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ThemaVOIP standalone Telefone auf dem ELW2 oder 3, bzw. FüKom-Fzg.24 Beträge
RubrikKommunikationstechnik
 
AutorMarc8o S8., Niederneisen / 459106
Datum31.01.2008 01:199443 x gelesen
Hallo,
im Hinblick
- auf die zunehmende Anzahl und das Vorhandensien von DSL-Anschlüssen in Ballungsräumen
- sinkende Zahl an ISDN-Anschlüssen
- ein Analoganschluß nicht mehr zwingend für DSL erforderlich ist

beschäftigt mich die Frage, ob nicht zukünftig VOIP standalone Telefone samt Cat5 Verlängerung (100m oder was ist da machbar?) auf ein Fernmeldefahrzeug gehören.

Meinungen
Grüße
Marco


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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 459110
Datum31.01.2008 05:378082 x gelesen
Mahlzeit

Geschrieben von Marco Schramm
- auf die zunehmende Anzahl und das Vorhandensien von DSL-Anschlüssen in Ballungsräumen


Wie willst du das planen? Ich kenne mehr als eine Großstadt wo mitten in der City nur DSL light liegt. Und dann kriegst du ein Problem, wobei ich eh von VOIP weniger als nix halte..


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst
***

Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

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AutorRene8 S.8, Rosenheim / Bayern459158
Datum31.01.2008 10:508083 x gelesen
Da würde ich mich jetzt auch mal nach dem Sinn fragen. Mal ganz frech gefragt: Willst du an der nächsten Haustüre klingeln und um die Nutzung der DSL Leitung bitten???


... mit kameradschaftlichen Grüßen aus dem Süden.

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 459162
Datum31.01.2008 11:008031 x gelesen
Man kann ja mal ganz dezent nach offenen WLAN suchen :-)

Wobei ich einer WLAN Richtstrecke gegenüber 100m Cat 5 den Vorzug geben würde


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst
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Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

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AutorRene8 S.8, Rosenheim / Bayern459171
Datum31.01.2008 11:247963 x gelesen
In Sachen WLAN haben wir schon Tests gefahren. Auch in Sachen "Funkstrecke" bilden. Selbst mit schweineteueren Geräten aus dem Militärbereich in einer Stadt mit enger und hoher Bebauung nicht wirklich zu einem vernünftigen Preis realisierbar. Leider.


... mit kameradschaftlichen Grüßen aus dem Süden.

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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg459258
Datum31.01.2008 16:107952 x gelesen
Geschrieben von Rene SchwarzMal ganz frech gefragt: Willst du an der nächsten Haustüre klingeln und um die Nutzung der DSL Leitung bitten???


Nein. Ich bitte nicht darum, ich klingele und ordne dann die Nutzung an ;-)


Das war in der Vergangenheit bei zahlreichen Fm-Einheiten Usus, diese technischen möglichkeiten vorzuhalten. Zu Zeiten als es nur die alte Analogtechnik gab war das auch technisch einfacher (da nur ein System).

Heute muß man eben gerüstet sein, Analoganschlüsse, ISDN-Anschlüsse oder eben VOIP nutzen zu können.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorThor8ben8 G.8, Leese <-> OS / Niedersachsen459270
Datum31.01.2008 16:418043 x gelesen
Moin,

Geschrieben von Marco Schramm- auf die zunehmende Anzahl und das Vorhandensien von DSL-Anschlüssen in Ballungsräumen
- sinkende Zahl an ISDN-Anschlüssen


Ist das wirklich (schon) ein Problem normale Tel-Anschlüsse aufzutreiben?

Geschrieben von Marco Schrammbeschäftigt mich die Frage, ob nicht zukünftig VOIP standalone Telefone samt Cat5 Verlängerung (100m oder was ist da machbar?) auf ein Fernmeldefahrzeug gehören.

