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ThemaMindestausrückalter ab wann darf man mit?21 Beträge
RubrikRecht + Feuerwehr
Infos:
  • Einsatztätigkeit BaWü
  •  
    AutorDomi8nik8 G.8, Bruchsal / Baden-Württemberg443534
    Datum29.11.2007 19:3411336 x gelesen
    Hey Leute,
    habe da mal wieder eine Frage:
    Ab wann darf man eigentlich auf einen Einsatz mitfahren auch wenn es nur bis zum Verteiler ist?
    Ab welchem Alter und mit was für einer Voraussetzungen?

    Baden-Württemberg

    Danke


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    AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg443536
    Datum29.11.2007 19:369910 x gelesen
    hallo,

    BaWü: Mitgliedschaft in der Aktiven Abteilung ab 18 Jahre

    Ausrücken nach abgeschlossener Grundausbildung (ergibt sich aus der UVV)

    Wenn also jemand die Grundausbildung vor dem 18. Geburtstag absolviert hat kann er theoretisch an seinen 18. Geburtstag mit ausrücken.


    MkG Jürgen Mayer

    Webmaster www.FEUERWEHR.de

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    AutorDomi8nik8 G.8, Bruchsal / Baden-Württemberg443538
    Datum29.11.2007 19:429895 x gelesen
    Darf man nicht schon früher bis zum Gefahrenbereich ausrücken zum Funken oder Ähnliches?
    Unter dem Link http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendfeuerwehr Abschnitt
    5.1 Jugendfeuerwehrleute im Einsatz (Deutschland) steht da was anderes

    Deshalb bin ich da ein wenig unentschlossen


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    AutorAlex8and8er 8H., Neuburg / Bayern443543
    Datum29.11.2007 19:489935 x gelesen
    Zum Funken schon mal gar nicht.
    Denn um aktiv am und rein theoretisch auch passiv am BOS Funkverkehr teilnehmen zu dürfen mußt du eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben und das geht erst ab 18.


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    AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt443544
    Datum29.11.2007 19:509819 x gelesen
    Da steht:
    Zitat:" Jugendfeuerwehrleute im Einsatz (Deutschland) [Bearbeiten]

    Von Bundesland zu Bundesland und teilweise sogar innerhalb eines Landkreises unterscheiden sich die Regelungen, wie Jugendliche an Einsätzen der Feuerwehr teilnehmen können (oder dürfen). Beispielsweise nach dem bayerischen Feuerwehrgesetz können Jugendliche mit Vollendung des 16. Lebensjahres außerhalb der Gefahrenzone (Beispielsweise als Funker) an Einsätzen teilnehmen.


    Die Regelungen unterliegen der jeweiligen Feuerwehr, so gibt es Wehren, die ein Ausrücken der Jugendlichen gänzlich bis zum 18. Lebensjahr untersagen, andere hingegen erlauben dies ausdrücklich und statten ihre Jugendlichen sogar mit tragbaren Funkalarmempfängern (sog. Melder) aus."

    Also: Unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland. Also wie von Jürgen geschrieben in BW ab 18.


    Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

    "Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

    Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?!

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    AutorDomi8nik8 G.8, Bruchsal / Baden-Württemberg443548
    Datum29.11.2007 19:569820 x gelesen
    Okay Danke,
    jetzt noch eine Frage wo steht das genau also in welcher Verordnung?
    Da es ja von Bundesland bzw. Landkreis unterschiedlich ist

    Danke


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    AutorFlor8ian8 L.8, Pyrbaum / Bayern443553
    Datum29.11.2007 20:099907 x gelesen
    Stimmt so nicht zwangsläufig.
    2 alternative Gegenbeispiele:

    Ausbildung zum Polizeibeamten: Ausbildungsbeginn mit 16 Jahren. Im Rahmen dieser Ausbildung wird auch aktiv der BOS-Funkverkehr geübt. Das geschieht auch mal unter 18 Jahren...

    Ausbildung zum Krankenpfleger/in: Geht auch unter 18 Jahren. Trotzdem sind diese Leute auch an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

    Würde einfach einmal darüber nachdenken.

    Dennoch dem ganzen blabla zum trotz.
    Auch ein Jugendlicher kann ab 14 Jahren theoretisch rechtlich belangt werden, wenn er "Dienstgeheimnisse" aus dem BOS-Funkverkehr ausplaudert.
    Inwieweit es allerdings praktische Relevanz hat stelle ich einfach einmal wieder in Frage.
    Wir haben in unseren Reihen allerdings nur Jugendliche ab 14 Jahren.

    Kann nur Rettungsdienst und Feuerwehrfunk miteinander vergleichen. Und was die "interessanten" Sachen angeht ist Feuerwehrfunk doch definitiv Kindergarten.

    Also sollte man 3 Gänge runterschalten, sich deswegen nicht aufbrezeln und Besonnenheit walten lassen.
    Sonst müsste man eigentlich den Mitgliedern der Jugengruppe Ohrenstöpsel schenken.
    Denn es könnte passieren, dass jemand mal aus Versehen funkt.

