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ThemaRauchmelderpflicht ab 2009, OWi/Strafverfolgung?4 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
 
AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein431437
Datum05.10.2007 11:446740 x gelesen
Moin,
aus der LBO Schleswig-Holstein, §52 (7): "Die Eigentümerinnen oder Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2009 mit Rauchmeldern auszurüsten."

Das ist ja schon länger bekannt. Aber weiß einer unserer Rechtsexperten, ob es schon geregelt es, wie mit Zuwiderhandlungen umgegangen werden soll (Quellen!)? In §90 (Ordnungswidrigkeiten) konnte ich dazu leider nichts finden, auch diverse Suchen im WWW halfen bislang nicht weiter.


MkG
Karsten Wallath

Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

Feuerwehr Heikendorf
Brandschutzerziehung
LZG Kreis Plön

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)431438
Datum05.10.2007 11:474776 x gelesen
Hier in RLP lautet die Ergänzung ähnlich. Hier will sich die Politik darauf verlassen, dass diese Rauchmelderpflicht indirekt über die Versicherungen durchgesetzt wird, die im Falle eines Brandes mit fehlenden Rauchmeldern weniger leisten.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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AutorKars8ten8 W.8, Heikendorf / Schleswig-Holstein431439
Datum05.10.2007 11:504809 x gelesen
Moin,
über die Versicherungen durchgesetzt wird, die im Falle eines Brandes mit fehlenden Rauchmeldern weniger leisten.

Hm, können die das einfach so oder müssen da erst neue Verträge wirksam sein? Wird wohl vor Gericht entschieden werden müssen, oder?


MkG
Karsten Wallath

Auch hier handelt es sich um meine private Meinung, nicht um die Meinung der FF Altheikendorf oder des LZG Kr. Plön.

Feuerwehr Heikendorf
Brandschutzerziehung
LZG Kreis Plön

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AutorSeba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land)431444
Datum05.10.2007 12:114650 x gelesen
Ich zitiere mal aus dem entsprechenden Plenarprotokoll (Link zum *.pdf)
Das Risiko ?Feuer? wird sowohl in der Feuerversicherung als auch in der Hausrat- und Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Erhält die Versicherung Kenntnis von einer schuldhaften Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, so ist diese zur fristlosen Kündigung berechtigt. Wird daher die Verpflichtung zur Installation und Kontrolle von Rauchmeldern als vertragliche Obliegenheit in diesem Sinne angesehen, so führt eine schuldhafte Verletzung dazu, dass der Versicherungsschutz entfällt.
Hierdurch wird deutlich, dass einerseits eine behördliche Kontrolle der Installation von Rauchwarnmeldern und die Überprüfung ihrer Funktionsfähigkeit nicht stattfindet. Jedoch wird fast eine ?Art mittelbarer Zwang? bei den Verpflichteten dadurch ausgeübt, dass erhebliche Haftungs- und Versicherungsfolgen drohen.
Die Praxis wird zeigen, ob die drohenden Haftungs- und Versicherungsfolgen ausreichen werden und eine gesetzliche Kontrolle überflüssig machen. Hierbei ist es besonders wichtig, dementsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu leisten.

In RLP läuft dabei eine Übergangsfrist von 5 Jahren.


Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde...

Meine Wehr: http://www.ffw-grafschaft.de

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xxx

 05.10.2007 11:44 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
 05.10.2007 11:47 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
 05.10.2007 11:50 Kars7ten7 W.7, Heikendorf
 05.10.2007 12:11 Seba7sti7an 7K., Grafschaft
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