Wenn ich mir schon Zugang auf IP-basis hole, warum dann nich gleich "richtig" Internet nicht nur für VoIP, ggf. inkl. Möglichkeit eines VPN-Tunnels zur Leitstelle?
Geht mit entsprechender Hardware als Verlängerung auch weiter als die Ethernet-typischen 100m, guckst du hier:
http://fernmelder.florian-bremen.de/pdf/feldkabel-dsl-test.pdf

Gruß,
Thorben


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459276
Datum31.01.2008 16:558126 x gelesen
Geschrieben von Christian FischerNein. Ich bitte nicht darum, ich klingele und ordne dann die Nutzung an ;-)
Mutig mutig, Christian.
Das ist aber auch einer der Gründe, weshalb es schon in den 60gern die Richtlinie 1R-59 der damaligen Deutschen Bundespost gab. Hierin wurden die Zugangsberechtigung und die Zugangsmöglichkeiten zum öffentlichen Fernsprechnetz durch das THW, BGS und BW (und für den KatS war es nur das THW) bei Katastrophenlagen geregelt.
Sinngemäß sagte diese aus, daß jeder Zugang bei geplanten Anlässen, wie Übungen usw. mind. 14 Tage vorher beantragt werden muß. Lediglich bei Ünglücksfällen oder Katastrophen ist eine nachträgliche Beantragung möglich. Wird ein bestehender TlnAs für die Mitnutzung verwendet, ist in beiden Fällen vorher Einvernehmen zur Genehmigung des TlnAS-Inhabers und den Abrechnungsmodalitäten herzustellen.
Eine Nutzung ohne Einverständnis des Anschlußinhabers ist nicht möglich.
Es gab zu Zeiten des Überganges von Deutscher Bundespost zur Deutschen Telekom AG keine Nachfolgeregelung.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg459300
Datum31.01.2008 18:518080 x gelesen
Geschrieben von Jürgen WenzelEine Nutzung ohne Einverständnis des Anschlußinhabers ist nicht möglich.
Es gab zu Zeiten des Überganges von Deutscher Bundespost zur Deutschen Telekom AG keine Nachfolgeregelung.


20 FM in der Haustür mit bombensicherem Auftreten ;-)

Dazu §33 Abs. 1 und 2 FwG Ba-Wü.


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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AutorFlor8ian8 B.8, Völklingen / Departement Saare 459301
Datum31.01.2008 18:538009 x gelesen
Geschrieben von Christian Fischer
20 FM in der Haustür mit bombensicherem Auftreten ;-)

Dazu §33 Abs. 1 und 2 FwG Ba-Wü.


Alternativ kann man auch ganz freundlich fragen..

Hat eigentlich mal jemand sich im Einsatz einen eigenen Anschluss legen lassen? Vorlaufzeit?


Mit kameradschaftlichem Gruß

Florian

****
"Prüft sorgfältig bevor ihr Bewährtes ändert, aber haltet nicht an Bewährtem fest, wenn die Lage dies nicht länger rechtfertigt und die bewährte Lösung nicht den Erfordernissen der Zukunft entspricht"

Scharnhorst
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Aus gegebenem Anlass:
Liebe Mitleser, dieses ist einzig und alleine meine Meinung, über die man gerne mit mir reden kann. Disskusionen hinter meinem Rücken messe ich keinerlei Wert zu.

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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459305
Datum31.01.2008 19:088184 x gelesen
Lieber Christian,

Geschrieben von Christian FischerDazu §33 Abs. 1 und 2 FwG Ba-Wü.
Sehr weit hergeholt, da es sich dabei nur um den zur unmittelbaren Löschung eines Brandes benötigten Raumbedarfes und hierzu benötigten Gerätes (Schaufel, Brecheisen) handelt.

Ich kann nur wiederholen, es gab keine Nachfolgerichtlinie und die Tatsache, daß die Anschaltung/Abholung durch andere Org nicht verfolgt wurde, änderte nicht automatisch die Richtlinie.
Es wurden lediglich die Anschaltebedingungen neu geregelt. Hiernach durfte nicht mehr direkt am Evz (APL), sondern mußte direkt von der Abschlußeinheit in der Wohnung des Tln abgeholt werden. Hierbei ist dann auch für den Blitz- und Überspannungsschutz durch den Abholer zu sorgen.
Die Tatsache, daß nur noch aus der Wohnung abgeholt werden darf, schließ somit auch automatisch eine Beschlagnahme des TelAs aus.

