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Thema | Retten & Selbstretten | 2 Beträge | |||
Rubrik | Unfallverhütung | ||||
Autor | Andr8eas8 D.8, Stolberg-Gressenich / NRW | 439637 | |||
Datum | 13.11.2007 13:34 | 7966 x gelesen | |||
Hallo Forum, sofern Bandschlingen i.V.m. einem HMS-Karabiner zur Selbstrettung verwendet werden sollen: Wo finde ich eine schriftliche Grundlage (ich rede nicht vom GMV, das ist soweit klar), das hierzu eine neue Einweisung nötig ist, wenn vorher der "Feuerwehrbeil-Rumträger-Gurt" verwendet wurde? Wer darf diese Einweisung durchführen? Ausbilder der Absturzsicherung? Was beinhaltet die Unterweisung noch? Materialkunde und Geräteprüfung? Danke! Gruß ado ----- Wie immer: MEINE Meinung | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 439668 | |||
Datum | 13.11.2007 14:31 | 4498 x gelesen | |||
Hallo! Geschrieben von Andreas Dovern Wo finde ich eine schriftliche Grundlage (ich rede nicht vom GMV, das ist soweit klar), das hierzu eine neue Einweisung nötig ist, wenn vorher der "Feuerwehrbeil-Rumträger-Gurt" verwendet wurde? GUV-V A1, § 4: Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. Was beinhaltet die Unterweisung noch? Materialkunde und Geräteprüfung? Hilfsweise: GUV-R 199 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen: 3.2.10 Unterweisung Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 12 Arbeitsschutzgesetz und § 4 der Unfallverhütungsvorschrift ?Grundsätze der Prävention? (GUV-V A 1) vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung muss mindestens umfassen: ? besondere Anforderungen für die einzelnen Ausrüstungsbestandteile, ? die bestimmungsgemäße Benutzung, ? das richtige Anschlagen, ? praktische Übungen, ? die ordnungsgemäße Aufbewahrung, ? das Erkennen von Schäden. Wer darf diese Einweisung durchführen? Grundsätzlich ist die Unterweisung Aufgabe des Vorgesetzten. Dieser muss natürlich über die Unterweisungsinhalte (siehe oben) umfassend informiert sein. Ist das nicht der Fall, muss er jemand zu Rate ziehen, der über entsprechendes Fachwissen verfügt. Das kann, muss aber nicht ein Höhenretter sein. MkG Sascha | |||||
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