    " Florian Gurkendorf von Florian Misthaufen 44/1 kommen !"
    "Hier Florian Gurkendorf, kommen."
    "Florian Misthaufen 44/1 über Funk zu erreichen, Übung an den Dorfweihern, kommen"
    " Florian Gurkendorf hat verstanden, Ende."

    Der enorme Schaden für die innere Sicherheit unseres Landes und die Psyche aller Betroffenen wäre sicherlich exorbitant.


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    AutorJoha8nne8s K8., Braunschweig/Magdeburg / Niedersachsen/ Sachsen-Anhalt443559
    Datum29.11.2007 20:299834 x gelesen
    Im Zweifel ist dein Wehrleiter oder ähnliches da der richtige Ansprechpartner. Tippen würde ich auf Brandschutzgesetz für BW, UVV und/oder Dienstanweisung.


    Besucht uns doch einfach auf: www.feuerwehr-braunschweig-innenstadt.de

    "Es gibt Vermutungen, dass die Feuerwehr eine Tuning-Macke hat, also mit besonders auffälligen Fahrzeugen unterwegs ist. Im Gegensatz zu den coolen Rollerfahrern die blaues Licht als Unterbodenbeleuchtung verwenden, hat die Feuerwehr dies missverstanden und die Lampen auf dem Dach angebaut." (aus www.Stupidedia.de)

    Muss ich das mit der ausschließlich eigenen Meinung noch extra erwähnen?!

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    AutorMich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz443560
    Datum29.11.2007 20:319772 x gelesen
    Hallo,

    Geschrieben von Florian LautenschlagerAlso sollte man 3 Gänge runterschalten, sich deswegen nicht aufbrezeln und Besonnenheit walten lassen.
    Sonst müsste man eigentlich den Mitgliedern der Jugengruppe Ohrenstöpsel schenken.
    Denn es könnte passieren, dass jemand mal aus Versehen funkt.

    " Florian Gurkendorf von Florian Misthaufen 44/1 kommen !"
    "Hier Florian Gurkendorf, kommen."
    "Florian Misthaufen 44/1 über Funk zu erreichen, Übung an den Dorfweihern, kommen"
    " Florian Gurkendorf hat verstanden, Ende."

    Der enorme Schaden für die innere Sicherheit unseres Landes und die Psyche aller Betroffenen wäre sicherlich exorbitant.


    Endlich mal einer, der es auf den Punkt bringt. Für manche scheint ja ansonsten der BOS-Funk die heiligste Kuh des Staates zu sein...

    Gruß,
    Michael


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio443564
    Datum29.11.2007 20:449745 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Dominik Geißlerjetzt noch eine Frage wo steht das genau also in welcher Verordnung?
    Da es ja von Bundesland bzw. Landkreis unterschiedlich ist


    Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg, § 10, Abs. 1 Nr. 1


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

    - This is my very own opinion... -

    "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag)

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    AutorJürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg443566
    Datum29.11.2007 20:519843 x gelesen
    Hallo zusammen,
    der Regeleinsatz in der Feuerwehr ist zumindest in BW eindeutig geregelt, d.h nach abgeschlossener Grundausbildung und Vollendung des 18 Lebensjahres. Da immer wieder die Gerüchte und Halbwahrheiten vom Einsatz von 14 und 16 Jahren der JFw-ler, bis, vor oder außerhalb des "Gefahrenbereiches" (wo immer der auch beginnt und endet!) bei uns umgingen, habe ich ein bischen geforscht und tatsächlich im § 32 Abs 2 des FwG BW folgendes gefunden:



    Daraus kann man durchaus ableiten, dass "zufällig" an der Einsatzstelle befindliche JfW-ler ab 16 Jahren, die die Bedingungen erfüllen, rechtlich gedeckt von einer Führungskraft eingesetzt werden dürfen. Das heißt natürlich nicht unbedingt das Sie mit eigenem FME alamiert und mit Einsatzfahrzeugen "zufällig" an die Einsatzstelle gebracht werden.

    Nun dürft ihr mich schlagen...

    Gruß vom See
    Jürgen


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    AutorJürg8en 8G., Gaienhofen / Baden-Württemberg443567
    Datum29.11.2007 20:539740 x gelesen
    Hier nun der Text vom §32 Abs. 2 FwG BW

    Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener Gefahr oder wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt würden abgelehnt werden.


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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg443570
    Datum29.11.2007 21:029736 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Jürgen Graf

    Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu aufgefordert wir

    Ob aber eine verantwortlich handelte Person, die den Einsatz gem. § 32 Abs 2 FwG anordnen kann, einen "zufällig" an der E-Stelle vorbeikommenden JF-Angehörigen auf Grund eines solch windigen § einsetzt ?