Das FwG Ba-Wü §33 Abs. 1 und 2 wird auch durch das höherstehende Bundesleistungsgesetz ausgehebelt. Dieses kann aber auch nur im Ausnahmefall herhalten, wenn die Bedingungen nach §95 und $2 erfüllt sind. Den Fall kann aber wohl kaum eine Kommune, ein Landkreis oder ein FwG Ba-Wü feststellen, geschweige denn zur Anwendung bringen.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459306
Datum31.01.2008 19:128025 x gelesen
Geschrieben von Florian BeschAlternativ kann man auch ganz freundlich fragen..
Dann klappt es auch mit dem Nachbarn. ;-)

Geschrieben von Florian BeschHat eigentlich mal jemand sich im Einsatz einen eigenen Anschluss legen lassen? Vorlaufzeit?
Bei größeren Einsätzen sehr oft, dann aber auch ohne Vorlaufzeit unter Mitbenutzung eines TelAs mit Tln-Vereinbarung selbst erstellt.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen459364
Datum31.01.2008 22:458065 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelGeschrieben von Christian Fischer
Dazu §33 Abs. 1 und 2 FwG Ba-Wü.

Sehr weit hergeholt, da es sich dabei nur um den zur unmittelbaren Löschung eines Brandes benötigten Raumbedarfes und hierzu benötigten Gerätes (Schaufel, Brecheisen) handelt.

Ich kann nur wiederholen, es gab keine Nachfolgerichtlinie und die Tatsache, daß die Anschaltung/Abholung durch andere Org nicht verfolgt wurde, änderte nicht automatisch die Richtlinie.


... nun ja "und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte zur Benutzung zu überlassen." lässt da schon ein wenig Spielraum. Hessen fasst sich da weniger konkret: § 49 (2) HBKG ... wenn freundliches Fragen nicht hilft ...

Mangels DBP als Bundesbehörde (bei der man mit Landesrecht so seine Probleme hatte) ist dies nun auch auf Anlagen der Telekommunikation anwendbar.

Übrigens war die einschlägige FTZ-RiLi noch aus der Zeit an der Otto Normalverbraucher üblicherweise nicht mal ein Telefon im Handel kaufen konnte geschweige denn es selbst anschließen durfte - oder gar eine Telefonleitung selbst verlegen durfte ....

Gruss
Gerhard


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459367
Datum31.01.2008 23:038119 x gelesen
Geschrieben von Gerhard BayerÜbrigens war die einschlägige FTZ-RiLi noch aus der Zeit an der Otto Normalverbraucher üblicherweise nicht mal ein Telefon im Handel kaufen konnte geschweige denn es selbst anschließen durfte - oder gar eine Telefonleitung selbst verlegen durfte ....
Richtig, dennoch wirst Du ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.
Glaube mir, Du wirs ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.
Glaube mir, das "FwG Ba-Wü" oder auch der $ 49 des HBKG sind da nur noch Schall und Rauch, da beide auf die Nutzung/Beschlagnahme fremder Kommunikationsanlagen auch nicht explizit eingehen.

Bsp.:
Laut Bundesbeamtengesetz kann jeder Bundesbeamte auch bundesweit versetzt werden.
Ziehe das, was mit einem 30jährigen noch geht, mit einem 60jährigen durch und der Bund lernt seine Grenzen kennen. Habe die Nummer selbst auf dem Rechtsweg mit meinem AG 2 mal durch.
Beschlagnahme einen TelAS, wenn irgendwie noch andere Kommunikationswege nutzbar sind und du wirst schmerzlich erfahren, daß Du wegen falscher Auslegung mit deinem Gesetz allein da stehst.

Übrigens sind fast alle Landesgesetze ähnlich des $ 49 des HBKG gefasst und können dennoch nicht nach Lust und Laune im normalen Einsatz Anwendung finden.

Wir haben die besten Erfahrungen bei normalen Einsätzen immer mit einer normalen Tln-Überlassungserklärung erzielt. Es gibt immer und überall Bürger die dazu bereit sind. Diese Tatsache im Hinterkopf habend, führt der erzwungene Weg unweigerlich zur Klage mit ungewissem Ausgang.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459368
Datum31.01.2008 23:138043 x gelesen
Hier nocheinmal der berichtigte Text:

Geschrieben von Gerhard BayerÜbrigens war die einschlägige FTZ-RiLi noch aus der Zeit an der Otto Normalverbraucher üblicherweise nicht mal ein Telefon im Handel kaufen konnte geschweige denn es selbst anschließen durfte - oder gar eine Telefonleitung selbst verlegen durfte ....
Richtig, dennoch wirst Du ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.

