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ThemaBeschilderung von Hydranten defekt - Wer zuständig ? Wer zahlt ?6 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorMarc8 B.8, Aach / RLP399437
Datum25.04.2007 04:1914785 x gelesen
Hallo Leute !

Ich suche nach den rechtlichen Grundlagen zur Beschilderung von Hydranten.
Vielleicht kann mir jemand bei folgendem, speziellen Problem helfen:

Wir haben in unserer Verbandsgemeinde (in Rheinland-Pfalz) das Problem, daß an zahlreichen Hydranten in unseren Orten entweder die Beschilderung defekt ist (Vandalismus), daß Hydrantenschilder komplett fehlen (z.B. durch Baumaßnahmen oder Diebstahl), oder die Schilder nicht stimmen.

Die Hydrantenwartung vor dem Winterhalbjahr, sowie die Kontrolle der Hydranten wird durch die Feuerwehren durchgeführt.

Wer ist für das Abstellen der Mängel (hier Beschilderung) zuständig ?
Wer muß für die Kosten für neue Schilder aufkommen ?

Die Erstausstattung mit Hinweisschildern erfolgt durch das Wasserwerk oder die beauftragten Baufirmen bei der Erschließung von Neubaugebieten.

Unsere Verbandsgemeindeverwaltung ist der Meinung, daß die Beschilderung und die damit anfallenden Kosten aus dem Feuerwehr-Etat bezahlt werden müssen.

Ich denke, das stimmt so nicht. Ich glaube es ist sicherlich irgendwo schriftlich/gesetzlich geregelt, wer zuständig ist und wer die Kosten zu tragen hat.

Gibt es keine DIN oder ein VDGW-Merkblatt, daß vorschreibt, wie ein Hydrant (inkl Schild) sein muß ???

Wasser- und Abwasserwerk werden bei uns als Zweckverband "Verbandsgemeindewerke" betrieben. Es handelt sich nicht um einen Eigenbetrieb der Gemeinde


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AutorBenn8i K8., Mengen / Württemberg399446
Datum25.04.2007 07:4312739 x gelesen
Hallo,


Was ich weiß gibt es für Hydranten keine Pflicht mehr, das hier Schilder angebracht werden müssen.

Bei uns macht das der Bauhof (Abt. Wasser).


Kann ich mir sogar vorstellen das da keiner zahlen will den die Schilder sind richtig teuer!


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AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz399448
Datum25.04.2007 08:1612745 x gelesen
Hallo,

Ob die Beschilderung nun noch Pflicht ist oder nicht, entzieht sich meiner Kenntnis. Zumindest sofern die Beschilderung Pflicht ist, ist sie auch Teil der öffentlichen Wasserversorgung. Für diese ist in erster Linie die Verbandsgemeinde zuständig, sie betreibt aber dafür meistens sog. VG-Werke, die die Wasserver- und -entsorgung übernehmen.
Ich vermute aber schon, dass die VG in ihrer kommunalen Selbstverwaltung festlegen kann, woraus sie Geld für die Beschilderung übernimmt. Ob man dafür nun vorher im FW-Bereich mehr einplant oder gleich den FW-Bereich eben um diesen Betrag kürzt, steht auf einem anderen Blatt.

Aber zu einem anderen Punkt:

Geschrieben von Marc BuschmannDie Hydrantenwartung vor dem Winterhalbjahr, sowie die Kontrolle der Hydranten wird durch die Feuerwehren durchgeführt.

Ich wüßte nicht, dass das in den Zuständigkeit der Feuerwehr fällt. Für die Bereithaltung entsprechender Wasserentnahmestellen aus dem öffentlichen Netz sowie auch deren Instandhaltung ist definitiv nicht die Feuerwehr zuständig. Es stellt sich vielmehr sogar die Frage, wer im Falle eines Unfalles (immerhin sind die meisten Hydranten irgendwo mitten auf der Straße) die Haftung übernimmt. Oder bei einer Störung der Wasserversorgung durch für diesen Zweck nicht erlaubten Eingriff der Feuerwehr.

