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| Thema | In Feuerwehr einklagen | 27 Beträge | |||
| Rubrik | Freiw. Feuerwehr | ||||
| Autor | Alex8and8er 8S., Berlin / Berlin | 429068 | |||
| Datum | 23.09.2007 15:46 | 10564 x gelesen | |||
| Im Bereich JF war von einem FM(SB) zu lesen, der/die sich erfolgreich in eine Feuerwehr "eingeklagt" hat. Gibt es zu diesen Fälle Informationen im Netz, konnte da über Freund google nichts sinnvolles finden oder sind Euch solche Fälle aus dem real Life beannt? Grund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte. Gruß, Alexander Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. | |||||
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| Autor | Jürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg | 429070 | |||
| Datum | 23.09.2007 15:50 | 8703 x gelesen | |||
| hallo, Geschrieben von Alexander Sucker Grund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist ... könntest du uns das mal näher erleutern? MkG Jürgen Mayer Webmaster www.FEUERWEHR.de | |||||
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| Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 429071 | |||
| Datum | 23.09.2007 15:50 | 8674 x gelesen | |||
Grund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte. Kannst du mir dieses "rausgewählt" näher erläutern und auch das BL angeben in dem dies passiert ist? MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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| Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 429074 | |||
| Datum | 23.09.2007 16:14 | 8516 x gelesen | |||
| Hallo, du meinst aber nicht zufällig das hier? 'Warum gibt es immer noch Jugendfeuerwehren die keine Mädchen aufnehmen' von Andreas Rometsch Grüße Magnus | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 429080 | |||
| Datum | 23.09.2007 16:27 | 8641 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander SuckerGrund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte.Der braucht nicht unsere Hilfe, der soll die Verantwortlichen nur mal nach der Rechtsgrundlage fragen, mit der er "rausgewählt" wurde. Wenn er das getan hat, bitte ich um kurzes Darstellen der Antwort. Dafür schlage ich schonmal vorausschauend die Rubrik "Jux und Tollerei" vor. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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| Autor | Alex8and8er 8S., Berlin / Berlin | 429108 | |||
| Datum | 23.09.2007 18:32 | 8831 x gelesen | |||
Geschrieben von Marc DickeyGrund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte. Bundesland ist Schleswig-Holstein, Grund sei das die Ortssatzung der Feuerwehr dies zuliese. Diese Satzung liegt mir zumindest nicht vor, ich wüsste auch nicht das eine Ordnungsbehörde sich Satzungen gibt. Kann es sein, das da was mit Feuerwehr und Feuerwehrverein durcheinanderläuft? Meine Frage wäre, ob der FM dort noch Mitglied ist, da nie selbst ausgetreten und kein schriftlicher Bescheid vorliegt oder ob einfach erneut ein Aufnahmeantrag gestellt werden sollte. Ansonsten könnte eventuell ein Brief an den Bürgermeister als Behördenleiter mit der bitte um einen rechtskräftigen Bescheid zur Mitgliedschaft helfen, oder? Ich vertrete hier nur meine Meinung, nicht die irgendeiner Feuerwehr. Und das ist gut so. | |||||
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| Autor | Hauk8e H8., Negernbötel / S-H | 429112 | |||
| Datum | 23.09.2007 18:55 | 8833 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von Alexander Sucker Bundesland ist Schleswig-Holstein, Grund sei das die Ortssatzung der Feuerwehr dies zuliese. Ist hier in SH und auch in einigen anderen BL so. Bei der Satzung dürfte es sich um die Mustersatzung handeln, die man auch auf der Seite der LFS S-H findet. Dort findet man auch die Gründe weshalb man ausgeschlossen werden kann. Geschrieben von Alexander Sucker Kann es sein, das da was mit Feuerwehr und Feuerwehrverein durcheinanderläuft? Nein. Geschrieben von Alexander Sucker Meine Frage wäre, ob