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Thema | Mitverschulden, wenn unangeschnallt Unfallopfer... | 14 Beträge | |||
Rubrik | Recht + Feuerwehr | ||||
Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 452854 | |||
Datum | 07.01.2008 15:46 | 8225 x gelesen | |||
Hallo, lange immer wieder diskutiert, jetzt klar geurteilt: Urteil LG Meiningen, vom 28.11.2006, 2 O 1160/05 475, Quelle: ADAC sowie ADAC Motorwelt 01/2008. Sinngemäß: Trotz Nichtverschulden am tödlichen Verkehrsunfall (Postzustellerin gegen LKW, LKW-Fahrer allein schuld am Unfall) trifft die Verstorbene infolge Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes ein erhebliches Mitverschulden hinsichtlich der Schadensersatzansprüche nach § 844 II BGB sowie § 254 I BGB (50%). Nichtanlegen des Gurtes war ursächlich für die Verletzungen, und somit trifft die Getötete ein erhebliches Mitverschulden, daher nur der halbe Schadensersatz an die Hinterbliebenen! ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 452856 | |||
Datum | 07.01.2008 15:52 | 6896 x gelesen | |||
Und obwohl Postzusteller von der Gurtpflicht befreit sind... Gruss Markus | |||||
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Autor | Dani8el 8M., Jockgrim / Rheinland-Pfalz | 452857 | |||
Datum | 07.01.2008 15:58 | 6831 x gelesen | |||
Hallo, Geschrieben von Markus Perschl Und obwohl Postzusteller von der Gurtpflicht befreit sind... Man sieht ja, was die Postzustellerin davon hatte! Zudem hat die Forderung von Schadenersatz überhaupt nix damit zu tun, dass Postzusteller vom Gurtanlegen befreit sind. MfG Daniel Frei nach Artikel 5, Absatz 1 GG: Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. Nur weil oben als Wohnort Jockgrim steht und ich dort bekanntermaßen Mitglied der Feuerwehr bin, muß man nicht meinen ich beziehe mich in Postings nur auf das, was dort geschieht. Ich habe durchaus meine EIGENE Meinung! | |||||
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Autor | Jako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz | 452860 | |||
Datum | 07.01.2008 16:06 | 6797 x gelesen | |||
Hallo! Nach § 21 a Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen im Fahrzeug vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für: Taxifahrer und Mitwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung, Lieferanten bei Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk, Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahren auf Parkplätzen, Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal von beson- ders betreuungsbedürftigen Personengruppen während der Dienstleistungen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. Von der Gurtanlegepflicht können Personen im Ausnahmewege befreit werden, wenn a) das Anlegen der Gurte aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist b) die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt (Vorlage Personalausweis). Voraussetzungen Personen nach Ziffer a), die von der Gurtanlegepflicht befreit werden möchten, müssen sowohl bei Erstanträgen als auch bei Folgeanträgen eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. In dieser Bescheinigung muss bestätigt werden, dass die Person auf Grund des ärztlichen Befundes von der Gurtanlegepflicht befreit werden muss. Die Diagnose muss aus der Bescheinigung nicht hervorgehen. Der ärztlichen Bescheinigung muss ebenfalls zu entnehmen sein, für welchen Zeitraum die Befreiung erforderlich ist. Wegen der Gefahren für Leben und Gesundheit beim Fahren ohne Gurt darf eine Befreiung nicht länger als unbedingt erforderlich erteilt werden. Soweit der Arzt bestätigt, dass es sich um einen nicht besserungsfähigen Dauerzustand handelt, kann die Befreiung auf unbefristete Zeit ausgestellt werden. Der Arzt soll bei der Ausstellung des Attestes auch berücksichtigen, dass es mehrere Gurtarten gibt. Vor Ausstellung des Attestes ist zu prüfen, ob der Patient z. B. anstatt