News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Thema | Anwendung unmittelbaren Zwanges | 6 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 427971 | |||
Datum | 16.09.2007 16:03 | 7175 x gelesen | |||
Laut §68 Abs. 11 VwVG NRW (Verwaltungs Vollstreckungsgesetz) sind Feuerwehrmänner im Einsatz dazu berechtig unmittelbaren Zwang auf Dritte auszuüben. Dazu würde ich nun gern wissen was das im Einzelfall bedeuten kann. Ich würde sagen, dass wenn jemand meiner Aufforderung nicht folgt z.B. einen Ort zu verlassen ich ihn mir Schnappen darf und durch "Gewalt" von Platz geleiten darf. Wie siehts denn nun aus wenn ich von einem Dritten ein Fahrzeug ne Kantholz oder etwas in der Art haben möchte. Kann das jeder Anfordern oder muss es ein GruFü machen. Was hat in NRW die Bestellung von Gruppenführern für eine Rechtliche aufgabe? MFG Sebastian | |||||
| |||||
Autor | Sven8 R.8, Brakel / NRW | 427973 | |||
Datum | 16.09.2007 16:15 | 5776 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KunzLaut §68 Abs. 11 VwVG NRW (Verwaltungs Vollstreckungsgesetz) sind Feuerwehrmänner im Einsatz dazu berechtig unmittelbaren Zwang auf Dritte auszuüben. Wirf doch mal einen Blick ins FSHG NRW: da steht im § 27 Inanspruchnahme und Handlungspflichten von Personen (1) Unter den Voraussetzungen des § 19 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) ist der Einsatzleiter berechtigt, Personen zur Hilfeleistung oder zur Gestellung von Hilfsmitteln oder Fahrzeugen heranzuziehen. (2) Personen, die den Einsatz stören oder sich oder andere gefährden, haben auf Weisung von Einsatzkräften den Einsatzort umgehend zu verlassen. (3) Eigentümer und Besitzer von Gegenständen, durch die der Einsatz behindert wird, sind verpflichtet, diese auf Weisung von Einsatzkräften wegzuräumen oder die Entfernung zu dulden. Geschrieben von Sebastian Kunz Was hat in NRW die Bestellung von Gruppenführern für eine Rechtliche aufgabe? Gruppenführer ist eine Qualifikation die diese Person befähigt eine Gruppe zu führen nicht mehr oder weniger diese Qualifikation erhält man mit erfolgreichem Abschluss eines F3 Lehrgangs. Oder meinst du Löschgruppenführer?, das wiederrum ist eigentlich ein Verwaltungsposten hat aber mit der Qualifikationen nichts zu tun (es spricht ja auch nix dagegen das ein ausgebildeter Zugführer den Posten eines Löschgruppenführers einnimmt) Ein Truppführer könnte auch Löschgruppenführer sein zumindest kommissarisch das lässt die Laufbahnverordnung bis zu 2 Jahren auch zu. | |||||
| |||||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 427987 | |||
Datum | 16.09.2007 18:35 | 5892 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Sebastian Kunz Dazu würde ich nun gern wissen was das im Einzelfall bedeuten kann. Der § 68 im VwVG besagt, dass Feuerwehrangehörige Vollzugsidenstkräfte sind, um Anordnungen die auf den §§ 7, 27 und 28 FSHG NRW beruhen (und auch NUR die!), durch unmittelbaren Zwang vollziehen zu können. Dabei ist der unmittelbare Zwang die letzte Möglichkeit der Durchsetzung (ultima ratio), wenn alle anderen Zwnagsmittel vorher versagt haben oder keinen Erfolg versprechen. Geschrieben von Sebastian Kunz Ich würde sagen, dass wenn jemand meiner Aufforderung nicht folgt z.B. einen Ort zu verlassen ich ihn mir Schnappen darf und durch "Gewalt" von Platz geleiten darf. Ja, wenn Du ihm vorher eine klare Handlungsaufforderung gegeben hast. - "Gehen Sie weg" würde dabei nicht reichen. - "Begeben Sie sich hinter die Absperrung" wäre schon nicht schlecht, dabei fehlt allerdings