der FM dort noch Mitglied ist, da nie selbst ausgetreten und kein schriftlicher Bescheid vorliegt oder ob einfach erneut ein Aufnahmeantrag gestellt werden sollte. Meines wissens muß dieser Beschluß der Mitgliederversammlung dem FA schriftlich durch die Gemeinde zugestellt werden. Weshalb wurde er denn ausgeschlossen? Etwa wegen unehrenhaftem Verhalten? Das ist nämlich meistens die häufigste und auch "lustigste" Begründung, da es da keine wirkliche Definition gibt. Außerdem, so ist bei einem Verfahren vor dem VwG durchgeklungen, gibt es vor dem Ausschluß eigentlich auch noch andere Maßnahmen wie Verwarnung etc. Und ein Ausschluß sollte immer das letzte Mittel der Wahl sein wenn alles vorherige nicht gefruchtet hat. Gruß Hauke Alles was ich hier schreibe ist meine eigene Meinung und nicht die einer anderen Person, Feuerwehr, Organisation usw.. Sollte irgendjemand damit ein Problem haben kann er sich gerne per PN oder E-Mail bei mir melden! FF Negernbötel | |||||
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| Autor | Jens8 R.8, Bremervörde / Niedersachsen | 429153 | |||
| Datum | 23.09.2007 23:09 | 8597 x gelesen | |||
| Die Rechtsgrundlage wird die Satzung der entsprechenden Feuerwehr sein. Ich meine, die Satzung der Feuerwehr, der ich angehöre, enthält auch solch eine Klausel, das man auf einer Mitgliederversammlung Mitglieder ausschliessen kann. Ist unter anderem eine Möglichkeit sich von Karteileichen zu befreien, wenn anderes (Anmahnung zur Dienstteilnahme, usw.) nicht gefruchtet hat. | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8K., Klempau / Schleswig-Holstein | 429156 | |||
| Datum | 23.09.2007 23:21 | 8904 x gelesen | |||
| Moin! Nochmal ein paar Zitate zu dem was Hauke schon geschrieben hat... BrSchG S-H §8(Freiwillige Feuerwehr) Abs. 4
Mustersatzung §7(Ende der Mitgliedschaft) Abs. 1
Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 2
Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 3
Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 4
Mustersatzung §16(Ordnungsmaßnahmen) Abs. 5
MkG, Christian Krupp PS: Dieser Beitrag gibt nur meine eigene und nicht die Meinung der Feuerwehr Klempau wieder. Besucht doch mal meine Homepage. | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg | 429158 | |||
| Datum | 23.09.2007 23:24 | 8718 x gelesen | |||
| Also ich halte diese Regelungen für höchst fragwürdig, wenn in einer gemeindlichen Einrichtung Sitten wie in jedem X-beliebigen Verein herrschen. m.E. ist der Ausschluß aus der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr ein Verwaltungsakt der ausschließlich der Gemeindeverwaltung und den gewählten Vertretern der Gemeinde zukommen darf. Oder beschließt jetzt beim gemeindlichen Bauhof auch die Belegschaft, wer entlassen wird? Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder! Christian Fischer Wernau P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de | |||||
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| Autor | Marc8us 8P., Rahden / NRW | 429173 | |||
| Datum | 24.09.2007 09:04 | 8724 x gelesen | |||
Geschrieben von Jens RugenIch meine, die Satzung der Feuerwehr, der ich angehöre, enthält auch solch eine Klausel, das man auf einer Mitgliederversammlung Mitglieder ausschliessen kann. Ist unter anderem eine Möglichkeit sich von Karteileichen zu befreien, wenn anderes (Anmahnung zur Dienstteilnahme, usw.) nicht gefruchtet hat. Ich kenne das Niedersächsische Brandschutzgesetzt nicht, aber in NRW wäre dies so nicht möglich. Wenn es denn Karteileichen gibt, können diese nur vom LdF entlassen werden, aufgrund der mangelnden Dienstteilnahme. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung sich nicht über den LdF stellen und einen Ausschluss aus der FW vornehmen. Damit der LdF diese Karteileichen entfernen kann, ist er natürlich auf den jeweiligen Einheitsführer angewiesen, der die "Leichen" auch meldet um sie ggf. abmahnen zu lassen. Ich denke, das gerade dies in vielen FW´en eher lasch gehandhabt wird. Viele Grüße Marcus Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung wieder! http://www.feuerwehr-rahden.de | |||||