Gruß,
Michael


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AutorThom8as 8K., Geisenheim / Hessen399452
Datum25.04.2007 08:5313558 x gelesen
Hallo,
ihr müsstet eigentlich wissen, dass in Deutschland alles geregelt ist.
Die Kommune ist nach dem Landesgesetz verpflichtet, Löschwasser inkl.Entnahmestellen (Hydranten) nach den geltenden Vorschriften zu liefern.
Durch die Landesbauordnung werden weitere Vorschriften bezüglich Anzahl der Hydranten und die Liefermenge festgelegt.
Eure Kommune bedient sich hierzu eines Zweckverbandes, daher wäre zu prüfen, was in der Verbandssatzung vereinbart wurde.
Hierzu gibt es die DVGW Regelwerke, die den Einbau, die Wartung sowie die Kennzeichnung (Hinweisschilder) verbindlich vorschreiben.
Es handelt sich hierbei um das Merkblatt W 331, welches in 2006 neu überarbeitet wurde.
W 331 "Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten"
Ausgabe 11/06, EUR 12,71 für DVGW-Mitglieder, EUR 16,95 für Nicht-Mitglieder

Hydranten in Trinkwasserrohrnetzen sind primär für Betriebsmaßnahmen der Wasserversorgungsunternehmen (z. B. Rohrnetzspülung) bestimmt. Sie werden darüber hinaus für Feuerlöschzwecke und für sonstige Benutzungszwecke Dritter, wie z. B. Straßenreinigung, Bauwasserversorgung oder zeitlich befristete Trinkwasserversorgung auf Volksfesten, eingesetzt. Die Abstände von Hydranten im Rohrnetz sind in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten verschieden, liegen in Ortsnetzen aber meist unter 150 Meter.

Das nun überarbeitete DVGW-Merkblatt W 331 gilt für die Auswahl, den Einbau und den Betrieb von genormten Hydranten in Wasserverteilungsanlagen im Sinne des DVGW-Arbeitsblattes W 400-1. Schachthydranten und Sonderkonstruktionen von Hydranten sind nicht Inhalt von W 331, jedoch ist für diese, in Bezug auf Betrieb und Hygiene, das Merkblatt sinngemäß anzuwenden.

Die Überarbeitung wurde vorgenommen, um aktuellen Entwicklungen im DVGW-Regelwerk - hier seien insbesondere die DVGW-Arbeitsblätter der W 400-Reihe ?Planung, Bau und Betrieb von Wasserverteilungsanlagen" sowie das DVGW-Arbeitsblatt W 392 ?Rohrnetzinspektion und Wasserverluste; Maßnahmen, Verfahren und Bewertungen" genannt - Rechnung zu tragen. So wurde z. B. der im alten W 331 als Orientierungsrahmen vorgeschlagene Überprüfungsturnus von zwei Jahren dem neuen DVGW-Arbeitsblatt W 392 angepasst. Es gilt nach W 392 für Inspektions- und Wartungsmaßnahmen ein Turnus von vier Jahren.

Weiterhin enthält W 331 Kriterien, die für die Auswahl von Hydranten herangezogen werden können. Es wird zudem ausführlich auf Einbaugrundsätze (Anordnung im Rohrnetz, Anschluss und Montage) und auf den Betrieb (z. B. Betrieb über Standrohr, Bedienung von Hydranten) eingegangen.

Das Merkblatt wurde vom DVGW-Projektkreis ?Armaturen in Wasserversorgungssystemen" unter dem Technischen Komitee ?Bauteile Wasserversorgungssysteme" erarbeitet. Beide DVGW-Gremien weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass der Einsatz DIN-DVGW-konformer Hydranten sowie ein entsprechender Betrieb nach dem DVGW-Regelwerk zu einer sicheren und hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung beitragen und dass nach langjährigen Erkenntnissen bei ordnungsgemäßer Anwendung keine Gefahr der Verkeimung für das Trinkwassernetz besteht.