die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit - "Begeben Sie sich sofort hinter die Absperrung" wäre schon ganz gut. Allerdings muss man den unmittelbaren Zwang normalerweise vorher androhen daher wäre der günstigste Satz: "Gehen Sie sofort hinter die Absperrung, andernfalls werde ich Sie mit Gewalt entfernen". Wobei die Fronten dann auch schon klar sind und der Bürger gute Laune hat. Insofern würde ich stufenweise vorgehen: 1. "Gehen Sie bitte sofort hinter die Absperrung Sie gefährden sich und behindern den Feuerwehreinsatz" 2. "Gehen Sie jetzt sofort hinter die Absperrung, andernfalls werde ich Sie mit Gewalt entfernen" Geschrieben von Sebastian Kunz Wie siehts denn nun aus wenn ich von einem Dritten ein Fahrzeug ne Kantholz oder etwas in der Art haben möchte. Kann das jeder Anfordern oder muss es ein GruFü machen. Das wäre Gestellung von Personen oder Material, dass darf nur der Einsatzleiter entscheiden. Der kann Dir dann sagen: "Besorg mir ein Kantholz von dem LKW, zur Not unter Anwendung von Zwang." Ich würde mit dem Einsatzleiter immer klären, ob die Anordnung auch durch Zwang durchgesetzt werden soll, wenn sich der betreffende weigert. Wie bereits im anderen Beitrag angemerkt: lies Dir mal die §§ 7, 27 und 28 FSHG NRW durch, die sind gut verständlich. Was hat in NRW die Bestellung von Gruppenführern für eine Rechtliche aufgabe? Der bestellte Gruppenführer darf nun ein Funktionsabzeichen tragen. Bezüglich Deiner anderen Frage spielt es keine Rolle, Anknüpfungspunkt ist da die Funktion als "Einsatzkraft" und als "Einsatzleiter". Gruß Sven | |||||
| |||||
Autor | Seba8sti8an 8K., Haltern am See / NRW | 428026 | |||
Datum | 16.09.2007 22:44 | 5818 x gelesen | |||
Besteht denn irgendein rechtlicher Unterschied bei den Rechten zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Einsatzkräften. Bei uns tuen die Hauptamtlichen immer so als ob sie mehr Rechte haben weil sie verbeamtet sind. Ich halte diese Aussage für Schwachsinnig, da beide ja die gleichen Arbeiten tuen. Ich lasse mich davon auch nicht beeindrucken aber andere Kameraden glauben den Schmu. MFG Seb | |||||
| |||||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 428028 | |||
Datum | 16.09.2007 22:49 | 5666 x gelesen | |||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Sebastian Kunz--- Besteht denn irgendein rechtlicher Unterschied bei den Rechten zwischen hauptamtlichen und ehrenamtlichen Einsatzkräften. Bei uns tuen die Hauptamtlichen immer so als ob sie mehr Rechte haben weil sie verbeamtet sind. Möglich ist, dass den HA-Feuerwehrkräften innerhalb der Stadtverwaltung neben den Fw-Aufgaben auch Aufgaben (und damit Befugnisse) der Ordnungsbehörde zugewiesen werden. Dann kann diese Aussage durchaus stimmen. Gruß, Henning | |||||
| |||||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 428029 | |||
Datum | 16.09.2007 22:53 | 5763 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KunzBei uns tuen die Hauptamtlichen immer so als ob sie mehr Rechte haben weil sie verbeamtet sind. Die haben mehr Pflichten. ;-) Das VwVG unterscheidet nicht zwischen ehrenamtlichen und hauptamtlichen wie Du dem Gesetzestext entnehmen kannst. Je nach Gemeinde kann es nur sein, dass den Hauptamtlichen weitergehende Befugnisse zugebilligt werden als Vertreter der Ordnungsbehörde zum Beispiel bei Einweisungen nach PsychKG oder andere Aufgaben nach OBG. Schließlich sind es Beamte der Gemeinde und die kann ihre Aufgaben weitgehend selbständig organisieren und verteilen. Gruß Sven | |||||
| |||||
|
zurück |