des üblichen 3-Punkt-Gurtes auf Grund seiner Krankheit einen sogenannten Hosenträgergurt tragen könnte. Sofern dies möglich wäre, darf keine Befreiung erteilt werden. Die Umrüstung des Fahrzeuges ist zumutbar. Antragstellung Die Befreiung von der Gurtanlegepflicht ist beim zuständigen Straßenverkehrsamt schriftlich oder persönlich zu beantragen. Der Antrag kann formlos gestellt werden. Als Anlage ist die ärztliche Bescheinigung beizufügen. Geschrieben von Daniel Metzger Zudem hat die Forderung von Schadenersatz überhaupt nix damit zu tun, dass Postzusteller vom Gurtanlegen befreit sind. Zumindest ist ja aufgrund des Mitverschuldens nicht der volle Schadensersatz zu leisten. Da sieht man mal wieder wie das mit den "Sonderregelungen" ist. Wenn etwas schief geht ist man ganz schön in den Ar... gekniffen. Gruß vom Berg Jakob Alles meine ganz private Meinung und keinesfalls die Meinung meiner Feuerwehr oder Gemeinde oder sonst wem! Alle meine Beiträge sind ausschließlich zur Verwendung auf www.feuerwehr-forum.de bestimmt und ich betrachte diese als mein geistiges Eigentum! Die Verwendung von mir verfassten ganzen Beiträgen, Auszügen und Textpassagen aus diesen Beiträgen, Zitaten, Bildern, Zeichnungen usw. in anderen Foren oder Medien sowie das verfielfältigen oder Kopieren meiner Beiträge und/oder die Weitergabe an dritte Personen bedarf meiner vorherigen ausdrücklichen Genehmigung! "Dem Untergebenen geziemt es nicht, seinen eigenen beschraenkten Maßstab an die wohldurchdachten Anordnungen seines Vorgesetzten zu legen und sich in duenkelhaftem Uebermut ein Urteil über dieselben anzumaßen." | |||||
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Autor | Alex8and8er 8H., Neuburg / Bayern | 452882 | |||
Datum | 07.01.2008 17:20 | 6802 x gelesen | |||
Dazu muß sich die Frau bereits in ihrem Zustellbereich befinden. Auf den Weg in ihren Zustellbereich unterliegt sie sehr wohl der Gurtpflicht. Und wo sie gerade war ist hier leider nicht ersichtlich. | |||||
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Autor | Mark8us 8P., Traunstein / Bayern | 452884 | |||
Datum | 07.01.2008 17:33 | 6727 x gelesen | |||
Geschrieben von ---Alexander Ho--- Dazu muß sich die Frau bereits in ihrem Zustellbereich befinden. Absolut richtig. Wäre interessant zu wissen inwieweit der §21a (2) bei der Verhandlung für die Schadenersatzansprüche relevant war oder nicht. Gruss Markus | |||||
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Autor | Chri8sti8@n 8P., ein Badner in Leipzig / Sachsen physisch, Baden emotio | 452948 | |||
Datum | 07.01.2008 19:16 | 6789 x gelesen | |||
Tach, Post! Geschrieben von Ulrich Cimolino lange immer wieder diskutiert, jetzt klar geurteilt: Ist aber eigentlich nicht neu. Hätte die Frau den Unfall überlebt wäre u.U. die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber futsch (gilt übrigens auch bei Trunkenheitsfahrten) MkG, Christi@n ------------------------------------------------- Fumus ignem - This is my very own opinion... - "Da die Anschaffung des Rettungsgeräthes Kosten erfordert, und die Leute selbst für ihren redlichen Dienst bezahlet sein wollen, so kann die Obrigkeit, zumal bei unseren Zeiten, wo die bürgerlichen Abgaben nicht steigen, die Ausgaben aber die alte Norm fünf- ja oft zehnfach übersteigen, nicht daran gedacht werden, daß die Obrigkeit solche Ausgaben aus ihrem breitesten Vermögen bestreite, vielmehr muß eine Anlage unter den concurrierenden Orten gemacht, und in kleinen Theilen wochenweise eingesammelt werden, bis der Geldvorrath zu Anschaffung des Geräthes, zu einem Leihkauf und zu Deponirung einer proportionirlichen Vergeltungssumme vorhanden ist." (Johann Friedrich Krügelstein: Vollständiges System der Feuerpolizeywissenschaft, 1799) | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 452952 | |||
Datum | 07.01.2008 19:21 | 6787 x gelesen | |||
