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ThemaVerdienstausfall bei Selbstständigen FA (Regelung in Bayern)4 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Bayerisches Feuerwehrgesetz mit Ausführungsverordnung
  • Vollzugsbekanntmachung
  •  
    AutorStef8an 8A., Poing / By441372
    Datum20.11.2007 13:108248 x gelesen
    Hallo,

    nach §9 BayFwG Abs. 3 steht auch selbstständigen/freiberuflich tätigen FA Verdienstausfall für Einsätze zu. Hierzu habe ich drei Fragen, die mir vielleicht die juristisch oder verwaltungstechnisch etwas bewanderten Kameraden beantworten können:

    1) Zu welchen Tageszeiten besteht der Anspruch? Bei einem Einsatz von z.B. 19-21 Uhr wohl nicht, tagsüber vermutlich schon. Gibt es hierzu eine Regelung, bzw. wie wird das normalerweise gehandhabt? In der Ausführungsverordnung §10 ist eine Obergrenze von 10 Stunden/Tag festgelegt.

    2) Wie wird die Höhe des Verdienstausfall berechnet? Ich habe zwei verschiedene Ansätze gefunden: §10 AVBayFwG gibt als Höchstsatz BAT 1a vor, dagegen steht in der Vollzugsbekanntmachung unter 9.2 (S.16):
    Dem Antrag sind die zur Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen beizufü-
    gen. Als Grundlage für die Berechnung des Verdienstausfalls genügt in der Regel
    der neueste Nachweis über die Einkünfte eines Kalenderjahres. Kann der Nach-
    weis nur für einen Teil eines Kalenderjahres erbracht werden, ist für die Berech-
    nung von den daraus folgenden mutmaßlichen Jahreseinkünften auszugehen.

    Was gilt nun?

    3) Wie wird es in anderen Wehren in der Praxis gehandhabt? Wird Verdienstausfall nur bei größeren Einsätzen geltend gemacht, oder grundsätzlich bei allen Einsätzen?

    Vielen Dank vorab für Eure Antworten,
    Stefan


    Aus Umweltschutzgründen: Dieser Beitrag besteht zu 100% aus recycleten Bytes.

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    AutorSven8 T.8, Monheim / NRW441385
    Datum20.11.2007 13:425385 x gelesen
    Hi!

    Geschrieben von Stefan ArmbrusterZu welchen Tageszeiten besteht der Anspruch?

    Wenn Du glaubhaft darlegen kannst, zum Beispiel als selbständiger Fremdenführer, dass Du die Veranstaltung "Poing bei Nacht" anbietest und zu dieser Zeit ein Eisnatz war klar. Wenn Du regelmäßig jeden Tag bis 20 Uhr arbeitest, würde ich auch den Anspruch für diese Zeiten geltend machen. Der Pizzeria- oder Kneipeninhaber wird andere Zeiten haben.

    zu 2) Geschrieben von Stefan ArmbrusterIch habe zwei verschiedene Ansätze gefunden
    Die sind nichtverschieden. Die Regeln zwei Sachverhalte. Einmal die maximale Höhe und einmal wie die individuelle Höhe glaubhaft gemacht werden muss. Kannst Du mehr glaubhaft machen, als die maximale Höhe nutzt es Dir nix.

    Zu 3) Unterschiedlich. Der eine reicht jeden Einsatz ein, der andere nur größere.

    Gruß
    Sven


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    AutorChri8sto8f S8., Vilseck / Bayern / Opf.441390
    Datum20.11.2007 14:014956 x gelesen
    Geschrieben von Stefan ArmbrusterWie wird es in anderen Wehren in der Praxis gehandhabt?
    Es gibt bei uns selbstständige die nicht abrechenen, müssen sie selbst wissen. Andere stellen jede Stunde in Rechnung, und das ist auch i.O.

    Geschrieben von Stefan ArmbrusterWird Verdienstausfall nur bei größeren Einsätzen geltend gemacht, oder grundsätzlich bei allen Einsätzen?
    Logischerweise bei allen.


    MkG.
    Christof

    http://www.feuerwehr-vilseck.de/index1.htm



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    AutorStef8an 8A., Poing / By441394
    Datum20.11.2007 14:255112 x gelesen
    Geschrieben von Sven Tönnemann"Poing bei Nacht"ROTFL, ohne über meinen Wohnort herziehen zu wollen, aber diese Veranstaltung wäre wohl ziemlich kurz...

    Geschrieben von Sven TönnemannDie sind nichtverschieden. Die Regeln zwei Sachverhalte. Einmal die maximale Höhe und einmal wie die individuelle Höhe glaubhaft gemacht werden muss. Kannst Du mehr glaubhaft machen, als die maximale Höhe nutzt es Dir nix.Danke, das beantwortet meine Frage. D.h. wenn ich laut letzten Steuerbescheid einen Betrag X als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" habe, teile ich das durch die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr (ca. 240), dann durch 8 Stunden und habe so den Stundensatz für den Verdienstausfall, falls er BAT1a nicht übersteigt.

    Da fällt mir was auf: Angestellte bekommen Ihr Gehalt beim Einsatz vom Arbeitgeber weiterbezahlt, ohne eine Obergrenze. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten dann von der Kommune erstatten lassen, auch ohne Obergrenze.
    konstruiertes Beispiel: Nehmen wir nun einen FA "Peter", der in leitender Position angestellt ist, angenommenes (Brutto)-Jahresgehalt 70k?. Dagegen den FA "Paul", der selbstständig ist, und damit ebenfalls 70k? brutto verdient. Beide haben einen Einsatz, der 4 Stunden dauert. Für "Peter" kein Problem, er kriegt sein Gehalt weiter bezahlt, der Arbeitgeber holt sich bei der Gemeinde (70000?/240/8*4 = ~145?), für Paul kommt dagegen die BAT1a Höchstgrenze zum Tragen, d.h. er kann nur 24,07?/h * 4 = 96,28? (lt. BAT1a Stunden-Tabelle) als Ausfall geltend machen, auf 50? bleibt er sitzen.

    Gruss,
    Stefan


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