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Thema'Gutes' Beispiel für die nächste §35/38 Unterweisung34 Beträge
RubrikUnfallverhütung
 
AutorAndr8eas8 R.8, Stuttgart / Ba-Wü436781
Datum01.11.2007 08:4013211 x gelesen
Tach,

das Auto ist zwar grün und nicht rot lackiert, ändert aber nichts an der Tatsache.


Gruß Andi


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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW436784
Datum01.11.2007 09:2011200 x gelesen
Klasse! Genau sowas suche ich schon seit geraumer Zeit! Für mich deutlich zu erkennen, dass man dem Zivilfahrzeug hier keinen Vorwurf machen kann.

so long

Jürgen


Suche Orden- und Auszeichnungen sowie Uniformen der Feuerwehr vor 1945

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AutorJan 8S., Wallenhorst / 436786
Datum01.11.2007 09:4110887 x gelesen
Ja, muss man wohl sagen. So kann man das definitiv nicht machen....

Grüße, Jan


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436791
Datum01.11.2007 10:3911111 x gelesen
Geschrieben von Jürgen RinghoferFür mich deutlich zu erkennen, dass man dem Zivilfahrzeug hier keinen Vorwurf machen kann.

So? Warum denn?
Erstmal ist ja wohl das Zivilfahrzeug schuld, denn es hat keine freie Bahn gemacht ...
Und wenn man nunmal ein Einsatzhorn hört muß ich langsam machen und darf nicht einfach unverändert weiter fahren.

Dennoch wird der Polizist eine Teil(Haupt)schuld bekommen.


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AutorUdo 8G., Lennestadt / NRW436793
Datum01.11.2007 10:5310962 x gelesen
Hallo,

warum? Weil

- der PKW offensichtlich grün hatte und somit zunächst mal vorfahrtberechtigt war
- das Pol-Fahrzeug ohne zu bremsen und "volle Lotte" bei rot über die Kreuzung fährt
- Sonderrechte und Wegerecht nicht davon befreien, nur unter Berücksichtigung von § 1 StVO zu fahren
- das Pol-Fahrzeug in dieser offensichtlich unübersichtlichen Kreuzungssitutation zunächst mal hätte abbremsen müssen und sich vorsichtig in die Kreuzung hätte tasten müssen
- vor Gericht bei vielen ähnlich gelagerten Unfällen, die an weit übersichtlicheren Stellen passiert sind, die Fahrer der Pol-, Feuerwehr- oder Rettungsdienstfahrzeuge verknackt wurden, weil sie ohne langsamer zu werden in einer Kreuzung gefahren sind
- auch Blauhorn nicht vom GMV befreit

mkg

Udo.


Und da es anscheinend Sinn macht - Meine Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!

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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen436794
Datum01.11.2007 10:5511052 x gelesen
Geschrieben von Udo Gerken- Sonderrechte und Wegerecht nicht davon befreien, nur unter Berücksichtigung von § 1 StVO zu fahren

Doch. Das tun sie. Und das sogar notwendigerweise.

Ansonsten stimme ich dir zu.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesen Forum gedacht und sie stellen auch nur meine persönliche Meinung dar.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg436795
Datum01.11.2007 10:5611005 x gelesen
Geschrieben von Alexander HoErstmal ist ja wohl das Zivilfahrzeug schuld, denn es hat keine freie Bahn gemacht ...

Du träumst. Das Zivilfahrzeug hat lediglich das gemacht, was wir jeden Tag tun. Eine für uns grüne Ampel zu überqueren.


Geschrieben von Alexander HoUnd wenn man nunmal ein Einsatzhorn hört muß ich langsam machen und darf nicht einfach unverändert weiter fahren.


Warum? Ich habe nur die Pflicht, freie Bahn zu schaffen. Da steht nix vonpauschal langsam fahren wenn irgend wo ein Horn ertönt. Aber selbst um diese freie Bahn zu schaffen muß ich es erst mal gehört und zugeordnet haben.