Glaube mir, das "FwG Ba-Wü" oder auch der $ 49 des HBKG sind da nur noch Schall und Rauch, da beide auf die Nutzung/Beschlagnahme fremder Kommunikationsanlagen auch nicht explizit eingehen.

Bsp.:
Laut Bundesbeamtengesetz kann jeder Bundesbeamte auch bundesweit versetzt werden.
Ziehe das, was mit einem 30jährigen noch geht, mit einem 60jährigen durch und der Bund lernt seine Grenzen kennen. Habe die Nummer selbst auf dem Rechtsweg mit meinem AG 2 mal durch.
Beschlagnahme einen TelAS, wenn irgendwie noch andere Kommunikationswege nutzbar sind und du wirst schmerzlich erfahren, daß Du wegen falscher Auslegung mit deinem Gesetz allein da stehst.

Übrigens sind fast alle Landesgesetze ähnlich des $ 49 des HBKG gefasst und können dennoch nicht nach Lust und Laune im normalen Einsatz Anwendung finden.

Wir haben die besten Erfahrungen bei normalen Einsätzen immer mit einer normalen Tln-Überlassungserklärung erzielt. Es gibt immer und überall Bürger die dazu bereit sind. Diese Tatsache im Hinterkopf habend, führt der erzwungene Weg unweigerlich zur Klage mit ungewissem Ausgang.


Gruss
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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen459466
Datum01.02.2008 14:008179 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelRichtig, dennoch wirst Du ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.
Glaube mir, Du wirs ein böses Erwachen erleben, wenn Du meinst, so stringent vorgehen zu können, denn ein jedes Gesetz hat auch eine Präambel, welche die einzelnen Paragraphen dann wieder relativiert.
Hast Du oder irgendeiner deiner Kameraden in dem angenommenen Fall ein funktionierendes Handy dabei, hast Du im Klagefall schon mal die A....karte gezogen, da deine Vorgehensweise dann als Unverhältnismäßig gewertet wird.
Glaube mir, das "FwG Ba-Wü" oder auch der $ 49 des HBKG sind da nur noch Schall und Rauch, da beide auf die Nutzung/Beschlagnahme fremder Kommunikationsanlagen auch nicht explizit eingehen.


... Du verzeihst dass ich bis zum Beweis des Gegenteils das anders sehe. "Einrichtungen" im Sinne des § 49 HBKG können durchaus auch Telekommunikationsanlagen sein. Und ob irgendwas "dringend benötigt wird" und ob es zur "Beseitigung einer öffentlichen Notlage" geeignet ist ist immer eine Ermessensentscheidung - wie z.B. jeder Sonderrechteeinsatz nach § 35 StVO auch.
Und bis zum Beweis des Gegenteils glaube ich - wenn es nicht mit freundlich Fragen geht - mit § 49 im Sofortvollzug mit Androhung eines Ordnungsgeldes gemäß § 65 HBKG im Zweifelsfall mit Vollzugshilfe der Kollegen der Pol. schon weiterzukommen. Einer entsprechenden Klage "sehe ich dann mal gelassen entgegen" - zumal ich bis dorthin dank Sofortvollzug hoffentlich mein Einsatzziel erreicht habe.
Und nein: ein Handy ersetzt keine Festnetzanschluss, das kann ich auch vielfältig begründen - wie war das z.B. mit einschlägigen DVn "Funkverbindungen sind wenn möglich durch Drahtverbindungen zu überlagern"
Und ob ein Gericht bei einer flächigen Hochwasserlage oder ähnlichen Schadenslagen im mehrstelligen Millionenbereich (bzw. deren Vermeidung) die Heranziehung eines TK-Anschlusses als unverhältnismäßig ansieht wage ich zu bezweifeln

Geschrieben von Jürgen WenzelLaut Bundesbeamtengesetz kann jeder Bundesbeamte auch bundesweit versetzt werden.
... der Zusammenhang erschließt sich mir nicht wirklich

Geschrieben von Jürgen WenzelÜbrigens sind fast alle Landesgesetze ähnlich des $ 49 des HBKG gefasst und können dennoch nicht nach Lust und Laune im normalen Einsatz Anwendung finden.

