. So kommen neben dem Wehrleiter insbesondere folgende Funktionsträger als Einsatzleiter in betracht: -der Bürgermeister selbst ( insbesondere für administrative Aufgaben ) - ein Wehrführer bei niedrigen Alarmstufen der in 5 Alarmstufen gegliederten Alarm- und Einsatzplanung, FwVo, ( der WL muß nicht in jedem Fall die Einsatzleitung wahrnehmen ) - der Landrat oder ein Beauftragter ( KFI ) " Mit der Ernennung zum WF oder stellv. WF überträgt der BM die Einsatzleitung an die örtlichen Funktionsträger. Der WF hat zunächst die Einsatzleitung gem. Alarmstufen. Sollte sich der Einsatz zu einer größeren Schadenslage entwickeln oder werden weiter Kräfte benötigt ( Zug wird nachalarmiert ) gilt folgendes. Der ZF ist dann noch nicht automatisch der Einsatzleiter ! Der GF gibt dem ZF einen Lagebericht mit eingeleiteten Maßnahmen, geplanten Maßnahmen, angeforderte Kräfte, uä und übergibt die EL mit der Aussage: "Übernehmen Sie die EL." Vom ZF zum WL oder WL zum KFI gilt das gleiche. Da in der FF Burgen [Sollstärke 18 FM (SB)] derzeit 3 Führungskräfte in Person von stellv. WL (VF/Leiter einer Feuerwehr), WF (GF), stellv. WF (GF) tätig sind und diese Funktionen wohl hinsichtlich obiger Ausführungen abgesichert sind, sehe ich hier bei uns vor Ort keinen Handlungsbedarf. Gruß Thomas | |||||
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