Wenn ich als Fahrer mit SoRe + SoSi eine Kreuzung quere an welcher ich rot habe oder nicht vorfahrtberechtigt bin, dann muß ich mich mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hinein tasten. Zumal wenn es so unübersichtlich ist wie hier durch den sich in quasi alle Richtngen stauenden Verkehr und die Bebauung drum herum.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorJose8f M8., Bad Urach / BaWü436796
Datum01.11.2007 10:5910958 x gelesen
Geschrieben von Alexander HoErstmal ist ja wohl das Zivilfahrzeug schuld, denn es hat keine freie Bahn gemacht ...

Das Problem der Entmaterialisierung ist meines Wissens derzeitg noch nicht vollständig gelöst.

Geschrieben von Alexander HoUnd wenn man nunmal ein Einsatzhorn hört muß ich langsam machen und darf nicht einfach unverändert weiter fahren.

Wenn ich es höre:

-Hauptschallauswurf einer E-Anlage meist frontal nach vorn

-moderne Fahrzeuge sind extrem gut schallgedämmt, da braucht es nicht viel an Radio zum überhören einer SOSi-Anlage

Zusätzlich:

-Zivil-Pkw hatte grün

-Zivil-Pkw konnte Querstraße nicht einsehen

-Streifenwagen rollte soweit zu erkennen nicht in Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hinein, sondern zog mit deutlich höherem Tempo durch

Interessant wäre die ggf. vorhandene Aufzeichnung der Vorwärtskamera im Streifenwagen.


mit freundlichen Grüßen

Jo(sef) Mäschle



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AutorThom8as 8P., Berchtesgaden / Bayern (BY)436798
Datum01.11.2007 11:0010966 x gelesen
Scheint eine "gefährliche" Kreuzung zu sein:
Beinaheunfall

Gruss
Thomas


Alles meine persönliche Meinung!

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436799
Datum01.11.2007 11:0611082 x gelesen
Geschrieben von Udo Gerken- der PKW offensichtlich grün hatte und somit zunächst mal vorfahrtberechtigt war

Die er zugunste des herannahenden Fahrzeuges mit SoSi hätte zurücktreten müssen.

Geschrieben von Udo Gerken- das Pol-Fahrzeug ohne zu bremsen und "volle Lotte" bei rot über die Kreuzung fährt

Das ist ja wohl rein subjektiv ... hab leider keine genaue Software um den Weg und die Zeit auszurechnen, aber ich vermute mal das er mit 25-30km/h gefahren ist, und das du sehen kannst das er gebremst hat wundert mich auch.

Geschrieben von Udo Gerken- vor Gericht bei vielen ähnlich gelagerten Unfällen, die an weit übersichtlicheren Stellen passiert sind, die Fahrer der Pol-, Feuerwehr- oder Rettungsdienstfahrzeuge verknackt wurden,

Das ist "das tolle" an unserem Rechtssystem, nur weil das eine Gericht in einem Fall so entscheidet braucht ein anderes Gericht in einem ähnlich gelagerten Fall nicht zwangsläufig genauso entscheiden. Ein Urteil vom BGH in so einem Fall habe ICH leider nicht gefunden.

Geschrieben von Udo Gerken- auch Blauhorn nicht vom GMV befreit


GMV?


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436800
Datum01.11.2007 11:1010980 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerWarum? Ich habe nur die Pflicht, freie Bahn zu schaffen.

Sagst es doch selber, hat er freie Bahn gemacht? Nein, somit hat er sich erstmal ordnungswidirg verhalten. Das er höchstwahrscheinlich eine Teilschuld auf Grund der Rechtssprechung bekommt ist ja wieder eine andere Sache.


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AutorUdo 8G., Lennestadt / NRW436801
Datum01.11.2007 11:1110931 x gelesen
Hallo Stefan,

du hast recht, dennoch gilt § 35 Abs. 8. Aber die Diskussion sollten wir nicht zum n-ten Mal führen.



mkg

Udo


Und da es anscheinend Sinn macht - Meine Meinung, nicht die meiner Feuerwehr!

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AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland436802
Datum01.11.2007 11:1110895 x gelesen
25-30km/h != Schrittgeschwindigkeit, mit der man sich in so eine unübersichtlichte Kreuzung reintasten sollte...


Geschrieben von Alexander HoGMV?

Gesunder MenschenVerstand


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg436804
Datum01.11.2007 11:1511008 x gelesen
Geschrieben von Alexander HoSagst es doch selber, hat er freie Bahn gemacht?