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| Autor | Chri8sti8an 8D., Budenheim / Rheinland-Pfalz | 429174 | |||
| Datum | 24.09.2007 09:08 | 8663 x gelesen | |||
| Hallo, Geschrieben von Christian Krupp Gegen die verhängten Ordnungsmaßnahmen ist innerhalb von zwei Wochen ab dem Tage der Zustellung die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Eine Entpflichtung ist doch ein Verwaltungsakt nach VwVfG und somit muss ein Widerspruch bei der ausstellenden / aussprechenden Behörde erfolgen. Was hat der Kreisfeuerwehrverband damit zutun? Schließlich ist doch der KFV ein privatrechtlicher Verein, oder? Kann der in die Personalführung der Gemeinde / Stadt eingreifen? Die Möglichkeit des Ausschluss durch Entscheidung im Kreis der Aktiven ist ja genauso fair wie einem unwürdiges Verhalten vorwerfen zu wollen. Wichtig ist, dass solch schwerwiegende Entscheidungen nicht der reinen Willkür von Führungskräften unterliegen. Vielleicht wird ja auch daher in dieser Mustersatzung der KFV eingeschaltet. Gruß Christian | |||||
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| Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 429186 | |||
| Datum | 24.09.2007 10:48 | 8768 x gelesen | |||
Geschrieben von Christian FischerAlso ich halte diese Regelungen für höchst fragwürdig, wenn in einer gemeindlichen Einrichtung Sitten wie in jedem X-beliebigen Verein herrschen. Einerseits ja, andererseits liegt es daran, das die Freiwilligen Feuerwehren in ihrem Ursprung genau das sind (x-beliebige Vereine, ohne das abwertend zu meinen). Die Unterordnung unter die Stadt- oder Gemeindeverwaltungen kam ja erst, als man dort erkannte, das Feuerwehr an sich eine gute Sache ist. Historisch bedingt gibt es nun in manchen Bundsländern mehr und in manchen weniger erhaltene Grundsätze des ursprünglichen Vereinsgedankens. IMHO beides verständlich und beides berechtigt. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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| Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 429189 | |||
| Datum | 24.09.2007 10:56 | 8761 x gelesen | |||
| Aber diese Strukturen sind schon mehr als unglücklich für letztlich alle Beteiligten, und führen doch letztlich zwangsläufig zu Ärger. Wenn man sich den Gedankengang mal so ansieht: Die Kommune muss eine Feuerwehr unterhalten - die Feuerwehr sucht sich ihre Mitglieder aus, nimmt jemanden auf - die Kommune zahlt seine Ausbildung, seine Ausrüstung... - die Feuerwehr wählt ihn aus irgendwelchen "lustigen Gründen" raus - steht die Kommune jetzt nicht irgendwie recht blöde da? Gibt es da überhaupt kein Mitsprache- oder gar Vetorecht? Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de | |||||
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| Autor | Tors8ten8 M.8, Obertshausen / Hessen | 429199 | |||
| Datum | 24.09.2007 12:08 | 8570 x gelesen | |||
| In der Mustersatzung die das Land Hessen hat und die auch denke mal flächendeckend eingeführt wurde, entschiedet über die Ordnungsmaßnahmen und letztlich auch über eine Ausschluss der Wehrführer, nach Beratung durch den Feuerwehrausschuß. Natürlich muß drjenige der ausgeschlossen werden soll das Recht zur Anhöärung haben. Weiterhin ist der Ausschluß ein Verwaltungsakt und somit besthen dagen auch Rechtsmittel. Wiederspruchsstelle sit dann der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor. So ist es bei uns zumindet geregtelt. Wollte nicht, das Ausschüsse die Mitgliederversammlung trifft. Gruß Torsten Dieser Beitrag gibt meine persönliche Meinung wieder. Das heiß ich "schreibe" hier in meinem Namen und nicht für die Feuerwehr in der ich tätig bin. | |||||
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| Autor | Andr8eas8 B.8, Düsseldorf / Nordrhein-Westfalen | 429202 | |||
| Datum | 24.09.2007 12:20 | 8553 x gelesen | |||
