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ThemaAnbauteile8 Beträge
RubrikAtemschutz
 
AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland413035
Datum04.07.2007 21:028803 x gelesen
Veränderungen und Anbauten am Atemschutzgerät (PA) sind natürlich mit Vorsicht zu genießen. Jetzt hat mich doch mein Atemschutzwart darauf hingewiesen, dass ich (wie bisher immer gemacht) den Leinenbeutel nicht am Atemschutzgerät befestigen soll, nämlich darum:

Klick mich ich bin ein Link (Infoblatt 3)

OK hab ich gedacht vieleicht hat der Leinenbeutel ja ne Zulassung(?) was sinnig wäre.
Doch was ist mit dem Bild aus dem Beitrag "Hose Tote Strap System", wo ein Feuerwehrmann (zwar aus Frankreich) den Schlauchpack auf dem PA trägt, darf ich das dann auch. Ist es ein Anbauteil oder wie oder was?

Gruß Daniel


Meine Meinung gehört mir. Wenn ich etwas als offizieller Vertreter meiner Feuerwehr veröffentliche, steht mein vollständiger Name mit Dienstrang und Dienststellung dabei.

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AutorPhil8ip 8K., Bad Segeberg / Schleswig-Holstein413039
Datum04.07.2007 21:256790 x gelesen
Hallo Daniel!


Wir hatten hier schon einmal eine Diskussion um Anbauteile. Vielleicht stöberst Du mal ein wenig in den Beiträgen.


Gruß


Philip


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AutorDani8el 8G., Überherrn / Saarland413056
Datum04.07.2007 22:216599 x gelesen
Danke. Hat geholfen :-)


Gruß Daniel


Meine Meinung gehört mir. Wenn ich etwas als offizieller Vertreter meiner Feuerwehr veröffentliche, steht mein vollständiger Name mit Dienstrang und Dienststellung dabei.

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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H413255
Datum05.07.2007 13:376836 x gelesen
Hallo!

Ich kenne die hier erwähnte Diskussion möchte das aber noch mal aufgreifen. Und zwar habe ich mich in letzter Zeit etwas mit den Gebrauchsanweisung (GA) von PA, LA und Maske von Dräger und Interspiro beschätfigt.
Was mir auffiel ist, dass man in der GA vom PSS 90 (aber nicht nur in der GA vom PSS 90 von Dräger bzw. bei Interspiro ist das genauso) die Zweckbestimmung nicht ausdrücklich definiert hat (Dräger:"...schützen den Träger bei der Arbeit in kontaminierter, gashaltiger Umgebung und bei Sauerstoffmangel";Interspiro:"Der Pressluftatmer ist ein Atemschutzgerät mit lungenautomatischer Luftzuführung für Rettungs- und Arbeitseinsätze in nicht atembarer Umgebungsluft."). Es gibt zwar einen Verweis in den (super) "Sicherheitshinweisen" (bei Dräger) das man die gültigen nationalen Normen, Vorschriften und Gesetze für Atemschutzgeräte einzuhalten hat. Weiter findet sich da nichts. Auch der Hinweis auf die vfdb-Richtlinie 0804 fehlt beim PSS 90 gänzlich. Außerdem wird da mit keinem Wort etwas erwähnt von wegen man darf nichts an der Begurtung befestigen. Das gleiche gilt auch für die GA von Interspiro wobei hier in allen auf die RL 0804 hingewiesen wird.
Ebenso wird nur bei der GA der PanoramaNova Maske von Dräger in der Zweckbestimmung darauf hingewiesen, dass die Maske nur in einem Temperaturbereich von -30 °C bis 120 °C eingesetzt werden darf (bei allen anderen fehlt dieser Passus).

Nun zu meiner Frage(n):
a) Inwieweit besteht für den Atemschutzgerätewart bzw. Nutzer des Geräts die Pflicht mich über alle Normen, Gesetze etc. für diesen Bereich zu informieren? D.h. mir die entprechende EN, vfdb 0804, PSA-RL etc. zu besorgen obwohl gar nicht oder nur teilweise?

b) Wenn ich mich nur an die GA halte, frage ich mich wie ich dann zu dem Entschluss kommen soll, dass ich keine Rettungsschere etc. an der Begurtung befestigen darf? Kann/Muss man den Herstellern in diesem Fall nicht auch unterstellen, dass sie diese Nutzung der Begurtung mit einkalkulieren müssen, da die Anbauteile schon einige Jahre auf dem Markt sind?

c) Somit frage ich mich warum schreibt man das nicht in die Zweckbestimmung oder steht das in einer der Normen/Vorschriften, die ich sich die FW für teuer Geld besorgen darf/muss und ggf. nur Bahnhof verstehe?

Ich weiß ja nicht wie andere das sehen, aber für das Geld was die Hersteller für die Geräte verlangen sind die GAs IMHO wirklich beschämend und erwirken nicht den Eindruck, dass man sich da sehr viel Mühe gemacht hat und ein Fachmann diese geschrieben hat (obwohl es bei Dräger eine Abteilung TD geben soll). Und ich schätze mal, dass das bei Auer nicht anders aussieht oder?

Gruß
Hauke



Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw..
Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden!

FF Negernbötel

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AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW413279
Datum05.07.2007 14:416755 x gelesen
Geschrieben von Hauke Hammericha) Inwieweit besteht für den Atemschutzgerätewart bzw. Nutzer des Geräts die Pflicht mich über alle Normen, Gesetze etc. für diesen Bereich zu informieren? D.h. mir die entprechende EN, vfdb 0804, PSA-RL etc. zu besorgen obwohl gar nicht oder nur teilweise?