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg443575
    Datum29.11.2007 21:239815 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Alexander Ho

    Denn um aktiv am und rein theoretisch auch passiv am BOS Funkverkehr teilnehmen zu dürfen mußt du eine Verschwiegenheitserklärung unterschreiben und das geht erst ab 18.

    Steht das irgendwo festgeschrieben, dass die "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung" man erst ab 18 Jahre unterschreiben kann. Oder können diese Verpflichtungserklärung gem. FwDV 810 1.4.4 u. Anlage 1, für minderjährige FW-Angehörige deren Erziehungsberechtige unterschreiben ?
    Kenne da unterschiedliche Aussagen.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg443577
    Datum29.11.2007 21:339749 x gelesen
    Guten Abend

    Geschrieben von Dominik Geißler

    Da es ja von Bundesland bzw. Landkreis unterschiedlich ist

    Ich bezweifle dass in BaWü Landkreise eigene Verordnungen etc. zur Einsatztätigkeit von JF-Angehörigen erlassen haben sollten; auf welcher Basis ?

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)

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    AutorBern8ade8tte8 S.8, Marxheim / Bayern443589
    Datum29.11.2007 22:479814 x gelesen
    Geschrieben von ---Bernhard Deimann--- Steht das irgendwo festgeschrieben, dass die "Niederschrift über die förmliche Verpflichtung" man erst ab 18 Jahre unterschreiben kann. Oder können diese Verpflichtungserklärung gem. FwDV 810 1.4.4 u. Anlage 1, für minderjährige FW-Angehörige deren Erziehungsberechtige unterschreiben ?


    Eigentlich dürftens nach StGB erst über 21-jährige unterschreiben, weil die dann wirklich voll strafmündig sind. Und die förmliche Verpflichtung beinhaltet ja nur $$ des StGB. Ich würds für meine Töchter nicht unterschreiben.

    Und was dann lieber Verpflichtender - wenn wirklich ein nach dem Jungendstrafrecht zu Verurteilender - Sch.... baut.

    Grüße

    Bernadette


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    AutorChri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio443594
    Datum29.11.2007 23:079783 x gelesen
    Tach, Post!

    Geschrieben von Bernadette SchedlEigentlich dürftens nach StGB erst über 21-jährige unterschreiben, weil die dann wirklich voll strafmündig sind. Und die förmliche Verpflichtung beinhaltet ja nur $$ des StGB.

    ???
    Was hat das eine mit dem anderen zu tun?
    Wenn man mit 18 im Vollsuff einen anderen totfährt ist das auch eine Straftat.


    MkG,
    Christi@n

    -------------------------------------------------
    Fumus ignem

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    "Als wir uns das letzte Mal verwählt haben kostete uns das eine Einheit." (Thomas Pommer im n-tv - Nachschlag)

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    AutorDirk8 W.8, Algermissen / Niedersachsen443601
    Datum29.11.2007 23:279738 x gelesen
    Nabend,

    Geschrieben von Christi@n PannierWenn man mit 18 im Vollsuff einen anderen totfährt ist das auch eine Straftat.

    Ist es das nicht auch schon 16,15,12,...? Schlechtes Beispiel.
    Die Verpflichtungserklärung ist,.. sagen wir mal eh umstritten. Verpflichte ich mich doch lediglich schriftlich geltendes Recht einzuhalten. Das muss ich in D aber eh. Äh,.. die meisten jedenfalls.
    Achtung! Ironie!
    Habt ihr euch etwa verpflichten müssen keinen umzulegen, nicht zu klauen, etc. oder warum tut ihr es nicht?
    !Ironie aus!

    Gruß,
    Dirk


    Alles meine persönliche Meinung usw..
    Geh immer vom Schlimmsten aus, dann kannst du nur positiv überrascht werden!

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    AutorAndr8eas8 R.8, Trossingen / Baden-443621
    Datum30.11.2007 08:109802 x gelesen
    Feuerwehrgesetzt Baden-Württemberg

    § 10 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr

    (1) In die Gemeindefeuerwehr können auf Grund freiwilliger Meldung als ehrenamtlich Tätige Personen aufgenommen werden,

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

    2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind,

    3. einen guten Ruf besitzen,

    4. sich zu einer längeren Dienstzeit verpflichten und 5. nicht nach Absatz 2 ungeeignet zum Dienst in der sind.

    5. nicht nach Absatz 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind.

    (2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die

    1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder

    2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 des Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen sind.

    (3) Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß; besteht ein Abteilungsausschuß, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen.

    (4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten können im Einzelfall abweichend von Absatz und § 14 geregelt werden.


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    AutorJan 8N., Ratingen / NRW456598
    Datum20.01.2008 13:429810 x gelesen
    Hallo Max,

    kann es sein, dass Du schon länger hier angemeldet bist, allerdings nur unter anderem Namen. Deine Kommentare und Deine Ausdrucksweise erinnern mich sehr an einen anderen Teilnehmer des Forums.

    Wenn nicht, Glückwunsch zu dem lustige Namen.


    Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen hängt mit der Blödheit der Bewunderer zusammen.

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