Geschrieben von Sebastian KruppGibt es da überhaupt kein Mitsprache- oder gar Vetorecht? Nach der Mustersatzung nicht. Übrigens auch dann nicht, wenn die Feuerwehr sich selbst auflöst. Gruß A. Die Inhalte dieses Beitrags sind eine rein PRIVATE Äußerung. INTUITION IST DIE GABE, DIE LAGE IN SEKUNDENSCHNELLE FALSCH ZU BEURTEILEN! | |||||
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| Autor | Manu8ela8 v.8, Rastede / Nds. | 429209 | |||
| Datum | 24.09.2007 13:03 | 8650 x gelesen | |||
Geschrieben von Alexander SuckerGrund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte. Geschrieben von Alexander Sucker
Ich denke, das sich letztlich eine ganz andere Frage stellt... wenn von einer Mitgliederversammlung jemand von seinen Kameraden rausgewählt worden ist und das ist dann ja immer recht deutlich... Was verspricht sich so ein Mensch davon, weiterhin Mitglied in einer FF zu sein, die ihn hinauskomplimentiert hat? Von dem vielleicht fehlerhaften Verwaltungsakt mal ganz abgesehen. Ich denke, das ein eingezwungenes Arbeiten immer ein schlechteres Arbeiten ist als das, das von vorneherein willkommen ist. Recht hin, Recht her. Niemand kann einen anderen Menschen dazu verdonnern, ihn zu mögen. Und was ist dann in einer Einsatzsituation, wo es tatsächlich darauf ankommt, das die Menschen sich aufeinander verlassen? Ich denke, ein gutes Team ist mehr als eine Hand voll Leute, die miteinander arbeiten. Oder: ein gutes Team macht mehr aus als eine Hand voll Menschen, die zusammen arbeiten. Wird jemand rauskomplimentiert, ist das oft auch ein Bruch des Vertrauens. Er wird nicht als vertrauenswürdig anerkannt und deshalb musste er einen Abgang machen. Das ist die Seite der FF. Die Seite des anderen ist vielleicht: "Die haben mich rauskomplimentiert, das will ich nicht, ich finde das nicht gerechtfertigt, denen will ich´s jetzt aber mal zeigen!". Ist - wie gesagt bei allem was vielleicht Recht und Unrecht ist - eine gute Zusammenarbeit als verlässliches Team in solchen Fällen noch gewährleistet oder hat dann letztlich jemand von vorneherein die "Looser-Card" gebucht? Manuela nu weiss ich, warum das einige drunter stehen haben... Mein Beitrag ist unter dem Gedanken an GG § 5.1 verfasst oder auch: ich muss nicht mit den Wölfen heulen - das kann ich auch alleine... ;) | |||||
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| Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 429213 | |||
| Datum | 24.09.2007 13:25 | 9090 x gelesen | |||
| Hallo! Geschrieben von Alexander Sucker Im Bereich JF war von einem FM(SB) zu lesen, der/die sich erfolgreich in eine Feuerwehr "eingeklagt" hat. Ob das aber etwas bringt? Gut, der FM (SB) ist nun in einer Feuerwehr, aber ob er sich damit sehr viele Freunde gemacht hat lassen wir mal so im Raum stehen. Geschrieben von Alexander Sucker Grund der Frage ist ein FM(SB) der auf einer Jahreshauptversammlung "rausgewählt" worden ist und trotzdem wieder/weiter Mitglied sein möchte. Einfach so einen FM (SB) aus einer Feuerwehr "rauswählen" dürfte in keinem Bundesland so ohne weiteres möglich sein. In Rheinland-Pfalz müssen schon sehr gute Gründe vorliegen um einen FM (SB) aus der Wehr auszuschließen. Hier gibt weder die FwVO noch das LBKG eindeutige Hinweise. Es bleibt also ein Ermessensspielraum. Der Ausschluss aus einer Wehr ist ein Verwaltungsakt! Nur weil Kamerad X mit der Tochter des Wehrführers oder Kamerad Y mal dem Zugführer die Meinung gegeigt hat, kann keiner der beiden aus der Wehr ausgeschlossen werden. Da müssen schon massvie Gründe vorliegen. Gegen einen Ausschluss kann geklagt werden! Der Ablauf eines solchen Ausschlussverfahren sieht vor, das der Betroffene unbedingt zu hören und ihm Gelegenheit zu geben ist sein evtl. Fehlverhalten zu begründen und dieses auch zu ändern. Erst dann entscheidet man über den Ausschluss und teilt die Entscheidung per rechtsmittlefähigem Bescheid dem Betroffenen mit. Gegen einen solchen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden was dann in den meisten Fällen vor dem zuständigen Verwaltungsgericht endet. Wenn dann im