Der Betreiber der Feuerwehr muß für geeignete PSA sorgen und falls erforderlich für die entsprechende Unterweisung der Benutzer.

Im Umkehrschluß: Wenn man Dich nicht über "Fehlbenutzungen" informiert, dann führst Du diese nicht verschuldet herbei, sofern es sich nicht um gängiges Wissen handelt.

Weiter: Für den Feuerwehrbereich sieht die "Verwaltungsvorschrift" FwDV in dieser Hinsicht auch gewisse Kombinationen, z. B. mit Leinenbeutel vor.

Geschrieben von Hauke Hammerichb) Wenn ich mich nur an die GA halte, frage ich mich wie ich dann zu dem Entschluss kommen soll, dass ich keine Rettungsschere etc. an der Begurtung befestigen darf? Kann/Muss man den Herstellern in diesem Fall nicht auch unterstellen, dass sie diese Nutzung der Begurtung mit einkalkulieren müssen, da die Anbauteile schon einige Jahre auf dem Markt sind?


Produktbeobachtungsfehler

Grundsätzlich muß der Hersteller prüfen, ob es für sein Produkt auch gängige Fehlanwendungen gibt (klassisches Beispiel: Einmalfeuerzeug als Flaschenöffner) und sein Produkt entweder auch für diese Fehlanwendungen sicher gestalten oder entsprechend hinweisen.

Hierbei sehe ich allerdings die angebrachte Kappschere eher als "harmloses" Problem.

Wenn ich mich an die Technik des Rettungs-W in Verbindung mit den PA-Gurten erinnnere und die entsprechenden Normprüfungen für diese Bebäderungen (sinngemäß: erfüllt, wenn das Gerät bei der Verwendung über eine Flaschenfüllung nicht vom Rücken fällt) dann macht mir das viel mehr "Angst".

Geschrieben von Hauke Hammerichc) Somit frage ich mich warum schreibt man das nicht in die Zweckbestimmung oder steht das in einer der Normen/Vorschriften, die ich sich die FW für teuer Geld besorgen darf/muss und ggf. nur Bahnhof verstehe?

Es ist Arbeit...Außerdem ist die Feuerwehr nur ein Markt, es gibt auch noch die Industrie für die das völllig uninteressant ist, die will man damit ja nicht verwirren...

Sieh es einfach andersrum, nämlich von Deiner praktischen Seite: Alles, was nach GA oder GMV nicht verboten ist, ist erlaubt.

Zumindest, solange Dir niemand dienstlich andere Anweisungen aus irgendwelchen Gründen gibt.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H413311
Datum05.07.2007 15:466472 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Josef MäschleEs ist Arbeit...Außerdem ist die Feuerwehr nur ein Markt, es gibt auch noch die Industrie für die das völllig uninteressant ist, die will man damit ja nicht verwirren...
Ja aber wenn es so eklatante Bereiche wie Sicherheitshinweise, Zweckbestimmung und Gefahren mögliche Fehler lohnt es sich nicht? Zumal auch Otto-Normalverbraucher einen PA kaufen und ich dann lese "Der Benutzer muss sich vor Gebrauch mit dem Gerät und der Gebrauchsanweisung vertraut machen" und dann weiter die Zweckbestimmung lese. Somit kann Otto-Normalo so gut wie alles damit machen.

Geschrieben von Josef Mäschle
Sieh es einfach andersrum, nämlich von Deiner praktischen Seite: Alles, was nach GA oder GMV nicht verboten ist, ist erlaubt.

Genau das soll die Zweckbestimmung ja gerade nicht bzw. GAs nach amerikanischem Vorbild will ich ja auch nicht. Bloß finde ich das hier elementare Hinweise für einen sicheren Betrieb nicht erwähnt werden. Oder sind die Hersteller so gut versichert?
Da wäre zum Beispiel die hier erwähnte angebliche Verformung im LA bei dem Göttinger Unfall. Hier wäre interessant welchen Temperaturen dieser ausgesetzt war. Denn es ist in keiner der mir vorligenden GA eine Termperaturgrenze erwähnt (ausser bei der PanoramaNova Maske von Dräger womit man also wissend gegen die GA verstößt, weil GMV!). Somit würde ich davon ausgehen, dass der die Temperaturen bei einem FO problemlos aushält. Warum auch nicht?

Gruß
Hauke



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FF Negernbötel

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AutorHauk8e H8., Negernbötel / S-H413425
Datum05.07.2007 22:226562 x gelesen
Hallo!

Geschrieben von Josef MäschleEs ist Arbeit
Jedes große Unternehmen sollte aber seit in Kraft treten des ProdHaftG eine Abteilung haben die sich mit genau dem beschäftigt bzw. mit der technischen Dokumentation (Dräger Medical sucht hierfür gerade fleißig nach Praktikanten/Diplomanden). Somit sollte es meiner Meinung nach eigentlich kein Problem sein, das Erstellen eine GA durch Fachleute zu erledigen und nicht durch irgendwelche Entwickler, die sich dann oftmals auch noch in ihrem Fachchinesisch verfangen.

Gruß
Hauke



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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern413869
Datum08.07.2007 21:046544 x gelesen
@ Hauke ... Egal was in der vfdb oder sonst wo drin steht ...
Ausschlaggebend ist im endefekt nur eines, die Gebrauchsanweisung.


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