Wieso sollte er? Das gilt erst, wenn er das Signal gehört, zugeordnet und auf sich bezogen hat.
Und selbst dann bleibt es bei ihm eine OWi auf Grund eines vernachlässigbaren Tatbestandes, wohingegen der SoSi-Fahrer einen vorsätzlichen Rotlichverstoß begangen hat.


Geschrieben von Alexander HoDas er höchstwahrscheinlich eine Teilschuld auf Grund der Rechtssprechung bekommt ist ja wieder eine andere Sache.


Du kannst davon ausgehen, daß sich alle Gericht was die "mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hinenitasten und sich davon zu überzeugen daß alle anderen Verkehrsteilnehmer mich wahrgenommen haben und entsprechend reagieren" Vorgabe gleich urteilen. Und das ist (zu recht) immer gegen den SoSi-Fahrer.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436805
Datum01.11.2007 11:1511046 x gelesen
Geschrieben von Frank Recktenwald25-30km/h != Schrittgeschwindigkeit

In welchem Gesetz oder Verordnung steht was von Schrittgeschwindigkeit???
Das sind nur Annährungswerte aus div. Urteilen aber keine verbindlichen Aussagen.
Selbst die Definition Schrittgeschwindikeit wird von unseren Gerichten anders ausgelegt.
Ich haben in Urteilen schon von 15-20km/h von Schrittgeschwindigkeit gelesen.


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436806
Datum01.11.2007 11:1810840 x gelesen
Geschrieben von Christian Fischerwohingegen der SoSi-Fahrer einen vorsätzlichen Rotlichverstoß begangen hat.

Was im übrigen auch NUR eine OWI wäre, da er aber es in diesem Moment sogar durfte selbst der vorsätzliche Rotlichtverstoß keine OWI ist.


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AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland436807
Datum01.11.2007 11:1910893 x gelesen
Ein Beispiel:

http://app.lg-os.niedersachsen.de/landgericht/entscheidungen/files/5O294104.htm

Zitat:

Diese dürfen das Vorfahrtsrecht nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt mißachten (§ 35 Abs. 8 StVO). Der Sonderrechtsfahrer muß die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch besondere Vorsicht ausgleichen, die um so größer zu sein hat, in je weiterem Umfang er sich über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Er darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, daß die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Bei Annäherung an eine Kreuzung mit Rotlicht muß er so fahren, daß er sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissern kann, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges bei Rot eingerichtet haben. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann die Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Einsatzfahrer verhält sich grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeuges von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wurden


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AutorIngo8 H.8, Vockenhausen / Hessen436808
Datum01.11.2007 11:2110892 x gelesen
Hi,

Geschrieben von Alexander HoSagst es doch selber, hat er freie Bahn gemacht?

Nein. Und so lange er das nicht getan hat, ist der Verkehrsweg, den er in dem Augenblick nutzt für den Fahrer des Sosi Fahrzeuges tabu. Heißt auf gut deutsch: Wenn einer nicht Platz macht, darf ich ihn nicht von der Straße schubsen.

MfG

Ingo


--

"Der Erfolg der Kommunikation misst sich an dem Verstandenen, nicht an dem Gesagten." [Unbekannt]

www.atemschutzunfaelle.eu

-
Auch wenn es eigentlich klar sein sollte: meine hier geschriebenen (btw privaten) Beiträge sind nur für die Veröffentlichung in diesem Forum gedacht. Sollte jemand den Inhalt für andere Zwecke verwenden wollen, kann man mich jederzeit via Mail kontaktieren und dieses klären ;)

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436809
Datum01.11.2007 11:2210914 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerDas gilt erst, wenn er das Signal gehört, zugeordnet und auf sich bezogen hat.

Hmm, warum sollte er es nicht hören?
So leise ist das Hörn nicht.
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Und wenn er schwerhörig ist hat er nach der FEV auch kein Recht mehr auf den Führerschein.


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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436810
Datum01.11.2007 11:2510956 x gelesen
1. Nochmal .. jedes Gericht kann anders entscheiden .. die Betonung liegt auf kann ...
2. Ich will das Verhalten des Polizisten nicht für gutheißen.