Ausschlussverfahren irgendwelche Fehler gemacht wurden oder der Bescheid gravierende Formfehler enthält (kommt öfter vor als man denkt das eigentlich ungültige Bescheide verschickt werden), wird das Gericht der betreffenden Verwaltung ein wenig auf die Finger klopfen. Auch kann dann der betroffene FA (SB) versuchen gegen die Verwaltung wegen Rufschädigung vorzugehen. Im Vorfeld solche Aktionen wird ja meist massiv Stimmung gegen den Delinquenten gemacht. Ein solches Ausschlussverfahren kann im ungünstigsten Fall einer Wehr mehr schaden als nutzen!! Ach ja, besonders lustig ist, der betreffende FA (SB) bleibt bis zur endgültigen Entscheidung über seinene Ausschluss weiterhin Mitglied der Wehr mit allen Rechten und Pflichten! Da können sich schon recht spannende Situationen ergeben. Ich kann jedem Betroffnen nur empfehlen den kompletten Rechtsweg zu gehen bzw. sich von einem Anwalt beraten zu lassen. Meist reicht schon ein einfacher Widerspruch gegen den "Ausschlussbescheid". Denn viele Gemeinden scheuen den Gang vor das Verwaltungsgericht da oftmals solche Ausschlussbescheide nich 100% Wasserdicht sind und es evtl. auch dazu kommen könnte das sehr viel "schmutzige Wäsche" gewaschen wird. Wenn man dann erfolgreich gegen den Ausschlus geklagt und richtig Wirbel gemacht hat, kann man ja nach einem halben Jahr aus der Wehr austreten. Aber bitte dann schön mit schriftlicher Ausstrittserklärung (Verteiler: Wehrführer, Wehrleiter, KFI, Verwaltung, Bürgermeister) als Begründung für seinen Austritt, obwohl man ja sich in die Wehr erfolgreich wieder eingeklagt hat, kann man ja das unkameradschaftliche Verhalten seine Kameraden oder auch evtl. mobbing durch Vorgesetzte angeben. Das wird eh automatisch folgen, aber so kann man den lieben Vorgesetzten und evtl. einigen "Kameratten" noch einen mit auf den Weg geben. § 12 LBKG Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen 3) Die Aufnahme und die Heranziehung erfolgen auf Vorschlag des Wehrleiters, bei Feuerwehreinheiten in Ortsgemeinden auf Vorschlag des Wehrführers im Benehmen mit dem Ortsbürgermeister durch den Bürgermeister. Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. (5) Der Bürgermeister kann die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund nach Anhörung des Wehrleiters, in Ortsgemeinden auch des Ortsbürgermeisters und des Wehrführers, entpflichten; mit der Entpflichtung endet die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt. Die Verwendung ganzer Beiträge, Textpassagen, Zitaten, Bildern usw. von mir aus diesen Forum in anderen Foren oder Medien nur mit meiner vorherigen Genehmigung! Wenn Dir, verehrte Leser, etwas allzu fragwürdig oder "extrem" erscheint, gehen Sie bitte davon aus, dass es ironisch gemeint ist. Ich bin grundsätzlich ein Freund des feinsinnigen Humors und beißender Satire, also nehmt nicht alles was ich verlauten lasse so bitter ernst und legt nicht immer jedes Wort von mir auf die Goldwaage! | |||||
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| Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 429215 | |||
| Datum | 24.09.2007 13:31 | 8770 x gelesen | |||
| Hallo Alexander, bei uns ist das wg, des BayFwG etwaqs anders geregelt. Denn lt. Gesetz stellt der Verein die aktiven Mitglieder. Hier mal ein Auszug aus unserer Satzung: § 4 Und über den Ausschluss entscheidet dann auch die Satzung: § 5 Das alles ist dann auch gerichtlich anerkannt. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen | |||||
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| Autor | Magn8us 8H., Pöttmes / Bayern | 429223 | |||
| Datum | 24.09.2007 14:04 | 8526 x gelesen | |||
| Und was ist jetzt wenn einer in die gemeindliche Feuerwehr eintreten, aber kein Mitglied im Feuerwehrverein werden will? Grüße Magnus | |||||
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| Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 429224 | |||
| Datum | 24.09.2007 14:17 | 8615 x gelesen | |||
