News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Forderung von Versicherungen bei Feuerwehrfehlern ´? | 7 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Oliv8er 8S., Walldorf / Bawü | 420056 | |||
Datum | 10.08.2007 11:41 | 5934 x gelesen | |||
Hallo, Gibt es Fälle... ...bei denen Gebäudeversicherungen oder Versicherungen allgemein, Schäden aufgrund "falscher" Vorgehensweise der Feuerwehr, oder falsch verwendetem Löschmittel, beim entsprechenden Träger (Gemeinde) eingefordert haben? Des Weiteren gibts ja oft verschiedene Möglichkeiten. Kann die Versicherung hinterher andere Varianten als von der Feuerwehr bevorzugten als kostengünstiger bestimmen und ggfs Differenzen einfordern? (Wenn ihr das, statt dem, dann ... ?). Ist die erste taktische Entscheidung der Führungskraft so erstmal i.O.? Weiter: Bei wem läge die Beweislast? mit meinem rechtlichen Halbwissen würd ich sagen bei der Vers. Das ganze müsste ja auch irgendwer feststellen. Gibts da "Gutachter"? Oder ist das den Versicheren bis zu einer Tolleranzgrenze egal? Gruß Olli | |||||
| |||||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 420058 | |||
Datum | 10.08.2007 11:49 | 4672 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Oliver Schwab ...bei denen Gebäudeversicherungen oder Versicherungen allgemein, Schäden aufgrund "falscher" Vorgehensweise der Feuerwehr, oder falsch verwendetem Löschmittel, beim entsprechenden Träger (Gemeinde) eingefordert haben? Es gibt gelegentlich gibt es Forderungen Geschädigter wegen fehlerhaften Verhaltens der Feuerwehr. Dazu gibt es allerdings eine ständige Rechtsprechung, die Ansprüche gegen die Feuerwehr verneint. Dies wird auf die sogenannte Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr ohne Auftrag gestützt. § 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Die Anforderungen an "grob fahrlässiges" Verhalten sind nach der Rechtsprechung sehr hoch, bei freiwilligen Feuerwehren noch höher (mir unverständlich). Wird tatsächlich grobe Fahrlässigkeit festgestellt, besteht für die Gemeinde übrigens auch gleich die Möglichkeit das bezahlte Geld, bei die handelnden Feuerwehrangehörigen zurückzuholen, sogenannten Regress zu nehmen. Gruß Sven | |||||
| |||||
Autor | Marc8 M.8, Heidenheim a. d. Brenz / Baden-Württemberg | 420066 | |||
Datum | 10.08.2007 12:24 | 4655 x gelesen | |||
Ich habe von einem Fall gehört, bei dem sich eine FF in Bayern gegenüber der Versicherung wegen eines hohen Rauchschadens rechtfertigen musste. Regressforderungen kamen dann aber offenbar nicht. Sonst sind mir keine Fälle bekannt. | |||||
| |||||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 420073 | |||
Datum | 10.08.2007 12:42 | 4581 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannWird tatsächlich grobe Fahrlässigkeit festgestellt, besteht für die Gemeinde übrigens auch gleich die Möglichkeit das bezahlte Geld, bei die handelnden Feuerwehrangehörigen zurückzuholen, sogenannten Regress zu nehmen. Wie sagt Prof. Fehn immer; ein Blick ins Gesetz hilft weiter... § 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung "Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen..." und Art 34 GG "Haftung bei Amtspflichtverletzungen" "Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorgehalten. ..." M.W. werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige grundsätzlich nicht in Regress genommen. (Aussage von Ralf Fischer) Für Beamte gibts IMHO eine Versicherung für Amtspflichtverletzungen. Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
| |||||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 420075 | |||
Datum | 10.08.2007 12:50 | 4593 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Ralf Schmidt Wie sagt Prof. Fehn immer; ein Blick ins Gesetz hilft weiter... Das sagt nicht nur der. ;-) Geschrieben von Ralf Schmidt M.W. werden ehrenamtliche Feuerwehrangehörige grundsätzlich nicht in Regress genommen. Du weißt was "grundsätzlich" bei Juristen heißt? Ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen werden nicht in Regreß genommen, es sei denn sie haben grob fahrlässige oder vorsätzlich gehandelt. Allerdings werden an die grobe Fahrlässigkeit bei ehrenamtlichen FA sehr hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen werden Gemeinden mit Haushaltssicherungskonzept gar nicht viel Ermessensspielraum haben und auf bestehende Forderungen verzichten können. Gruß Sven Geschrieben von Ralf Schmidt Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! Nu ja, nicht wirklich. Art 5 GG hat in erster Linie was mit Schutz vor dem Staat zu tun. ;-) | |||||
| |||||
Autor | Ralf8 S.8, Gerlingen / NRW | 420077 | |||
Datum | 10.08.2007 13:02 | 4502 x gelesen | |||
Geschrieben von Sven TönnemannNu ja, nicht wirklich. Art 5 GG hat in erster Linie was mit Schutz vor dem Staat zu tun. ;-) Schlaumeier :-) Wer sagt denn, das mir hier kein Mitarbeiter einer staatlichen Gewalt auf die Füße treten würde? ;-) Geschrieben von Sven Tönnemann Du weißt was "grundsätzlich" bei Juristen heißt? Ehrenamtliche Feuerwehrangehörigen werden nicht in Regreß genommen, es sei denn sie haben grob fahrlässige oder vorsätzlich gehandelt. Allerdings werden an die grobe Fahrlässigkeit bei ehrenamtlichen FA sehr hohe Anforderungen gestellt. Okay; das "Grundsätzlich" könnte man vielleicht gegen ein "Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" oder ein "i.d.R." tauschen; mein Posting war aber auch keine gutachterliche Stellungnahme :-) Wie erwähnt; hatte Ralf Fischer auf nem Seminar mal sowas in der Richtung gesagt; den genauen Wortlaut kann ich leider nicht mehr wiedergeben; es klang auf jeden Fall "ziemlich Grundsätzlich" ;-) Dieses Posting basiert auf Art. 5 (1) GG! | |||||
| |||||
Autor | Chri8sti8an 8B., Neuenhaus / Nds. | 420082 | |||
Datum | 10.08.2007 13:22 | 4571 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc MaierIch habe von einem Fall gehört, bei dem sich eine FF in Bayern gegenüber der Versicherung wegen eines hohen Rauchschadens rechtfertigen musste. Ist ja grundsätzlich nicht verkehrt, dass man sich dafür rechtfertigen muss. Auch der Einsatz einer Freiwilligen Feuerwehr muss einer Überprüfung standhalten. War bei uns auch schon, dass nach einem erheblichen Wasserschaden nachgefragt wurde. Der Einsatzleiter konnte es schlüssig begründen und gut war es. In den wenigsten Wehren wird ja überhaupt eine Analyse des Einsatzes vorgenommen. Darum ist es ja nicht verkehrt, dem Einsatzleiter auch mal von ausserhalb auf die Finger zu schauen. Vielleicht ersteht die ein oder anderen Führungskraft dann auch noch mal die FwDV 100 und hält sich taktisch auf dem laufenden. Zum Beispiel Nagelplattenbinder, Ventilation, usw. Gruß Christian Bergmann Meine Meinung ist nicht unbedingt die meiner Feuerwehr www.feuerwehr-neuenhaus.de | |||||
| |||||
|
zurück |