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AutorFran8k R8., Eppelborn / Saarland436811
Datum01.11.2007 11:2910940 x gelesen
Dann zeig uns mal ein Beispiel für ein Urteil, bei dem das Gericht anders entschieden hat. Mir sind nur Urteile mit der von mir zitierten Aussage bekannt. Ich lass mich gerne überzeugen.

Aussage aller Gerichte, soweit mir bekannt ist: Ich darf erst dann bei Rot in eine Kreuzung einfahren, wenn ich mich versichert habe, dass der übrige Verkehr meine Inanspruchnahme von Sonderrechten/Wegerechten bemerkt hat.


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AutorKers8ten8 N.8, Stuttgart / BaWü436812
Datum01.11.2007 11:3210962 x gelesen
Geschrieben von Thomas Pfnür
Scheint eine "gefährliche" Kreuzung zu sein:

...finde die Kreuzung aber auch verwirrend! Denn der Querverkehr zu Bus und Streifenwagen hat offensichtlich unterschiedlich Rot/Grün!?


MkG

Kersten

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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg436814
Datum01.11.2007 11:3710879 x gelesen
Abgesehen von Recht durch Gerichtsurteil möchte ICH nicht die 4 Köpfige Familie mit meinem 13t LF auf dem Gewissen haben, weil ich Recht hatte.

Und man darf bei der SoSi Sache auch nicht immer von uns vorbelasteten ausgehen.
Klar, wenn ich irgendwo unterwegs bin und etwas wie ein Horn höre, mach ich erstmal das Radio leiser und kuck in die Spiegel ob man irgendwo irgendwas sieht. Bei einer Kreuzung kuck ich dann auch entsprechend. Aber gerade wenn es um E-Hörner geht hab ich zumindest den subjektiven Eindruck das ich sie deutlich schelchter höre als die Pressluftvariante.

Und wenn ich auf eine Kreuzung zu fahre und grün hab, fahr ich im Zweifel mit 50 darauf zu. Wenn ich noch eine Grünphase erwischen möchte evtl. auch schneller. Wenn dann da jetzt ein Einsatzfahrzeug aus einer anderen Richtung kommt (und die Schallausbreitung ist nunmal von Bebauung und Verkehr abhängig) habe ich recht wenig Chancen freie Bahn zu machen, selbst wenn ich wollen würde.

Im gezeigten Video kann der Fahrer m.E. nichtmal am Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer erkennen das da was im anrollen ist.
Da hätten die Jungs von der Polizei einfach langsamer tun müssen.


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorJürg8en 8R., Kirchheim unter Teck / BW436816
Datum01.11.2007 11:4111000 x gelesen
Geschrieben von Alexander HoSo? Warum denn?
Erstmal ist ja wohl das Zivilfahrzeug schuld, denn es hat keine freie Bahn gemacht ...
Und wenn man nunmal ein Einsatzhorn hört muß ich langsam machen und darf nicht einfach unverändert weiter fahren.

Dennoch wird der Polizist eine Teil(Haupt)schuld bekommen.


Hallo Alexander!

Ich denke, dass die anderen bereits alles dazu gesagt haben! Als Polizeibeamter und Feuerwehrmann habe ich mich ausführlich mit dieser Materie befasst und ich bin voll davon überzeugt, dass hier jeder Verkehrsrichter den Fahrer des Zivilfahrzeuges freisprechen würde! (nicht einmal Teilschuld)

A. Konnte das Fahrzeug bis zum Unfallzeitpunkt nicht sehen (Seitenstraße und verdeckt durch andere Fahrzeuge)
B. Schall der Sondersignalanlage wahrscheinlich nicht gehört (Vermutung, Seitenstraße und Schallabstrahlung lassen mich derartiges vermuten)
C. Keinerlei Geschwindigkeitsreduzierung des Streifenwagens
D. u.s.w

Gerade die Fahrer von Fahrzeugen mit Signalanlagen sind zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht verpflichtet und können sich nicht darauf verlassen, dass alle Anderen sie sehen und sofort und unverzüglich ihren Pflichten nachkommen. Man muss ihnen auch die Zeit und die Möglichkeit geben zu reagieren. Das war hier im Fall zu 100% nicht gegeben.