... wenn ich "meinen" ELW 2 oder die Technik des Iuk-Kw an eine Festnetz anschließen muss ist das auch kein "normaler Einsatz" mehr ...

Geschrieben von Jürgen WenzelWir haben die besten Erfahrungen bei normalen Einsätzen immer mit einer normalen Tln-Überlassungserklärung erzielt. Es gibt immer und überall Bürger die dazu bereit sind. Diese Tatsache im Hinterkopf habend, führt der erzwungene Weg unweigerlich zur Klage mit ungewissem Ausgang.

... ich habe ja auch nicht gesagt dass ich nicht erst mal freundlich frage, dabei mit Entschädigung gemäß § 50 HBKG winke bevor ich den gesetzlichen Knüppel auspacke ...

... im Übrigen: die alte FTZ-RiLi (im Übrigen war ich zu der Zeit in dem Laden (FTZ) beruflich tätig) sagte nur aus unter welchen Bedingungen man an ein Netz der DBP (selbst !!!) anschließen durfte (also hier Behörde zu Behörde), mit dem Anschlussinhaber mußte ohnehin auf anderem Wege Einvernehmen erzielt werden (oder eben per Rückgriff auf gesetzliche Regelungen)

Gruss
Gerhard


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459474
Datum01.02.2008 15:058059 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Gerhard Bayer... Du verzeihst dass ich bis zum Beweis ...................
.................eines TK-Anschlusses als unverhältnismäßig ansieht wage ich zu bezweifeln

Das nun wiederum zu kommentieren erspare ich mir hier mal, da auch das wieder auf die Frage der Verhältnismäßigkeit und dem Ermessensspielraum hinauslaufen würde.
Dieses wiederum ließe sich aber nur an einem genau definiertem Einsatzbeispiel konstruieren.

Geschrieben von Gerhard Bayer... der Zusammenhang erschließt sich mir nicht wirklich
Es war lediglich eine Gegenüberstellung aus zwei total unterschiedlichen Bereichen, die sich in der Konsequenz aber wieder gleichen.
Deshalb bezweifle ich nach wie vor, daß man ein Gesetz, das nahezu alles offen läßt, in gleicher Weise sorglos offen auslegen und anwenden kann. Man sollte sich da in seiner Funktion nicht überschätzen.

Geschrieben von Gerhard Bayer.. im Übrigen: die alte FTZ-RiLi (im Übrigen war ich zu der Zeit in dem Laden (FTZ) beruflich tätig) sagte nur aus unter welchen Bedingungen man an ein Netz der DBP (selbst !!!) anschließen durfte (also hier Behörde zu Behörde)........
Es gab keine Bedingungen. Das Spektrum ging von Übung bis Realeinsatz. Aus technischer Sicht wurde in der 1R 59 nichts geregelt. Lediglich die Anwender (BGS, BW und THW), die nach dieser Richtlinie anschalten und abholen durften, wurden darin festgelegt.

Geschrieben von Gerhard Bayer..........mit dem Anschlussinhaber mußte ohnehin auf anderem Wege Einvernehmen erzielt werden (oder eben per Rückgriff auf gesetzliche Regelungen)
Wenn Du zu der Zeit dort beruflich tätig warst, weßt Du auch, daß dieser "andere" Weg ebenfalls als Musteranlage zur RiLi in Form einer Überlassungserklärung vorgegeben war.
Außerhalb des Bundesleistungsgesetzes gab es keine gesetzliche Regelung, da das Netzt zu der Zeit noch der staalichen Hoheit unterlag und irgendwelche Ländergesetze nicht in das Hoheitsrecht des Staates eingreifen konnten.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen459504
Datum01.02.2008 17:128116 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelAußerhalb des Bundesleistungsgesetzes gab es keine gesetzliche Regelung, da das Netzt zu der Zeit noch der staalichen Hoheit unterlag und irgendwelche Ländergesetze nicht in das Hoheitsrecht des Staates eingreifen konnten.

