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ThemaTierseuchen4 Beträge
RubrikABC-Gefahren
 
AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein431265
Datum04.10.2007 16:106637 x gelesen
Juten Tach auch,

mich würde mal gerne Eure Sichtweise zu dem Thema ?Transport von Infizierten Tieren? interessieren.

In den letzten Jahren nahmen ja bekanntlich die Einsätze mit Tierkadavern siehe H5N1 beträchtlich zu.

So gab es diverse Veröffentlichungen auch von Länderseite her, wie mit diesen Kadavern umzugehen ist, bzw. welche Schutzausrüstung nötig ist.
z.B.
http://www.ruelzheim.com/pdf/massnahmenkatalog.pdf
oder auch
http://www.add.rlp.de/add/binarywriterservlet?imgUid=70f3ca74-0108-901b-e592-613e9246ca93&uBasVariant=22222222-2222-2222-2222-222222222222

Mir geht es jetzt hauptsächlich um den Transport nach dem ?aufnehmen der Kadaver?
Im Gefahrgutrecht ?ADR 2007? sind wir ja gemäß Abschnitt 1.1.3.1. d) ausgenommen vom Gefahrgutrecht.
Zitat? Die Vorschriften des ADR gelten nicht für: Beförderungen, die von Einsätzkräften oder unter deren Überwachung durchgeführt werden, soweit diese im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen erforderlich sind?.?
Notfallmaßnahmen kann man ja dafür geltend machen, kein Problem.
Nur wie ist es wenn das LF wieder eingerückt ist, und der Kadaver später zur Untersuchung verschickt werden soll ? In diesem Falle sind die Notfallmaßnahmen meines Erachtens nach nicht mehr gegeben.
Gemäß einer Allgemeinverfügung der BAM ( Bundesanstalt für Materialwirtschaft) muß die Verpackung für den Transport besondere Vorschriften erfüllen.
http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahrgutrecht/gefahrgutrecht_medien/allgemeinverf_adr_003.pdf
Die Nichtbeachtung der Transportvorschriften kann zu Bußgeldern gemäß Gefahrgutrecht führen, von denen wir mit Sicherheit auch nicht ausgenommen sind.

Nun meine Fragen:
a) wie handhabt Ihr den Weitertransport ( richtet Ihr Euch nach diesen Richtlinien)
b) Gilt der Weitertransport noch als Notfallmaßnahme und muß sich somit nicht nach dem Gefahrgutrecht gerichtet werden
c) Ist es für die Kräfte möglich diese Transportbedingungen zu erfüllen ( kaufen/ vorhalten der Verpackungen)

Weitere Fragen nicht ausgeschlossen ;-)


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AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen431268
Datum04.10.2007 17:434782 x gelesen
Hallo,
das Thema wurde schon ausgiebig im AK Bevölkerungsschutz diskutiert. Schau doch bitte dort mal nach. Ebenso kannst Du Dir dort das Handbuch (auch einzelne Kapitel) downloaden.

Falls noch Fragen sind kannst Du mich gerne nochmal kontaktieren.

Prinzipiell ist jedoch anzuraten, dass ein Transport mit (Einsatz-) Fahrzeugen der Feuerwehr unterbleiben sollte, da grundsätzlich das Vet.-Amt zuständig ist und die Feuerwehr(en) lediglich Amtshilfe leisten (und dazu sollte der Transport nicht gehören !!!). Dazu halten die Vet.-Ämter auch Rufbereitschaften vor...

Achso, wenn Du das ADR schon zitierst, dann bitte richtig ;-)

Kap. 1.1.3.1 e) Notfallbeförderungen zur Rettung menschlichen Lebens oder zum Schutz der Umwelt, vorausgesetzt, es werden alle Maßnahmen zur völlig sicheren Durchführung dieser Beförderungen getroffen."

Grüße,


LM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

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AutorRico8 H.8, Hirschberg / Thüringen431271
Datum04.10.2007 17:544646 x gelesen
Fast vergessen, siehe hier .

Ein sehr gut gemachtes Merkblatt aus dem Arbeitskreis !

Grüße,


LM R.Helm
-Stadtbrandmeister u. Zugführer Gefahrgutzug-
FF Hirschberg/Saale
Gefahrgutzug Saale-Orla


"Wenn Du etwas so machst, wie Du es vor zehn Jahren gemacht hast, sind die Chancen groß, dass Du es falsch machst." (Charles Kettering)

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AutorMarc8o V8., Appen / Schleswig Holstein431400
Datum05.10.2007 07:464659 x gelesen
moinsen, danke für die antwort, habe ja auch d zitiert nicht e ^^ naja gilt ja eh beides *pfeif*


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 04.10.2007 16:10 Marc7o V7., Appen
 04.10.2007 17:43 Rico7 H.7, Hirschberg
 04.10.2007 17:54 Rico7 H.7, Hirschberg
 05.10.2007 07:46 Marc7o V7., Appen
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