Oder verlangst du, dass alle Fahrzeuge die eine Signalanlage hören sofort rechts ranfahren und anhalten? Für mich gehört da das Sehen des Fahrzeuges und die benötigte Reaktionszeit auch noch dazu und im gezeigten Beispielfall hatte der Fahrer dazu 0% Chance.

Gruß

Jürgen


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AutorJens8 F.8, Wernau / Baden-Württemberg436817
Datum01.11.2007 11:4210820 x gelesen
Was nichts daran andert das der Streifenwagen die Kreuzung erst nach dem Bus einsehen kann und dafür ziemlich sportlich unterwegs ist.

Und soo verwirrend...wahrscheinlich haben die rechtsabbiger und der Geradeausverkehr der linken Spur grün sowie die REchtsabbieger der rechten Querstraße. würde ja einigermaßen sinn machen, oder?


Gruß,

Jens

-Da es ja Mode zu sein scheint seine eigene Meinung zu haben, ist dies natürlich meine Eigene. Wer möchte darf sie gerne auch haben-

Feuerwehr Wernau

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AutorJürg8en 8H., Herne / NW436818
Datum01.11.2007 11:4410966 x gelesen
Geschrieben von Alexander HoUnd wenn er schwerhörig ist hat er nach der FEV auch kein Recht mehr auf den Führerschein.

Zusätzlich zu anderen Annahmen deinerseits irrst du auch hier!


Schönen Gruß ins Forum,

Jürgen

Ich habe eine Meinung, die kann man teilen. Muss man aber nicht!

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436822
Datum01.11.2007 12:1110809 x gelesen
Geschrieben von Jürgen HäfnerZusätzlich zu anderen Annahmen deinerseits irrst du auch hier!


Ups stimmt .. in der Spalte verrutscht ... tschuldigung.


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AutorStef8an 8B., Alpen/Aachen / Nordrhein-Westfalen436849
Datum01.11.2007 13:1710862 x gelesen
Geschrieben von Udo Gerken
du hast recht, dennoch gilt § 35 Abs. 8. Aber die Diskussion sollten wir nicht zum n-ten Mal führen.


Genau. Aber falsches sollte gerade in diesem Fall nicht unkommentiert stehen bleiben.



Mit kameradschaftlichen Grüßen
Stefan


Feuerwehr Alpen
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AutorAxel8 U.8, Bergkamen (NRW) / NRW436868
Datum01.11.2007 14:3910879 x gelesen
Hallo

Geschrieben von Alexander HoHmm, warum sollte er es nicht hören?
So leise ist das Hörn nicht.
§23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

Und wenn er schwerhörig ist hat er nach der FEV auch kein Recht mehr auf den Führerschein.
Da muss ich dir wiedersprechen. Die elektronischen Hörner, welche viel beim Notarztfahrzeugen, Polizei, ELWs usw. verwendet werden, sind die größte Schei... Mir ist es schon öfters passiert, dass ich sie erst viel zu spät gehört habe. Bei einem LKW mit Anhänger hat man fast keine Chance das Martinhorn zu hören. Wenn ich das Radio auf normaler Lautstärke habe, und dann das Sondersignal nicht hören kann, dann liegt es nicht an mir!
Meiner Meinung sollte man nur noch Druckluft betrieben Sondersignalanlagen verbauen.


MkG Axel


____________________________________________

Hier handelt es sich nur um MEINE Meinung !!!


ICQ: 84523418

____________________________________________
Es handelt sich hier im meine private Meinung, und nicht die meiner Feuerwehr oder sonst wem!!!

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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW436876
Datum01.11.2007 14:5210876 x gelesen
Geschrieben von Jürgen Ringhoferdass hier jeder Verkehrsrichter den Fahrer des Zivilfahrzeuges freisprechen würde! (nicht einmal Teilschuld)

Nur mal so: "freisprechen" gibt es im Strafrecht
Teilschuld ist ein Problem des Zivilrechts.

Je nach den örtlichen Verhältnissen würde der Fahrer des zivilen Fahrzeug auch 20 oder 30 % Teilschuld bekommen können, dass liegt aber eher an den komplizierten Haftungsregeln des StVG.