Abschließend der Hinweis, dass die vorgenannten DVGW-Gremien derzeit eine neue Prüfgrundlage für die DVGW-Zertifizierung von Hydranten erarbeiten, basierend auf DIN EN 1074-6
Gruß
Thomas


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AutorChri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds.399453
Datum25.04.2007 08:5912680 x gelesen
Geschrieben von Marc BuschmannIch denke, das stimmt so nicht. Ich glaube es ist sicherlich irgendwo schriftlich/gesetzlich geregelt, wer zuständig ist und wer die Kosten zu tragen hat.
Kommentar zum NBrandSchG zum § 2, 2 (Abwehrender Brandschutz)
Geschrieben von Kommentar NBrandSchG [...]Zur Sicherstellung einer wirksamen Brandbekämpfung hat die Gemeinde zahlreiche Vorkehrungen und Vorbereitungen zu treffen. [...]
Das beinhaltet Ausbildung, Ausrüstung und Geschrieben von Kommentar NBrandSchG [...] Des weiteren ist sicherzustellen, daß jeder Gemeindeteil ausreichend mit Löschmitteln, insbesondere mit Löschwasser versorgt ist. [...]

Also die Gemeinde ist in Nds. schon einmal dafür zuständig. Ob und wie das Schild angebracht und auszusgehen hat weiß nicht. Dafür weiß er hier welche Normen gelten. Kostet aber.

Unsere Schäden melden wir dem örtlichen Wasserversorger. Und der kümmert sich mal mehr mal weniger drum. In den Neubaugebieten werden Gas-, Wasser und Hydrantschilder gar nicht mehr als diese Stecktalfen mit Wechselnummer verbaut. Da wird jetzt einfach eine wetterfeste Folie auf das passende Metallschild geklebt. Ist sicherlich etwas günstiger.


Gruß
Christian Bergmann
Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr
www.feuerwehr-neuenhaus.de

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AutorWern8er 8G., Wernigerode/Harz / Sachsen-Anhalt399731
Datum26.04.2007 20:5312840 x gelesen
Geschrieben von ---Hier Namen einfügen--- Geschrieben von Thomas KempenichHierzu gibt es die DVGW Regelwerke, die den Einbau, die Wartung sowie die Kennzeichnung (Hinweisschilder) verbindlich vorschreiben.
Es handelt sich hierbei um das Merkblatt W 331, welches in 2006 neu überarbeitet wurde.
W 331 "Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten"
Ausgabe 11/06, EUR 12,71 für DVGW-Mitglieder, EUR 16,95 für Nicht-Mitglieder


Hallo,

finde ich in diesem W-Regelwerk auch Aussagen zu Art und Pflichtigkeit der kennzeichnung von (Unterflu-)hydranten??

Ich weiss das es für diese "Hydrantenschilder" (u.a.) eine DIN / EN(?) gibt.
Wo steht aber (für eine seit langem laufende Diskussion mit "unserem" Wasserverband) die Festlegung, dass nur Feuerlöschtaugliche Hydranten mit dem (jedem Grundlehrgangsabsolventen bekannten) "Hydrantenschild" gekennzeichnet werden dürfen/sollen und andere (technische) Hydranten eben nicht?!?! Seitens "unseres" Verbandes will man dies nämlich, trotz Hinweis auf die einschlägigen DIN) nicht einsehen sondern plant sogar, an diese "roten" Schilder noch extra "H"-Hinweise anzubringen, wenn der Hydrant wirklich feuerwehrtauglich ist ;-///

Ich dagegen meine, dass auschließlich Hydranten für Feuerlöschzwecke mit diesem Hinweisschild mit rotem Rand gekennzeichnet werden dürfen und technische etc. eben blaue Ränder haben müssen.

danke


Mit kameradschaftlichen Grüßen
Werner Greif

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 25.04.2007 04:19 Marc7 B.7, Aach
 25.04.2007 07:43 Benn7i K7., Mengen
 25.04.2007 08:16 Mich7ael7 W.7, Herchweiler
 25.04.2007 08:53 Thom7as 7K., Geisenheim
 26.04.2007 20:53 Wern7er 7G., Wernigerode/Harz
 25.04.2007 08:59 Chri7sti7an 7B., Neuenhaus
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