... sag ich doch, genau dieser Umstand (Netzbetreiber = hoheitliches Handeln einer Bundesbehörde = Bundesrecht) besteht nicht mehr -> Landesrecht greift

Geschrieben von Jürgen WenzelWenn Du zu der Zeit dort beruflich tätig warst, weßt Du auch, daß dieser "andere" Weg ebenfalls als Musteranlage zur RiLi in Form einer Überlassungserklärung vorgegeben war.
... bekannt ... irgendwo in den Lehrunterlagen des "Fm für Führeranwärter aller Fachdienste" der (ehemaligen) KatS-Schule Hessen müßte auch noch eine Kopie der RiLi auch noch rumgeistern (... aus Gründen einer Stauballergie lasse ich die aber besser im Keller ;-) )

Geschrieben von Jürgen WenzelDieses wiederum ließe sich aber nur an einem genau definiertem Einsatzbeispiel konstruieren.

... in 15 Jahren S2/3/6 einer TEL bzw. Ltr. ELW 2 war mir eine zwingende Notwendigkeit einer Festnetzanschaltung noch nicht untergekommen bzw. dort wo wir es gemacht haben waren es Fm-Anschlüsse der Kommune oder vorbereitete Anschlüsse an Objekten besonderer Gefährdung.
Macht inzwischen auch nur noch Sinn bei langfristigen Großereignissen (Hochwasser, Waldbrand u.ä.). Und da ist für mich die Verhältnismäßigkeit erst mal gegeben (da ziehe ich ggf. aus dem selben Paragraphen ganz andere Geräte (teurer, insbes. wg. Verdienstausfall) zur Nutzung heran)

Gruss
Gerhard


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AutorJürg8en 8W., Gifhorn / Niedersachsen459516
Datum01.02.2008 17:418135 x gelesen
Geschrieben von Gerhard Bayer... bekannt ... irgendwo in den Lehrunterlagen des "Fm für Führeranwärter aller Fachdienste" der (ehemaligen) KatS-Schule Hessen müßte auch noch eine Kopie der RiLi auch noch rumgeistern (... aus Gründen einer Stauballergie lasse ich die aber besser im Keller ;-) )
Lieber Gerhard,
Bei der Art, wie Du aus der RiLi zitierst, gehe davon aus, daß Du diese nie gesehen hast. Zu der Zeit, als diese RiLi bei uns als Bibel galt, warst Du (ich denke Du liegst heute so bei 52J) bestenfalls in der Ausbildung und innerhalb deines Studiums wurde sie mit Sicherheit nicht thematisiert. Auch wurde erst in den späten 70gern die Möglichkeit, das öffentliche Fernsprechnetz zu nutzen und sich eigenständig darauf aufschalten zu können, bei einigen Feuerwehren in die einsatztaktischen Überlegungen mit einbezogen. Andere kennen diese Möglichkeit bis heute noch nicht.
Es ist natürlich möglich, daß diese RiLi in Hessen ausgegeben wurde. Bei der AKNZ war das jedenfalls nicht der Fall.

Geschrieben von Gerhard Bayer.. in 15 Jahren S2/3/6 einer TEL bzw. Ltr. ELW 2 war mir eine zwingende Notwendigkeit einer Festnetzanschaltung noch nicht untergekommen bzw. dort wo wir es gemacht haben waren es Fm-Anschlüsse der Kommune oder vorbereitete Anschlüsse an Objekten besonderer Gefährdung.
Ähnlich wird es des geringeren Widerstandes auch bei uns gehandhabt.

Geschrieben von Gerhard BayerUnd da ist für mich die Verhältnismäßigkeit erst mal gegeben
Das lasse ich mal so stehen, da wir da so oder so auf keinen gemeinsamen Nenner kommen.
Ich rate da nur, überschätzt euch und eure Möglichkeiten nicht, den auch ein herbeigeerufener und erfahrener Polizist ist kein Garant für die Durchsetzung. Er wird da erst einmal zur Zurückhaltung raten und nach anderen Wegen, die es immer gibt, suchen.


Gruss
Jürgen Wenzel


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen459533
Datum01.02.2008 18:277980 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Jürgen WenzelBei der Art, wie Du aus der RiLi zitierst, gehe davon aus, daß Du diese nie gesehen hast.