Strafbarkeit würde sich allenfalls für den Polizeibeamten wegen fahrlässiger Körperverletzung ergeben können, das wird aber wohl kaum jemand annehmen.

Gruß
Sven


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AutorSven8 T.8, Monheim / NRW436885
Datum01.11.2007 15:1110823 x gelesen
Hi!

Geschrieben von Alexander HoIn welchem Gesetz oder Verordnung steht was von Schrittgeschwindigkeit???

Das ist ständige Rechtsprechung.

Geschrieben von Alexander HoDas sind nur Annährungswerte aus div. Urteilen aber keine verbindlichen Aussagen.
Klar, Du musst Dich nicht dran halten, ist nur ein Problem für Dich vor Gericht. Wenn Du Glück hast, entscheidet der Richter für Dich. Die Wahrscheinlichkeit ist SEHR gering.

Wenn man etwas empfiehlt, sollte es halbwegs "sicher sein".

Gruß
Sven


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AutorUlri8ch 8C., Düsseldorf / NRW436891
Datum01.11.2007 15:2210990 x gelesen
Geschrieben von Alexander HoIn welchem Gesetz oder Verordnung steht was von Schrittgeschwindigkeit???

in praktisch jedem Urteil...


Geschrieben von Alexander HoIch haben in Urteilen schon von 15-20km/h von Schrittgeschwindigkeit gelesen.

wo?

Üblicherweise ist Schrittgeschwindigkeit ca. 6 km/h.

M.E. bewegst Du Dich mit Deinen Annahmen auf sehr dünnem Eis...


-----

mit privaten und kommunikativen Grüßen


Cimolino

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AutorSven8 K.8, Vogtland/ Sachsen / 436912
Datum01.11.2007 16:0310844 x gelesen
Geschrieben von Axel UrbanDie elektronischen Hörner, welche viel beim Notarztfahrzeugen, Polizei, ELWs usw. verwendet werden, sind die größte Schei...

Wurde erst vor ein paar Tagen hier durchgekaut.

Man kann anhand des Viedeos viel mutmaßen- nur hätte ich die gleiche Situation gerne mal mit ordentlichen Max P. Martin´s gesehen.
Dies soll jetzt den Fahrer des STWs nicht von seiner (Haupt)Schuld freisprechen, nur sind meiner Meinung nach Presslufthörner subjektiv besser wahrnehmbar- gerade bei enger Bebauung.

Aber das ist für diesen Thread OT


MkG Sven

-meine Meinung-

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AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern436913
Datum01.11.2007 16:0810961 x gelesen
Geschrieben von Ulrich Cimolinowo?

Üblicherweise ist Schrittgeschwindigkeit ca. 6 km/h.

M.E. bewegst Du Dich mit Deinen Annahmen auf sehr dünnem Eis...


Hier ist schonmal eines mit 15 Km/h .. ich hoffe ich finde es wo mal von 20 km/h die Rede war.

Schrittgeschwindigkeit 1

Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit um 20 km/h führt bei fahrlässigem Ersttäter zu einer Geldbuße von 35 Euro
AG Leipzig, Urteil vom 16.02.2005, Az. 215 OWi 500 Js 83213/04, Volltext-ID: 3K202423



Schrittgeschwindigkeit ist mit 15 km/h anzusehen. Nach dem Sprachgebrauch wäre unter Schrittgeschwindigkeit zwar die durchschnittliche Fußgängergeschwindigkeit, welche mit 4 bis 7 km/h anzusetzen wäre, zu verstehen. Wie ausgeführt kann für die Definition der Schrittgeschwindigkeit im Sinne der StVO jedoch nicht auf eine bestimmte km/h-Größe zwischen 4 und 10 km/h oder 4 bis 7 km/h abgestellt werden, da eine solche mittels Tacho nicht zuverlässig messbar wäre. Auch würden zum Beispiel Radfahrer, die Fußgängergeschwindigkeit fahren, unsicher werden und zu schwanken beginnen. Stattdessen muss man unter Schrittgeschwindigkeit eine Geschwindigkeit verstehen, die jedenfalls deutlich unter 20 km/h liegt, somit eine Geschwindigkeit von 15 km/h.
StVG § 24, StVO § 42 Abs. 4a, StVO § 49


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