Geschrieben von Christi@n PannierIst aber eigentlich nicht neu. Nein, nur sind solche Urteile zu solchen Fällen ebenso selten, wie die Fälle (bekannt werden). Wichtig ist das ggf. für die Diskussion um Sinn/Unsinn von Anschnallen in Einsatzfahrzeugen. Viele wollens halt nicht glauben, dass das auch finanziell schnell der GAU werden kann. ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 453013 | |||
Datum | 07.01.2008 21:55 | 6791 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoWichtig ist das ggf. für die Diskussion um Sinn/Unsinn von Anschnallen in Einsatzfahrzeugen.Ist das verwunderlich? Welche Unfälle sind denn bekannt, bei denen es zu Strafen aufgrund Nichtanschnallens mit Verletzungsfolge kam? Bei den schweren Unfälle der letzten Jahre, wo Nichtanschnallen eine Rolle spielte, wurde nichts entsprechendes bekannt: Wolmirstedt, NEF Dresden, Cham (unklar, ob GF angeschnallt war) Ich denke, es hält sich bei dieser Problematik ähnlich wie mit nichtvorhandener PSA: Nichts passiert, wenn es schief geht. MkG Sascha | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 453017 | |||
Datum | 07.01.2008 22:05 | 6757 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha TrögerIch denke, es hält sich bei dieser Problematik ähnlich wie mit nichtvorhandener PSA: Nichts passiert, wenn es schief geht. Minderung der möglichen Leistungen um 50 % ist für Dich "nichts"? ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 453024 | |||
Datum | 07.01.2008 22:12 | 6759 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich CimolinoMinderung der möglichen Leistungen um 50 % ist für Dich "nichts"? Doch, allerdings bezog ich mich auf Einsatzfahrten unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten. Da sind mir in den letzten Jahren (vgl. die angeführten Unfälle) keine Urteile bekannt. MkG Sascha | |||||
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Autor | Ulri8ch 8C., Düsseldorf / NRW | 453025 | |||
Datum | 07.01.2008 22:15 | 6860 x gelesen | |||
Geschrieben von Sascha TrögerDoch, allerdings bezog ich mich auf Einsatzfahrten unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten. Da sind mir in den letzten Jahren (vgl. die angeführten Unfälle) keine Urteile bekannt. das kann sich (auch MIT der Veröffentlichung dieses Urteils!) sehr schnell ändern.... (es geht ja auch teilweise um richtig viel Geld) ----- mit privaten und kommunikativen Grüßen Cimolino | |||||
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Autor | Sasc8ha 8T., Limbach-Oberfrohna / Sachsen | 453041 | |||
Datum | 07.01.2008 22:44 | 6728 x gelesen | |||
Geschrieben von Ulrich Cimolinodas kann sich (auch MIT der Veröffentlichung dieses Urteils!) sehr schnell ändern.... (es geht ja auch teilweise um richtig viel Geld) Wollen wir hoffen, dass es erst gar nicht dazu kommt und die Leute auch ohne Negativbespiele vernünftig werden. MkG Sascha | |||||
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Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 453523 | |||
Datum | 09.01.2008 20:00 | 6976 x gelesen | |||
Hi! Geschrieben von Sascha Tröger Doch, allerdings bezog ich mich auf Einsatzfahrten unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten. Da sind mir in den letzten Jahren (vgl. die angeführten Unfälle) keine Urteile bekannt. Weil möglicherweise durch die § 35 StVO davon befreit? Auch wenn man wohl die Dringlichkeit eines "Nicht-Anschnallens" verneinen dürfte. Dass man davon nichts hört, dürfte wohl daran liegen, dass es Zivilprozess, wo es Schadensersatz etc. geht es mangels Spektakularität seltener ins "Medieninteresse" schaffen als Strafprozesse. Eine Kürzung von Schmerzensgeld etc. durchaus bis zu den hier angesetzten 50% für Nichtanschnallen ist aber allgemein gängige Praxis im Rahmen von Verkehrunfallabwicklungen mit den Versicherern. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | |||||
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