... solttest DU sie suchen: unter www.fmiuk.de unter Download ist sie auch zu finden (... erspart mir die Stauballergie im Keller) ... gut, bei der Herausgabe der letzten Fassung hatte ich mein Nachrichtentechnikstudium an der FH der DBP erst gerade angefangen ...


Geschrieben von Jürgen WenzelDas lasse ich mal so stehen, da wir da so oder so auf keinen gemeinsamen Nenner kommen.

... das fürchte ich auch - zumal ich beim HBKG noch immer glaube Inhalt und Intension des (hessischen) Gesetzgebers aus beruflichen Gründen ganz gut zu kennen ... also brechen wir diese Diskussion hier besser ab ....

Gruss
Gerhard


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AutorMarc8o S8., Niederneisen / 459738
Datum02.02.2008 15:368264 x gelesen
Hallo,
bevor wir in Richtlinien, Verwaltungsvorschriften u. ä. versinken, möchte ich mein Anliegen noch einmal präziser fassen:

Folgende Situation wird angenommen:
Eine TEL wird in einem der Schadenstelle nahegelegenen Gebäude (Turnhalle) untergebracht. Dort ist kein Telefonanschluß vorhanden. Das Schadenereignis wird die TEL die nächsten 48h durchgehend beschäftigen. Mit verschiedenen Stellen der Verwaltung und Betrieben mußständig Kontakt gehalten werden. Dies ist aus Mangel an Mannnschaft und Gerät auch nicht irgendwie über unseren BOS-Funk zu lösen. Die Mobilfunknetze sämtlicher Netzbetreiber sind nicht nutzbar, bzw. stehen nur zeitweise zur Verfügung. Der landkreiseigene ELW2 wurde einer anderen TEL unterstellt. Die Herstellung einer Verbindung über das persönliche Handy der Stabssmitglieder ist reiner Zufall. Der Leiter der TEL wünscht in dieser Situation vom S6 eine Festnetzverbindung.

In der Nachbarschaft sind (noch) einige Analoganschlüsse vorhanden => Glück gehabt.

Die gleiche Einsatzlage in 5 Jahren => Kein Analoganschluß vorhanden. Die Angebote von Arcor, Alice , tele2, 1&1, Kabel Deutschland, NetCologne und wie sie alle heißen haben dazu geführt, dass sich jeder die ca. 15,00 Euro spart und VOIP Telefone und VOIP-Schnurlostelefone nutzt, die man beim Abschluß eines DSL-Vertrages gratis mit dazubekommt. Außerdem sieht man endlich auch seinen Gesprächspartner auf dem Telefon. Wer will denn dann noch den analogen
Anschluß?

Mir ist klar, daß das nur dort vorkommen kann, wo DSL und Kabelanschluß flächendeckend zur Verfügung steht. Aber auch das kleinste Dorf wird irgendwann in den Genuß dieser Technik kommen und sich von analogen Anschlüssen verabschieden.

Mir ist klar, dass einiges hier vielleicht übertrieben ist. Aber es läuft alles auf VOIP zu. Also müssen wir (technisch) darauf reagieren.


Grüße
Marco


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AutorGerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen459748
Datum02.02.2008 16:118098 x gelesen
Hallo,

Geschrieben von Marco Schrammbevor wir in Richtlinien, Verwaltungsvorschriften u. ä. versinken,
... gut - Kritik kam an: dann bemühe ich mich mal fachlich zu helfen ...

Geschrieben von Marco SchrammMir ist klar, daß das nur dort vorkommen kann, wo DSL und Kabelanschluß flächendeckend zur Verfügung steht. Aber auch das kleinste Dorf wird irgendwann in den Genuß dieser Technik kommen und sich von analogen Anschlüssen verabschieden.

Mir ist klar, dass einiges hier vielleicht übertrieben ist. Aber es läuft alles auf VOIP zu. Also müssen wir (technisch) darauf reagieren.