Geschrieben von Magnus Hammerl Und was ist jetzt wenn einer in die gemeindliche Feuerwehr eintreten, aber kein Mitglied im Feuerwehrverein werden will? Hallo Magnus, dann hat er, zumindest bei uns in der Gemeinde, ein kleines Problem. Aber so cshlimm ist das auch nicht. Wir hatten auch schon einige Kameraden, die erklärten, sie dass sie gerne zur FF gehen würden, aber mit dem Verein nichts zu tun haben möchten. Auch diese wurden aufgenommen und mittlerweile sind sie ganz selbstverständlich bei Vereinsveranstaltungen dabei. So stelle ich mir die Kameradschaft in der Feuerwehr vor. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen | |||||
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| Autor | Step8han8 B.8, Wesseling / NRW | 429235 | |||
| Datum | 24.09.2007 14:37 | 8619 x gelesen | |||
| Hallo! Aber endet mit dem Ausschluss aus eurem Verein auch die Mitgliedschaft in der Feuerwehr? Für die Entlassung aus dem FW-Dienst müsste doch dann ein Auschluss von der Feuerwehr also der Gemeinde ausgesprochen werden? Im Bay. Feuerwehrgesetz finde ich, dass der Ausschluss von der Feuerwehr nur vom Feuerwehrkommandanten erfolgen kann. Was nun, wenn der Kommandant dem Wunsch des Vereinsavorstandes nicht folgen will? Gruß Stephan | |||||
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| Autor | Juli8an 8H., Stemwede / NRW | 429243 | |||
| Datum | 24.09.2007 15:06 | 8490 x gelesen | |||
| Hallo, erhebt der Verein einen Beitrag? Gruß, Julian | |||||
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| Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 429244 | |||
| Datum | 24.09.2007 15:07 | 8625 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton Kastnerdann hat er, zumindest bei uns in der Gemeinde, ein kleines Problem. Dann hat er eigentlich auch bei Euch in der Gemeinde kein Problem. Das bayerische Feuerwehrgesetz schreibt zwar, daß die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in der Regel vom Feuerwehrverein gestellt werden, es schreibt aber nicht, daß eine Mitgliedschaft im Verein hierzu zwingend erforderlich ist. Weiterhin heißt es, daß alle geeigneten Gemeindebewohner zwischen 18 und 60 Feuerwehrmann/frau spielen dürfen. mkg Werner | |||||
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| Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 429263 | |||
| Datum | 24.09.2007 16:22 | 8610 x gelesen | |||
| Hallo Stephan, was dann passieren würde, kann ich nicht sagen, denn diesen Fall hatten wir bisher nicht. Hauptsächlich wird das genutzt, um "Kameraden", die nicht zu Übungen und Diensten sowie Einsätzen erscheinen, aus der FF auszuschließen. I.d.R. geht auch kein FM(SB) zum BGM mit seiner schriftlichen "Kündigung", jedenfalls ist mir kein solcher Vorfall bekannt. Auch ein ehemaliger Kdt. ging mit seiner PA und der UNiform ins Rathaus und erklärte dort lautstark mündlich seinen Rücktritt. Wurde sofort akzeptiert. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen | |||||
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| Autor | Anto8n K8., Mühlhausen / BY | 429269 | |||
| Datum | 24.09.2007 16:35 | 8613 x gelesen | |||
| Hallo Werner, bis jetzt hat es ja keiner probiert, sich in die FF per Verwaltungsgericht einzuklagen. Wie halt so oft im Leben sollte man das ganze mit gMv regeln. Wie an anderer Stelle schon gesagt, haben wir auch schon FM(SB) aufgenommen, die nicht viel mit dem Verein zu tun haben wollten, inzwischen aber auch das Eine oder Andere im Verein übernehmen. Das Ganze ist wie meist eine Frage der Kommunikation. Mit kameradschaftlichen Grüßen Anton Kastner FF Mühlhausen | |||||
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| Autor | wern8er 8n., reischach / bayern | 429283 | |||
| Datum | 24.09.2007 17:05 | 8502 x gelesen | |||
Geschrieben von Anton KastnerWie halt so oft im Leben sollte man das ganze mit gMv regeln. Ist ja auch die sinnvollste Lösung. Mich hat hat nur Dein Brustton der Überzeugung, daß man da bei Euch ein Problem habe, ein wenig irritiert. mkg Werner | |||||
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