... ausgehend von einem DSL-Anschluss (zu Anschlüssen der Kabelfernsehbetreiber mangelt es mir z.Zt. an Kenntnis) gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

- den DSL-Anschluss vor dem Splitter bzw. DSL-Modem verlängern (2 drähtig - also wie bei analogem Telefon oder ISDN vor dem NTBA auch). So der DSL-Anschluss nicht gerade in Sachen "Entfernung von der Vermittlungsstelle" grenzwertig ist, läßsst sich da einiges an Leitungslänge (also mehrere 100m) herausholen.
- die Ethernet-Seite des DSL-Modems bzw. des Routers verlängern. Da ist nominell bei ca. 100m Schluss (da kann man zwar noch einen Switch setzen und 100m weitergehen ist aber eher unpraktikabel). Natürlich ginge da z.B. auch eine WLAN-Richtverbindung.

Nun kann man den ELW 2 (u.ä.) mit einer VoIP-fähigen Telefonanlage versehen und es sollte dann grundsätzlich funktionieren. Nur: es bedarf eben einiges an technischer Kenntnis, ggf. Prüfwerkzeugen und insbesondere Konfigurationsarbeit (Kennungen, Passwörter nicht zu vergessen).

Geschrieben von Marco SchrammDer Leiter der TEL wünscht in dieser Situation vom S6 eine Festnetzverbindung.

... das ist schön von dem Leiter TEL dass er explizit eine "Festnetzverbindung" wünscht, brauchen tut er eine "funktionierende Verbindung" - wie die technisch zu Stande kommt möge er doch dem S6 überlassen. Ich würde ihm hier zukünftig ein Satellitentelefon empfehlen wollen. Ob man es glaubt oder nicht: Inbetriebnahme ist wesentlich einfacher als vorgenanntes - insbesondere muss nichts auf "örtliche Belange" umkonfiguriert werden Kosten heute für was halbwegs vernünftiges ca. 3000 € und 40 € monatlich) - das Land Hessen beschafft so was für die IuK-Gruppen des KatS - das THW m.W. für Auslandseinsätze ...

Gruss
Gerhard


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AutorJörn8 E.8, Neustadt a. Rbge. / Nidersachsen483699
Datum18.05.2008 22:518020 x gelesen
Hallo Marco

Wir beschäftigen uns mit Ethernet seit zwei Jahren und haben die Möglichkeit über Power over Ethernet (PoE) 4 Switche mit Strom über die gleiche Leitung zu versorgen. Die Gesamt Strecke geht dann über 5x 80m (400m). Die Switche sind IP 66 (Wasserdicht).

Mfg
Jörn Engel
TEL Region Hannover


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AutorGunn8ar 8K., Wüstenrot / BW483767
Datum19.05.2008 11:537990 x gelesen
Da ich mich Tag Täglich mit Voip im Buisness Bereich rum schlage einige wenige Anmerkungen.

Eine Upload Bandbreite von 128 Kbit sind für ein Call vollkommen ausreichend. Und das bei gleichen Codec wie ISDN G711 mit 40 ms. Dann kannst Du sogar noch ein wenig Datenverkehr übetragen, ca 40 Kbit

Was ich bei uns im THW am Aufbauen bin . Ein GSM / UMTS Gateway dahinter eine Voip Anlage mit Wifi Telefone / IP Dect Telefone und IP Telefone. Die Voip Anlage hat jeweils 4 S0 und 2 Analoge Schnisttellen
Somit kann ich jewiels alle Medien nutzen, bei Bedarf geht das auch mit einen S2M Anschluss.
Man muss es halt bezahlen.

Somit kannst Du Dich an alle Telekomunikations Medien ankoppeln. Wenn Du zuviel Geld übrig hats auch an Tetra Funk.

Größe des ganzen Equipment ca einen Piloten Koffer oder kleine Zarges Box voll + Laptop
Und Du bist im Notfall absolut autark, oder kannst Dich an Vorhanden Netze anbinden

Kosten ohne S2M ca 5000 Euro

Gruß Gunnar


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 31.01.2008 01:19 Marc7o S7., Niederneisen
 31.01.2008 05:37 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 31.01.2008 10:50 Rene7 S.7, Rosenheim
 31.01.2008 11:00 Flor7ian7 B.7, Völklingen
 31.01.2008 11:24 Rene7 S.7, Rosenheim
 31.01.2008 16:10 Chri7sti7an 7F., Wernau
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